Verordnung (EG) Nr. 662/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Einführung eines Verfahrens für die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten über spezifische Fragen des auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rechts
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
1 Mit dieser Verordnung wird ein Verfahren eingeführt, mit dem einem Mitgliedstaat unter den in dieser Verordnung genannten Bedingungen gestattet wird, ein mit einem Drittstaat bestehendes Abkommen zu ändern oder ein neues bilaterales Abkommen mit einem Drittstaat auszuhandeln und zu schließen. Das Verfahren lässt die jeweiligen Zuständigkeiten der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten unberührt.
2 Diese Verordnung gilt für Abkommen über spezifische Fragen, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) sowie der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) fallen.
3 Diese Verordnung ist nicht anwendbar, wenn die Gemeinschaft mit dem betreffenden Drittstaat bereits ein Abkommen über denselben Gegenstand geschlossen hat.
Article 2 Begriffsbestimmungen
1 Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Abkommen“ a) ein bilaterales Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat; b) ein regionales Abkommen zwischen einer begrenzten Zahl von Mitgliedstaaten und von Drittstaaten, die Nachbarstaaten von Mitgliedstaaten sind, das auf örtliche Umstände abzielt und dem andere Staaten nicht beitreten können.
2 Im Zusammenhang mit regionalen Abkommen nach Absatz 1 Buchstabe b gilt im Sinne dieser Verordnung eine Bezugnahme auf einen Mitgliedstaat oder ein Drittstaat als Bezugnahme auf die betreffenden Mitgliedstaaten bzw. Drittstaaten.
Article 3 Mitteilung an die Kommission
1 Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, Verhandlungen über die Änderung eines bestehenden oder den Abschluss eines neuen Abkommens im Sinne dieser Verordnung aufzunehmen, teilt er dies der Kommission so früh wie möglich vor der geplanten Aufnahme förmlicher Verhandlungen in schriftlicher Form mit.
2 Der Mitteilung werden gegebenenfalls eine Kopie des bestehenden Abkommens, des Entwurfs eines Abkommens oder des Entwurfs eines Vorschlags sowie alle sonstigen sachdienlichen Unterlagen beigefügt. Der Mitgliedstaat erläutert den Gegenstand der Verhandlungen und gibt an, welche Fragen in dem geplanten Abkommen behandelt oder welche Vorschriften des bestehenden Abkommens geändert werden sollen. Der Mitgliedstaat kann alle sonstigen zusätzlichen Informationen übermitteln.
Article 4 Prüfung durch die Kommission
1 Nach Zugang der in Artikel 3 genannten Mitteilung prüft die Kommission, ob der Mitgliedstaat förmliche Verhandlungen aufnehmen darf.
2 Dabei prüft die Kommission zunächst, ob innerhalb der kommenden 24 Monate ein einschlägiges Verhandlungsmandat im Hinblick auf den Abschluss eines Gemeinschaftsabkommens zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittstaat konkret geplant ist. Ist dies nicht der Fall, so prüft die Kommission, ob alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Der betreffende Mitgliedstaat hat Angaben übermittelt, aus denen hervorgeht, dass er an dem Abschluss des Abkommens aufgrund wirtschaftlicher, geografischer, kultureller, historischer, gesellschaftlicher oder politischer Bindungen zu dem betreffenden Drittstaat ein besonderes Interesse hat; b) auf der Grundlage der von dem Mitgliedstaat übermittelten Angaben ist davon auszugehen, dass durch das geplante Abkommen das Gemeinschaftsrecht in seiner Wirkung nicht beeinträchtigt und das reibungslose Funktionieren des durch dieses Recht errichteten Systems nicht beeinträchtigt wird; und c) das geplante Abkommen würde Gegenstand und Zweck der von der Gemeinschaft beschlossenen Politik im Bereich der Außenbeziehungen der Gemeinschaft nicht beeinträchtigen.
3 Reichen die von dem Mitgliedstaat übermittelten Angaben für die Prüfung nicht aus, so kann die Kommission zusätzliche Angaben anfordern.
