Beschluss des Rates vom 16. November 2009 über den Standpunkt der Gemeinschaft zur Zusammensetzung des im Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits vorgesehenen Beratenden Ausschusses CARIFORUM-EG, sowie über die Auswahl der Vertreter der auf dem Gebiet der EG-Vertragspartei ansässigen Organisationen
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Article 1
Der Standpunkt der Gemeinschaft zur Annahme eines Beschlusses des Gemeinsamen Rates zur Auswahl ständiger Mitglieder des Ausschusses, der in dem Abkommen vorgesehen ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen Rates, der diesem Beschluss angehängt ist.
Article 2
1 Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss unterbreitet in einvernehmlicher Absprache mit der Kommission dem Handels- und Entwicklungsausschuss CARIFORUM-EG (nachstehend „Handels- und Entwicklungsausschuss“ genannt), der sein Einverständnis erklären muss, Vorschläge für Vertreter der nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs festgelegten europäischen Organisationen. Bei den vorgeschlagenen Vertretern handelt es sich um jeweils drei Vertreter von Arbeitnehmer- bzw. Arbeitgeberverbänden sowie um drei Vertreter von Organisationen unterschiedlicher wirtschaftlicher und sozialer Interessengruppen, einschließlich Bauern- und Verbraucherverbände, welche den Anforderungen nach Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs genügen.
2 Ferner sind vier Vertreter der nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c des Anhangs vorgesehenen europäischen Organisationen und zwei Vertreter der nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Anhangs vorgesehenen europäischen Organisationen zu bestimmen. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird aufgefordert, Verzeichnisse der nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und c des Anhangs vorgesehenen Organisationen zu erstellen. Hierfür erfolgt ein weit veröffentlichter Aufruf zur Interessenbekundung zur Aufnahme in ein solches Verzeichnis. Organisationen, die daraufhin ihr Interesse an der Aufnahme bekunden, müssen in ihrer Antwort darlegen, wie sie die Anforderungen von Artikel 1 des Anhangs erfüllen. Die Verzeichnisse bleiben für alle Organisationen offen, die die Anforderungen dieser Bestimmung erfüllen. Die Kommission überprüft, ob Organisationen, die die Aufnahme in das Verzeichnis beantragen, die Anforderungen nach Artikel 1 des Anhangs erfüllen. Ist die Kommission der Auffassung, dass eine Organisation, die die Aufnahme beantragt hat, diesen Anforderungen nicht genügt, so unterrichtet sie hierüber die Organisation, die den Antrag gestellt hat, innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Antragstellung.
3 Organisationen, die in die Verzeichnisse aufgenommen wurden, werden fortlaufend über die Arbeiten des Ausschusses unterrichtet und können sich auf eigene Kosten als Beobachter an diesen beteiligen.
4 Im Aufruf zur Interessenbekundung werden die Organisationen auch aufgefordert, ihr Interesse an der ständigen Mitgliedschaft eines ihrer Vertreter im Ausschuss zu bekunden. Die in die Verzeichnisse aufgenommenen Organisationen werden anschließend aufgefordert, die Kandidatur von bis zu zwei Vertretern, die ihr Interesse an einer ständigen Mitgliedschaft im Ausschuss bekundet haben und den Anforderungen nach Artikel 1 des Anhangs genügen, zu unterstützen. Die EG-Vertragspartei schlägt dem Handels- und Entwicklungsausschuss CARIFORUM-EG die Vertreter, die die meiste Unterstützung erhalten haben, als ständige Mitglieder für die Organisationen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und c des Anhangs vor, sofern die Anforderungen nach Artikel 1 des Anhangs erfüllt sind.
5 Ein Aufruf zur Bekundung des Interesses an einer ständigen Mitgliedschaft im Ausschuss wird vier Monate vor Ablauf des Mandats der Ausschussmitglieder veröffentlicht. Die Benennung erfolgt nach dem in Absatz 4 beschriebenen Verfahren.
Article 1
1 Der Ausschuss setzt sich aus 40 ständigen Mitgliedern zusammen, die Organisationen der Zivilgesellschaft vertreten, wovon 25 Organisationen repräsentieren, die in den CARIFORUM-Staaten ansässig sind und 15 solche, die auf dem Gebiet der EG-Vertragspartei ansässig sind. In jeder dieser beiden Gruppen müssen mindestens je zwei Ausschussmitglieder Organisationen aus folgenden Bereichen vertreten: a) Wirtschafts- und Sozialpartner, b) die akademische Gemeinschaft, einschließlich unabhängiger Forschungseinrichtungen, und c) sonstige Nichtregierungsorganisationen, darunter Entwicklungs- und Umweltorganisationen. Die Amtszeit der ständigen Mitglieder beträgt zwei Jahre und kann verlängert werden. Es ist zu gewährleisten, dass die ständigen Mitglieder über einschlägige Fachkenntnisse verfügen und eine große Bandbreite von Regionen und Sektoren repräsentieren.
2 Als Organisationen der Zivilgesellschaft im Sinne dieses Beschlusses gelten Vereine, Stiftungen und andere private Einrichtungen, die ohne Gewinnabsicht ein Ziel von internationalem Nutzen verfolgen und in der Lage sind, zu unter das Abkommen fallenden Angelegenheiten fachliches Wissen oder fachlichen Rat beizusteuern oder hierzu wichtige Aspekte der öffentlichen Meinung zu vertreten. Im Falle akademischer Einrichtungen mit besonderen Fachkenntnissen in unter das Abkommen fallenden Angelegenheiten kann auf das Fehlen einer Gewinnabsicht verzichtet werden.
3 Eine Organisation gilt als auf dem Gebiet der CARIFORUM-Staaten bzw. der EG-Vertragspartei ansässig, wenn sich ihr Hauptgeschäftssitz und ihre zentralen Leitungs- und Aufsichtsgremien auf dem Gebiet der CARIFORUM-Staaten bzw. der EG-Vertragspartei befinden.
Article 2
Der Handels- und Entwicklungsausschuss CARIFORUM-EG (nachstehend „Handels- und Entwicklungsausschuss“ genannt) erörtert und billigt schnellstmöglich die Liste der von den CARIFORUM-Staaten bzw. der EG-Vertragspartei vorgeschlagenen ständigen Mitglieder und ihre Neufassungen.
Article 3
Jede Organisation, die den Anforderungen nach Artikel 1 Absätze 2 und 3 genügt, kann als Beobachter an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen. Der Handels- und Entwicklungsausschuss billigt jährlich die Liste der von den CARIFORUM-Staaten und der EG-Vertragspartei jeweils vorgeschlagenen Beobachter. Der Ausschuss kann Experten um Beiträge zu seiner Arbeit ersuchen. Die Modalitäten für die Teilnahme von Experten und Beobachtern sind in der Geschäftsordnung des Ausschusses festgelegt.
Article 4
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss führt zunächst für einen vorläufigen Zeitraum, der am 31. Dezember 2010 endet, das Sekretariat des Ausschusses. Dieser Zeitraum wird automatisch verlängert, es sei denn, die Vertragsparteien oder der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss legen mit einer angemessenen Vorlaufsfrist Widerspruch ein.
Article 5
Die Finanzierungsmodalitäten werden vom Handels- und Entwicklungsausschuss festgelegt. Finanzielle Unterstützung für die Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen im Ausschuss kann nur ständigen Mitgliedern des Ausschusses gewährt werden.
Article 6
Dieser Beschluss tritt am … in Kraft.
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