Skip to content
Seqlense EUR-Lex

2010/76/: Beschluss der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Gewährung einer Übergangsfrist für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 762/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorlage von Aquakulturstatistiken durch die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Tschechische Republik, Deutschland, Griechenland, Österreich, Polen, Portugal und Slowenien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 735)

CELEX
32010D0076
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2010-02-09
In force since
2010-02-10
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Übergangsfristen für die Übermittlung der Daten, die in den Anhängen II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 762/2008 genannt werden

Zur Durchführung von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 762/2008 wird wie folgt verfahren: 1. Der Tschechischen Republik wird eine Übergangsfrist gewährt, die am 31. Dezember 2009 endet. Das erste Bezugskalenderjahr ist das Jahr 2009. 2. Portugal wird eine Übergangsfrist gewährt, die am 31. Dezember 2010 endet. Das erste Bezugskalenderjahr ist das Jahr 2010. 3. Deutschland, Griechenland, Österreich, Polen und Slowenien wird eine Übergangsfrist gewährt, die am 31. Dezember 2011 endet. Das erste Bezugskalenderjahr ist das Jahr 2011.

Article 2 Übergangsfristen für die Übermittlung der Daten, die in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 762/2008 genannt werden

Zur Durchführung von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 762/2008 wird der Tschechischen Republik, Deutschland, Griechenland, Österreich, Polen, Portugal und Slowenien eine Übergangsfrist gewährt, die am 31. Dezember 2011 endet. Das erste Bezugskalenderjahr ist das Jahr 2011.

Article 3 Übergangsfristen im Hinblick auf den jährlichen Qualitätsbewertungsbericht

Die in den Artikeln 1 und 2 dieses Beschlusses genannten Übergangsfristen gelten entsprechend für die Durchführung von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 762/2008.

Article 4

Dieser Beschluss ist an die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik und die Republik Slowenien gerichtet.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions