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2010/224/,Euratom: Beschluss des Rates und der Kommission vom 29. März 2010 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits

CELEX
32010D0224
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2010-03-29
In force since
2010-03-29
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

L_2010108DE.01000101.xml 29.4.2010 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 108/1 BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION vom 29. März 2010 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits (2010/224/EU, Euratom) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Absatz 8, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, nach Zustimmung des Rates nach Artikel 101 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits (nachstehend „Abkommen“ genannt) ist am 15. Oktober 2007 vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet worden. (2) Die Handelsbestimmungen des Abkommens sind besonderer Art; dies hängt mit der im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses verfolgten Politik zusammen und stellt für die Europäische Union keinen Präzedenzfall für die Handelspolitik der Union gegenüber Drittstaaten dar, die nicht zu den westlichen Balkanstaaten gehören.

(3) Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist. (4) Das Abkommen sollte genehmigt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits, die Anhänge und Protokolle zu diesem Abkommen sowie die gemeinsamen Erklärungen und die der Schlussakte beigefügte Erklärung der Gemeinschaft werden im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt für die Europäische Union folgende Notifizierung vor: „Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist; von diesem Zeitpunkt an übt sie alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und übernimmt all ihre Verpflichtungen. Daher müssen alle Bezugnahmen auf ‚die Europäische Gemeinschaft‘ im Text des Abkommens, soweit angemessen, als Bezugnahmen auf ‚die Europäische Union‘ gelesen werden“.

Artikel 3 (1) Der Standpunkt, den die Union oder die Europäische Atomgemeinschaft im Stabilitäts- und Assoziationsrat und im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss – sofern dieser vom Stabilitäts- und Assoziationsrat zum Handeln ermächtigt worden ist – vertritt, wird nach Maßgabe der einschlägi-gen Bestimmungen der Verträge auf Vorschlag der Kommission vom Rat bzw. von der Kommission festgelegt. (2) Der Präsident des Rates führt den Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsrat nach Artikel 120 des Abkommens. Ein Vertreter der Kommission führt den Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss nach dessen Geschäftsordnung.

(3) Über die Veröffentlichung der Beschlüsse des Stabilitäts- und Assoziationsrats und des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union beschließt im Einzelfall der Rat oder die Kommission, jedes dieser beiden Organe jeweils nach den einschlägigen Bestimmungen der Verträge. Artikel 4 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die in Artikel 138 des Abkommens vorgesehene Genehmigungsurkunde im Namen der Europäischen Union zu hinterlegen. Der Präsident der Kommission hinterlegt diese Urkunde im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft.

Artikel 5 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 29. März 2010. Im Namen des Rates Der Präsident E. ESPINOSA Für die Kommission Der Präsident O. REHN STABILISIERUNGS- UND ASSOZIIERUNGSABKOMMEN zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseitsund der Republik Montenegro andererseits DAS KÖNIGREICH BELGIEN, DIE REPUBLIK BULGARIEN, DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK, DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DIE REPUBLIK ESTLAND, IRLAND, DIE HELLENISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH SPANIEN, DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK, DIE ITALIENISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK ZYPERN, DIE REPUBLIK LETTLAND, DIE REPUBLIK LITAUEN, DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, DIE REPUBLIK UNGARN, MALTA, DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, DIE REPUBLIK POLEN, DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK, RUMÄNIEN, DIE REPUBLIK SLOWENIEN, DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK FINNLAND, DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN, DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, und DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT und DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt, einerseits und DIE REPUBLIK MONTENEGRO, nachstehend „Montenegro“ genannt, andererseits, nachstehend zusammen „Vertragsparteien“ genannt, IN ANBETRACHT der engen Bindungen zwischen den Vertragsparteien, der ihnen gemeinsamen Wertvorstellungen und ihres Wunsches, diese Bindungen zu stärken und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Interesses enge und dauerhafte Beziehungen zu begründen, die es Montenegro ermöglichen, die Beziehungen zur Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten weiter zu vertiefen und auszubauen, IN ANBETRACHT der Bedeutung dieses Abkommens für die Schaffung und Festigung einer stabilen europäischen Ordnung auf der Grundlage der Zusammenarbeit, in der die Europäische Union eine wichtige Stütze ist, im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses für die Länder Südosteuropas wie auch im Rahmen des Stabilitätspakts, IN ANBETRACHT der Bereitschaft der Europäischen Union, Montenegro soweit wie möglich in das politische und wirtschaftliche Leben Europas zu integrieren, und in Anbetracht von dessen Status als potenzieller Kandidat für die Mitgliedschaft in der EU auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische Union (nachstehend „EU-Vertrag“ genannt) und der Erfüllung der vom Europäischen Rat im Juni 1993 festgelegten Kriterien sowie der Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess-Auflagen, der, insbesondere hinsichtlich der regionalen Zusammenarbeit, unter dem Vorbehalt der erfolgreichen Durchführung dieses Abkommens steht, IN ANBETRACHT der Europäischen Partnerschaft, in der prioritäre Maßnahmen zur Unterstützung der Bemühungen Montenegros um Annäherung an die Europäischen Union festgelegt sind, IN ANBETRACHT der Zusage der Vertragsparteien, mit allen Mitteln zur politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilisierung in Montenegro und in der Region beizutragen durch Entwicklung der Zivilgesellschaft und Demokratisierung, Verwaltungsaufbau und Reform der öffentlichen Verwaltung, Integration des Regionalhandels und Ausbau der wirtschaftlichen Zusammenarbeit sowie durch Zusammenarbeit in einer ganzen Reihe von Bereichen, insbesondere im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit, sowie Erhöhung der nationalen und der regionalen Sicherheit, IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für die Stärkung der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten, die die eigentliche Grundlage dieses Abkommens bilden, sowie ihres Eintretens für die Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Rechte der Angehörigen nationaler Minderheiten, und für die Grundsätze der Demokratie durch ein Mehrparteiensystem mit freien und fairen Wahlen, IN ANBETRACHT der Zusage der Vertragsparteien, alle Grundsätze und Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen, der OSZE, insbesondere der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (nachstehend „Schlussakte von Helsinki“ genannt), der Abschließenden Dokumente der Folgetreffen von Madrid und Wien, der Pariser Charta für ein neues Europa und des Stabilitätspakts für Südosteuropa vollständig umzusetzen, um zur Stabilität in der Region und zur Zusammenarbeit zwischen den Ländern der Region beizutragen, IN ERNEUTER BESTÄTIGUNG des Rechtes aller Flüchtlinge und im Lande Vertriebenen auf Rückkehr und auf Schutz ihres Eigentums und ihrer sonstigen damit zusammenhängenden Menschenrechte, IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für die Grundsätze der freien Marktwirtschaft und der nachhaltigen Entwicklung sowie der Bereitschaft der Gemeinschaft, einen Beitrag zu den wirtschaftlichen Reformen in Montenegro zu leisten, IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für Freihandel im Einklang mit den sich im Rahmen der WTO ergebenden Rechten und Pflichten, IN ANBETRACHT des Wunsches der Vertragsparteien, unter Berücksichtigung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der Europäischen Union den regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse, einschließlich regionaler Aspekte, weiter auszubauen, IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens und für die Intensivierung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus auf der Grundlage der Erklärung der Europäischen Konferenz vom 20.

Oktober 2001, IN DER ÜBERZEUGUNG, dass das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (nachstehend „Abkommen“ genannt) ein neues Klima für ihre Wirtschaftsbeziehungen und vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen, entscheidenden Faktoren für die Umstrukturierung und Modernisierung der Wirtschaft, schaffen wird, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Zusage Montenegros, seine Rechtsvorschriften in den einschlägigen Bereichen an die der Gemeinschaft anzugleichen und wirksam anzuwenden, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bereitschaft der Gemeinschaft, die Durchführung der Reformen tatkräftig zu unterstützen und alle ihr zu Gebote stehenden Instrumente der Zusammenarbeit und der technischen, finanziellen und wirtschaftlichen Hilfe auf einer als Richtschnur dienenden umfassenden Mehrjahresbasis für diese Anstrengungen einzusetzen, BESTÄTIGEND, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich des Titels IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend „EG-Vertrag“ genannt) fallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Teil der Gemeinschaft binden, bis das Vereinigte Königreich bzw.

Irland Montenegro notifiziert, dass es im Einklang mit dem dem EU-Vertrag und dem EG-Vertrag beigefügten Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands nunmehr als Teil der Gemeinschaft gebunden ist. Dies gilt im Einklang mit dem diesen Verträgen beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks auch für Dänemark, EINGEDENK des Zagreber Gipfels, der zu einer weiteren Festigung der Beziehungen zwischen den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern und der Europäischen Union sowie zu einer engeren regionalen Zusammenarbeit aufrief, EINGEDENK des Gipfels von Thessaloniki, der den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess als Rahmen für die Politik der Europäischen Union gegenüber den westlichen Balkanländern bestätigte und die Aussicht auf deren Integration in die Europäische Union nach Maßgabe ihrer Fortschritte im Reformprozess und ihrer besonderen Lage unterstrich, EINGEDENK der Unterzeichnung des Mitteleuropäischen Freihandelsabkommens am 19.

Dezember 2006 in Bukarest als Mittel, die Region für Investitionen attraktiver zu machen und die Aussichten auf ihre Integration in die Weltwirtschaft zu verbessern, IN DEM WUNSCH, auf kulturellem Gebiet enger zusammenzuarbeiten und den Informationsaustausch auszubauen, SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 (1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits wird eine Assoziation gegründet. (2) Ziel dieser Assoziation ist es, a) die Bestrebungen Montenegros zu unterstützen, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit auszubauen; b) einen Beitrag zur politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilität in Montenegro und zur Stabilisierung der Region zu leisten; c) einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu schaffen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ermöglicht; d) die Bestrebungen Montenegros zu unterstützen, seine wirtschaftliche und internationale Zusammenarbeit auszubauen, unter anderem durch Angleichung seiner Rechtsvorschriften an die der Gemeinschaft; e) die Bestrebungen Montenegros zu unterstützen, den Übergang zu einer funktionierenden Marktwirtschaft zu vollenden; f) ausgewogene wirtschaftliche Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Montenegro zu fördern und schrittweise eine Freihandelszone zu errichten; g) die regionale Zusammenarbeit in allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen zu fördern.

TITEL I ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE Artikel 2 Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie, die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verkündet und in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Schlussakte von Helsinki und der Pariser Charta für ein neues Europa festgelegt wurden, und die Wahrung der Grundsätze des Völkerrechts, einschließlich der uneingeschränkten Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY), und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Grundsätze der Marktwirtschaft, wie sie im Dokument der Bonner KSZE-Konferenz über wirtschaftliche Zusammenarbeit zum Ausdruck kommen, sind die Grundlage der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentliche Elemente dieses Abkommens.

Artikel 3 Die Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln ist ein wesentliches Element dieses Abkommens. Artikel 4 Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie der Erfüllung der internationalen Verpflichtungen und insbesondere der uneingeschränkten Zusammenarbeit mit dem ICTY beimessen. Artikel 5 Internationaler und regionaler Frieden und internationale und regionale Stabilität, die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen, die Menschenrechte und die Achtung und der Schutz von Minderheiten sind für den in den Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union vom 21.

Juni 1999 genannten Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess von entscheidender Bedeutung. Der Abschluss und die Durchführung dieses Abkommens sind im Rahmen der Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union vom 29. April 1997 zu sehen und tragen der besonderen Lage Montenegros Rechnung. Artikel 6 Montenegro verpflichtet sich, die Zusammenarbeit und die gutnachbarlichen Beziehungen mit den anderen Ländern der Region fortzusetzen und zu fördern, einschließlich angemessener gegenseitiger Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit und des freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs sowie der Entwicklung von Projekten von gemeinsamem Interesse, vor allem im Zusammenhang mit dem Grenzschutz und der Bekämpfung des organisierten Verbrechens, der Korruption, der Geldwäsche, der illegalen Migration und des illegalen Handels, insbesondere einschließlich des Menschenhandels, des Kleinwaffenhandels, des Handels mit leichten Waffen und des Drogenhandels.

Diese Verpflichtung ist ein entscheidender Faktor der Entwicklung der Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und trägt somit zur Stabilität in der Region bei. Artikel 7 Die Vertragsparteien bestätigen die Bedeutung, die sie der Bekämpfung des Terrorismus und der Erfüllung der internationalen Verpflichtungen in diesem Bereich beimessen. Artikel 8 Die Assoziation wird in einer Übergangszeit von höchstens fünf Jahren schrittweise und vollständig verwirklicht. Der mit Artikel 119 eingesetzte Stabilitäts- und Assoziationsrat überprüft regelmäßig, in der Regel jährlich, die Durchführung dieses Abkommens und die Verabschiedung und Durchführung der rechtlichen, Verwaltungs-, institutionellen und wirtschaftlichen Reformen durch Montenegro.

Diese Überprüfung erfolgt unter Berücksichtigung der Präambel und im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen dieses Abkommens. Sie trägt den in der Europäischen Partnerschaft festgelegten Prioritäten, die für dieses Abkommen von Belang sind, gebührend Rechnung und steht mit den im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses eingeführten Mechanismen im Einklang, insbesondere mit dem Fortschrittsbericht zum Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess. Auf der Grundlage dieser Überprüfung wird der Stabilitäts- und Assoziationsrat Empfehlungen aussprechen und kann Beschlüsse fassen.

Werden bei der Überprüfung besondere Schwierigkeiten festgestellt, so können sie nach den in diesem Abkommen festgelegten Streitbeilegungsmechanismen behandelt werden. Die vollständige Assoziation wird schrittweise verwirklicht. Spätestens im dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens nimmt der Stabilitäts- und Assoziationsrat eine eingehende Überprüfung der Anwendung dieses Abkommens vor. Auf der Grundlage dieser Überprüfung evaluiert der Stabilitäts- und Assoziationsrat die von Montenegro erzielten Fortschritte und kann Beschlüsse über die folgenden Phasen der Assoziation fassen.

Die genannte Überprüfung gilt nicht für den freien Warenverkehr, für den in Titel IV ein eigener Zeitplan vorgesehen ist. Artikel 9 Dieses Abkommen ist in jeder Hinsicht mit den einschlägigen WTO-Bestimmungen, insbesondere mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) und Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS), vereinbar und wird in einer mit diesen Bestimmungen vereinbaren Weise durchgeführt. TITEL II POLITISCHER DIALOG Artikel 10 (1) Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wird im Rahmen dieses Abkommens weiterentwickelt.

Er begleitet und festigt die Annäherung zwischen der Europäischen Union und Montenegro und trägt zur Schaffung enger Solidaritätsbeziehungen und neuer Formen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bei. (2) Mit dem politischen Dialog sollen insbesondere gefördert werden: a) die volle Integration Montenegros in die Gemeinschaft demokratischer Nationen und die schrittweise Annäherung an die Europäische Union, b) eine stärkere Annäherung der Standpunkte der Vertragsparteien zu internationalen Fragen, einschließlich GASP-Fragen, gegebenenfalls auch durch einen Informationsaustausch, insbesondere zu den Fragen, die erhebliche Auswirkungen auf die Vertragsparteien haben könnten, c) regionale Zusammenarbeit und Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen, d) gemeinsame Ansichten über Sicherheit und Stabilität in Europa, einschließlich der Zusammenarbeit in den unter die GASP der Europäischen Union fallenden Bereichen.

(3) Nach Auffassung der Vertragsparteien stellt die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit dar. Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus den internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften und ihre sonstigen einschlägigen internationalen Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen und auf nationaler Ebene umsetzen.

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens und Gegenstand des politischen Dialogs ist, der diese Elemente begleitet und festigt. Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, a) indem sie Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Rechtsinstrumente zu unterzeichnen, zu ratifizieren bzw. ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang durchzuführen; b) indem sie ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrollen einrichten, nach dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern und die Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck kontrolliert werden und das wirksame Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst; c) indem der politische Dialog in diesem Bereich auch auf regionaler Ebene stattfinden kann.

Artikel 11 (1) Der politische Dialog findet im Stabilitäts- und Assoziationsrat statt, der allgemein für alle Fragen zuständig ist, die die Vertragsparteien ihm vorlegen. (2) Auf Ersuchen der Vertragsparteien kann der politische Dialog auch wie folgt stattfinden: a) erforderlichenfalls Treffen zwischen hohen Beamten, die Montenegro einerseits und den Vorsitz des Rates der Europäischen Union, den Generalsekretär/Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und die Europäische Kommission andererseits vertreten, b) volle Nutzung der diplomatischen Kanäle zwischen den Vertragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte in Drittstaaten sowie im Rahmen der Vereinten Nationen, der OSZE, des Europarats und anderer internationaler Gremien, c) in jeder sonstigen Form, mit der ein nützlicher Beitrag zur Festigung, Entwicklung und Intensivierung dieses Dialogs geleistet werden kann, einschließlich der in der Agenda von Thessaloniki genannten Formen, die in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Thessaloniki am 19. und 20.

Juni 2003 angenommen wurden. Artikel 12 Auf parlamentarischer Ebene findet der politische Dialog in dem mit Artikel 125 eingesetzten Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschuss statt. Artikel 13 Der politische Dialog kann auch in einem multilateralen Rahmen oder als regionaler Dialog unter Einbeziehung anderer Länder der Region stattfinden, unter anderem im Rahmen des Forums EU-Westliche Balkanländer. TITEL III REGIONALE ZUSAMMENARBEIT Artikel 14 Im Einklang mit seinem Engagement für Frieden und Stabilität sowohl auf internationaler als auch auf regionaler Ebene und für die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen fördert Montenegro aktiv die regionale Zusammenarbeit.

