Verordnung (EG) Nr. 638/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1145/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates hinsichtlich der nationalen Umstrukturierungsprogramme für den Baumwollsektor
Text
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Article 1
„(2 Für die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 genannten Maßnahmen können die Mitgliedstaaten dem Begünstigten einen oder mehrere Vorschüsse zahlen. Die Summe aller Vorschüsse darf 87,5 % der beihilfefähigen Ausgaben nicht übersteigen. Die Zahlung eines Vorschusses erfolgt gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des Vorschussbetrags. Wenn die Bedingungen für den Abschluss einer Maßnahme erfüllt und die Kontrollen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 durchgeführt worden sind, werden die Sicherheiten freigegeben und muss für zusätzliche Zahlungen keine Sicherheit mehr geleistet werden.“
„(3 Alle in den Absätzen 1 und 2 genannten Zahlungen, die sich auf einen bestimmten Antrag beziehen, sind bis spätestens a) 30. Juni des vierten Jahres nach dem Jahr der Frist für die Einreichung der Entwürfe der vierjährigen Umstrukturierungsprogramme gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 zu leisten, b) 30. Juni des achten Jahres nach dem Jahr der Frist für die Einreichung der Entwürfe der achtjährigen Umstrukturierungsprogramme gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 zu leisten. Die Zahlungen im ersten Jahr des ersten Programmplanungszeitraums sind ab dem 16. Oktober 2009 zu leisten.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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