Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand
1 Diese Richtlinie legt gemeinsame Grundsätze für die Erhebung von Flughafenentgelten auf Flughäfen der Gemeinschaft fest.
2 Diese Richtlinie findet Anwendung auf Flughäfen in einem Hoheitsgebiet, auf das der Vertrag anwendbar ist, die für den gewerblichen Verkehr geöffnet sind und jährlich mehr als 5 Millionen Fluggastbewegungen aufweisen, sowie auf den Flughafen mit den meisten Fluggastbewegungen in jedem Mitgliedstaat.
3 Die Mitgliedstaaten veröffentlichen eine Liste der Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet, für die diese Richtlinie gilt. Diese Liste stützt sich auf Daten der Kommission (Eurostat) und wird jährlich aktualisiert.
4 Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Gebühren, die zur Abgeltung von Strecken- und Anflug-/Abflug-Flugsicherungsdiensten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 erhoben werden, oder auf Entgelte, die zur Abgeltung von Bodenabfertigungsdiensten gemäß dem Anhang der Richtlinie 96/67/EG erhoben werden, oder auf Umlagen, die zur Finanzierung der Hilfestellungen für behinderte Flugreisende und Flugreisende mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 erhoben werden.
5 Das Recht eines jeden Mitgliedstaats, zusätzliche Regulierungsmaßnahmen hinsichtlich eines Flughafenleitungsorgans in seinem Hoheitsgebiet anzuwenden, die mit dieser Richtlinie oder anderen einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts nicht unvereinbar sind, wird durch diese Richtlinie nicht berührt. Dazu können Maßnahmen der wirtschaftlichen Aufsicht wie beispielsweise die Genehmigung von Entgeltregelungen und/oder der Entgelthöhe, einschließlich anreizorientierter Entgeltregelungen, oder die Festlegung von Preisobergrenzen gehören.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. „Flughafen“ jedes speziell für das Landen, Starten und Manövrieren von Luftfahrzeugen ausgebaute Gelände, einschließlich der für den Luftverkehr und die Dienstleistungen erforderlichen zugehörigen Einrichtungen, wozu auch die Einrichtungen für die Abfertigung gewerblicher Flugdienste gehören; 2. „Flughafenleitungsorgan“ eine Stelle, die nach den nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder Verträgen — gegebenenfalls neben anderen Tätigkeiten — die Aufgabe hat, die Einrichtungen eines Flughafens oder Flughafennetzes zu verwalten und zu betreiben, und der die Koordinierung und Überwachung der Tätigkeiten der verschiedenen Akteure auf dem betreffenden Flughafen oder in dem betreffenden Flughafennetz obliegt; 3. „Flughafennutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die für die Beförderung von Fluggästen, Post und/oder Fracht auf dem Luftwege zu oder von dem betreffenden Flughafen verantwortlich ist; 4. „Flughafenentgelt“ eine zugunsten des Flughafenleitungsorgans erhobene und von den Flughafennutzern gezahlte Abgabe für die Nutzung der Einrichtungen und Dienstleistungen, die ausschließlich vom Flughafenleitungsorgan bereitgestellt werden und mit Landung, Start, Beleuchtung und Abstellen von Luftfahrzeugen sowie mit der Abfertigung von Fluggästen und Fracht in Zusammenhang stehen; 5. „Flughafennetz“ eine Gruppe von Flughäfen, die von dem Mitgliedstaat ordnungsgemäß als solches bestellt wurde und die von ein und demselben Flughafenleitungsorgan betrieben wird.
Article 3 Diskriminierungsverbot
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Flughafenentgelte im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht keine Diskriminierung zwischen Flughafennutzern beinhalten. Dies steht einer Differenzierung der Flughafenentgelte bei Belangen von öffentlichem und allgemeinem Interesse, einschließlich des Umweltschutzes, jedoch nicht entgegen. Die für diese Differenzierung herangezogenen Kriterien müssen geeignet, objektiv und transparent sein.