Die Gemeinschaft kann im Rahmen ihrer Programme für technische Hilfe auch Projekte mit einer regionalen oder grenzübergreifenden Dimension unterstützen. Plant Montenegro seine Zusammenarbeit mit einem der in den Artikeln 15, 16 und 17 genannten Länder auszubauen, unterrichtet und konsultiert es die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Titels X. Montenegro führt die bestehenden bilateralen Abkommen, die im Anschluss an die am 27. Juni 2001 in Brüssel von Serbien und Montenegro unterzeichnete Absichtserklärung über die Erleichterung und Liberalisierung des Handels ausgehandelt wurden, und das am 19.

Dezember 2006 in Bukarest unterzeichnete Mitteleuropäische Freihandelsabkommen in vollem Umfang durch. Artikel 15 Zusammenarbeit mit den anderen Ländern, die ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben Nach Unterzeichnung dieses Abkommens nimmt Montenegro Verhandlungen mit den Ländern, die bereits ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben, im Hinblick auf den Abschluss bilateraler Übereinkünfte über regionale Zusammenarbeit auf, mit denen die Bereiche der Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Ländern erweitert werden sollen. Die wichtigsten Elemente dieser Übereinkünfte sind: a) politischer Dialog, b) die Errichtung von mit den einschlägigen WTO-Bestimmungen vereinbaren Freihandelszonen, c) gegenseitige Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassung, der Erbringung von Dienstleistungen, der laufenden Zahlungen und des Kapitalverkehrs sowie anderer mit der Freizügigkeit zusammenhängender Politikbereiche, die den in diesem Abkommen eingeräumten Zugeständnissen gleichwertig sind, d) Bestimmungen über die Zusammenarbeit in anderen Bereichen, auch solchen, die nicht unter dieses Abkommen fallen, insbesondere im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit.

Die Übereinkünfte enthalten gegebenenfalls Bestimmungen über die Schaffung der notwendigen institutionellen Mechanismen. Die Übereinkünfte werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen. Die Bereitschaft Montenegros, solche Übereinkünfte zu schließen, ist eine Bedingung für die weitere Entwicklung der Beziehungen zwischen Montenegro und der Europäischen Union. Montenegro leitet entsprechende Verhandlungen mit den übrigen Ländern der Region ein, sobald diese ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben. Artikel 16 Zusammenarbeit mit anderen am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern Montenegro setzt die regionale Zusammenarbeit mit den anderen am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Staaten in einigen oder allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen der Zusammenarbeit fort, insbesondere in den Bereichen von gemeinsamem Interesse.

Diese Zusammenarbeit sollte stets mit den Grundsätzen und Zielen dieses Abkommens vereinbar sein. Artikel 17 Zusammenarbeit mit anderen Ländern, die Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union, aber nicht am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligt sind (1) Montenegro sollte seine Zusammenarbeit mit jedem Land, das ein Kandidat für den Beitritt zur EU ist, in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen der Zusammenarbeit ausbauen und mit ihm Übereinkünfte über regionale Zusammenarbeit schließen. Mit diesen Übereinkünften sollte angestrebt werden, die bilateralen Beziehungen zwischen Montenegro und dem Land schrittweise an den entsprechenden Teil der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und diesem Land anzugleichen.

(2) Montenegro nimmt Verhandlungen mit der Türkei, die mit der Gemeinschaft durch eine Zollunion verbunden ist, über ein auf einer für beide Seiten vorteilhaften Grundlage zu schließendes Abkommen auf, mit dem im Einklang mit Artikel XXIV des GATT 1994 eine Freihandelszone errichtet wird und mit dem im Einklang mit Artikel V des GATS die Niederlassung und die Erbringung von Dienstleistungen im Verhältnis zwischen ihnen auf einem Niveau liberalisiert werden, das dem in diesem Abkommen vorgesehenen entspricht. Diese Verhandlungen sollten so bald wie möglich eingeleitet werden, damit das genannte Abkommen vor Ende der in Artikel 18 Absatz 1 genannten Übergangszeit geschlossen werden kann.

TITEL IV FREIER WARENVERKEHR Artikel 18 (1) Während eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und Montenegro nach Maßgabe dieses Abkommens und im Einklang mit den Bestimmungen des GATT 1994 und der WTO schrittweise eine bilaterale Freihandelszone. Dabei berücksichtigen sie die nachstehenden besonderen Vorschriften. (2) Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den Vertragparteien gilt die Kombinierte Nomenklatur. (3) Für die Zwecke dieses Abkommens sind Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle Abgaben jeder Art, die im Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Ausfuhr einer Ware erhoben werden, einschließlich Ergänzungsabgaben und Zuschläge in jeder Form im Zusammenhang mit einer solchen Einfuhr oder Ausfuhr, nicht jedoch a) einer internen Steuer entsprechende Abgaben, die im Einklang mit Artikel III Absatz 2 des GATT 1994 erhoben werden, b) Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen, c) Gebühren oder Abgaben, die in einem angemessenen Verhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen.

(4) Für jedes Erzeugnis gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Zollsenkungen vorgenommen werden, a) der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ( 1 ) eingeführte, am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens tatsächlich erga omnes angewandte Satz des Gemeinsamen Zolltarifs der Gemeinschaft, b) der angewandte montenegrinische Zollsatz ( 2 ) . (5) Werden nach Unterzeichnung dieses Abkommens Zollsenkungen erga omnes vorgenommen, insbesondere Zollsenkungen, die sich a) aus den Zollverhandlungen der WTO, oder b) im Falle des Beitritts Montenegros zur WTO oder c) aus Senkungen nach dem Beitritt Montenegros zur WTO ergeben, so treten mit Inkrafttreten dieser Senkungen die gesenkten Zollsätze an die Stelle der in Absatz 4 genannten Ausgangszollsätze.

(6) Die Gemeinschaft und Montenegro teilen einander ihre Ausgangszollsätze und Änderungen dieser Zollsätze mit. KAPITEL I Gewerbliche erzeugnisse Artikel 19 Begriffsbestimmung (1) Dieses Kapitel gilt für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und Montenegros, die unter die Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur fallen, mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft aufgeführten Erzeugnisse. (2) Der Handel zwischen den Vertragsparteien mit Erzeugnissen, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, unterliegt diesem Vertrag.

Artikel 20 Zugeständnisse der Gemeinschaft für gewerbliche Erzeugnisse (1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft und die Abgaben gleicher Wirkung auf gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in Montenegro werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt. (2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung für gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in Montenegro werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt. Artikel 21 Zugeständnisse Montenegros für gewerbliche Erzeugnisse (1) Die Einfuhrzölle Montenegros auf die gewerblichen Erzeugnisse der Gemeinschaft, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

(2) Die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle Montenegros auf gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt. (3) Die Einfuhrzölle Montenegros auf die gewerblichen Erzeugnisse der Gemeinschaft, die in Anhang I aufgeführt sind, werden schrittweise nach dem dort angegebenen Zeitplan gesenkt und beseitigt. (4) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen Montenegros für gewerbliche Erzeugnisse der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt. Artikel 22 Ausfuhrzölle und Ausfuhrbeschränkungen (1) Die Gemeinschaft und Montenegro beseitigen bei Inkrafttreten dieses Abkommens in ihrem Handel alle Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung.

(2) Die Gemeinschaft und Montenegro beseitigen bei Inkrafttreten dieses Abkommens in ihrem Handel alle mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung. Artikel 23 Schnellere Senkung der Zollsätze Montenegro erklärt sich bereit, seine Zollsätze im Handel mit der Gemeinschaft schneller als in Artikel 21 vorgesehen zu senken, sofern seine allgemeine wirtschaftliche Lage und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft diesbezüglich die Lage und spricht entsprechende Empfehlungen aus. KAPITEL II Landwirtschaft und fischerei Artikel 24 Begriffsbestimmung (1) Dieses Kapitel gilt für den Handel mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Montenegro.

(2) Als „landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse“ gelten die Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur und die in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft aufgeführten Erzeugnisse. (3) Diese Begriffsbestimmung umfasst Fisch und Fischereierzeugnisse des Kapitels 3, der Positionen 1604 und 1605 sowie der Unterpositionen 0511 91, 2301 20 und ex 1902 20 („Teigwaren, gefüllt, mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere, Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend“). Artikel 25 Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse Das Protokoll Nr.

1 enthält die Handelsregelung für die dort aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse. Artikel 26 Zugeständnisse der Gemeinschaft für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Montenegro (1) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Montenegro. (2) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Montenegro, die nicht unter die Positionen 0102, 0201, 0202, 1701, 1702 und 2204 der Kombinierten Nomenklatur fallen.

Für die Erzeugnisse der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen sind, wird nur der Wertzoll beseitigt. (3) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens setzt die Gemeinschaft die Einfuhrzölle auf Erzeugnisse aus „Baby-beef“ im Sinne des Anhangs II mit Ursprung in Montenegro im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 800 Tonnen Schlachtkörpergewicht auf 20 v. H. des Wertzollsatzes und 20 v. H. des spezifischen Zollsatzes fest, die im gemeinschaftlichen Gemeinsamen Zolltarif vorgesehen sind.

Artikel 27 Zugeständnisse Montenegros für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse (1) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt Montenegro alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft. (2) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens a) beseitigt Montenegro die Einfuhrzölle auf die in Anhang IIIa aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft; b) senkt Montenegro schrittweise die Einfuhrzölle auf die in Anhang IIIb aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach dem dort für jedes Erzeugnis angegebenen Zeitplan; c) senkt Montenegro schrittweise die Einfuhrzölle auf die in Anhang IIIc aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach dem dort für jedes Erzeugnis angegebenen Zeitplan auf 50 v.

H. Artikel 28 Protokoll über Wein und Spirituosen Die für die in Protokoll Nr. 2 aufgeführten Weine und Spirituosen geltende Regelung ist in dem genannten Protokoll enthalten. Artikel 29 Zugeständnisse der Gemeinschaft für Fisch und Fischereierzeugnisse (1) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Montenegro. (2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft alle Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Montenegro, die nicht in Anhang IV aufgeführt sind.

Die in Anhang IV aufgeführten Erzeugnisse unterliegen den dort festgelegten Bestimmungen. Artikel 30 Zugeständnisse Montenegros für Fisch und Fischereierzeugnisse (1) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt Montenegro alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft. (2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt Montenegro alle Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, die nicht in Anhang V aufgeführt sind. Die in Anhang V aufgeführten Erzeugnisse unterliegen den dort festgelegten Bestimmungen.

Artikel 31 Überprüfungsklausel Unter Berücksichtigung des Umfangs des Handels zwischen den Vertragsparteien mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen, ihrer besonderen Empfindlichkeit, der Regeln der Gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik der Gemeinschaft, der Regeln der Agrar- und Fischereipolitik Montenegros, der Bedeutung der Landwirtschaft und der Fischerei für die Wirtschaft Montenegros, der Auswirkungen der multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der WTO und des möglichen Beitritts Montenegros zur WTO prüfen die Gemeinschaft und Montenegro spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im Stabilitäts- und Assoziationsrat für jedes Erzeugnis, welche weiteren Zugeständnisse auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit und der angemessenen Gegenseitigkeit im Hinblick auf eine stärkere Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen eingeräumt werden können.

Artikel 32 Schutzklausel für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse Sollten die Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der einen Vertragspartei, für die nach den Artikeln 25, 26, 27, 28, 29 und 30 Zugeständnisse eingeräumt wurden, wegen der besonderen Empfindlichkeit der Agrar- und Fischereimärkte eine ernste Störung auf den Märkten oder bei den internen Regulierungsmechanismen der anderen Vertragspartei hervorrufen, so nehmen beide Vertragsparteien unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere des Artikels 41, unverzüglich Konsultationen auf, um eine geeignete Lösung zu finden.

Bis zu einer solchen Lösung kann die betroffene Vertragspartei die Maßnahmen treffen, die sie für notwendig erachtet. Artikel 33 Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse und Lebensmittel, ausgenommen Wein und Spirituosen (1) Nach Maßgabe dieses Artikels schützt Montenegro die geografischen Angaben der Gemeinschaft, die nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ( 3 ) in der Gemeinschaft eingetragen sind. Geografische Angaben Montenegros können unter den in der Verordnung (EG) Nr.

510/2006 des Rates vom 20. März 2006 festgelegten Voraussetzungen in der Gemeinschaft eingetragen werden. (2) Montenegro verbietet in seinem Hoheitsgebiet die Verwendung von in der Gemeinschaft geschützten Namen für vergleichbare Erzeugnisse, die nicht der Spezifikation der geografischen Angabe entsprechen. Dies gilt auch, wenn der tatsächliche geografische Ursprung der Ware angegeben, die betreffende geografische Angabe in Übersetzung verwendet oder der Name in Verbindung mit Begriffen wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, „Nachahmung“, „Methode“ oder dergleichen angegeben wird.

(3) Montenegro lehnt die Eintragung einer Marke ab, deren Benutzung den Fällen des Absatzes 2 entspricht. (4) Marken, deren Benutzung den Fällen des Absatzes 2 entspricht und die in Montenegro eingetragen oder durch Benutzung erworben worden sind, dürfen nach dem 1. Januar 2009 nicht mehr benutzt werden. Dies gilt jedoch nicht für in Montenegro eingetragene Marken und durch Benutzung erworbene Marken, die Angehörigen von Drittstaaten gehören, es sei denn, sie sind geeignet, die Öffentlichkeit über die Qualität, die Spezifikation oder den geografischen Ursprung der Waren zu täuschen. (5) Die Verwendung der nach Absatz 1 geschützten geografischen Angaben als übliche Begriffe, die in der allgemeinen Sprache der übliche Name für diese Waren in Montenegro sind, endet spätestens am 1.

Januar 2009. (6) Montenegro stellt sicher, dass die nach dem 1. Januar 2009 aus seinem Hoheitsgebiet ausgeführten Waren nicht gegen diesen Artikel verstoßen. (7) Montenegro gewährleistet den Schutz nach den Absätzen 1 bis 6 von sich aus und auf Antrag eines Beteiligten. KAPITEL III Gemeinsame bestimmungen Artikel 34 Geltungsbereich Dieses Kapitel gilt für den gesamten Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien, sofern in diesem Kapitel oder in Protokoll Nr. 1 nichts anderes bestimmt ist. Artikel 35 Weitere Zugeständnisse Dieser Titel lässt die einseitige Anwendung günstigerer Maßnahmen durch eine Vertragspartei unberührt.

Artikel 36 Stillhalteregelung (1) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Montenegro weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt noch die bereits geltenden erhöht. (2) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Montenegro weder neue mengenmäßige Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt noch die bestehenden verschärft. (3) Unbeschadet der nach den Artikeln 26 bis 30 eingeräumten Zugeständnisse wird die Verfolgung der Agrar- und Fischereipolitik Montenegros und der Gemeinschaft und die Einführung von Maßnahmen im Rahmen dieser Politik durch die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nicht beschränkt, sofern die in den Anhängen II bis V und Protokoll Nr.

1 vorgesehene Einfuhrregelung nicht beeinträchtigt wird. Artikel 37 Verbot steuerlicher Diskriminierung (1) Interne steuerliche Maßnahmen oder Praktiken, die die Waren der einen Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar gegenüber gleichartigen Waren mit Ursprung im Gebiet der anderen Vertragspartei benachteiligen, werden von der Gemeinschaft und Montenegro nicht eingeführt und die bestehenden beseitigt. (2) Für die Waren, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Erstattung interner indirekter Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren erhobenen indirekten Abgaben.

Artikel 38 Finanzzölle Die Bestimmungen über die Beseitigung der Einfuhrzölle gelten auch für Finanzzölle. Artikel 39 Zollunionen, Freihandelszonen und Grenzverkehrsregelungen (1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelungen bewirken. (2) Während der in Artikel 18 genannten Übergangszeit lässt dieses Abkommen die Anwendung der besonderen Präferenzhandelsregelungen unberührt, die in vorher zwischen einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten und Serbien und Montenegro geschlossenen Grenzverkehrsabkommen festgelegt wurden oder die sich aus den in Titel III genannten bilateralen Abkommen ergeben, die von Montenegro zur Förderung des Regionalhandels geschlossen werden.

(3) Im Stabilitäts- und Assoziationsrat finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Abkommen und auf Ersuchen über alle sonstigen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber Drittstaaten. Konsultationen finden insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittstaats zur Union statt, um zu gewährleisten, dass den in diesem Abkommen verankerten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Montenegros Rechnung getragen wird. Artikel 40 Dumping und Subventionen (1) Eine Vertragspartei ist durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, handelspolitische Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels und Artikel 41 zu treffen.

(2) Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumping und/oder anfechtbare Subventionen fest, so kann sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 bzw. dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und den einschlägigen internen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen. Artikel 41 Schutzklausel (1) Artikel XIX des GATT 1994 und das WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen finden zwischen den Vertragsparteien Anwendung. (2) Wird eine Ware einer Vertragspartei in derart erhöhten Mengen oder unter solchen Bedingungen in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt, a) dass den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet der einführenden Vertragspartei ein erheblicher Schaden verursacht wird oder droht oder b) dass erhebliche Störungen in einem Wirtschaftszweig oder Schwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine erhebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Region der einführenden Vertragspartei bewirken könnten, so kann die einführende Vertragspartei ungeachtet des Absatzes 1 unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels geeignete bilaterale Schutzmaßnahmen treffen.

