Verordnung (EG) Nr. 296/2009 der Kommission vom 8. April 2009 mit Durchführungsbestimmungen für die administrative Unterstützung bei der im Rahmen der Kontingentierungsregelung vorgenommenen Ausfuhr von bestimmtem Käse, dem bei der Einfuhr in die Vereinigten Staaten von Amerika eine besondere Behandlung zugute kommen kann (Neufassung)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Für die einer Kontingentierungsregelung unterliegende Ausfuhr von „Swiss or Emmentaler cheese with eye formation“ der Tarifstellen 0406.90.44 bis 0406.90.48 des „Harmonised Tariff Schedule of the United States“ nach den Vereinigten Staaten von Amerika (einschließlich Puerto Rico und Hawaii) stellt die zuständige Behörde des Ausfuhrmitgliedstaats auf Antrag des Ausführers eine Bescheinigung aus, die dem in Anhang I enthaltenen Muster entspricht.
Article 2
1 Die Vordrucke der Bescheinigungen gemäß Artikel 1 sind in englischer Sprache auf weißem Papier gedruckt. Ihr Format beträgt 210 × 296 mm. Jede Bescheinigung ist durch eine von der ausstellenden Behörde angegebene Ordnungsnummer gekennzeichnet. Die Ausfuhrmitgliedstaaten können verlangen, dass die auf ihrem Hoheitsgebiet auszustellenden Bescheinigungen zusätzlich zur englischen Sprache auch in einer ihrer Amtssprachen erstellt werden.
2 Von den Bescheinigungen werden je ein Original und zumindest zwei Abschriften ausgefertigt. Die Abschriften tragen dieselbe Ordnungsnummer wie ihr Original. Original und Abschriften werden mit der Schreibmaschine oder handschriftlich ausgefüllt. In letzterem Fall sind sie mit Tinte in Druckbuchstaben auszufüllen.
Article 3
1 Die Bescheinigung und ihre Abschriften werden von der Behörde ausgestellt, die der Ausfuhrmitgliedstaat zu diesem Zweck bezeichnet.
2 Die ausstellende Behörde verwahrt eine Abschrift der Bescheinigung. Das Original und die zweite Abschrift werden der Zollstelle in der Gemeinschaft vorgelegt, bei der die Ausfuhrerklärung eingereicht wird.
3 Die in Absatz 2 genannte Zollstelle füllt das für diesen Zweck auf dem Original vorgesehene Feld aus und übergibt das Original dem Ausführer oder seinem Vertreter. Die Abschrift wird von der Zollstelle verwahrt.
Article 4
Die Bescheinigung gilt nur, wenn sie von der Zollstelle ordnungsgemäß abgezeichnet ist. Sie gilt für die angegebene Menge Käse und muss den Zollbehörden der Vereinigten Staaten von Amerika vorgelegt werden. Eine Menge, die um höchstens 5 % über die in der Bescheinigung angegebene Menge hinausgeht, gilt jedoch als im Rahmen dieser Bescheinigung zulässig.
Article 5
Die Mitgliedstaaten treffen alle Maßnahmen, die zur Kontrolle von Ursprung, Art, Zusammensetzung und Qualität des Käses, für den die Bescheinigungen ausgestellt werden, notwendig sind.
Article 6
Die Verordnung (EWG) Nr. 2248/85 wird aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang III.
Article 7
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions