2010/4/EU, Euratom: Beschluss der Kommission vom 22. Dezember 2009 zur Ermächtigung Bulgariens, Statistiken für Jahre vor dem vorletzten Jahr zu verwenden und die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand von Schätzwerten zu ermitteln (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10413)
Text
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Article 1
Bulgarien wird ermächtigt, vom 1. Januar 2009 an bei der Aufschlüsselung nach Sätzen gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 Angaben der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen für das dritte oder vierte Jahr vor dem Haushaltsjahr zugrunde zu legen, für das die MwSt.-Eigenmittelgrundlage zu berechnen ist.
Article 2
Bulgarien wird ermächtigt, vom 1. Januar 2009 an bei der Berechnung der MwSt.-Eigenmittelgrundlage für die in Anhang X Teil B der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Beförderung von Personen Schätzwerte zu verwenden.
Article 3
Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2013.
Article 4
Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien gerichtet.
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