(3) Bilaterale Schutzmaßnahmen, die gegen Einfuhren aus der anderen Vertragspartei gerichtet sind, dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Lösung der infolge der Anwendung dieses Abkommens aufgetretenen Probleme im Sinne des Absatzes 2 notwendig ist. Die Schutzmaßnahmen sollten in der Aussetzung der Erhöhung oder in der Senkung der in diesem Abkommen vorgesehenen Präferenzspannen für die betroffene Ware bis zu einer Höchstgrenze, die dem in Artikel 18 Absatz 4 Buchstaben a und b und Absatz 5 genannten Ausgangszollsatz für die Ware entspricht, bestehen. Diese Maßnahmen, in denen vorgesehen sein muss, dass sie schrittweise spätestens zum Ende der festgesetzten Laufzeit abgebaut werden, dürfen nicht für mehr als zwei Jahre getroffen werden.

In besonderen Ausnahmefällen können die Maßnahmen um einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren verlängert werden. Auf die Einfuhren einer Ware, die bereits einer Schutzmaßnahme unterworfen war, werden in einem Zeitraum von mindestens vier Jahren nach Auslaufen der Maßnahme nicht erneut bilaterale Schutzmaßnahmen angewandt. (4) Die Gemeinschaft einerseits oder Montenegro andererseits unterbreitet dem Stabilitäts- und Assoziationsrat in den in diesem Artikel genannten Fällen vor Einführung der darin vorgesehenen Maßnahmen und in den Fällen des Absatzes 5 Buchstabe b so bald wie möglich alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

(5) Für die Durchführung der Absätze 1 bis 4 gilt Folgendes: a) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird unverzüglich mit der Prüfung der Probleme befasst, die sich aus der in diesem Artikel beschriebenen Lage ergeben; er kann die für die Lösung dieser Probleme erforderlichen Beschlüsse fassen. Hat der Stabilitäts- und Assoziationsrat oder die ausführende Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung des Stabilitäts- und Assoziationsrats keinen Beschluss zur Lösung der Probleme gefasst oder ist keine andere zufrieden stellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen, um das Problem im Einklang mit diesem Artikel zu lösen.

Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses Abkommens am wenigsten behindern. Schutzmaßnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen müssen die in dem vorliegenden Abkommen vorgesehenen Präferenzniveaus und -spannen aufrechterhalten. b) Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung bzw. Prüfung aus, so kann die betroffene Vertragspartei in den Fällen dieses Artikels unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen vorläufigen Maßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird unverzüglich unterrichtet.

Die Schutzmaßnahmen werden dem Stabilitäts- und Assoziationsrat unverzüglich notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen. (6) Führt die Gemeinschaft einerseits oder Montenegro andererseits für Einfuhren von Waren, die die in diesem Artikel genannten Probleme hervorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren ein, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so teilt die betreffende Vertragspartei dies der anderen Vertragspartei mit. Artikel 42 Knappheitsklausel (1) Führt die Befolgung der Bestimmungen dieses Titels a) zu einer kritischen Verknappung oder zur Gefahr einer kritischen Verknappung von Lebensmitteln oder anderen für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Waren oder b) zur Wiederausfuhr einer Ware, für die die ausführende Vertragspartei mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen bzw.

Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, in einen Drittstaat und verursacht die beschriebene Lage der ausführenden Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten oder könnte sie sie ihr verursachen, so kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels geeignete Maßnahmen treffen. (2) Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen dürfen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels führen, und sind aufzuheben, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.

(3) Die Gemeinschaft oder Montenegro unterbreitet dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor Einführung der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen und in den Fällen des Absatzes 4 so bald wie möglich alle zweckdienlichen Angaben, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Die Vertragsparteien können im Stabilitäts- und Assoziationsrat die für die Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Maßnahmen vereinbaren. Ist innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung des Stabilitäts- und Assoziationsrats keine Einigung erzielt worden, so kann die ausführende Vertragspartei Maßnahmen nach diesem Artikel auf die Ausfuhr der betreffenden Ware anwenden.

(4) Schließen außergewöhnliche und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung bzw. Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder Montenegro unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird unverzüglich unterrichtet. (5) Die nach diesem Artikel angewandten Maßnahmen werden unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen. Artikel 43 Staatliche Monopole Hinsichtlich staatlicher Handelsmonopole gewährleistet Montenegro, dass bei Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Montenegros ausgeschlossen ist.

Artikel 44 Ursprungsregeln Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, enthält Protokoll Nr. 3 die Ursprungsregeln für die Anwendung dieses Abkommens. Artikel 45 Zulässige Beschränkungen Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, zum Schutz des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder zum Schutz des geistigen oder gewerblichen Eigentums gerechtfertigt sind; ebenso wenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen.

Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen. Artikel 46 Verweigerung der Amtshilfe (1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Amtshilfe für die Anwendung und Überwachung der in diesem Titel vorgesehenen Präferenzregelung von entscheidender Bedeutung ist, und unterstreichen ihre Zusage, Unregelmäßigkeiten und Betrug im Zusammenhang mit Zoll und Zollfragen zu bekämpfen. (2) Hat eine Vertragspartei auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Amtshilfe und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug im Zusammenhang mit diesem Titel festgestellt, so kann sie die Anwendung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffenden Erzeugnisse nach diesem Artikel vorübergehend aussetzen.

(3) Für die Zwecke dieses Artikels liegt eine „Verweigerung der Amtshilfe“ unter anderem vor, a) wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungseigenschaft der betreffenden Waren wiederholt nicht erfüllt worden ist; b) wenn die nachträgliche Überprüfung der Ursprungsnachweise und/oder die Mitteilung des Ergebnisses wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert worden ist; c) wenn die Erteilung der Genehmigung für Missionen im Rahmen der Amtshilfe zur Prüfung der Echtheit der Papiere oder der Richtigkeit der Angaben, die für die Gewährung der betreffenden Präferenzbehandlung von Bedeutung sind, wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert worden ist.

Für die Zwecke dieses Artikels können Unregelmäßigkeiten oder Betrug unter anderem festgestellt werden, wenn die Einfuhren von Waren ohne zufrieden stellende Erklärung rasch zunehmen und das übliche Produktionsniveau und die Exportkapazitäten der anderen Vertragspartei übersteigen und dies nach objektiven Informationen mit Unregelmäßigkeiten oder Betrug zusammenhängt. (4) Die vorübergehende Aussetzung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig: a) Die Vertragspartei, die auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Amtshilfe und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt hat, notifiziert ihre Feststellungen zusammen mit den objektiven Informationen unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss und nimmt Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss auf der Grundlage aller zweckdienlichen Informationen und objektiven Feststellungen auf, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. b) Haben die Vertragsparteien nach Buchstabe a Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss aufgenommen, aber innerhalb von drei Monaten nach der Notifikation keine Einigung über eine annehmbare Lösung erzielt, so kann die betreffende Vertragspartei die Anwendung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffenden Erzeugnisse vorübergehend aussetzen.

Die vorübergehende Aussetzung wird dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss unverzüglich notifiziert. c) Die vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel ist auf das zum Schutz der finanziellen Interessen der betreffenden Vertragspartei Notwendige zu beschränken. Sie gilt für höchstens sechs Monate und kann verlängert werden. Die vorübergehende Aussetzung wird dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss unmittelbar nach ihrer Annahme notifiziert. Sie ist Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss, insbesondere um sie zu beenden, sobald die Voraussetzungen für ihre Anwendung nicht mehr gegeben sind.

(5) Gleichzeitig mit der Notifikation an den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss nach Absatz 4 Buchstabe a sollte die betreffende Vertragspartei in ihrem Amtsblatt eine Bekanntmachung an die Einführer veröffentlichen. In der Bekanntmachung sollte den Einführern für die betreffenden Waren mitgeteilt werden, dass auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Amtshilfe und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt worden sind. Artikel 47 Ist den zuständigen Behörden bei der Verwaltung des Ausfuhrpräferenzsystems, insbesondere bei der Anwendung des Protokolls Nr.

3, ein Fehler unterlaufen, der sich auf die Einfuhrabgaben auswirkt, so kann die von diesen Auswirkungen betroffene Vertragspartei den Stabilitäts- und Assoziationsrat ersuchen, alle Möglichkeiten für geeignete Abhilfemaßnahmen zu prüfen. Artikel 48 Die Anwendung dieses Abkommens lässt die Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln unberührt. TITEL V FREIZÜGIGKEIT DER ARBEITNEHMER, NIEDERLASSUNG, ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN, KAPITALVERKEHR KAPITEL I Freizügigkeit der arbeitnehmer Artikel 49 (1) Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen und Modalitäten a) wird den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit Montenegros besitzen und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats legal beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber den Staatsangehörigen jenes Mitgliedstaats bewirkt; b) haben der Ehegatte und die Kinder eines im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats legal beschäftigten Arbeitnehmers, die dort einen legalen Wohnsitz haben, während der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis des Arbeitnehmers Zugang zum Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats; dies gilt nicht für Saisonarbeitnehmer und Arbeitnehmer, die unter bilaterale Abkommen im Sinne des Artikels 50 fallen, sofern in diesen Abkommen nichts anderes bestimmt ist.

(2) Montenegro gewährt vorbehaltlich der dort geltenden Bedingungen und Modalitäten den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und in seinem Hoheitsgebiet legal beschäftigt sind, sowie deren Ehegatten und Kindern, die dort einen legalen Wohnsitz haben, die in Absatz 1 genannte Behandlung. Artikel 50 (1) Unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten und vorbehaltlich ihrer Rechtsvorschriften und der Einhaltung der in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen für die Mobilität der Arbeitnehmer a) sollten die bestehenden Erleichterungen für den Zugang zur Beschäftigung für montenegrinische Arbeitnehmer, die von Mitgliedstaaten in bilateralen Abkommen gewährt werden, erhalten und nach Möglichkeit verbessert werden; b) prüfen die anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, ähnliche Abkommen zu schließen.

(2) Nach drei Jahren prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Gewährung weiterer Verbesserungen, einschließlich Erleichterungen für den Zugang zur Berufsausbildung, im Einklang mit den in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen und Verfahren und unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten und in der Gemeinschaft. Artikel 51 (1) Es werden Bestimmungen festgelegt zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit Montenegros besitzen und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats legal beschäftigt sind, und für deren Familienangehörige, die dort einen legalen Wohnsitz haben.

Zu diesem Zweck werden folgende Bestimmungen durch einen Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrats, der Rechte und Pflichten aus bilateralen Abkommen, soweit diese eine günstigere Behandlung vorsehen, unberührt lässt, in Kraft gesetzt: a) Alle von diesen Arbeitnehmern in den Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- und Aufenthaltszeiten werden bei den Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrenten sowie bei der Gesundheitsfürsorge für sie und ihre Familienangehörigen zusammengezählt. b) Alle Alters- und Hinterbliebenenrenten und alle Renten bei Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, mit Ausnahme der nicht beitragsbedingten Leistungen können zu den nach dem Recht des Schuldnermitgliedstaats bzw. der Schuldnermitgliedstaaten geltenden Sätzen frei transferiert werden. c) Die betreffenden Arbeitnehmer erhalten Familienleistungen für ihre Familienangehörigen im Sinne der obigen Begriffsbestimmung.

(2) Montenegro gewährt den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und in ihrem Gebiet legal beschäftigt sind, sowie deren Familienangehörigen, die dort einen legalen Wohnsitz haben, eine gleichartige wie die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannte Behandlung. KAPITEL II Niederlassung Artikel 52 Begriffsbestimmung Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck: a) „Gesellschaft der Gemeinschaft“ bzw. „montenegrinische Gesellschaft“ eine Gesellschaft, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bzw. Montenegros gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw.

Montenegros hat. Hat die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bzw. Montenegros gegründete Gesellschaft nur ihren satzungsmäßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Montenegros, so gilt die Gesellschaft als Gesellschaft der Gemeinschaft bzw. als montenegrinische Gesellschaft, sofern ihre Geschäftstätigkeit eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats bzw. Montenegros aufweist; b) „Tochtergesellschaft“ einer Gesellschaft eine Gesellschaft, die von einer anderen Gesellschaft tatsächlich kontrolliert wird; c) „Zweigniederlassung“ einer Gesellschaft einen Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses wenden müssen, sondern Geschäfte mit dem Geschäftssitz tätigen können, der dessen Außenstelle darstellt; d) „Niederlassung“ i) im Falle der Staatsangehörigen das Recht, selbstständige Erwerbstätigkeiten aufzunehmen und Unternehmen zu gründen, insbesondere Gesellschaften, die sie tatsächlich kontrollieren.

Die selbstständige Erwerbstätigkeit und die Geschäftstätigkeit umfassen nicht die Suche oder Annahme einer Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt und verleihen nicht das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt der anderen Vertragspartei. Dieses Kapitel gilt nicht für Personen, die nicht ausschließlich eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben; ii) im Falle von Gesellschaften der Gemeinschaft oder montenegrinischen Gesellschaften das Recht, durch Gründung von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in Montenegro bzw. in der Gemeinschaft eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen; e) „Geschäftstätigkeit“ die Ausübung von Erwerbstätigkeiten; f) „Erwerbstätigkeiten“ grundsätzlich gewerbliche, kaufmännische, freiberufliche und handwerkliche Tätigkeiten; g) „Staatsangehöriger der Gemeinschaft“ und „Staatsangehöriger Montenegros“ eine natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats bzw.

Montenegros besitzt; Dieses Kapitel und Kapitel III gelten im internationalen Seeverkehr, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, auch für Staatsangehörige der Gemeinschaft oder Staatsangehörige Montenegros, die außerhalb der Gemeinschaft und Montenegros ansässig sind, und für Reedereien, die außerhalb der Gemeinschaft oder Montenegros niedergelassen sind und von Staatsangehörigen der Gemeinschaft oder Staatsangehörigen Montenegros kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat oder in Montenegro nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind; h) „Finanzdienstleistungen“ die in Anhang VI aufgeführten Tätigkeiten.

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann den Geltungsbereich dieses Anhangs erweitern oder ändern. Artikel 53 (1) Montenegro erleichtert die Aufnahme der Geschäftstätigkeit von Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft in seinem Hoheitsgebiet. Zu diesem Zweck gewährt Montenegro bei Inkrafttreten dieses Abkommens a) für die Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft im Hoheitsgebiet Montenegros eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es seinen eigenen Gesellschaften oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Gesellschaften aus Drittstaaten gewährt; b) für die Geschäftstätigkeit der im Hoheitsgebiet Montenegros niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen Gesellschaften und Zweigniederlassungen oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittstaaten gewährt.

(2) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten a) für die Niederlassung montenegrinischer Gesellschaften eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten ihren eigenen Gesellschaften oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Gesellschaften aus Drittstaaten gewähren; b) für die Geschäftstätigkeit der in ihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen montenegrinischer Gesellschaften eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten ihren eigenen Gesellschaften und Zweigniederlassungen oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, den in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittstaaten gewähren.

(3) Die Vertragsparteien treffen keine neuen Regelungen oder Maßnahmen, die hinsichtlich der Niederlassung von Gesellschaften der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet und ihrer anschließenden Geschäftstätigkeit eine Diskriminierung gegenüber ihren eigenen Gesellschaften bewirken. (4) Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Modalitäten für die Ausdehnung dieser Bestimmungen auf die Niederlassung von Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Staatsangehörigen Montenegros zur Aufnahme selbstständiger Erwerbstätigkeiten fest. (5) Ungeachtet dieses Artikels a) haben Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft ab Inkrafttreten dieses Abkommens das Recht, Immobilien in Montenegro zu nutzen und zu mieten; b) haben Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft ab Inkrafttreten dieses Abkommens das Recht, wie montenegrinische Gesellschaften Eigentum an Immobilien zu erwerben und auszuüben, und hinsichtlich öffentlicher Güter/Gütern von gemeinsamem Interesse die gleichen Rechte wie montenegrinische Gesellschaften, sofern diese Rechte für die Ausübung der Erwerbstätigkeiten erforderlich sind, für die sie sich niedergelassen haben.

Artikel 54 (1) Vorbehaltlich des Artikels 56 können die Vertragsparteien mit Ausnahme der in Anhang VI aufgeführten Finanzdienstleistungen, die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Gesellschaften und Staatsangehörigen in ihrem Gebiet regeln, sofern diese Regelungen keine Diskriminierung der Gesellschaften und Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei gegenüber ihren eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen bewirken. (2) Hinsichtlich der Finanzdienstleistungen ist eine Vertragspartei ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens nicht daran gehindert, aus aufsichtsrechtlichen Gründen, einschließlich des Schutzes von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder von Personen, denen gegenüber ein Erbringer von Finanzdienstleistungen treuhänderische Pflichten hat, oder zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems Maßnahmen zu treffen.

Diese Maßnahmen dürfen nicht als Mittel zur Umgehung der Verpflichtungen der Vertragspartei aus diesem Abkommen genutzt werden. (3) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und Bücher einzelner Kunden offen zu legen oder vertrauliche oder vermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden. Artikel 55 (1) Unbeschadet anders lautender Bestimmungen des Übereinkommens über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums ( 4 ) gilt dieses Kapitel nicht für den Luft- und Binnenschiffsverkehr sowie den Seekabotageverkehr.

