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Seqlense EUR-Lex

Richtlinie 2009/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Versicherung von Schiffseigentümern für Seeforderungen (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32009L0020
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
2009-04-23
In force since
2009-05-29
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit dieser Richtlinie werden Vorschriften für bestimmte Aspekte der Verpflichtungen der Schiffseigentümer betreffend ihre Versicherung für Seeforderungen eingeführt.

Article 2 Anwendungsbereich

1 Diese Richtlinie gilt für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 300 oder mehr.

2 Diese Richtlinie gilt nicht für Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige Schiffe, die Eigentum eines Staates sind oder von einem Staat für nichtgewerbliche öffentliche Dienste verwendet werden.

3 Diese Richtlinie lässt die Regelungen der im Anhang aufgeführten Instrumente unberührt, die in dem betreffenden Mitgliedstaat in Kraft sind.

Article 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck a) „Schiffseigentümer“ den eingetragenen Eigentümer eines Seeschiffs oder jede andere Person, wie etwa den Bareboat-Charterer, die für den Betrieb des Schiffes verantwortlich ist; b) „Versicherung“ eine Versicherung mit oder ohne Selbstbeteiligung, zu der beispielsweise eine Schadensversicherung, wie sie gegenwärtig von Mitgliedern der International Group of P &Clubs angeboten wird, und andere wirksame Formen der Versicherung (einschließlich der nachgewiesenen Selbstversicherung) und der finanziellen Sicherheit, die gleichwertige Deckungskonditionen bieten, zählen; c) „Übereinkommen von 1996“ die konsolidierte Fassung des Übereinkommens von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen, das von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) angenommen wurde, in seiner durch das Protokoll von 1996 geänderten Fassung.

Article 4 Versicherung für Seeforderungen

1 Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Schiffseigentümer von Schiffen, die ihre Flagge führen, über eine Versicherung für diese Schiffe verfügen.

2 Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Schiffseigentümer von Schiffen, die eine andere als ihre Flagge führen, über eine Versicherung verfügen, wenn diese Schiffe in einen Hafen in ihrem Hoheitsgebiet einlaufen. Dies hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, die Einhaltung dieser Verpflichtung vorzuschreiben, wenn derartige Schiffe in ihren Hoheitsgewässern fahren, sofern dies im Einklang mit dem Völkerrecht steht.

3 Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Versicherung deckt Seeforderungen ab, die der Haftungsbeschränkung nach dem Übereinkommen von 1996 unterliegen. Der Versicherungsbetrag je Schiff und je Vorfall entspricht dem jeweiligen Haftungshöchstbetrag nach dem Übereinkommen von 1996.

Article 5 Überprüfungen, Einhaltung, Ausweisung aus dem Hafen sowie Verweigerung des Zugangs zum Hafen

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei einer Überprüfung eines Schiffes in einem Hafen in ihrem Hoheitsgebiet gemäß der Richtlinie 2009/16/EG nachgeprüft wird, ob eine in Artikel 6 genannte Bescheinigung an Bord mitgeführt wird.

2 Wird die in Artikel 6 genannte Bescheinigung nicht an Bord mitgeführt, so kann die zuständige Behörde unbeschadet der Richtlinie 2009/16/EG, in der das Festhalten von Schiffen vorgesehen ist, wenn Sicherheitsfragen betroffen sind, anordnen, dass das Schiff den Hafen zu verlassen hat; diese Anordnung wird der Kommission, den anderen Mitgliedstaaten und dem betreffenden Flaggenstaat mitgeteilt. Aufgrund einer solchen Ausweisungsanordnung verweigern die Mitgliedstaaten diesem Schiff den Zugang zu ihren Häfen so lange, bis der Schiffseigentümer die in Artikel 6 genannte Bescheinigung vorweist.

Article 6 Versicherungsbescheinigungen

1 Das Bestehen der in Artikel 4 genannten Versicherung ist durch eine oder mehrere Bescheinigungen nachzuweisen, die vom Versicherungsgeber ausgestellt werden und an Bord des Schiffes mitzuführen sind.

2 Die vom Versicherungsgeber ausgestellten Bescheinigungen müssen folgende Angaben enthalten: a) Name des Schiffes, dessen IMO-Nummer und Name des Heimathafens; b) Name und Hauptgeschäftssitz des Schiffseigentümers; c) Art und Laufzeit der Versicherung; d) Name und Hauptgeschäftssitz des Versicherungsgebers sowie gegebenenfalls Geschäftssitz, an dem die Versicherung gewährt wird.

3 Ist die in der Bescheinigung verwendete Sprache weder Englisch noch Französisch noch Spanisch, so ist eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizufügen.

Article 7 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 1 ein System von Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest und treffen alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewendet werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Article 8 Berichte

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre und zum ersten Mal vor dem 1. Januar 2015 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor.

Article 9 Umsetzung

1 Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Januar 2012 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Article 10 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 11 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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