Verordnung (EU) Nr. 1257/2009 der Kommission vom 15. Dezember 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 391/2007 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates in Bezug auf die Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik entstehen
Text
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Article 1
„(2 Ausgaben, deren Erstattung nicht innerhalb der Frist nach Artikel 11 Absatz 1 beantragt wurde, werden als nicht erstattungsfähig angesehen.“
„(1 Die Mitgliedstaaten reichen ihre Anträge auf Erstattung der Ausgaben binnen zwölf Monaten nach dem Ende des Jahres, in dem die Ausgaben getätigt wurden, bei der Kommission ein. Für jeden Antrag ist deutlich anzugeben, auf welche Vorhaben und welche Entscheidung der Kommission er sich bezieht.“;
„(6 Erfüllt ein Antrag nach Auffassung der Kommission die in der Verordnung (EG) Nr. 861/2006, in der vorliegenden Verordnung und in der Entscheidung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 genannten Bedingungen oder die Vorschriften der EU für die Vergabe öffentlicher Aufträge nicht, so fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat auf, sich hierzu innerhalb eines Monats ab Aufforderung der Kommission zu äußern. Ergibt die Prüfung, dass die Bedingungen tatsächlich nicht erfüllt sind, so lehnt die Kommission die Ausgabenerstattung ganz oder in Teilen ab und fordert gegebenenfalls die Rückzahlung zu Unrecht gewährter Beträge.“
„(2 Die Erstattung erfolgt in Euro auf Basis des Wechselkurses, der in der C-Reihe des Amtsblatts der Europäischen Union in dem Monat veröffentlicht wurde, in dem die anweisungsbefugte Dienststelle der Kommission die Rechnung im Rechnungsführungssystem erfasst hat.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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