Entscheidung der Kommission vom 23/09/2009 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M.5618 - ROBERT BOSCH / ALEO SOLAR / JOHANNA SOLAR TECHNOLOGY) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 23.09.2009 SG-Greffe(2009) D/5592 C(2009) 7462 NICHTVERTRAULICHE FASSUNG FUSIONSKONTROLLVERFAHREN ENTSCHEIDUNG NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 1 BUCHSTABE B VEREINFACHTES VERFAHREN An die anmeldenden Partei: Betr.: Sache Nr. COMP/M.5618 - ROBERT BOSCH/ ALEO SOLAR/ JOHANNA SOLAR TECHNOLOGY Anmeldung vom 21.08.2009 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr.
139/2004 des Rates [1] Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union C 204. 29.08.2009, Seite 10. Sehr geehrte Damen und Herren, 1. Am 21. August 2009 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Robert Bosch GmbH ("Bosch", Deutschland) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates die Kontrolle über die Unternehmen aleo solar AG ("aleo", Deutschland) und Johanna Solar Technology GmbH ("Johanna", Deutschland) durch Kauf von Anteilsrechten.
2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: – Bosch ist Zulieferer für die Automobilindustrie, Anbieter von Haushaltsgeräten, Heiztechnik, Sicherheits- und Gebäudetechnik, Elektrowerkzeuge und verfügt auch über Aktivitäten im Bereich der Photovoltaik (Solarzellen und Solarmodule). – aleo entwickelt, produziert und vertreibt weltweit Solarmodule auf Siliziumbasis. – Johanna entwickelt und produziert siliziumfreie Dünnschichtmodule. 3. Nach Prüfung der Anmeldung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr.
139/2004 des Rates und des Absatzes 5 c der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates [2] fällt. 4. Aus den Gründen, die in der Mitteilung der Kommission über das vereinfachte Verfahren dargelegt sind, hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates. Für die Kommission (unterzeichnet von Lowri Evans im Namen von) Philip LOWE Generaldirektor [1]ABl.
L 24 vom 29.1.2004, S.1. [2] ABl. C 56 vom 05.3.2005, S. 32.