2010/70/: Beschluss der Kommission vom 8. Februar 2010 zur Änderung der Entscheidung 2008/458/EG mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Rückkehrfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten, die Vorschriften für die Verwaltung und finanzielle Abwicklung aus dem Fonds kofinanzierter Projekte und die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen solcher Projekte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 695)
Text
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Article 1 „Fortschritts- und Schlussberichte über die Durchführung von Jahresprogrammen und Zahlungsanträge“
„4 Mit Bezug auf Artikel 39 Absätze 3 und 4 des Basisrechtsakts darf der Gesamtumfang der einem Mitgliedstaat gewährten Vorfinanzierungen 90 % des dem betreffenden Mitgliedstaat in der Finanzierungsentscheidung zur Billigung des Jahresprogramms zugewiesenen Gesamtbetrags nicht überschreiten. Hat ein Mitgliedstaat weniger als den durch die Finanzierungsentscheidung zur Billigung des Jahresprogramms zugewiesenen Gesamtbetrag national gebunden, darf der Gesamtumfang der Vorfinanzierungen 90 % des national gebundenen Betrags nicht überschreiten.“
Article 2
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
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