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Entschließung des Rates vom 30. November 2009 über den Austausch von DNS-Analyseergebnissen

CELEX
32009G1205(01)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
2009-11-30
In force since
2009-11-30
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschließung des Rates vom 30. November 2009 über den Austausch von DNS-Analyseergebnissen 2009/C 296/01 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — EINGEDENK der Ziele des Vertrags über die Europäische Union; IN DEM BEWUSSTSEIN, dass der Schutz personenbezogener Daten im Rahmenbeschluss 2008/977/JI über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden , und im Übereinkommen Nr. 108 des Europarates zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten, das am 28. Januar 1981 in Straßburg unterzeichnet wurde, sowie in der Empfehlung Nr.

R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarates vom 17. September 1987 über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich beziehungsweise in der Empfehlung Nr. R (92)1 des Ministerkomitees des Europarates vom 10. Februar 1992 über die Anwendung der DNS-Analyse im Rahmen der Strafrechtspflege geregelt ist; UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Arbeit der DNS-Gruppe des Europäischen Netzes der kriminaltechnischen Institute (ENFSI) im Bereich der Normierung der DNS-Marker und der DNS-Technologie; ANGESICHTS der mit DNS-Untersuchungen verbundenen technischen Aspekte, die beim weiteren Ausbau der Zusammenarbeit berücksichtigt werden müssen;

IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass der derzeitige Europäische Standardsatz von DNS-Markern aus sieben DNS-Markern besteht; IM HINBLICK DARAUF, dass der Austausch von DNS-Daten zwischen den Mitgliedstaaten rasch zunimmt und dass die einzelstaatlichen DNS-Datenbanken größer und zahlreicher werden, sowie unter Hinweis darauf, dass der statistische Wert der DNS-Daten der jeweiligen Wahrscheinlichkeit der Übereinstimmung ( „ Random Match Probability “ ) entspricht und gänzlich von der Anzahl der zuverlässig analysierten DNS-Marker abhängt, scheint es erforderlich, den bestehenden, im Jahr 2001 festgelegten Europäischen Standardsatz (ESS) zu erweitern;

UNTER HINWEIS DARAUF, dass gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität , die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, ab dem Umsetzungszeitpunkt gemäß Artikel 23 des Beschlusses für den DNS-Datenaustausch bestehende Standards, wie beispielsweise ESS (European Standard Set) oder ISSOL (Interpol Standard Set of Loci), zu verwenden; UNTER HINWEIS AUF die in Kapitel 1, Abschnitt 1.1 des Anhangs zum Beschluss 2008/616/JI des Rates festgelegten Merkmale der DNS-Profile;

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass ein effizienter Informationsaustausch durch eine größere Anzahl von Markern erleichtert wird; MIT DER EMPFEHLUNG AN die Mitgliedstaaten, den neuen Europäischen Standardsatz so bald wie möglich, spätestens jedoch 24 Monate nach der Annahme dieser Entschließung, anzuwenden — NIMMT FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG AN, DIE DIE ENTSCHLIESSUNG 2001/C 187/01 DES RATES VOM 25. JUNI 2001 ÜBER DEN AUSTAUSCH VON DNS-ANALYSEERGEBNISSEN ERSETZT I. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 1. „ DNS-Marker “ bedeutet den Locus in einem Molekül, der in der Regel unterschiedliche Informationen zu verschiedenen Personen enthält;

2. „ DNS-Analyseergebnis “ bedeutet einen Buchstaben- oder Zahlencode, der anhand der Analyse eines oder mehrerer DNS-Loci aufgebaut und zu Registrierungszwecken verwendet wird. So bedeutet das DNS-Analyseergebnis D3S1358 14-15, D21S11 28-30, dass das Subjekt in Bezug auf DNS-Marker D3S1358 zum Typ 14-15 und in Bezug auf DNS-Marker D21S11 zum Typ 28-30 gehört; 3. „ Europäischer Standardsatz (ESS) “ bedeutet den Satz von DNS-Markern, der in Anhang 1 aufgeführt ist; 4. „ ESS-Marker “ bedeutet einen DNS-Marker, der Teil des Europäischen Standardsatzes (ESS) ist; und 5. „ ESS-Analyseergebnis “ bedeutet ein DNS-Analyseergebnis, das mit den vorerwähnten DNS-Markern, die Teil des ESS sind, aufgebaut wird.

II. KRIMINALTECHNISCHE DNS-ANALYSE 1. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, bei der kriminaltechnischen DNS-Analyse zumindest die in Anhang 1 enthaltenen Marker zu verwenden, welche den ESS bilden, um den Austausch von DNS-Analyseergebnissen zu erleichtern. Die Mitgliedstaaten werden dringend ersucht, Informationen, die zu weiteren Loci zur Verfügung stehen, beim Austausch von DNS-Daten mitzuteilen. 2. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die ESS-Analyseergebnisse unter Verwendung wissenschaftlich erprobter und anerkannter DNS-Technologien aufzubauen, denen im Rahmen der DNS-Gruppe des Europäischen Netzes der kriminaltechnischen Institute (ENFSI) durchgeführte Studien zugrunde liegen.

Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, auf Anfrage die benutzten Qualitätsanforderungen und Eignungsprüfungen zu spezifizieren. III. AUSTAUSCH VON DNS-ANALYSEERGEBNISSEN 1. Die Mitgliedstaaten werden dringend ersucht, beim Austausch von DNS-Analyseergebnissen diese Ergebnisse auf Chromosomenbereiche ohne genetische Ausprägung zu beschränken, d. h. auf Chromosomenbereiche, von denen nicht bekannt ist, dass sie Informationen über bestimmte Erbmerkmale enthalten. 2. Es ist nicht bekannt, dass die in Anhang 1 aufgeführten DNS-Marker Informationen über bestimmte Erbmerkmale enthalten. Sollten entsprechende Entwicklungen in der Wissenschaft die Feststellung ermöglichen, dass die in dieser Entschließung empfohlenen DNS-Marker Informationen über bestimmte Erbmerkmale enthalten, so wird den Mitgliedstaaten geraten, den betreffenden Marker beim Austausch von DNS-Analyseergebnissen nicht mehr zu verwenden.

Den Mitgliedstaaten wird ferner geraten, Vorkehrungen zu treffen, damit jegliche DNS-Analyseergebnisse, die sie möglicherweise erhalten haben, vernichtet werden können, wenn sich herausstellt, dass diese DNS-Analyseergebnisse Informationen über bestimmte Erbmerkmale enthalten. C 296 2009 DE 1 1 01 20091130 DE 0001.0001 3 1 3 1 ANHANG Der Europäische Standardsatz (ESS) umfasst folgende DNS-Marker: D3S1358 VWA D8S1179 D21S11 D18S51 HUMTH01 FGA D1S1656 D2S441 D10S1248 D12S391 D22S1045

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