Richtlinie 2009/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand
1 Ziel der Richtlinie ist es, a) sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten ihren Pflichten als Flaggenstaaten wirksam und beständig nachkommen, und b) die Sicherheit zu erhöhen und die Umweltverschmutzung durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, zu vermeiden.
2 Diese Richtlinie gilt unbeschadet der in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) aufgeführten Seeverkehrsvorschriften der Gemeinschaft und der Richtlinie 1999/63/EG des Rates vom 21. Juni 1999 zu der vom Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (European Community Shipowners’ Association ECSA) und dem Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union (Federation of Transport Workers’ Unions in the European Union FST) getroffenen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten .
Article 2 Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für die Verwaltung des Staates, dessen Flagge das Schiff führt.
Article 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck a) „Schiff“ ein Schiff oder Fahrzeug, das unter der Flagge eines Mitgliedstaats im Geltungsbereich der einschlägigen IMO-Übereinkommen fährt und für das ein Zeugnis verlangt wird; b) „Verwaltung“ die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Flagge das Schiff führt; c) „anerkannte Organisation“ eine Organisation, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (Neufassung) anerkannt ist; d) „Zeugnisse“ die gemäß den einschlägigen IMO-Übereinkommen ausgestellten Zeugnisse; e) „IMO-Audit“ ein Audit, das im Einklang mit den Bestimmungen der Entschließung A.974 (24), die die IMO-Vollversammlung am 1. Dezember 2005 verabschiedet hat, durchgeführt wird.
Article 4 Bedingungen für die Einsatzerlaubnis für Schiffe nach Erreichung der Berechtigung zum Führen der Flagge eines Mitgliedstaats
1 Bevor der betreffende Mitgliedstaat für ein Schiff, das die Berechtigung zum Führen der Flagge dieses Mitgliedstaats erhalten hat, die Einsatzerlaubnis erteilt, ergreift er die seines Erachtens geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das betreffende Schiff die geltenden internationalen Regeln und Vorschriften erfüllt. Insbesondere überprüft er mit allen zweckdienlichen Mitteln die Berichte über das Sicherheitsniveau des Schiffs. Er konsultiert erforderlichenfalls den vorherigen Flaggenstaat, um zu klären, ob noch etwaige von dem betreffenden Flaggenstaat ermittelte Mängel oder Sicherheitsprobleme weiter ungelöst sind.
2 Ersucht ein anderer Flaggenstaat um Informationen zu einem Schiff, das bisher die Flagge eines Mitgliedstaats geführt hat, so übermittelt dieser Mitgliedstaat dem ersuchenden Flaggenstaat unverzüglich ausführliche Angaben zu etwaigen noch bestehenden Mängeln sowie andere sicherheitsrelevante Informationen.
Article 5 Festhalten von Schiffen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen
Wird die Verwaltung davon unterrichtet, dass ein Schiff, das die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führt, von einem Hafenstaat festgehalten wird, so überwacht sie nach den von ihr hierfür festgelegten Verfahren die Maßnahmen, mit denen das Schiff in Einklang mit den einschlägigen IMO-Übereinkommen gebracht wird.
Article 6 Begleitende Maßnahmen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mindestens die folgenden Angaben über Schiffe, die ihre Flagge führen, für die Zwecke dieser Richtlinie aufbewahrt werden und leicht zugänglich sind: a) Angaben zum Schiff (Name, IMO-Nummer usw.); b) Zeitpunkte der Besichtigungen, gegebenenfalls auch der zusätzlichen und ergänzenden Besichtigungen, und Audits; c) Identifikation der an der Zeugniserteilung und Klassifikation des Schiffs beteiligten anerkannten Organisationen; d) Identifikation der zuständigen Behörde, die das Schiff im Rahmen der Hafenstaatkontrolle überprüft hat, und Zeitpunkte der Überprüfungen; e) Ergebnis der Überprüfungen im Rahmen der Hafenstaatkontrolle (Mängel: ja oder nein, Festhaltemaßnahmen: ja oder nein); f) Informationen über Unfälle auf See; g) Identifikation der Schiffe, die in den vorangegangenen zwölf Monaten vom betreffenden Mitgliedstaat ausgeflaggt wurden.
Article 7 Flaggenstaat-Audit
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit ihre Verwaltung mindestens alle sieben Jahre vorbehaltlich einer positiven Antwort der IMO auf ein rechtzeitiges Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats einem IMO-Audit unterzogen wird, und veröffentlichen das Ergebnis des Audits gemäß den einschlägigen innerstaatlichen Bestimmungen über die Wahrung der Vertraulichkeit. Dieser Artikel tritt spätestens am 17. Juni 2017 oder zu einem früheren Zeitpunkt außer Kraft, wenn ein verbindliches Auditsystem der IMO-Mitgliedstaaten in Kraft getreten ist; dieser Zeitpunkt wird von der Kommission nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren bestimmt.
Article 8 Qualitätsmanagementsystem und interne Bewertung
1 Die Mitgliedstaaten entwickeln bis zum 17. Juni 2012 ein Qualitätsmanagementsystem für die operativen Teile der Tätigkeiten ihrer Verwaltung mit Bezug zu den Flaggenstaatpflichten, setzen dieses um und schreiben dieses fort. Ein solches Qualitätsmanagementsystem ist in Übereinstimmung mit den international geltenden Qualitätsnormen zu zertifizieren.
2 Die Mitgliedstaaten, die auf der im jüngsten Jahresbericht der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle veröffentlichten schwarzen Liste oder zwei Jahre in Folge auf der grauen Liste stehen, legen der Kommission spätestens vier Monate nach Veröffentlichung des Berichts der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle einen Bericht über ihre Leistungen als Flaggenstaat vor. In dem Bericht sind die wichtigsten Gründe für die Verstöße, die zu dem Festhalten geführt haben, und für die Mängel, die zur Aufnahme in die schwarze oder die graue Liste geführt haben, aufzuführen und zu analysieren.
Article 9 Berichte
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle fünf Jahre und zum ersten Mal bis zum 17. Juni 2012 einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie vor. Dieser Bericht enthält eine Bewertung der Leistung der Mitgliedstaaten als Flaggenstaaten.
Article 10 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von dem Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt, der nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 eingesetzt wurde.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.
Article 11 Umsetzung
1 Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 17. Juni 2011 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Article 12 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 13 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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