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Seqlense EUR-Lex

Entscheidung der Kommission vom 28. August 2009 betreffend die staatliche Beihilfe C 6/09 (ex N 663/08) — Österreich Austrian Airlines — Umstrukturierungsplan (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 6686) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32010D0137
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2009-08-28
In force since
2010-03-09
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die von Österreich zugunsten von Austrian Airlines gewährte Umstrukturierungsbeihilfe ist vorbehaltlich der in Artikel 2 genannten Bedingungen und Auflagen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, soweit der bei der Kommission notifzierte Umstrukturierungsplan vollumfänglich umgesetzt wird.

Article 2

1 Österreich ergreift die notwendigen Maßnahmen, damit die Austrian Airlines vor Ende des Jahres 2010 ihre Gesamtkapazität in angebotenen Sitzkilometern (ASK) um 15 % des Niveaus vom Januar 2008 reduzieren. Im Anschluss daran wird die Kapazitätssteigerung der Austrian Airlines auf den Durchschnitt der Steigerungsrate, die für die Mitgliedsluftfahrtunternehmen der Association of European Airlines ermittelt wurde, begrenzt. Diese Obergrenze bleibt bis Ende des Jahres 2015 in Kraft oder bis die Austrian Airlines ein ausgeglichenes EBIT (Break-even) erreichen, falls dies früher der Fall ist.

2 Österreich ergreift die notwendigen Maßnahmen, damit die Austrian Airlines ihre Beteiligung an der Schedule Coordination Austria GmbH bis zum 30. September 2009 auf 25 % reduziert und dass weder die Flughafen Wien AG, noch irgendeine Partei, welche von der Austrian Airlines oder der Flughafen Wien AG beherrscht wird, eine Mehrheit an der Schedule Coordination Austria nach diesem Restrukturierungsprozess hält.

3 Österreich ergreift die notwendigen Maßnahmen, damit die Bedingungen aus der Fusionsentscheidung im Fall COMP/M.5440 — Lufthansa/Austrian Airlines eingehalten werden.

4 Österreich kündigt bilaterale Luftverkehrsabkommen, die nicht die Klausel zur Gemeinschaftsbenennung enthalten, oder handelt sie gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 847/2004 neu aus. Österreich informiert die Kommission über die Maßnahmen, die es getroffen hat, um die Vereinbarkeit solcher Abkommen mit dem Gemeinschaftsrecht in Bezug auf die Anerkennung der Gemeinschaftsbenennung zu gewährleisten.

5 Österreich legt der Kommission bis zum 31. Dezember 2009 einen Bericht über Fortschritte und Verwaltung des Umstrukturierungsplans sowie über die getroffenen Maßnahmen vor, mit denen die Beteiligung der Austrian Airlines an der Schedule Coordination Austria GmbH reduziert wird. Österreich teilt bis zum 31. April 2010 die Schritte mit, die zur Umsetzung von Artikel 2 Absatz 4 unternommen wurden. Österreich legt der Kommission jährliche Berichte über die Umsetzung des Umstrukturierungsplans sowie über die Kapazitätssteigerungsraten jedes Jahr bis 2015 vor.

Article 3

Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet.

Relations

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