Article 5 Genehmigung zur Aufnahme der förmlichen Verhandlungen
1 Erfüllt das geplante Abkommen die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Voraussetzungen, so erlässt die Kommission innerhalb von 90 Tagen nach Zugang der Notifizierung gemäß Artikel 3 eine begründete Entscheidung über den Antrag des Mitgliedstaats und erteilt ihm die Genehmigung zur Aufnahme förmlicher Verhandlungen über das Abkommen. Falls erforderlich, kann die Kommission Verhandlungsleitlinien vorschlagen und die Aufnahme spezieller Klauseln in das geplante Abkommen verlangen.
2 Das geplante Abkommen muss eine Bestimmung enthalten, die Folgendes vorsieht: a) entweder die vollständige oder teilweise Kündigung des Abkommens im Falle des Abschlusses eines späteren Abkommens zwischen der Gemeinschaft oder der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und demselben Drittstaat andererseits über denselben Gegenstand oder b) das unmittelbare Ersetzen der entsprechenden Vorschriften des Abkommens durch die Vorschriften eines später abgeschlossenen Abkommens zwischen der Gemeinschaft oder der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und demselben Drittstaat andererseits über denselben Gegenstand. Die Bestimmung nach Unterabsatz 1 Buchstabe a sollte wie folgt formuliert werden: „(Name(n) des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten) kündigt dieses Abkommen ganz oder teilweise, wenn die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten ein Abkommen mit (Name(n) des Drittstaats/der Drittstaaten) über denselben zivilrechtlichen Gegenstand, der auch durch dieses Abkommen geregelt wird, schließen.“ Die Bestimmung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b sollte wie folgt formuliert werden: „Dieses Abkommen oder bestimmte Vorschriften dieses Abkommens ist/sind ab dem Tag nicht mehr anwendbar, an dem ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und (Name(n) des Drittstaats/der Drittstaaten) andererseits über den Gegenstand, der durch das zuletzt genannte Abkommen geregelt wird, in Kraft tritt.“
Article 6 Verweigerung der Genehmigung zur Aufnahme förmlicher Verhandlungen
1 Beabsichtigt die Kommission, auf der Grundlage ihrer Prüfung nach Artikel 4 die Aufnahme förmlicher Verhandlungen über das geplante Abkommen nicht zu genehmigen, so legt sie dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt der Mitteilung im Sinne von Artikel 3 eine Stellungnahme vor.
2 Innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Stellungnahme der Kommission kann der betreffende Mitgliedstaat die Kommission auffordern, Gespräche mit ihm aufzunehmen, die darauf gerichtet sind, eine Lösung zu finden.
3 Fordert der betreffende Mitgliedstaat die Kommission innerhalb der Frist gemäß Absatz 2 nicht auf, Gespräche aufzunehmen, so erlässt die Kommission innerhalb von 130 Tagen nach Zugang der Mitteilung im Sinne von Artikel 3 eine begründete Entscheidung über den Antrag des Mitgliedstaats.
4 Finden Gespräche nach Absatz 2 statt, so erlässt die Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Gespräche eine begründete Entscheidung über den Antrag des Mitgliedstaats.
Article 7 Teilnahme der Kommission an den Verhandlungen
Die Kommission kann den Verhandlungen zwischen dem Mitgliedstaat und dem Drittstaat als Beobachter teilnehmen, soweit Fragen betroffen sind, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Nimmt sie nicht als Beobachter teil, wird sie über den Fortgang und die Ergebnisse der verschiedenen Verhandlungsstadien auf dem Laufenden gehalten.
Article 8 Genehmigung zum Abschluss des Abkommens
1 Vor Unterzeichnung eines ausgehandelten Abkommens teilt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission das Verhandlungsergebnis mit und übermittelt ihr den Wortlaut des Abkommens.
2 Nach Zugang dieser Mitteilung prüft die Kommission, ob das ausgehandelte Abkommen a) die Voraussetzung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b erfüllt; b) die Voraussetzung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c erfüllt, sofern neue und außergewöhnliche Umstände im Zusammenhang mit dieser Voraussetzung vorliegen, und c) die Anforderung nach Artikel 5 Absatz 2 erfüllt.
