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Seqlense EUR-Lex

2010/132/: Beschluss der Kommission vom 2. März 2010 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Trichoderma asperellum (Stamm T34) und Isopyrazam in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1099) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32010D0132
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2010-03-02
In force since
2010-03-03
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Unterlagen für die im Anhang dieses Beschlusses genannten Wirkstoffe, die bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme dieser Stoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereicht wurden, erfüllen grundsätzlich die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II der genannten Richtlinie. In Bezug auf ein Pflanzenschutzmittel, das den betreffenden Wirkstoff enthält, erfüllen die Unterlagen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Anwendungszwecke zudem die Anforderungen gemäß Anhang III der genannten Richtlinie.

Article 2

Der berichterstattende Mitgliedstaat unterzieht die Unterlagen einer eingehenden Prüfung und übermittelt der Kommission so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union, die Schlussfolgerungen der Prüfung, zusammen mit einer Empfehlung zur Aufnahme bzw. Nichtaufnahme des Wirkstoffs gemäß Artikel 1 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG sowie zu etwaigen Bedingungen für die Aufnahme.

Article 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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