Verordnung (EG) Nr. 439/2009 des Rates vom 23. März 2009 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation über die Zusammenarbeit in der Fischerei und bei der Erhaltung der lebenden Meeresressourcen in der Ostsee
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Article 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation über die Zusammenarbeit bei der Fischerei und bei der Erhaltung der lebenden Meeresressourcen in der Ostsee wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt.
Article 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Article 3
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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