3 Wenn das ausgehandelte Abkommen die Voraussetzungen und Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt, erlässt die Kommission innerhalb von 90 Tagen nach Zugang der Mitteilung gemäß Absatz 1 eine begründete Entscheidung über den Antrag des Mitgliedstaats und erteilt ihm die Genehmigung, das Abkommen abzuschließen.
Article 9 Verweigerung der Genehmigung zum Abschluss des Abkommens
1 Beabsichtigt die Kommission, auf der Grundlage ihrer Prüfung nach Artikel 8 Absatz 2 den Abschluss des ausgehandelten Abkommens nicht zu genehmigen, so legt sie dem betreffenden Mitgliedstaat sowie dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von 90 Tagen nach Zugang der Mitteilung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 eine Stellungnahme vor.
2 Innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Stellungnahme der Kommission kann der betreffende Mitgliedstaat die Kommission auffordern, Gespräche mit ihm aufzunehmen, die darauf gerichtet sind, eine Lösung zu finden.
3 Fordert der betreffende Mitgliedstaat innerhalb der Frist gemäß Absatz 2 die Kommission nicht auf, Gespräche aufzunehmen, so erlässt die Kommission innerhalb von 130 Tagen nach Zugang der Mitteilung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 eine begründete Entscheidung über den Antrag des Mitgliedstaats.
4 Finden Gespräche im Sinne von Absatz 2 statt, so erlässt die Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Gespräche eine begründete Entscheidung über den Antrag des Mitgliedstaats.
5 Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat ihre Entscheidung innerhalb von 30 Tagen nach deren Erlass.
Article 10 Vertraulichkeit
Bei der Übermittlung von Angaben an die Kommission gemäß Artikel 3, Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 8 kann der Mitgliedstaat angeben, ob Angaben als vertraulich zu behandeln sind und ob die übermittelten Angaben an andere Mitgliedstaaten weitergegeben werden dürfen.
Article 11 Übermittlung von Informationen an die Mitgliedstaaten
Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten alle Mitteilungen, die sie nach den Artikeln 3 und 8 erhalten hat, und, soweit erforderlich, die Begleitunterlagen sowie alle ihre begründeten Entscheidungen im Sinne der Artikel 5, 6, 8 und 9 unter Wahrung der Vertraulichkeitsanforderungen.
Article 12 Übergangsbestimmungen
1 Hat ein Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits Verhandlungen über ein Abkommen mit einem Drittstaat aufgenommen, so finden die Artikel 3 bis 11 Anwendung. Je nach Stand der Verhandlungen kann die Kommission Verhandlungsleitlinien vorschlagen oder die Aufnahme spezieller Klauseln nach Maßgabe von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 verlangen.
2 Hat ein Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Verhandlungen bereits abgeschlossen, aber das Abkommen noch nicht geschlossen, finden Artikel 3, Artikel 8 Absätze 2 bis 4 und Artikel 9 Anwendung.
Article 13 Überprüfung
1 Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss frühestens am 13. Juli 2017 einen Bericht über die Anwendung der vorliegenden Verordnung.
2 In diesem Bericht wird entweder a) bestätigt, dass die Geltungsdauer dieser Verordnung zu dem gemäß Artikel 14 Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt enden soll, oder b) empfohlen, dass diese Verordnung ab diesem Zeitpunkt durch eine neue Verordnung ersetzt wird.
3 Wird in diesem Bericht ein Ersetzen der Verordnung gemäß Absatz 2 Buchstabe b empfohlen, so wird ein geeigneter Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.
Article 14 Ende der Geltungsdauer
1 Die Geltungsdauer dieser Verordnung endet drei Jahre nach der Übermittlung des Berichts gemäß Artikel 13 durch die Kommission. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum von drei Jahren beginnt am ersten Tag des Monats nach dem Zeitpunkt der Übermittlung des Berichts an das Europäische Parlament oder an den Rat, je nachdem welcher Zeitpunkt der spätere ist.
2 Ungeachtet des Endes der Geltungsdauer der Verordnung zu dem gemäß Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt können alle zu diesem Zeitpunkt andauernden Verhandlungen, die ein Mitgliedstaat im Rahmen dieser Verordnung aufgenommen hat, im Einklang mit dieser Verordnung weitergeführt und abgeschlossen werden.
Article 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
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