Article 4 Flughafennetz
Die Mitgliedstaaten können dem Flughafenleitungsorgan eines Flughafennetzes gestatten, eine gemeinsame, transparente Flughafenentgeltregelung für das gesamte Flughafennetz einzuführen.
Article 5 Gemeinsame Entgeltregelung
Nach Unterrichtung der Kommission und im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht können die Mitgliedstaaten einem Flughafenleitungsorgan gestatten, eine gemeinsame und transparente Entgeltregelung auf alle Flughäfen anzuwenden, die dieselbe Stadt oder denselben Ballungsraum bedienen, sofern jeder Flughafen den Transparenzvorschriften nach Artikel 7 in vollem Umfang genügt.
Article 6 Konsultationen und Rechtsbehelf
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein verbindliches Verfahren für regelmäßig durchzuführende Konsultationen zwischen dem Flughafenleitungsorgan und Flughafennutzern oder den Vertretern oder Verbänden von Flughafennutzern bezüglich der Durchführung der Flughafenentgeltregelung, der Höhe der Flughafenentgelte und gegebenenfalls der Qualität der erbrachten Dienstleistungen eingerichtet wird. Sofern in der letzten Konsultationsrunde nichts anderes vereinbart wurde, finden diese Konsultationen mindestens einmal jährlich statt. Im Falle einer mehrjährigen Vereinbarung zwischen dem Flughafenleitungsorgan und den Flughafennutzern finden die Konsultationen gemäß den Regelungen der Vereinbarung statt. Die Mitgliedstaaten sind jedoch berechtigt, häufigere Konsultationen zu verlangen.
2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Änderungen der Flughafenentgeltregelung oder der Flughafenentgelthöhe, wann immer möglich, im Einvernehmen zwischen dem Flughafenleitungsorgan und den Flughafennutzern vorgenommen werden. Zu diesem Zweck legt das Flughafenleitungsorgan Vorschläge zur Änderung der Flughafenentgeltregelung oder der Höhe der Flughafenentgelte den Flughafennutzern, zusammen mit einer Begründung der vorgeschlagenen Änderungen, spätestens vier Monate vor deren Inkrafttreten vor, es sei denn, es sind außergewöhnliche Umstände gegeben, die gegenüber den Flughafennutzern zu rechtfertigen sind. Das Flughafenleitungsorgan konsultiert die Flughafennutzer zu den vorgeschlagenen Änderungen und berücksichtigt deren Ansichten vor einer Beschlussfassung. Das Flughafenleitungsorgan veröffentlicht seinen Beschluss oder seine Empfehlung grundsätzlich spätestens zwei Monate vor dessen bzw. deren Inkrafttreten. Das Flughafenleitungsorgan begründet seinen Beschluss unter Bezugnahme auf die Ansichten der Flughafennutzer, falls zwischen ihm und den Flughafennutzern kein Einvernehmen über die vorgeschlagenen Änderungen erzielt wurde.
3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Uneinigkeit über eine Entscheidung des Flughafenleitungsorgans zu Flughafenentgelten jede Partei die unabhängige Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 11 anrufen kann, die die Begründung für die Änderung der Flughafenentgeltregelung oder der Flughafenentgelthöhe prüft.
4 Eine vom Flughafenleitungsorgan beschlossene Änderung der Flughafenentgeltregelung oder der Flughafenentgelthöhe, mit der die unabhängige Aufsichtsbehörde befasst wurde, darf erst in Kraft treten, nachdem diese Behörde die Angelegenheit geprüft hat. Die unabhängige Aufsichtsbehörde trifft innerhalb von vier Wochen, nachdem sie damit befasst wurde, eine vorläufige Entscheidung über das Inkrafttreten der Flughafenentgeltänderung, es sei denn, die endgültige Entscheidung kann innerhalb derselben Frist getroffen werden.
5 Ein Mitgliedstaat kann entscheiden, die Absätze 3 und 4 in Bezug auf Änderungen der Höhe oder der Struktur der Flughafenentgelte an denjenigen Flughäfen nicht anzuwenden, für welche: a) die nationalen Rechtsvorschriften ein obligatorisches Verfahren vorsehen, nach dem Flughafenentgelte oder deren maximale Höhe von der unabhängigen Aufsichtsbehörde festgelegt oder gebilligt werden, oder b) die nationalen Rechtsvorschriften ein obligatorisches Verfahren vorsehen, nach dem die unabhängige Aufsichtsbehörde regelmäßig oder auf Ersuchen der betroffenen Parteien untersucht, ob solche Flughäfen wirksamem Wettbewerb unterliegen. Wenn es auf der Grundlage einer solchen Untersuchung gerechtfertigt ist, entscheiden die Mitgliedstaaten, dass die Flughafenentgelte oder deren maximale Höhe von der unabhängigen Aufsichtsbehörde festgelegt oder gebilligt werden. Diese Entscheidung findet so lange Anwendung, wie dies auf der Grundlage der von dieser Behörde durchgeführten Untersuchung notwendig ist. Die von einem Mitgliedstaat für die Zwecke dieses Absatzes angewandten Verfahren, Voraussetzungen und Kriterien müssen geeignet, objektiv, nichtdiskriminierend und transparent sein.
Article 7 Transparenz
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Flughafenleitungsorgan jedem Flughafennutzer oder den Vertretern oder Verbänden der Flughafennutzer immer dann, wenn Konsultationen nach Artikel 6 Absatz 1 durchzuführen sind, Informationen über die Komponenten bereitstellt, die der Festlegung der Flughafenentgeltregelung oder der Höhe aller Entgelte zugrunde liegen, die an jedem Flughafen vom Flughafenleitungsorgan erhoben werden. Diese Informationen müssen mindestens Folgendes umfassen: a) ein Verzeichnis der verschiedenen Dienstleistungen und Infrastrukturen, die im Gegenzug für das erhobene Flughafenentgelt bereitgestellt werden; b) die für die Flughafenentgeltfestsetzung verwendete Methode; c) die Gesamtkostenstruktur hinsichtlich der Einrichtungen und Dienstleistungen, auf die sich die Flughafenentgelte beziehen; d) die Erträge der verschiedenen Entgelte und Gesamtkosten der damit finanzierten Dienstleistungen; e) jegliche Finanzierung durch die öffentliche Hand von Einrichtungen und Dienstleistungen, auf die sich die Flughafenentgelte beziehen; f) die voraussichtliche Entwicklung der Entgelte, des Verkehrsaufkommens und beabsichtigter Investitionen am Flughafen; g) die tatsächliche Nutzung der Infrastruktur und Gerätschaften des Flughafens in einem bestimmten Zeitraum und h) das absehbare Ergebnis geplanter größerer Investitionen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Flughafenkapazität.
2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Flughafennutzer dem Flughafenleitungsorgan vor jeder Konsultation nach Artikel 6 Absatz 1 insbesondere folgende Informationen liefern: a) voraussichtliches Verkehrsaufkommen, b) voraussichtliche Zusammensetzung und beabsichtigter Einsatz ihrer Flotte, c) geplante Ausweitung ihrer Tätigkeit auf dem betreffenden Flughafen und d) Anforderungen an den betreffenden Flughafen.
3 Die aufgrund dieses Artikels übermittelten Informationen sind vorbehaltlich der nationalen Rechtsvorschriften als vertraulich oder wirtschaftlich schutzwürdig anzusehen und entsprechend zu behandeln. Im Falle von Flughafenleitungsorganen börsennotierter Flughäfen sind insbesondere die börsenrechtlichen Vorgaben zu beachten.
Article 8 Neue Infrastruktur
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Flughafenleitungsorgan die Flughafennutzer konsultiert, bevor die Planung neuer Infrastrukturvorhaben abgeschlossen wird.
Article 9 Qualitätsstandards
1 Um einen reibungslosen und effizienten Betrieb auf einem Flughafen sicherzustellen, ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um dem Flughafenleitungsorgan und den Vertretern oder Verbänden von Flughafennutzern des betreffenden Flughafens Verhandlungen über den Abschluss einer Leistungsvereinbarung bezüglich der Qualität der am Flughafen erbrachten Dienstleistungen zu ermöglichen. Diese Verhandlungen können Teil der Konsultationen nach Artikel 6 Absatz 1 sein.
2 In solchen Leistungsvereinbarungen ist das Niveau der vom Flughafenleitungsorgan zu erbringenden Dienstleistungen so festzulegen, dass der tatsächlichen Flughafenentgeltregelung oder Flughafenentgelthöhe und dem Niveau der Dienstleistungen, auf das die Flughafennutzer im Gegenzug für die Flughafenentgelte Anrecht haben, Rechnung getragen wird.
Article 10 Differenzierung der Dienstleistungen
1 Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um es dem Flughafenleitungsorgan zu ermöglichen, Qualität und Umfang bestimmter Flughafendienstleistungen, Abfertigungsgebäude oder Teile von Abfertigungsgebäuden zu variieren, um bedarfsgerechte Dienstleistungen erbringen oder ein besonders zugewiesenes Abfertigungsgebäude oder einen besonders zugewiesenen Teil eines Abfertigungsgebäudes bereitstellen zu können. Die Flughafenentgelthöhe kann entsprechend der Qualität und dem Umfang dieser Dienstleistungen und ihren Kosten oder einer anderen objektiven und transparenten Begründung differenziert werden. Unbeschadet des Artikels 3 bleibt es den Flughafenleitungsorganen unbenommen, derartige differenzierte Flughafenentgelte festzusetzen.
2 Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um allen Flughafennutzern, die die bedarfsgerechten Dienstleistungen oder das besonders zugewiesene Abfertigungsgebäude oder den besonders zugewiesenen Teil eines Abfertigungsgebäudes nutzen wollen, Zugang zu diesen Dienstleistungen bzw. diesem Abfertigungsgebäude oder Teil eines Abfertigungsgebäudes zu ermöglichen. Falls mehr Flughafennutzer Zugang zu den bedarfsgerechten Dienstleistungen und/oder einem besonders zugewiesenen Abfertigungsgebäude oder Teil eines Abfertigungsgebäudes wünschen, als aufgrund von Kapazitätsbeschränkungen Zugang erhalten können, ist der Zugang auf der Grundlage geeigneter, objektiver, transparenter und nicht diskriminierender Kriterien festzulegen. Diese Kriterien können vom Flughafenleitungsorgan festgelegt werden, und die Mitgliedstaaten können verlangen, dass diese Kriterien der Billigung durch die unabhängige Aufsichtsbehörde bedürfen.
Article 11 Unabhängige Aufsichtsbehörde
1 Die Mitgliedstaaten bestellen oder schaffen eine unabhängige Behörde als ihre unabhängige nationale Aufsichtsbehörde, um die ordnungsgemäße Anwendung der zur Umsetzung dieser Richtlinie ergriffenen Maßnahmen zu gewährleisten und mindestens die nach Artikel 6 zugewiesenen Aufgaben zu übernehmen. Diese Behörde kann dieselbe sein, die von einem Mitgliedstaat mit der Anwendung der zusätzlichen Regulierungsmaßnahmen nach Artikel 1 Absatz 5 betraut ist, einschließlich der Genehmigung der Flughafenentgeltregelung und/oder Flughafenentgelthöhe, sofern sie die Anforderungen von Absatz 3 des vorliegenden Artikels erfüllt.
2 Diese Richtlinie hindert die unabhängige Aufsichtsbehörde nicht daran, im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften unter ihrer Aufsicht und vollen Verantwortung die Durchführung dieser Richtlinie an andere unabhängige Aufsichtsbehörden zu delegieren, wenn die Durchführung nach gleichen Standards geschieht.
3 Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Unabhängigkeit der unabhängigen Aufsichtsbehörde, indem sie deren rechtliche Trennung von und funktionale Unabhängigkeit gegenüber Flughafenleitungsorganen und Luftfahrtunternehmen sicherstellen. Mitgliedstaaten, die weiterhin an Flughäfen, Flughafenleitungsorganen oder Luftfahrtunternehmen beteiligt sind oder Flughafenleitungsorgane oder Luftfahrtunternehmen kontrollieren, stellen sicher, dass die Funktionen, die mit dem Eigentum oder der Kontrolle in Zusammenhang stehen, nicht der unabhängigen Aufsichtsbehörde übertragen werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die unabhängige Aufsichtsbehörde ihre Befugnisse unparteiisch und transparent ausübt.
4 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Namen und Anschrift der unabhängigen Aufsichtsbehörde und die ihr übertragenen Aufgaben und Zuständigkeiten sowie die Maßnahmen mit, mit denen die Einhaltung von Absatz 3 sichergestellt wird.
5 Die Mitgliedstaaten können einen Mechanismus zur Finanzierung der unabhängigen Aufsichtsbehörde schaffen, der auch die Erhebung einer Gebühr bei Flughafennutzern und Flughafenleitungsorganen umfassen kann.
6 Die Mitgliedstaaten stellen in Bezug auf die in Artikel 6 Absatz 3 genannten Streitfälle sicher, dass Maßnahmen ergriffen werden, um a) ein Verfahren zur Beilegung von Streitfällen zwischen dem Flughafenleitungsorgan und den Flughafennutzern einzuführen; b) die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen die unabhängige Aufsichtsbehörde mit einem Streitfall befasst werden kann. Die unabhängige Aufsichtsbehörde weist insbesondere Beschwerden zurück, die sie als nicht ordnungsgemäß begründet oder unzureichend belegt erachtet; c) die Kriterien festzulegen, die bei der lösungsorientierten Würdigung der Streitfälle zugrunde gelegt werden. Diese Verfahren, Voraussetzungen und Kriterien müssen nicht diskriminierend, transparent und objektiv sein.
7 Im Rahmen ihrer Untersuchung nach Artikel 6, ob eine Änderung der Flughafenentgeltregelung oder der Flughafenentgelthöhe begründet ist, ist der unabhängigen Aufsichtsbehörde Zugang zu erforderlichen Informationen der betroffenen Parteien zu gewähren; sie ist ferner gehalten, die betroffenen Parteien vor einer Entscheidung zu hören. Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 4 ergeht ihre endgültige Entscheidung so rasch wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten, nachdem sie damit befasst wurde. Diese Frist kann in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen um zwei Monate verlängert werden. Die Entscheidungen der unabhängigen Aufsichtsbehörde sind verbindlich, unbeschadet einer parlamentarischen oder gerichtlichen Überprüfung entsprechend den einschlägigen Regelungen in den Mitgliedstaaten.
8 Die unabhängige Aufsichtsbehörde veröffentlicht einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit.
Article 12 Berichterstattung und Überarbeitung
1 Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 15. März 2013 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie, in dem sie die Fortschritte im Hinblick auf das Ziel dieser Richtlinie bewertet, sowie gegebenenfalls geeignete Vorschläge vor.
2 Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten bei der Durchführung dieser Richtlinie und insbesondere bei der Einholung von Informationen für den in Absatz 1 genannten Bericht zusammen.
Article 13 Umsetzung
1 Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 15. März 2011 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Article 14 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 15 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Relations
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