Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 2009 über die staatliche Beihilfe C 18/05 (ex N 438/04, N 194/05 und PL 34/04) Polens für die Danziger Werft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5685) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
1 Die staatliche Beihilfe in Höhe von 555030629,80 PLN, die Polen teilweise gewährt hat und der Danziger Werft zur Umsetzung des unter den Randnummern 105 bis 170 sowie in Tabelle 4 dieser Entscheidung beschriebenen Umstrukturierungsplans vom Mai 2009 für diese Werft zu gewähren beabsichtigt, ist nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.
2 Darüber hinaus ist die staatliche Beihilfe in Form von Garantien der Exportversicherungsgesellschaft KUKE, die bereits gewährt wurden (Nominalwert 346 Mio. PLN) bzw. die der Danziger Werft zur Umsetzung des Umstrukturierungsplans von 2009 (Nominalwert 180 Mio. PLN als maximale Beteiligung der KUKE pro Jahr) gewährt werden sollen, nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.
3 In diesem Zusammenhang wird die Gewährung der in Absatz 1 und 2 bezeichneten staatlichen Beihilfen unter der Bedingung genehmigt, dass der Umstrukturierungsplan von 2009 und die geplanten Ausgleichsmaßnahmen korrekt umgesetzt und der beihilfefreie Eigenbeitrag zu den Umstrukturierungskosten in der vorgeschriebenen Höhe geleistet wird. Polen erstattet der Kommission regelmäßig und ausführlich Bericht, um eine entsprechende Kontrolle der Umsetzung des Umstrukturierungsplans und seiner Finanzierung sowie die Einhaltung der in den Randnummern 284 und 291 dieser Entscheidung beschriebenen Regeln für den Kapazitätsabbau und die Produktionsbeschränkungen zu ermöglichen. Die Berichte müssen alle in Randnummer 294 dieser Entscheidung beschriebenen Informationen enthalten und zu den in dieser Randnummer genannten Fristen vorgelegt werden.
Article 2
Diese Entscheidung ist an die Republik Polen gerichtet.
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