(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Empfehlungen zur Förderung der Niederlassung und der Geschäftstätigkeit in den unter Absatz 1 fallenden Bereichen aussprechen. Artikel 56 (1) Die Artikel 53 und 54 schließen nicht aus, dass eine Vertragspartei für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Zweigniederlassungen von Gesellschaften der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet, die nicht nach ihrem Recht gegründet worden sind, eine Sonderregelung anwendet, die wegen rechtlicher oder technischer Unterschiede zwischen diesen Zweigniederlassungen und den Zweigniederlassungen der nach ihrem Recht gegründeten Gesellschaften oder, im Falle der Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen gerechtfertigt ist.

(2) Die unterschiedliche Behandlung darf nicht über das unbedingt Notwendige hinausgehen, das sich aus den rechtlichen oder technischen Unterschieden oder, im Falle der Finanzdienstleistungen, aus den aufsichtsrechtlichen Gründen ergibt. Artikel 57 Um Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Montenegros die Aufnahme und Ausübung reglementierter freiberuflicher Tätigkeiten in Montenegro bzw. in der Gemeinschaft zu erleichtern, prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat, welche Maßnahmen für die gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise erforderlich sind. Er kann alle hierfür erforderlichen Maßnahmen treffen.

Artikel 58 (1) Eine im Hoheitsgebiet Montenegros niedergelassene Gesellschaft der Gemeinschaft und eine im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassene montenegrinische Gesellschaft ist berechtigt, im Einklang mit den in dem Aufnahmegebiet der Niederlassung, im Hoheitsgebiet der Republik Montenegro bzw. im Gebiet der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften Personal zu beschäftigen oder von ihren Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigen zu lassen, das die Staatsangehörigkeit der Mitgliedstaaten bzw. Montenegros besitzt, sofern es sich bei diesem Personal um in Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt, das ausschließlich von Gesellschaften, Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigt wird.

Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse dieses Personals gelten nur für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum. (2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der genannten Gesellschaften (nachstehend „Organisationen“ genannt) ist „gesellschaftsintern versetztes Personal“ im Sinne des Buchstaben c, das zu nachstehenden Kategorien gehört, sofern die Organisation eine juristische Person ist und die betreffenden Personen mindestens in dem der Versetzung vorausgehenden Jahr von ihr beschäftigt worden oder an ihr beteiligt gewesen sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen): a) Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Niederlassung leiten, unter der allgemeinen Aufsicht des Vorstands oder der Aktionäre bzw.

Anteilseigner stehen und Weisungen hauptsächlich von ihnen erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören: i) die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der Niederlassung, ii) die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen Aufsicht führenden Personals und der Fach- und Verwaltungskräfte, iii) die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung oder zur Empfehlung der Einstellung oder Entlassung und sonstige Personalentscheidungen; b) Personal einer Organisation mit ungewöhnlichen Kenntnissen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder Verwaltung der Niederlassung unerlässlich sind.

Bei der Bewertung dieser Kenntnisse kann neben besonderen Kenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifikation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische technische Kenntnisse erfordern, oder die Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt werden; c) das „gesellschaftsintern versetzte Personal“ umfasst die natürlichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet der einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt werden; die betreffende Organisation muss ihren Hauptgeschäftssitz im Gebiet der einen Vertragspartei haben, und die Versetzung muss in eine Niederlassung (Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) dieser Organisation erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei tatsächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt.

(3) Die Einreise von Staatsangehörigen Montenegros bzw. der Gemeinschaft in das Gebiet der Gemeinschaft bzw. Montenegros und deren vorübergehender Aufenthalt in diesem Gebiet wird gestattet, sofern es sich um Vertreter von Gesellschaften handelt, die Führungskräfte der Gesellschaft im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a sind und für die Gründung einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung einer montenegrinischen Gesellschaft in einem Mitgliedstaat bzw. für die Gründung einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung einer Gesellschaft der Gemeinschaft in der Republik Montenegro zuständig sind, und sofern a) diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder Dienstleistungen erbringen und keine Vergütung aus einer Quelle im Aufnahmegebiet erhalten und b) die Gesellschaft ihren Hauptgeschäftssitz außerhalb der Gemeinschaft bzw.

Montenegros hat und in dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. in Montenegro keine weiteren Vertreter, Büros, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften hat. KAPITEL III Erbringung von dienstleistungen Artikel 59 (1) Die Gemeinschaft und Montenegro verpflichten sich, im Einklang mit den folgenden Bestimmungen die Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um schrittweise die Erbringung von Dienstleistungen durch montenegrinische Gesellschaften bzw. Gesellschaften der Gemeinschaft oder durch Staatsangehörige Montenegros bzw. Staatsangehörige der Gemeinschaft zu gestatten, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei als der des Dienstleistungsempfängers niedergelassen sind.

(2) Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Liberalisierung gestatten die Vertragsparteien die vorübergehende Einreise der natürlichen Personen, die die Dienstleistung erbringen oder vom Dienstleistungserbringer als Personal in Schlüsselpositionen im Sinne des Artikels 58 beschäftigt sind; dazu gehören auch natürliche Personen, die Vertreter von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemeinschaft bzw. Montenegros sind und um vorübergehende Einreise zur Aushandlung oder zum Abschluss von Dienstleistungsaufträgen für diesen Dienstleistungserbringer ersuchen, sofern diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder selbst Dienstleistungen erbringen.

(3) Nach vier Jahren trifft der Stabilitäts- und Assoziationsrat die für die schrittweise Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Maßnahmen. Dabei wird den von den Vertragsparteien erzielten Fortschritten bei der Angleichung ihrer Rechtsvorschriften Rechnung getragen. Artikel 60 (1) Die Vertragsparteien treffen keine Maßnahmen, die die Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft bzw. Montenegros, die in einer anderen Vertragspartei als der des Dienstleistungsempfängers niedergelassen sind, gegenüber dem Tag vor Inkrafttreten dieses Abkommens erheblich verschärfen.

(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass von der anderen Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens eingeführte Maßnahmen zu einer gegenüber dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens erheblich verschärften Lage für die Erbringung von Dienstleistungen führen, so kann sie die andere Vertragspartei um Aufnahme von Konsultationen ersuchen. Artikel 61 Für die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und Montenegro gelten folgende Bestimmungen: 1. Im Bereich des Landverkehrs enthält Protokoll Nr. 4 die Regelung für die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, mit der insbesondere der unbeschränkte Straßentransitverkehr durch Montenegro und die Gemeinschaft insgesamt, die wirksame Anwendung des Diskriminierungsverbotes und die schrittweise Angleichung der montenegrinischen Rechtsvorschriften im Verkehrsbereich an die der Gemeinschaft gewährleistet wird.

2. Im Bereich des internationalen Seeverkehrs verpflichten sich die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seehandel auf kommerzieller Basis wirksam anzuwenden und die internationalen und europäischen Verpflichtungen im Bereich der Sicherheits- und Umweltschutznormen zu erfüllen. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien Wettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit trockenen und flüssigen Massengütern. 3. Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 2 a) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkommen mit Drittstaaten keine Ladungsanteilvereinbarungen auf; b) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die Beschränkungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten; c) gewähren die Vertragsparteien unter anderem den von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen für den Zugang zu den für den internationalen Handel geöffneten Häfen, die Benutzung ihrer Infrastruktur und die Inanspruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie die diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen, die Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Be- und Entladeeinrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen Schiffen gewährte Behandlung.

4. Zur Gewährleistung einer koordinierten Entwicklung und einer schrittweisen Liberalisierung des Verkehrs zwischen den Vertragsparteien, die ihren gegenseitigen wirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht, werden die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr im Übereinkommen über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums geregelt. 5. Vor Abschluss des Übereinkommens über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums ergreifen die Vertragsparteien keine Maßnahmen oder Aktionen, die gegenüber der Lage vor Inkrafttreten dieses Abkommens restriktiver oder diskriminierend sind.

6. Montenegro gleicht seine Rechtsvorschriften, einschließlich der administrativen, technischen und sonstigen Bestimmungen, an die jeweiligen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich des Luft-, des See-, des Binnenschiffs- und des Landverkehrs insoweit an, als dies der Liberalisierung und dem gegenseitigen Marktzugang der Vertragsparteien dient und den Personen- und Güterverkehr erleichtert. 7. Parallel zu den gemeinsamen Fortschritten bei der Verwirklichung der Ziele dieses Kapitels prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat, wie die Voraussetzungen für eine Verbesserung der Dienstleistungsfreiheit im Luft-, im Land- und im Binnenschiffsverkehr geschaffen werden können.

KAPITEL IV Laufende zahlungen und kapitalverkehr Artikel 62 Die Vertragsparteien verpflichten sich, Leistungsbilanzzahlungen und -transfers zwischen der Gemeinschaft und Montenegro in frei konvertierbarer Währung nach Artikel VIII des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds zu genehmigen. Artikel 63 (1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats gegründet wurden, und Investitionen, die nach den Bestimmungen des Titels V Kapitel II getätigt werden, sowie die Liquidation oder Rückführung dieser Investitionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne.

(2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Krediten für Handelsgeschäfte oder Dienstleistungen, an denen ein Gebietsansässiger einer Vertragspartei beteiligt ist, und Finanzkrediten mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr. (3) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt Montenegro den Staatsangehörigen der Gemeinschaft die Inländerbehandlung für den Erwerb von Immobilien in seinem Hoheitsgebiet. (4) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährleisten die Gemeinschaft und Montenegro auch den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Portefeuille-Investitionen und Finanzkrediten mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr.

(5) Unbeschadet des Absatzes 1 führen die Vertragsparteien keine neuen Beschränkungen des Kapitalverkehrs und der laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und Montenegros ein und verschärfen die bestehenden Regelungen nicht. (6) In Ausnahmefällen, in denen der Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Montenegro ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der Wechselkurs- oder Währungspolitik der Gemeinschaft oder Montenegros verursacht oder zu verursachen droht, kann die Gemeinschaft bzw. Montenegro unbeschadet des Artikels 62 und des vorliegenden Artikels für höchstens sechs Monate Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs zwischen der Gemeinschaft und Montenegro treffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt notwendig sind.

(7) Diese Bestimmungen beschränken nicht das Recht der Wirtschaftsbeteiligten der Vertragsparteien, eine günstigere Regelung in Anspruch zu nehmen, die in einer bestehenden bilateralen oder multilateralen Übereinkunft vorgesehen ist, an der Vertragsparteien dieses Abkommens beteiligt sind. (8) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Montenegro zu erleichtern. Artikel 64 (1) Während des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens treffen die Gemeinschaft und Montenegro Maßnahmen, um die Voraussetzungen für die weitere schrittweise Anwendung der Regelung der Gemeinschaft über den freien Kapitalverkehr zu schaffen.

(2) Am Ende des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Modalitäten für die volle Anwendung der Regelung der Gemeinschaft über den freien Kapitalverkehr in Montenegro fest. KAPITEL V Allgemeine bestimmungen Artikel 65 (1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind. (2) Er gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Vertragspartei dauernd oder auch nur zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind. Artikel 66 Für die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den Bereichen Einreise und Aufenthalt, Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Niederlassung natürlicher Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, insbesondere hinsichtlich der Erteilung, Verlängerung oder Ablehnung einer Aufenthaltsgenehmigung, vorausgesetzt, dass sie dadurch die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung dieses Abkommens erwachsenden Vorteile nicht zunichte machen oder verringern.

Die Anwendung des Artikels 65 bleibt davon unberührt. Artikel 67 Dieser Titel gilt auch für Gesellschaften, die im ausschließlichen Miteigentum von Gesellschaften oder Staatsangehörigen Montenegros und von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemeinschaft stehen und von ihnen gemeinsam kontrolliert werden. Artikel 68 (1) Die nach diesem Titel gewährte Meistbegünstigung gilt nicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien auf der Grundlage von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder sonstiger steuerrechtlicher Regelungen gewähren oder gewähren werden. (2) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Vertragsparteien daran, nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steuerrechts Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, mit denen Steuerumgehung und Steuerhinterziehung verhindert werden sollen.

(3) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Mitgliedstaaten oder Montenegro daran, bei der Anwendung ihrer relevanten Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden. Artikel 69 (1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Möglichkeit, die Einführung restriktiver Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen, die die Einfuhren betreffen, für Zahlungsbilanzzwecke zu vermeiden. Eine Vertragspartei, die solche Maßnahmen trifft, legt der anderen Vertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan für ihre Aufhebung vor.

(2) Bei bereits eingetretenen oder drohenden ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder Montenegros kann die Gemeinschaft bzw. Montenegro unter den im WTO-Übereinkommen festgelegten Voraussetzungen restriktive Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen, die die Einfuhren betreffen, einführen, die von begrenzter Dauer sind und nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten Notwendige hinausgehen dürfen. Die Gemeinschaft und Montenegro unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei. (3) Die restriktiven Maßnahmen gelten nicht für Transfers im Zusammenhang mit Investitionen, insbesondere nicht für die Rückführung investierter oder reinvestierter Beträge oder etwaiger daraus resultierender Einnahmen.

Artikel 70 Dieser Titel wird schrittweise angepasst, insbesondere unter Berücksichtigung der Anforderungen, die sich aus Artikel V des GATS ergeben. Artikel 71 Dieses Abkommen lässt die Anwendung von Maßnahmen durch die Vertragsparteien unberührt, die notwendig sind, um zu verhindern, dass ihre Maßnahmen, die den Zugang von Drittstaaten zu ihrem Markt betreffen, mit Hilfe dieses Abkommens umgangen werden. TITEL VI ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN, GESETZESVOLLZUG UND WETTBEWERBSREGELN Artikel 72 (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Angleichung der in Montenegro bestehenden Rechtsvorschriften an die der Gemeinschaft und der wirksamen Anwendung dieser Rechtsvorschriften an.

Montenegro bemüht sich zu gewährleisten, dass seine bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften schrittweise mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand vereinbar werden. Montenegro gewährleistet, dass seine bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß angewandt und durchgesetzt werden. (2) Diese Angleichung beginnt am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens und wird bis zum Ende der in Artikel 8 festgelegten Übergangszeit schrittweise auf alle in diesem Abkommen genannten Teile des gemeinschaftlichen Besitzstands ausgedehnt. (3) In einer ersten Phase konzentriert sich die Angleichung auf die wesentlichen Teile des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Binnenmarkts, einschließlich der Rechtsvorschriften im Finanzsektor, des Bereichs Recht, Freiheit und Sicherheit und der handelsrelevanten Bereiche.

In einer weiteren Phase konzentriert sich Montenegro auf die übrigen Teile des gemeinschaftlichen Besitzstands. Die Angleichung der Rechtsvorschriften wird auf der Grundlage eines zwischen der Europäischen Kommission und Montenegro zu vereinbarenden Programms vorgenommen. (4) Ferner legt Montenegro im Einvernehmen mit der Europäischen Kommission die Modalitäten für die Aufsicht über die Angleichung der Rechtsvorschriften und die für den Gesetzesvollzug zu treffenden Maßnahmen fest. Artikel 73 Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen (1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und Montenegro zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar i) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; ii) die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Gebiet der Gemeinschaft oder Montenegros oder in einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen; iii) jegliche staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder bestimmter Waren den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.

(2) Jegliche Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem Artikel stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft, insbesondere aus den Artikeln 81, 82, 86 und 87 des EG-Vertrags und den von den Gemeinschaftsorganen erlassenen auslegenden Rechtsakten ergeben. (3) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass einer unabhängig arbeitenden Behörde die Befugnisse übertragen werden, die für die volle Anwendung des Absatzes 1 Ziffern i und ii auf private und öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen besondere Rechte gewährt worden sind, erforderlich sind.

(4) Montenegro errichtet innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine unabhängig arbeitende Behörde, der die Befugnisse übertragen werden, die für die volle Anwendung des Absatzes 1 Ziffer iii erforderlich sind. Diese Behörde ist unter anderem für die Genehmigung von staatlichen Beihilfeprogrammen und Einzelbeihilfen nach Absatz 2 zuständig und kann die Rückzahlung rechtswidrig gewährter staatlicher Beihilfen anordnen. (5) Die Gemeinschaft einerseits und Montenegro andererseits sorgen für Transparenz im Bereich der staatlichen Beihilfen, indem sie unter anderem der anderen Vertragspartei jährlich einen Bericht o. ä. vorlegen, der in Methoden und Aufbau der Gemeinschaftserhebung über staatliche Beihilfen entspricht.

Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei erteilen die Vertragsparteien Auskunft über bestimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen. (6) Montenegro stellt ein umfassendes Inventar der vor Errichtung der in Absatz 4 genannten Behörde eingerichteten Beihilfeprogramme auf und passt diese Beihilfeprogramme innerhalb von höchstens vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens nach den in Absatz 2 genannten Kriterien an. (7) a) Für die Zwecke des Absatzes 1 Ziffer iii erkennen die Vertragsparteien an, dass während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens alle von Montenegro gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, dass Montenegro den in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a des EG-Vertrags beschriebenen Gebieten der Gemeinschaft gleichgestellt wird. b) Innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt Montenegro der Europäischen Kommission Zahlen für das BIP pro Kopf der Bevölkerung auf der NUTS II entsprechenden Ebene vor.

Die in Absatz 4 genannte Behörde und die Europäische Kommission prüfen dann gemeinsam die Förderungswürdigkeit der Regionen Montenegros sowie die entsprechende Höchstintensität der Beihilfen und erstellen auf der Grundlage der einschlägigen Leitlinien der Gemeinschaft die Fördergebietskarte. (8) Protokoll Nr. 5 enthält die Regelung für staatliche Beihilfen für die Stahlindustrie. In diesem Protokoll sind die Regeln festgelegt, die für den Fall gelten, dass der Stahlindustrie Umstrukturierungsbeihilfen gewährt werden. Darin wird hervorgehoben, dass Umstrukturierungsbeihilfen nur ausnahmsweise und zeitlich begrenzt gewährt werden dürfen und mit einem Kapazitätsabbau im Rahmen von Durchführbarkeitsprogrammen verknüpft werden.

(9) Hinsichtlich der in Titel IV Kapitel II genannten Waren a) findet Absatz 1 Ziffer iii keine Anwendung; b) werden Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Absatz 1 Ziffer i stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die Gemeinschaft auf der Grundlage der Artikel 36 und 37 des EG-Vertrags aufgestellt hat, und nach den auf dieser Grundlage erlassenen spezifischen Gemeinschaftsrechtsakten. (10) Ist eine bestimmte Verhaltensweise nach Auffassung einer der Vertragsparteien mit Absatz 1 unvereinbar, so kann sie nach Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat oder 30 Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen.

Dieser Artikel berührt nicht die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen durch die Gemeinschaft oder Montenegro nach dem GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen oder den einschlägigen internen Rechtsvorschriften. Artikel 74 Öffentliche Unternehmen Am Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wendet Montenegro die Grundsätze, die im EG-Vertrag, insbesondere in Artikel 86, festgelegt sind, auf öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt worden sind, an. Zu den besonderen Rechten öffentlicher Unternehmen während der Übergangszeit gehört nicht die Möglichkeit, mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung für Einfuhren aus der Gemeinschaft nach Montenegro einzuführen.

Artikel 75 Geistiges und gewerbliches Eigentum (1) Im Einklang mit diesem Artikel und Anhang VII bekräftigen die Vertragsparteien die Bedeutung, die sie der Gewährleistung eines angemessenen und wirksamen Schutzes und einer angemessenen und wirksamen Durchsetzung der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum beimessen. (2) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die Vertragsparteien den Gesellschaften und Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei hinsichtlich der Anerkennung und des Schutzes des geistigen und gewerblichen Eigentums eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie Drittstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen gewähren.

(3) Montenegro trifft alle Maßnahmen, die notwendig sind, um spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens für Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum ein Schutzniveau zu gewährleisten, das dem der Gemeinschaft vergleichbar ist; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte. (4) Montenegro verpflichtet sich, innerhalb des in Absatz 3 genannten Zeitraums den in Anhang VII aufgeführten multilateralen Übereinkünften über die Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum beizutreten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Montenegro durch Beschluss verpflichten, bestimmten multilateralen Übereinkünften in diesem Bereich beizutreten.

(5) Treten im Bereich des geistigen und gewerblichen Eigentums Probleme auf, die die Handelsbedingungen beeinflussen, so wird auf Ersuchen einer Vertragspartei dringend der Stabilitäts- und Assoziationsrat damit befasst, um für beide Seiten zufrieden stellende Lösungen zu finden. Artikel 76 Öffentliches Beschaffungswesen (1) Die Gemeinschaft und Montenegro sehen die Öffnung der Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit, insbesondere nach den WTO-Regeln, als erstrebenswertes Ziel an. (2) Den montenegrinischen Gesellschaften wird unabhängig davon, ob sie in der Gemeinschaft niedergelassen sind oder nicht, Zugang zu den Vergabeverfahren in der Gemeinschaft nach den Beschaffungsregeln der Gemeinschaft zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den Gesellschaften der Gemeinschaft ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt werden.

Diese Bestimmungen gelten auch für Aufträge im Versorgungssektor, sobald die Regierung Montenegros die Rechtsvorschriften zur Einführung der Gemeinschaftsregeln in diesem Bereich erlassen hat. Die Gemeinschaft prüft regelmäßig, ob Montenegro diese Rechtsvorschriften tatsächlich erlassen hat. (3) Den Gesellschaften der Gemeinschaft, die nach Titel V Kapitel II in Montenegro niedergelassen sind, wird ab Inkrafttreten dieses Abkommens Zugang zu den Vergabeverfahren in Montenegro zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den montenegrinischen Gesellschaften gewährt werden.

(4) Den Gesellschaften der Gemeinschaft, die nicht in Montenegro niedergelassen sind, wird Zugang zu den Vergabeverfahren in Montenegro zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den montenegrinischen Gesellschaften ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt werden. (5) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft regelmäßig, ob Montenegro allen Gesellschaften der Gemeinschaft Zugang zu den Vergabeverfahren in Montenegro gewähren kann. Montenegro erstattet dem Stabilitäts- und Assoziationsrat jährlich Bericht über die Maßnahmen, die es getroffen hat, um die Transparenz zu erhöhen und für eine wirksame gerichtliche Überprüfung der im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens gefassten Beschlüsse zu sorgen.

(6) Auf die Niederlassung, die Geschäftstätigkeit, die Erbringung von Dienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und Montenegro sowie auf die Beschäftigung und die Freizügigkeit der Arbeitskräfte im Zusammenhang mit der Ausführung öffentlicher Aufträge finden die Artikel 49 bis 64 Anwendung. Artikel 77 Normung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsbewertung (1) Montenegro trifft die Maßnahmen, die notwendig sind, um seine Vorschriften schrittweise mit den technischen Vorschriften der Gemeinschaft und den europäischen Normungs-, Mess-, Akkreditierungs- und Konformitätsbewertungsverfahren in Einklang zu bringen.

(2) Zu diesem Zweck streben die Vertragsparteien an, a) die Verwendung der technischen Vorschriften der Gemeinschaft und der europäischen Normen und Konformitätsbewertungsverfahren zu fördern; b) die Förderung des Aufbaus einer Infrastruktur für die Qualitätssicherung zu unterstützen: Normung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsbewertung; c) die Teilnahme Montenegros an der Arbeit von Organisationen zu fördern, die sich mit Normung, Konformitätsbewertung, Messwesen und ähnlichen Aufgaben befassen (z.B. CEN, CENELEC, ETSI, EA, WELMEC und EUROMET) ( 5 ) ; d) gegebenenfalls ein Abkommen über Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte zu schließen, sobald die Rechtsvorschriften und Verfahren Montenegros ausreichend an die der Gemeinschaft angeglichen sind und geeignetes Fachwissen zur Verfügung steht.

Artikel 78 Verbraucherschutz Die Vertragsparteien arbeiten bei der Angleichung der Verbraucherschutznormen Montenegros an die der Gemeinschaft zusammen. Ein wirksamer Verbraucherschutz ist notwendig, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Marktwirtschaft zu gewährleisten, und dieser Schutz hängt vom Aufbau einer administrativen Infrastruktur ab, die die Marktaufsicht und den Gesetzesvollzug in diesem Bereich gewährleistet. Zu diesem Zweck und angesichts ihrer gemeinsamen Interessen gewährleisten die Vertragsparteien a) eine Politik des aktiven Verbraucherschutzes nach dem Gemeinschaftsrecht, einschließlich der Verbesserung der Information und des Aufbaus unabhängiger Organisationen, b) die Angleichung der Rechtsvorschriften über den Verbraucherschutz in Montenegro an die in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften, c) einen wirksamen Rechtsschutz für Verbraucher, um die Qualität der Konsumgüter zu erhöhen und angemessene Sicherheitsnormen aufrechtzuerhalten, d) die Überwachung der Regeln durch die zuständigen Behörden und den Zugang zu den Gerichten im Falle von Streitigkeiten, e) den Informationsaustausch über gefährliche Waren.

Artikel 79 Arbeitsbedingungen und Chancengleichheit Montenegro gleicht seine Rechtsvorschriften in den Bereichen Arbeitsbedingungen, insbesondere über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, und Chancengleichheit schrittweise an die der Gemeinschaft an. TITEL VII RECHT, FREIHEIT UND SICHERHEIT Artikel 80 Ausbau der Institutionen und des Rechtsstaats Bei ihrer Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit messen die Vertragsparteien der Festigung des Rechtsstaats und dem Ausbau der Institutionen auf allen Ebenen im Bereich der Verwaltung im Allgemeinen und in den Bereichen Gesetzesvollzug und Rechtspflege im Besonderen besondere Bedeutung bei.

Ziel der Zusammenarbeit sind vor allem eine größere Unabhängigkeit und eine höhere Effizienz der Justiz, die Verbesserung der Arbeitsweise der Polizei und der anderen Strafverfolgungsbehörden, eine geeignete Ausbildung und die Bekämpfung der Korruption und des organisierten Verbrechens. Artikel 81 Schutz personenbezogener Daten Montenegro gleicht seine Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bei Inkrafttreten dieses Abkommens an das Gemeinschaftsrecht und die übrigen europäischen und internationalen Rechtsvorschriften über den Schutz der Privatsphäre an. Montenegro richtet eine oder mehrere unabhängige Aufsichtsbehörden mit ausreichenden finanziellen und personellen Mitteln ein, die die Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten effizient überwachen und ihre Durchsetzung gewährleisten.

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verwirklichung dieses Ziels zusammen. Artikel 82 Visa, Grenzschutz, Asyl und Migration Die Vertragsparteien arbeiten in den Bereichen Visa, Grenzschutz, Asyl und Migration zusammen und schaffen einen Rahmen für diese Zusammenarbeit, unter anderem auf regionaler Ebene, wobei sie gegebenenfalls andere bestehende Initiativen in diesen Bereichen berücksichtigen und in vollem Umfang nutzen. Die Zusammenarbeit in den in Absatz 1 genannten Bereichen ist Gegenstand gegenseitiger Konsultationen und einer engen Koordinierung zwischen den Vertragsparteien und sollte technische Hilfe und Amtshilfe für die folgenden Maßnahmen umfassen: a) Informationsaustausch über Rechtsvorschriften und Praxis, b) Formulierung von Rechtsvorschriften, c) Steigerung der Effizienz der Institutionen, d) Ausbildung des Personals, e) Sicherheit der Reisepapiere und Erkennung falscher Papiere, f) Grenzschutz.

Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere a) im Asylbereich auf die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften, die den Normen des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommenüber die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des am 31. Januar 1967 in New York unterzeichneten Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge entsprechen und somit die Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und die Achtung der übrigen Rechte von Asylbewerbern und Flüchtlingen gewährleisten; b) im Bereich der legalen Migration auf die Zulassungsregelung und die Rechte und den Status der zugelassenen Personen.

Im Zusammenhang mit der Migration kommen die Vertragsparteien überein, die sich legal in ihrem Gebiet aufhaltenden Staatsangehörigen anderer Staaten fair zu behandeln und eine Integrationspolitik zu fördern, die darauf abzielt, ihre Rechte und Pflichten denen ihrer eigenen Staatsangehörigen vergleichbar zu machen. Artikel 83 Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung; Rückübernahme (1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung zusammen. Zu diesem Zweck kommen Montenegro und die Mitgliedstaaten überein, ihre Staatsangehörigen rückzuübernehmen, die sich illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, und die Vertragsparteien kommen ferner überein, ein Rückübernahmeabkommen zu schließen und in vollem Umfang durchzuführen, das auch die Verpflichtung zur Rückübernahme Staatsangehöriger von Drittstaaten und Staatenloser enthält.

Die Mitgliedstaaten und Montenegro versehen ihre Staatsangehörigen mit geeigneten Ausweispapieren und gewähren ihnen die für diese Zwecke erforderlichen Verwaltungserleichterungen. Die besonderen Verfahren für die Rückübernahme eigener Staatsangehöriger, Drittstaatsangehöriger und Staatenloser werden in dem Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Montenegro über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt festgelegt. (2) Montenegro erklärt sich bereit, Rückübernahmeabkommen mit den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern zu schließen. (3) Montenegro trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die flexible und schnelle Anwendung aller in diesem Artikel genannten Rückübernahmeabkommen zu gewährleisten.

(4) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt weitere gemeinsame Anstrengungen fest, die zur Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung, einschließlich des Menschenhandels und der illegalen Migrationsnetze, unternommen werden können. Artikel 84 Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus (1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus Drogendelikten im Besonderen oder zur Finanzierung des Terrorismus missbraucht werden. (2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann Amtshilfe und technische Hilfe mit dem Ziel umfassen, die Anwendung von Vorschriften und das effiziente Funktionieren geeigneter Normen und Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus zu fördern, die denen der Gemeinschaft und der zuständigen internationalen Gremien, insbesondere der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche“, gleichwertig sind.

Artikel 85 Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Drogen (1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse zusammen, um ein ausgewogenes und integriertes Vorgehen in Drogenfragen zu gewährleisten. Ziel der Drogenpolitik und entsprechender Maßnahmen ist es, die Strukturen für die Bekämpfung illegaler Drogen zu verstärken, das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nachfrage danach zu verringern, die gesundheitlichen und sozialen Folgen des Drogenmissbrauchs zu bewältigen und die Ausgangsstoffe effizienter zu kontrollieren. (2) Die Vertragsparteien vereinbaren die für die Erreichung dieser Ziele erforderlichen Methoden der Zusammenarbeit.

Die Maßnahmen beruhen auf den gemeinsam vereinbarten Grundsätzen und folgen der Drogenkontrollstrategie der EU. Artikel 86 Prävention und Bekämpfung des organisierten Verbrechens und anderer Straftaten Die Vertragsparteien arbeiten bei der Prävention und Bekämpfung organisierter und sonstiger Straftaten wie den Folgenden zusammen: a) Schleuserkriminalität und Menschenhandel, b) Wirtschaftsdelikte, insbesondere Fälschung von Bargeld und bargeldlosen Zahlungsmitteln, illegale Geschäfte mit Waren wie Industriemüll oder radioaktivem Material und Geschäfte mit illegalen Waren, nachgeahmten Waren und unerlaubt hergestellten Vervielfältigungsstücken oder Nachbildungen, c) Korruption im öffentlichen wie im privaten Sektor, insbesondere im Zusammenhang mit nicht transparenten Verwaltungspraktiken, d) Steuerbetrug, e) Identitätsdiebstahl, f) illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen, g) illegaler Waffenhandel, h) Urkundenfälschung, i) Schmuggel von Waren, einschließlich Kraftfahrzeugen, und illegaler Handel damit, j) Cyberkriminalität.

Bezüglich der Geldfälschung, arbeitet Montenegro eng mit der Gemeinschaft zusammen, um die Fälschung von Banknoten und Münzen zu bekämpfen und die Fälschung von Banknoten und Münzen in seinem Hoheitsgebiet zu verfolgen und zu bestrafen. Im Bereich der Prävention strebt Montenegro an, Maßnahmen durchzuführen, die den in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft festgelegten Maßnahmen gleichwertig sind, und multilateralen Übereinkünften auf diesem Rechtsgebiet beizutreten. Montenegro könnte von der Gemeinschaft Unterstützung beim Austausch, bei der Hilfe und bei der Ausbildung im Schutz vor Geldfälschung gewährt werden.

Die regionale Zusammenarbeit und die Einhaltung der anerkannten internationalen Normen bei der Bekämpfung des organisierten Verbrechens werden gefördert. Artikel 87 Terrorismusbekämpfung Im Einklang mit den internationalen Übereinkünften, an denen sie als Vertragspartei beteiligt sind, und ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften kommen die Vertragsparteien überein, bei der Prävention und Verfolgung terroristischer Handlungen und ihrer Finanzierung zusammenzuarbeiten: a) bei der vollständigen Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und anderer einschlägiger Resolutionen der Vereinten Nationen und internationaler Übereinkünfte und Rechtsinstrumente; b) durch einen Informationsaustausch über terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem Völkerrecht und dem nationalen Recht; c) durch einen Erfahrungsaustausch über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus, unter anderem im technischen und im Ausbildungsbereich, und durch einen Erfahrungsaustausch über Terrorismusprävention.

TITEL VIII KOOPERATIONSPOLITIK Artikel 88 (1) Die Gemeinschaft und Montenegro nehmen eine enge Zusammenarbeit auf, mit der ein Beitrag zum Entwicklungs- und Wachstumspotenzial Montenegros geleistet werden soll. Diese Zusammenarbeit stärkt die bestehenden Wirtschaftsbeziehungen auf möglichst breiter Grundlage zum Vorteil beider Vertragsparteien. (2) Die Politik und die sonstigen Maßnahmen sind auf die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Montenegros ausgerichtet. Diese Politik sollte gewährleisten, dass umweltpolitische Erwägungen von Anfang an in vollem Umfang einbezogen werden und dass sie den Erfordernissen einer ausgewogenen sozialen Entwicklung Rechnung tragen.

(3) Die Kooperationspolitik wird in einen regionalen Kooperationsrahmen integriert. Besondere Aufmerksamkeit ist Maßnahmen zu widmen, die die Zusammenarbeit zwischen Montenegro und seinen Nachbarstaaten, einschließlich Mitgliedstaaten, fördern können und damit einen Beitrag zur Stabilität in der Region leisten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt im Einklang mit der Europäischen Partnerschaft Prioritäten zwischen und innerhalb der folgenden Kooperationsmaßnahmen fest. Artikel 89 Wirtschafts- und Handelspolitik Die Gemeinschaft und Montenegro erleichtern den Prozess der wirtschaftlichen Reformen, indem sie zusammenarbeiten, um das Verständnis der Grundelemente ihrer Volkswirtschaften und der Formulierung und Durchführung der Wirtschaftspolitik in der Marktwirtschaft zu verbessern.

Zu diesem Zweck umfasst die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Montenegro a) einen Informationsaustausch über die gesamtwirtschaftliche Leistung, die gesamtwirtschaftlichen Aussichten und die Entwicklungsstrategien, b) die gemeinsame Analyse von Wirtschaftsfragen von gemeinsamem Interesse, einschließlich der Gestaltung der Wirtschaftspolitik und der Instrumente für ihre Durchführung, und c) die Förderung einer breiteren Zusammenarbeit mit dem Ziel, den Zufluss von Know-how und den Zugang zu neuen Technologien zu beschleunigen. Montenegro ist bestrebt, eine funktionierende Marktwirtschaft zu errichten und seine Politik schrittweise an die stabilitätsorientierte Politik der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion anzugleichen.

Auf Ersuchen der montenegrinischen Regierung kann die Gemeinschaft Montenegro in diesen Anstrengungen unterstützen. Mit der Zusammenarbeit wird auch angestrebt, die Rechtssicherheit in der Wirtschaft durch stabile und diskriminierungsfreie handelsrechtliche Rahmenbedingungen auszubauen. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst einen Informationsaustausch über die Grundsätze und die Funktionsweise der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion. Artikel 90 Zusammenarbeit im Bereich der Statistik Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzentriert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Statistik, einschließlich der Bereiche Wirtschaft, Handel, Währung und Finanzen.

Ihr Ziel ist es insbesondere, leistungsfähige und nachhaltige Statistiksysteme zu entwickeln, die zuverlässige, objektive und genaue Daten liefern können, die für die Planung und Überwachung des Übergangs- und Reformprozesses in Montenegro benötigt werden. Ferner sollte das montenegrinische Amt für Statistik in die Lage versetzt werden, besser auf die Bedürfnisse seiner inländischen Kunden (im öffentlichen wie im privaten Sektor) einzugehen. Das Statistiksystem sollte mit den Grundprinzipien der amtlichen Statistik der Vereinten Nationen, dem europäischen Verhaltenskodex für den Bereich der Statistik und dem europäischen Statistikrecht im Einklang stehen und sich auf den einschlägigen gemeinschaftlichen Besitzstand hinentwickeln.

Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere zusammen, um den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten, um die Sammlung von Daten und ihre Übermittlung an das Europäische Statistische System schrittweise auszubauen und um Informationen über Methoden, den Transfer von Know-how und Ausbildung auszutauschen. Artikel 91 Bank-, Versicherungs- und andere Finanzdienstleistungen Die Zusammenarbeit zwischen Montenegro und der Gemeinschaft konzentriert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Bank-, Versicherungs- und anderen Finanzdienstleistungen. Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, einen geeigneten Rahmen für die Förderung des Banken-, Versicherungs- und Finanzdienstleistungssektors in Montenegro zu schaffen und auszubauen, der auf fairem Wettbewerb beruht und die notwendigen gleichen Wettbewerbsbedingungen gewährleistet.

Artikel 92 Interne Kontrolle und externe Rechnungsprüfung Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzentriert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen und externe Rechnungsprüfung. Die Vertragsparteien arbeiten durch Ausarbeitung und Erlass einschlägiger Vorschriften insbesondere mit dem Ziel zusammen, transparente, effiziente und wirtschaftliche Systeme für die interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen und die externe Rechnungsprüfung (einschließlich des Finanzmanagements und der Finanzkontrolle) und funktionell unabhängige interne und externe Rechnungsprüfungssysteme in Montenegro im Einklang mit den international anerkannten Prüfungsnormen und -methoden und der bewährten Praxis der Europäischen Union zu entwickeln.

Die Zusammenarbeit konzentriert sich ferner auf den Ausbau der Kapazitäten bei der Obersten Rechnungsprüfungsbehörde in Montenegro. Damit die sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Koordinierungs- und Harmonisierungsaufgaben erfüllt werden können, sollte sich die Zusammenarbeit auch auf die Einrichtung und Stärkung zentraler Harmonisierungsreferate für Finanzmanagement und -kontrolle und für interne Rechnungsprüfung konzentrieren. Artikel 93 Investitionsförderung und Investitionsschutz Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der Investitionsförderung und des Investitionsschutzes im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ist auf die Schaffung eines günstigen Klimas für inländische und ausländische Privatinvestitionen ausgerichtet, das für die wirtschaftliche und industrielle Wiederbelebung in Montenegro unerlässlich ist.

Das besondere Ziel der Zusammenarbeit für Montenegro ist die Verbesserung des rechtlichen Rahmens für die Förderung und den Schutz von Investitionen. Artikel 94 Industrielle Zusammenarbeit Die Zusammenarbeit hat Förderung der Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie und einzelner Sektoren in Montenegro zum Ziel. Sie umfasst auch die industrielle Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsbeteiligten mit dem Ziel, die Privatwirtschaft unter Bedingungen zu stärken, die den Schutz der Umwelt gewährleisten. Bei den Maßnahmen der industriellen Zusammenarbeit werden die von den Vertragsparteien festgelegten Prioritäten berücksichtigt.

Sie tragen den regionalen Aspekten der industriellen Entwicklung Rechnung und fördern gegebenenfalls länderübergreifende Partnerschaften. Die Maßnahmen sollten insbesondere anstreben, einen geeigneten Rahmen für die Unternehmen zu schaffen, das Management und das Know-how zu verbessern und die Märkte, die Markttransparenz und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu fördern. Besondere Aufmerksamkeit wird der Einrichtung einer effizienten Exportförderung in Montenegro gewidmet. Bei der Zusammenarbeit wird dem gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich der Industriepolitik gebührend Rechnung getragen.

Artikel 95 Kleine und mittlere Unternehmen Ziel der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien ist es, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der Privatwirtschaft, die Gründung neuer Unternehmen in Bereichen mit Wachstumspotenzial und die Zusammenarbeit zwischen KMU in der Gemeinschaft und in Montenegro zu fördern und zu stärken. Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der KMU und den zehn Leitlinien der Europäischen Charta für Kleinunternehmen gebührend Rechnung getragen. Artikel 96 Tourismus Ziel der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich des Tourismus ist es vor allem, den Informationsfluss über Tourismus zu intensivieren (durch internationale Netze, Datenbanken usw.) und den Aufbau einer für Investitionen in den Tourismussektor förderlichen Infrastruktur und die Teilnahme Montenegros an wichtigen europäischen Tourismusorganisationen zu fördern.

Sie hat auch zum Ziel, Möglichkeiten für gemeinsame Aktionen zu prüfen, die Zusammenarbeit zwischen Tourismusunternehmen, Fachleuten sowie Regierungen und ihren Fremdenverkehrsämtern zu stärken und (durch Ausbildung, Austausch und Seminare) Know-how zu übertragen. Bei der Zusammenarbeit wird dem gemeinschaftlichen Besitzstand in diesem Bereich Rechnung getragen. Die Zusammenarbeit kann in einen regionalen Kooperationsrahmen integriert werden. Artikel 97 Agrar- und Ernährungswirtschaft Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien wird in allen vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet der Landwirtschaft sowie in den Bereichen Tier- und Pflanzengesundheit ausgebaut.

Ziel der Zusammenarbeit ist vor allem die Modernisierung und Umstrukturierung der Agrar- und Ernährungswirtschaft, insbesondere um die gesundheitspolizeilichen Normen der Gemeinschaft zu erreichen, die Wasserwirtschaft und die ländliche Entwicklung zu verbessern und die Forstwirtschaft in Montenegro zu entwickeln, und die Unterstützung der schrittweisen Angleichung der Rechtsvorschriften und der Praxis Montenegros an die Vorschriften und Normen der Gemeinschaft. Artikel 98 Fischerei Die Vertragsparteien prüfen, ob im Fischereisektor für beide Seiten vorteilhafte Bereiche von gemeinsamem Interesse ermittelt werden können.

Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Fischerei gebührend Rechnung getragen, einschließlich der Erfüllung der internationalen Verpflichtungen aus den Vorschriften der internationalen und regionalen Fischereiorganisationen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen. Artikel 99 Zoll Die Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit Bereich des Zolls mit dem Ziel auf, die Einhaltung der zu erlassenden Vorschriften im Bereich des Handels zu gewährleisten und das Zollsystem Montenegros an das der Gemeinschaft anzugleichen und damit die Vorbereitung der nach diesem Abkommen geplanten Liberalisierung und die schrittweise Angleichung der montenegrinischen Zollvorschriften an den Besitzstand zu unterstützen.

Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Zolls gebührend Rechnung getragen. Protokoll Nr. 6 enthält die Regelung für die gegenseitige Amtshilfe zwischen den Vertragsparteien im Zollbereich. Artikel 100 Steuern Die Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit im Bereich der Steuern auf, die Maßnahmen zur Unterstützung der weiteren Reform des Steuersystems Montenegros, der Umstrukturierung der Finanzverwaltung zur Gewährleistung einer effizienten Steuereinziehung und der Bekämpfung des Steuerbetrugs umfasst. Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Steuern und der Bekämpfung schädlichen Steuerwettbewerbs gebührend Rechnung getragen.

Die Beseitigung schädlichen Steuerwettbewerbs sollte auf der Grundlage des vom Rat am 1. Dezember 1997 vereinbarten Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung erfolgen. Die Zusammenarbeit ist auch darauf gerichtet, die Transparenz zu erhöhen und Korruption zu bekämpfen, und umfasst einen Informationsaustausch mit den Mitgliedstaaten, um die Durchsetzung von Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, -umgehung und -vermeidung zu erleichtern. Ferner vervollständigt Montenegro das Netz bilateraler Abkommen mit den Mitgliedstaaten in Anlehnung an die aktuelle Fassung des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen und auf der Grundlage des OECD-Musterabkommens zum Informationsaustausch in Steuersachen, soweit der ersuchende Mitgliedstaat ihnen zugestimmt hat.

Artikel 101 Zusammenarbeit im sozialen Bereich Im Bereich der Beschäftigung konzentriert sich die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien vor allem auf die Verbesserung der Arbeitsvermittlungs- und Berufsberatungsdienste, die Durchführung flankierender Maßnahmen und die Förderung der örtlichen Entwicklung, um die Umstrukturierung der Industrie und des Arbeitsmarkts zu unterstützen. Ferner umfasst sie Maßnahmen wie Studien, die Abordnung von Fachleuten oder Information und Ausbildung. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Reform der Beschäftigungspolitik Montenegros im Rahmen der intensivierten wirtschaftlichen Reform und Integration zu erleichtern.

Die Zusammenarbeit hat auch den Zweck, die Anpassung des montenegrinischen Systems der sozialen Sicherheit an die neuen wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen zu unterstützen, und umfasst die Anpassung der montenegrinischen Rechtsvorschriften über die Arbeitsbedingungen und die Chancengleichheit von Frauen und Männern, Behinderten und den Angehörigen von Minderheiten sowie die Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz unter Bezugnahme auf das Schutzniveau in der Gemeinschaft. Montenegro tritt den grundlegenden IAO-Übereinkommen bei und gewährleistet ihre wirksame Umsetzung.

Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands in diesem Bereich gebührend Rechnung getragen. Artikel 102 Bildung und Ausbildung Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, das Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung in Montenegro sowie der Jugendpolitik und der Jugendarbeit einschließlich der außerschulischen Bildung anzuheben. Eine Priorität für die Hochschulen ist die Verwirklichung der Ziele der Erklärung von Bologna im zwischenstaatlichen „Bologna-Prozess“. Die Vertragsparteien arbeiten auch mit dem Ziel zusammen, dass der Zugang zu Bildung und Ausbildung in Montenegro auf allen Ebenen frei von Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft oder der Religion gewährleistet ist.

Die einschlägigen Gemeinschaftsprogramme und -instrumente leisten einen Beitrag zur Verbesserung der Ausbildungsstrukturen und -maßnahmen in Montenegro. Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands in diesem Bereich gebührend Rechnung getragen. Artikel 103 Kulturelle Zusammenarbeit Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusammenarbeit zu fördern. Mit dieser Zusammenarbeit sollen unter anderem Verständigung und Wertschätzung zwischen Einzelnen, Gemeinschaften und Völkern verbessert werden. Die Vertragsparteien verpflichten sich auch, bei der Förderung der kulturellen Vielfalt zusammenzuarbeiten, insbesondere im Rahmen des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen.

Artikel 104 Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der audiovisuellen Industrie in Europa zusammen und fördern Koproduktionen in den Bereichen Film und Fernsehen. Die Zusammenarbeit könnte unter anderem Programme und Fazilitäten für die Ausbildung von Journalisten und anderen Medienmitarbeitern sowie technische Hilfe sowohl für öffentliche als auch für private Medien umfassen, um ihre Unabhängigkeit, ihre Professionalität und ihre Verbindungen zu den europäischen Medien zu stärken. Montenegro gleicht seine Politik zur Regulierung inhaltlicher Aspekte des grenzüberschreitenden Rundfunks an die der Gemeinschaft an und passt seine Rechtsvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitzstand an.

Montenegro berücksichtigt insbesondere Fragen des Erwerbs der Rechte an geistigem Eigentum an über Satellit, Kabel und terrestrische Frequenzen verbreiteten Programmen. Artikel 105 Informationsgesellschaft Die Zusammenarbeit wird in allen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Informationsgesellschaft ausgebaut. Sie unterstützt vor allem die schrittweise Angleichung der Politik und der Rechtsvorschriften Montenegros in diesem Bereich an die der Gemeinschaft. Die Vertragsparteien arbeiten auch mit dem Ziel zusammen, die Informationsgesellschaft in Montenegro weiterzuentwickeln.

Allgemeine Ziele sind die Vorbereitung der Gesellschaft insgesamt auf das digitale Zeitalter, die Erhöhung der Attraktivität für Investitionen und die Sicherstellung der Interoperabilität der Netze und Dienstleistungen. Artikel 106 Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste Die Zusammenarbeit konzentriert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und der elektronischen Kommunikationsdienste. Insbesondere intensivieren die Vertragsparteien die Zusammenarbeit im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und der elektronischen Kommunikationsdienste, damit Montenegro die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands in diesem Bereich drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens zum Abschluss bringen kann.

Artikel 107 Information und Kommunikation Die Gemeinschaft und Montenegro treffen die für die Förderung des Informationsaustauschs erforderlichen Maßnahmen. Vorrang erhalten Programme, die Basisinformationen über die Gemeinschaft für die breite Öffentlichkeit sowie Fachinformationen für Fachkreise in Montenegro vermitteln. Artikel 108 Verkehr Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzentriert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Verkehrs. Mit der Zusammenarbeit kann insbesondere angestrebt werden, das Verkehrswesen in Montenegro umzustrukturieren und zu modernisieren, den freien Personen- und Güterverkehr zu verbessern und den Zugang zum Verkehrsmarkt und zu den Verkehrseinrichtungen, einschließlich Häfen und Flughäfen, zu erleichtern.

Ferner kann mit der Zusammenarbeit der Ausbau der multimodalen Infrastruktur im Zusammenhang mit den wichtigsten transeuropäischen Netzen unterstützt werden, um insbesondere die regionalen Verbindungen in Südosteuropa im Einklang mit der Absichtserklärung zum Ausbau des regionalen Kernverkehrsnetzes zu verbessern. Ziel der Zusammenarbeit sollte es sein, betriebliche Standards zu erreichen, die mit denen in der Gemeinschaft vergleichbar sind, in Montenegro ein Verkehrssystem zu entwickeln, das mit dem der Gemeinschaft kompatibel und ihm angeglichen ist, und den Umweltschutz im Verkehr zu verbessern.

Artikel 109 Energie Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Energie. Sie stützt sich auf den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft und wird im Hinblick auf die schrittweise Integration Montenegros in die Energiemärkte Europas ausgebaut. Die Zusammenarbeit kann insbesondere Folgendes umfassen: a) die Formulierung und Planung der Energiepolitik, einschließlich der Modernisierung der Infrastruktur, der Verbesserung und Diversifizierung der Versorgung und der Erleichterung des Zugangs zum Energiemarkt, einschließlich des Transits, der Übertragung und der Verteilung sowie der Wiederherstellung von Elektrizitätsverbundnetzen von regionaler Bedeutung mit den Nachbarländern, b) die Förderung des Energiesparens, der Energieeffizienz, der erneuerbaren Energie und der Untersuchung der Auswirkungen von Energieerzeugung und -verbrauch auf die Umwelt, c) die Formulierung von Rahmenbedingungen für die Umstrukturierung der Energieversorgungsunternehmen und die Zusammenarbeit der in diesem Bereich tätigen Unternehmen.

Artikel 110 Nukleare Sicherheit Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der nuklearen Sicherheit und der Sicherheitsüberwachung zusammen. Die Zusammenarbeit könnte folgende Themen umfassen: a) Verbesserung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien über Strahlenschutz, nukleare Sicherheit und Kernmaterialbuchführung und -kontrolle sowie Stärkung der Aufsichtsbehörden und der ihnen zu Gebote stehenden Mittel, b) gegebenenfalls Förderung von Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten oder der Europäischen Atomgemeinschaft und Montenegro über die frühzeitige Benachrichtigung und den Informationsaustausch bei nuklearen Unfällen, über Katastrophenschutzvorkehrungen und über Fragen der nuklearen Sicherheit im Allgemeinen, c) Haftpflicht im Nuklearbereich.

Artikel 111 Umwelt Die Vertragsparteien entwickeln und intensivieren ihre Zusammenarbeit im Umweltbereich bei der lebenswichtigen Aufgabe, der Umweltzerstörung Einhalt zu gebieten und eine Verbesserung der Umweltsituation einzuleiten, um zu einer nachhaltigen Entwicklung zu gelangen. Die Vertragsparteien nehmen insbesondere eine Zusammenarbeit mit dem Ziel auf, die Verwaltungsstrukturen und -verfahren zu stärken, um eine strategische Planung in Umweltfragen und eine Koordinierung zwischen den Beteiligten zu gewährleisten, und konzentrieren sich auf die Angleichung der montenegrinischen Rechtsvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitzstand.

Die Zusammenarbeit könnte sich auch auf die Entwicklung von Strategien konzentrieren, nach denen die örtliche, regionale und grenzüberschreitende Luft- und Wasserverschmutzung erheblich verringert, ein Rahmen für eine effiziente, saubere, nachhaltige und erneuerbare Energieerzeugung und -nutzung geschaffen und Umweltverträglichkeitsprüfungen und strategische Umweltverträglichkeitsprüfungen vorgenommen werden. Besondere Aufmerksamkeit wird der Ratifizierung und Durchführung des Protokolls von Kyoto gewidmet. Artikel 112 Zusammenarbeit in Forschung und technologischer Entwicklung Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in ziviler wissenschaftlicher Forschung und technologischer Entwicklung (FTE) auf der Grundlage des beiderseitigen Vorteils und, unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Mitteln, des angemessenen Zugangs zu ihren jeweiligen Programmen und vorbehaltlich eines angemessenen Niveaus des wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum.

Die Zusammenarbeit trägt den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich Forschung und technologische Entwicklung gebührend Rechnung. Artikel 113 Regionalentwicklung und örtliche Entwicklung Die Vertragsparteien streben eine Intensivierung der Zusammenarbeit in der Regionalentwicklung und der örtlichen Entwicklung an, um einen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung und zur Verringerung des Ungleichgewichts zwischen den Regionen zu leisten. Besondere Aufmerksamkeit wird der grenzübergreifenden, der länderübergreifenden und der interregionalen Zusammenarbeit gewidmet.

Die Zusammenarbeit trägt den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Regionalentwicklung gebührend Rechnung. Artikel 114 Öffentliche Verwaltung Ziel der Zusammenarbeit ist es, die Entwicklung einer effizienten und rechenschaftspflichtigen öffentlichen Verwaltung in Montenegro zu gewährleisten, um insbesondere die Umsetzung des Rechtsstaatsprinzips, das ordnungsgemäße Funktionieren der staatlichen Einrichtungen im Interesse der gesamten montenegrinischen Bevölkerung und die reibungslose Entwicklung der Beziehungen zwischen der EU und Montenegro zu unterstützen.

Die Zusammenarbeit in diesem Bereich konzentriert sich vor allem auf den Verwaltungsaufbau, einschließlich der Entwicklung und Anwendung transparenter und unparteiischer Einstellungsverfahren, der Personalverwaltung und der Laufbahnentwicklung im öffentlichen Dienst, der beruflichen Fortbildung und der Förderung ethischen Verhaltens in der öffentlichen Verwaltung. Die Zusammenarbeit umfasst alle Ebenen der öffentlichen Verwaltung, einschließlich der örtlichen Verwaltung. TITEL IX FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT Artikel 115 Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens kann Montenegro im Einklang mit den Artikeln 5, 116 und 118 von der Gemeinschaft Finanzhilfe in Form von Zuschüssen und Darlehen, einschließlich Darlehen der Europäischen Investitionsbank, erhalten.

Die Hilfe der Gemeinschaft ist von weiteren Fortschritten bei der Erfüllung der der politischen Kriterien von Kopenhagen und insbesondere von Fortschritten bei der Verwirklichung der spezifischen prioritären Ziele der Europäischen Partnerschaft abhängig. Berücksichtigt wird auch das Ergebnis der jährlichen Überprüfung der am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Länder, insbesondere hinsichtlich der Zusage der Empfänger, demokratische, wirtschaftliche und institutionelle Reformen durchzuführen, und andere Schlussfolgerungen des Rates, die insbesondere die Einhaltung der Anpassungsprogramme betreffen.

Die Montenegro gewährte Hilfe wird nach dem festgestellten Bedarf, den vereinbarten Prioritäten, der Aufnahme- und der Rückzahlungsfähigkeit sowie den Maßnahmen zur Reformierung und Umstrukturierung der Wirtschaft ausgerichtet. Artikel 116 Die Finanzhilfe in Form von Zuschüssen wird mit den in der einschlägigen Verordnung des Rates vorgesehenen Maßnahmen aufgrund eines als Richtschnur dienenden Mehrjahresrahmens und jährlicher Aktionsprogramme bereitgestellt, die die Gemeinschaft nach Konsultationen mit Montenegro festlegt. Die Finanzhilfe kann für alle Bereiche der Zusammenarbeit unter besonderer Berücksichtigung von Recht, Freiheit und Sicherheit, Angleichung der Rechtsvorschriften, wirtschaftlicher Entwicklung und Umweltschutz bereitgestellt werden.

Artikel 117 Im Falle eines besonderen Bedarfs könnte die Gemeinschaft auf Ersuchen Montenegros in Abstimmung mit den internationalen Finanzinstitutionen und unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehenden Finanzmittel prüfen, ob ausnahmsweise unter bestimmten Bedingungen eine Makro-Finanzhilfe bereitgestellt werden kann. Die Bereitstellung dieser Hilfe wäre von der Erfüllung von Bedingungen abhängig, die in einem zwischen Montenegro und dem Internationalen Währungsfonds vereinbarten Programm festzulegen sind. Artikel 118 Um den optimalen Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel zu ermöglichen, gewährleisten die Vertragsparteien, dass der Beitrag der Gemeinschaft in enger Koordinierung mit den Beiträgen aus anderen Quellen, wie Mitgliedstaaten, andere Länder und internationale Finanzinstitutionen, geleistet wird.

Zu diesem Zweck findet zwischen den Vertragsparteien ein regelmäßiger Informationsaustausch über alle Quellen von Hilfe statt. TITEL X INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 119 Es wird ein Stabilitäts- und Assoziationsrat eingesetzt, der die Anwendung und Durchführung dieses Abkommens überwacht. Er tritt regelmäßig auf der geeigneten Ebene zusammen und jedes Mal, wenn die Umstände dies erfordern. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse. Artikel 120 (1) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat setzt sich aus den Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Europäischen Kommission einerseits und Mitgliedern der Regierung Montenegros andererseits zusammen.

(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. (3) Die Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsrats können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen. (4) Der Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsrat wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Vertreter der Gemeinschaft und einem Vertreter Montenegros geführt. (5) Bei Fragen, die die Europäische Investitionsbank betreffen, nimmt diese als Beobachter an der Arbeit des Stabilitäts- und Assoziationsrats teil. Artikel 121 Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Stabilitäts- und Assoziationsrat in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen befugt, im Geltungsbereich dieses Abkommens Beschlüsse zu fassen.

Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann auch geeignete Empfehlungen aussprechen. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrats werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet. Artikel 122 (1) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern des Rates der Europäischen Union und Vertretern der Europäischen Kommission einerseits und Vertretern der Regierung Montenegros andererseits zusammensetzt.

(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung die Aufgaben des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses fest, zu denen auch die Vorbereitung der Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrats gehört und legt die Arbeitsweise des Ausschusses fest. (3) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann seine Befugnisse dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss übertragen. In diesem Falle fasst der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss seine Beschlüsse nach Maßgabe des Artikels 121. Artikel 123 Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann Unterausschüsse einsetzen.

Vor Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens setzt der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss die für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Unterausschüsse ein. Es wird ein Unterausschuss eingesetzt, der sich mit Migrationsfragen befasst. Artikel 124 Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Sonderausschüsse oder -gremien einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise dieser Ausschüsse oder Gremien fest. Artikel 125 Es wird ein Parlamentarischer Stabilitäts- und Assoziationsausschuss eingesetzt.

In diesem Gremium kommen Mitglieder des Parlaments Montenegros und des Europäischen Parlaments zu einem Meinungsaustausch zusammen. Er tagt in Abständen, die er selbst festlegt. Der Parlamentarische Stabilitäts- und Assoziationsausschuss setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments und Mitgliedern des Parlaments Montenegros zusammen. Der Parlamentarische Stabilitäts- und Assoziationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorsitz im Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschuss wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Mitglied des Europäischen Parlaments und von einem Mitglied des Parlaments Montenegros geführt.

Artikel 126 Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich dieses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und juristischen Personen der anderen Vertragspartei frei von Diskriminierung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen Zugang zu den zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen der Vertragsparteien haben, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigentumsrechte geltend zu machen. Artikel 127 Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, die Maßnahmen zu treffen, a) die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde; b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen für nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte Waren nicht beeinträchtigen; c) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet.

Artikel 128 (1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen a) dürfen die von Montenegro gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken; b) dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Montenegro angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen Montenegros oder zwischen montenegrinischen Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken. (2) Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

Artikel 129 (1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden. (2) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens und andere relevante Aspekte der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu erörtern. (3) Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens legen die Vertragsparteien dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor.

In diesem Falle finden Artikel 130 und gegebenenfalls Protokoll Nr. 7 Anwendung. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch verbindlichen Beschluss beilegen. (4) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor Einführung dieser Maßnahmen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat, im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss oder in einem anderen nach Artikel 123 oder 124 eingesetzten Gremium. (5) Die Absätze 2, 3 und 4 lassen die Artikel 32, 40, 41, 42 und 46 und Protokoll Nr. 3 (Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) unberührt.

Artikel 130 (1) Entsteht zwischen den Vertragsparteien eine Streitigkeit über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens, so notifiziert die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei und dem Stabilitäts- und Assoziationsrat ein förmliches Ersuchen um Beilegung der Streitigkeit. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei durch Einführung einer Maßnahme oder durch Untätigkeit gegen ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen verstößt, so gibt sie in dem förmlichen Ersuchen um Beilegung der Streitigkeit die Gründe für diese Auffassung an und teilt gegebenenfalls mit, dass sie Maßnahmen nach Artikel 129 Absatz 4 treffen könnte.

(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Streitigkeit dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat oder in einem anderen in Absatz 3 vorgesehenen Gremium aufnehmen, um so bald wie möglich eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. (3) Die Vertragsparteien unterbreiten dem Stabilitäts- und Assoziationsrat alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen. Solange die Streitigkeit nicht beigelegt ist, wird sie auf jeder Tagung des Stabilitäts- und Assoziationsrats erörtert, sofern nicht das in Protokoll Nr.

7 vorgesehene Schiedsverfahren eingeleitet worden ist. Die Streitigkeit gilt als beigelegt, wenn der Stabilitäts- und Assoziationsrat nach Artikel 129 Absatz 3 einen verbindlichen Beschluss zur Lösung der Frage gefasst oder erklärt hat, dass keine Streitigkeit mehr besteht. Konsultationen über eine Streitigkeit können auch in einer Sitzung des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses oder eines anderen zuständigen nach Artikel 123 oder 124 eingesetzten Ausschusses oder Gremiums abgehalten werden. Die Konsultationen können auch schriftlich abgehalten werden. Alle während der Konsultationen offen gelegten Informationen bleiben vertraulich.

(4) Bei Fragen, die in den Geltungsbereich des Protokolls Nr. 7 fallen, kann eine Vertragspartei die Streitigkeit zur Beilegung im Schiedsverfahren nach diesem Protokoll vorlegen, wenn es den Vertragsparteien nicht gelungen ist, die Streitigkeit innerhalb von zwei Monaten nach Einleitung des Streitbeilegungsverfahrens nach Absatz 1 beizulegen. Artikel 131 Bis dem Einzelnen und den Wirtschaftsbeteiligten nach diesem Abkommen gleichwertige Rechte gewährt werden, lässt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die ihnen in bestehenden Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und Montenegro andererseits garantiert sind.

Artikel 132 Protokoll Nr. 8 enthält die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Montenegros an den Programmen der Gemeinschaft. Die Anhänge I bis VII und die Protokolle Nrn. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 sind Bestandteil dieses Abkommens. Artikel 133 Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft. Verstößt eine Vertragspartei gegen ein wesentliches Element dieses Abkommens, so kann die andere Vertragspartei die Anwendung dieses Abkommens mit sofortiger Wirkung aussetzen.

Artikel 134 Für die Zwecke dieses Abkommens sind „Vertragsparteien“ die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse einerseits und die Republik Montenegro andererseits. Artikel 135 Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge und andererseits für das Hoheitsgebiet Montenegros. Artikel 136 Verwahrer dieses Abkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.

Artikel 137 Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer Sprache und der in Montenegro verwendeten Amtssprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Artikel 138 Die Vertragsparteien genehmigen dieses Abkommen nach ihren eigenen Verfahren. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die in Absatz 1 genannten Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 139 Interimsabkommen Für den Fall, dass vor Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren die Bestimmungen einiger Teile dieses Abkommens, insbesondere die Bestimmungen über den freien Warenverkehr und die einschlägigen Bestimmungen über den Verkehr, durch ein Interimsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Montenegro in Kraft gesetzt werden, kommen die Vertragsparteien überein, dass unter diesen Umständen für die Zwecke des Titels IV und der Artikel 73, 74 und 75 dieses Abkommens und der Protokolle Nrn. 1, 2, 3, 5, 6 und 7 und der einschlägigen Bestimmungen des Protokolls Nr.

4 dieses Abkommens der Zeitpunkt des „Inkrafttretens dieses Abkommens“ der Zeitpunkt des Inkrafttreten des Interimsabkommens für die in diesen Bestimmungen enthaltenen Verpflichtungen ist. Съставено в Люксембург, на петнайсти октомври две хиляди и седма година. Hecho en Luxemburgo, el quince de octubre de dos mil siete. V Lucemburku dne patnáctého října dva tisíce sedm. Udfærdiget i Luxembourg den femtende oktober to tusind og syv. Geschehen zu Luxemburg am fünfzehnten Oktober zweitausendsieben. Kahe tuhande seitsmenda aasta oktoobrikuu viieteistkümnendal päeval Luxembourgis.

Έγινε στo Λουξεμβούργο, στις δέκα πέντε Οκτωβρίου δύο χιλιάδες επτά. Done at Luxembourg on the fifteenth day of October in the year two thousand and seven. Fait à Luxembourg, le quinze octobre deux mille sept. Fatto a Lussemburgo, addì quindici ottobre duemilasette. Luksemburgā, divtūkstoš septītā gada piecpadsmitajā oktobrī. Priimta du tūkstančiai septintųjų metų spalio penkioliktą dieną Liuksemburge. Kelt Luxembourgban, a kétezer-hetedik év október tizenötödik napján. Magħmul fil-Lussemburgu, fil-ħmistax-il jum ta’ Ottubru tas-sena elfejn u sebgħa.

Gedaan te Luxemburg, de vijftiende oktober tweeduizend zeven. Sporządzono w Luksemburgu dnia piętnastego października roku dwa tysiące siódmego. Feito em Luxemburgo, em quinze de Outubro de dois mil e sete. Întocmit la Luxembourg, la cincisprezece octombrie două mii şapte. V Luxemburgu dňa pätnásteho októbra dvetisícsedem. V Luxembourgu, dne petnajstega oktobra leta dva tisoč sedem. Tehty Luxemburgissa viidentenätoista päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattaseitsemän. Som skedde i Luxemburg den femtonde oktober tjugohundrasju. Sačinjeno u Luksemburgu petnaestog oktobra dvije hiljade i sedme godine.

Pour le Royaume de Belgique Voor het Koninkrijk België Für das Königreich Belgien Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale. Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest. Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

За Република България Za Českou republiku På Kongeriget Danmarks vegne Für die Bundesrepublik Deutschland Eesti Vabariigi nimel Thar cheann Na hÉireann For Ireland Για την Ελληνική Δημοκρατία Por el Reino de España Pour la République française Per la Repubblica italiana Για την Κυπριακή Δημοκρατία Latvijas Republikas vārdā Lietuvos Respublikos vardu Pour le Grand-Duché de Luxembourg A Magyar Köztársaság részéről Għal Malta Voor het Koninkrijk der Nederlanden Für die Republik Österreich W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej Pela República Portuguesa Pentru România Za Republiko Slovenijo Za Slovenskú republiku Suomen tasavallan puolesta För Republiken Finland För Konungariket Sverige For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland За Европейската общност Por las Comunidades Europeas Za Evropská společenství For De Europæiske Fællesskaber Für die Europäischen Gemeinschaften Euroopa ühenduste nimel Για τις Ευρωπαϊκές Κοινότητες For the European Communities Pour les Communautés européennes Per le Comunità europee Eiropas Kopienu vārdā Europos Bendrijų vardu Az Európai Közösségek részéről Għall-Komunitajiet Ewropej Voor de Europese Gemeenschappen W imieniu Wspólnot Europejskich Pelas Comunidades Europeias Pentru Comunitatea Europeană Za Európske spoločenstvá Za Evropske skupnosti Euroopan yhteisöjen puolesta På europeiska gemenskapernas vägnar U ime Republike Crne Gore ( 1 ) Verordnung (EWG) Nr.

2658/87 ( ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1 ). ( 2 ) Amtsblatt von Montenegro Nr. 17/07. ( 3 ) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12 . Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 952/2007 der Kommission ( ABl. L 210 vom 10.8.2007, S. 26 ). ( 4 ) Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums ( ABl.

L 285 vom 16.10.2006, S. 3 ). ( 5 ) Europäisches Komitee für Normung, Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung, Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen, Europäische Kooperation für die Akkreditierung, Europäische Zusammenarbeit im gesetzlichen Messwesen, Europäische Organisation für Metrologie. ANHANG I ANHANG I A ZOLLZUGESTÄNDNISSE MONTENEGROS FÜR GEWERBLICHE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT (Artikel 21) Die Zölle werden wie folgt gesenkt: a) am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; b) am 1.

Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 50 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; c) am 1. Januar des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 25 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; d) am 1. Januar des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Einfuhrzölle beseitigt. KN-Code Warenbezeichnung 2515 Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein, mit einem Schüttgewicht von 2,5 oder mehr, und Alabaster, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten: – Marmor und Travertin:

2515 11 00 – – roh oder grob behauen 2515 12 – – durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten: 2515 12 20 – – – mit einer Dicke von 4 cm oder weniger 2515 12 50 – – – mit einer Dicke von mehr als 4 cm bis 25 cm 2515 12 90 – – – andere 2522 Luftkalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid der Position 2825: 2522 20 00 – Luftkalk, gelöscht 2523 Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt: – Portlandzement: 2523 29 00 – – anderer 3602 00 00 Zubereitete Sprengstoffe, ausgenommen Schießpulver 3603 00 Sicherheitszündschnüre;

Sprengzündschnüre; Zündhütchen, Sprengkapseln; Zünder; elektrische Sprengzünder: 3603 00 10 – Sicherheitszündschnüre; Sprengzündschnüre 3603 00 90 – andere 3820 00 00 Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen 4406 Bahnschwellen aus Holz: 4406 90 00 – andere 4410 Spanplatten, „oriented strand board“-Platten (OSB) und ähnliche Platten (z. B. „wafer-board“-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt: – aus Holz: 4410 12 – – „oriented strand board“-Platten (OSB):

4410 12 10 – – – roh oder nur geschliffen 4410 19 00 – – andere 4412 Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz: 4412 10 00 – aus Bambus – anderes: 4412 94 – – mit Block-, Stab-, Stäbchen- oder Streifenholzmittellage: 4412 94 10 – – – mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz 4412 94 90 – – – anderes 4412 99 – – anderes: 4412 99 70 – – – anderes 6403 Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder: – andere Schuhe, mit Laufsohlen aus Leder: 6403 51 – – den Knöchel bedeckend: – – – andere: – – – – den Knöchel, jedoch nicht die Wade bedeckend, mit einer Länge der Innensohle von: – – – – – 24 cm oder mehr:

6403 51 15 – – – – – – für Männer 6403 51 19 – – – – – – für Frauen – – – – andere, mit einer Länge der Innensohle von: – – – – – 24 cm oder mehr: 6403 51 95 – – – – – – für Männer 6403 51 99 – – – – – – für Frauen 6405 Andere Schuhe: 6405 10 00 – mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder 7604 Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium: 7604 10 – aus nicht legiertem Aluminium: 7604 10 90 – – Profile – aus Aluminiumlegierungen: 7604 29 – – andere: 7604 29 90 – – – Profile 7616 Andere Waren aus Aluminium: – andere:

7616 99 – – andere: 7616 99 90 – – – andere 8415 Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird: – andere: 8415 81 00 – – mit Kälteerzeugungsvorrichtung und einem Ventil zum Umkehren des Kühl-Heizkreislaufs (Umkehrwärmepumpen): 8507 Elektrische Akkumulatoren, einschließlich Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form: 8507 20 – andere Blei-Akkumulatoren: – – andere:

8507 20 98 – – – andere 8517 Fernsprechapparate, einschließlich Telefone für zellulare Netzwerke und andere drahtlose Netzwerke; andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk), ausgenommen solche der Positionen 8443, 8525, 8527 oder 8528: – Fernsprechapparate, einschließlich Telefone für zellulare Netzwerke und andere drahtlose Netzwerke: 8517 12 00 – – Telefone für zellulare Netzwerke und andere drahtlose Netzwerke 8703 Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen: – andere Fahrzeuge mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung:

8703 22 – – mit einem Hubraum von mehr als 1 000 cm 3 bis 1 500 cm 3 : 8703 22 10 – – – neu: ex 8703 22 10 – – – – Personenkraftwagen 8703 22 90 – – – gebraucht 8703 23 – – mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm 3 bis 3 000 cm 3 : – – – neu: 8703 23 19 – – – – andere: ex 8703 23 19 – – – – – Personenkraftwagen 8703 23 90 – – – gebraucht – andere Fahrzeuge mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor): 8703 32 – – mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm 3 bis 2 500 cm 3 : – – – neu: 8703 32 19 – – – – andere: ex 8703 32 19 – – – – – Personenkraftwagen 8703 32 90 – – – gebraucht 8703 33 – – mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm 3 : – – – neu:

8703 33 11 – – – – Wohnmobile 8703 33 90 – – – gebraucht ANHANG I B ZOLLZUGESTÄNDNISSE MONTENEGROS FÜR GEWERBLICHE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT (Artikel 21) Die Zölle werden wie folgt gesenkt: a) am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 85 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; b) am 1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 70 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; c) am 1. Januar des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 55 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; d) am 1.

Januar des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 40 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; e) am 1. Januar des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 20 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; f) am 1. Januar des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Einfuhrzölle beseitigt. KN-Code Warenbezeichnung 2501 Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien);

Meerwasser: – Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien): – – anderes: – – – anderes: 2501 00 91 – – – – Speisesalz 3304 Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen zur Hand- oder Fußpflege: – andere: 3304 99 00 – – andere 3305 Zubereitete Haarbehandlungsmittel: 3305 10 00 – Haarwaschmittel (Shampoo):

3305 90 – andere: 3305 90 90 – – andere 3306 Zubereitete Zahn- und Mundpflegemittel, einschließlich Haftpuder und -pasten für Zahnprothesen; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf: 3306 10 00 – Zahnputzmittel 3401 Seifen; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen als Seife verwendbar, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, auch ohne Gehalt an Seife; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in Form einer Flüssigkeit oder Creme, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, auch ohne Gehalt an Seife;

Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt oder überzogen: – Seifen, organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, und Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt oder überzogen: 3401 11 00 – – zur Körperpflege (einschließlich solcher zu medizinischen Zwecken) 3402 Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschließlich zubereitete Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Position 3401:

3402 20 – Zubereitungen in Aufmachung für den Einzelverkauf: 3402 20 20 – – grenzflächenaktive Zubereitungen 3402 20 90 – – zubereitete Waschmittel und zubereitete Reinigungsmittel 3402 90 – andere: 3402 90 90 – – zubereitete Waschmittel und zubereitete Reinigungsmittel 3923 Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen: – Säcke und Beutel (einschließlich Tüten): 3923 21 00 – – aus Polymeren des Ethylens 3923 29 – – aus anderen Kunststoffen: 3923 29 10 – – – aus Poly(vinylchlorid) 3923 90 – andere:

3923 90 10 – – gespritzte Netze in Schlauchform 3923 90 90 – – andere 3926 Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914: 3926 90 – andere: – – andere: 3926 90 97 – – – andere 4011 Luftreifen aus Kautschuk, neu: 4011 10 00 – von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen) verwendeten Art 4202 Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse;

Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen: – Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen und ähnliche Behältnisse:

4202 11 – – mit Außenseite aus Leder, rekonstituiertem Leder oder Lackleder: 4202 11 10 – – – Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen und ähnliche Behältnisse 4202 11 90 – – – andere 4203 Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder: 4203 10 00 – Kleidung – Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe: 4203 29 – – andere: 4203 29 10 – – – Schutzhandschuhe für alle Berufe 4418 Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Parketttafeln, Schindeln („shingles“ und „shakes“), aus Holz:

4418 10 – Fenster, Fenstertüren, Rahmen und Verkleidungen: 4418 10 50 – – aus Nadelholz 4418 10 90 – – andere 4418 20 – Türen und Rahmen dafür, Türverkleidungen und –schwellen: 4418 20 50 – – aus Nadelholz 4418 20 80 – – aus anderem Holz 4418 40 00 – Verschalungen für Betonarbeiten 4418 90 – andere: 4418 90 10 – – Lamellenholz 4418 90 80 – – andere 4802 Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803;

Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft): – andere Papiere und Pappen ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder von 10 GHT oder weniger solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge: 4802 55 – – mit einem Quadratmetergewicht von 40 g bis 150 g, in Rollen: 4802 55 15 – – – mit einem Quadratmetergewicht von 40 g oder mehr, jedoch weniger als 60 g: ex 4802 55 15 – – – – andere als Rohtapeten 4802 55 25 – – – mit einem Quadratmetergewicht von 60 g oder mehr, jedoch weniger als 75 g: ex 4802 55 25 – – – – andere als Rohtapeten 4802 55 30 – – – mit einem Quadratmetergewicht von 75 g oder mehr, jedoch weniger als 80 g: ex 4802 55 30 – – – – andere als Rohtapeten 4802 55 90 – – – mit einem Quadratmetergewicht von 80 g oder mehr: ex 4802 55 90 – – – – andere als Rohtapeten 4819 Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern;

Pappwaren von der in Büros, Geschäften und dergleichen verwendeten Art: 4819 10 00 – Schachteln und Kartons aus Wellpapier oder Wellpappe 4819 20 00 – Faltschachteln und -kartons aus nicht gewelltem Papier oder nicht gewellter Pappe 4819 30 00 – Säcke und Beutel mit einer Bodenbreite von 40 cm oder mehr 4819 40 00 – andere Säcke, Beutel oder Tüten, ausgenommen Schallplattenhüllen 4820 Register, Bücher für die kaufmännische Buchführung, Merkbücher, Auftragsbücher, Quittungsbücher, Notiz- und Tagebücher, auch mit Kalendarium, Notizblöcke, Briefpapierblöcke und dergleichen, Hefte, Schreibunterlagen, Ordner, Schnellhefter (für Lose-Blatt-Systeme oder andere), Einbände und Aktendeckel und andere Waren des Schulbedarfs, des Bürobedarfs und des Papierhandels, einschließlich Durchschreibesätze und -hefte, auch mit eingelegtem Kohlepapier, aus Papier oder Pappe;

Alben für Muster oder für Sammlungen und Buchhüllen, aus Papier oder Pappe: 4820 10 – Register, Bücher für die kaufmännische Buchführung, Merkbücher, Auftragsbücher, Quittungsbücher, Notiz- und Tagebücher, auch mit Kalendarium, Notizblöcke, Briefpapierblöcke und dergleichen: 4820 10 10 – – Register, Bücher für die kaufmännische Buchführung, Auftragsbücher, Quittungsbücher 4820 20 00 – Hefte 4820 90 00 – andere 4821 Etiketten aller Art aus Papier oder Pappe, auch bedruckt: 4821 10 – bedruckt: 4821 10 10 – – selbstklebend 4821 90 – andere: 4821 90 10 – – selbstklebend 4910 00 00 Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern 4911 Andere Drucke, einschließlich Bilddrucke und Fotografien:

4911 10 – Werbedrucke und Werbeschriften, Verkaufskataloge und dergleichen: 4911 10 10 – – Verkaufskataloge 4911 10 90 – – andere – andere: 4911 99 00 – – andere 5111 Streichgarngewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren: – mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr: 5111 19 – – andere: 5111 19 10 – – – mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 300 g bis 450 g 5111 19 90 – – – mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 450 g 5112 Kammgarngewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren: – mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr:

5112 11 00 – – mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger 5112 19 – – andere: 5112 19 10 – – – mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g bis 375 g 5112 19 90 – – – mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 375 g 5209 Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g: – gebleicht: 5209 21 00 – – in Leinwandbindung 5209 22 00 – – in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper 5209 29 00 – – andere Gewebe – gefärbt: 5209 31 00 – – in Leinwandbindung 5209 32 00 – – in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper 5209 39 00 – – andere Gewebe – buntgewebt:

5209 41 00 – – in Leinwandbindung 5209 43 00 – – andere Gewebe in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper 5209 49 00 – – andere Gewebe 6101 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6103: 6101 90 – aus anderen Spinnstoffen: 6101 90 20 – – Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren: ex 6101 90 20 – – – aus Wolle oder feinen Tierhaaren 6101 90 80 – – Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren: ex 6101 90 80 – – – aus Wolle oder feinen Tierhaaren 6115 Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschließlich solcher mit degressiver Kompression (z.

B. Krampfaderstrümpfe), aus Gewirken oder Gestricken: – andere: 6115 95 00 – – aus Baumwolle 6115 96 – – aus synthetischen Chemiefasern: 6115 96 10 – – – Kniestrümpfe – – – andere: 6115 96 99 – – – – andere 6205 Hemden für Männer oder Knaben: 6205 20 00 – aus Baumwolle 6205 30 00 – aus Chemiefasern 6205 90 – aus anderen Spinnstoffen: 6205 90 10 – – aus Flachs (Leinen) oder Ramie 6205 90 80 – – andere 6206 Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen: 6206 10 00 – aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide 6206 20 00 – aus Wolle oder feinen Tierhaaren 6206 30 00 – aus Baumwolle 6206 40 00 – aus Chemiefasern 6206 90 – aus anderen Spinnstoffen:

6206 90 10 – – aus Flachs (Leinen) oder Ramie 6206 90 90 – – andere 6207 Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben: – Slips und andere Unterhosen: 6207 11 00 – – aus Baumwolle 6207 19 00 – – aus anderen Spinnstoffen – Nachthemden und Schlafanzüge: 6207 21 00 – – aus Baumwolle 6207 22 00 – – aus Chemiefasern 6207 29 00 – – aus anderen Spinnstoffen – andere: 6207 91 00 – – aus Baumwolle 6207 99 – – aus anderen Spinnstoffen: 6207 99 10 – – – aus Chemiefasern 6207 99 90 – – – andere 6208 Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen: – Unterkleider und Unterröcke:

6208 11 00 – – aus Chemiefasern 6208 19 00 – – aus anderen Spinnstoffen – Nachthemden und Schlafanzüge: 6208 21 00 – – aus Baumwolle 6208 22 00 – – aus Chemiefasern 6208 29 00 – – aus anderen Spinnstoffen – andere: 6208 91 00 – – aus Baumwolle 6208 92 00 – – aus Chemiefasern 6208 99 00 – – aus anderen Spinnstoffen 6211 Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen; andere Kleidung: – andere Kleidung für Männer oder Knaben: 6211 32 – – aus Baumwolle: 6211 32 10 – – – Arbeits- und Berufskleidung – – – Trainingsanzüge, gefüttert:

6211 32 31 – – – – mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis – – – – andere: 6211 32 41 – – – – – Oberteile 6211 32 42 – – – – – Unterteile – andere Kleidung für Frauen oder Mädchen: 6211 42 – – aus Baumwolle: 6211 42 10 – – – Schürzen, Kittel und andere Arbeits- und Berufskleidung – – – Trainingsanzüge, gefüttert: 6211 42 31 – – – – mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis – – – – andere: 6211 42 41 – – – – – Oberteile 6211 42 42 – – – – – Unterteile 6211 42 90 – – – andere 6211 43 – – aus Chemiefasern:

6211 43 10 – – – Schürzen, Kittel und andere Arbeits- und Berufskleidung – – – Trainingsanzüge, gefüttert: 6211 43 31 – – – – mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis – – – – andere: 6211 43 41 – – – – – Oberteile 6211 43 42 – – – – – Unterteile 6211 43 90 – – – andere 6301 Decken: 6301 20 – Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung) aus Wolle oder feinen Tierhaaren: 6301 20 10 – – aus Gewirken oder Gestricken 6301 20 90 – – andere 6301 90 – andere Decken: 6301 90 10 – – aus Gewirken oder Gestricken 6301 90 90 – – andere 6302 Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche: – andere Bettwäsche, bedruckt:

6302 21 00 – – aus Baumwolle – andere Bettwäsche: 6302 31 00 – – aus Baumwolle – andere Tischwäsche: 6302 51 00 – – aus Baumwolle 6302 53 – – aus Chemiefasern: 6302 53 90 – – – andere 6403 Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder: – andere Schuhe, mit Laufsohlen aus Leder: 6403 59 – – andere: – – – andere: – – – – Schuhe, deren Blatt aus Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist: – – – – – andere, mit einer Länge der Innensohle von: – – – – – – 24 cm oder mehr:

6403 59 35 – – – – – – – für Männer 6403 59 39 – – – – – – – für Frauen – – – – andere, mit einer Länge der Innensohle von: – – – – – 24 cm oder mehr: 6403 59 95 – – – – – – für Männer 6403 59 99 – – – – – – für Frauen 6802 Bearbeitete Werksteine (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 6801; Würfel und dergleichen für Mosaike aus Naturstein (einschließlich Schiefer), auch auf Unterlagen; Körnungen, Splitter und Mehl von Naturstein (einschließlich Schiefer), künstlich gefärbt: – andere Werksteine und Waren daraus, lediglich geschnitten oder gesägt, mit ebener oder glatter Oberfläche:

6802 21 00 – – Marmor, Travertin und Alabaster 6802 23 00 – – Granit 6802 29 00 – – andere Steine: ex 6802 29 00 – – – andere Kalksteine – andere: 6802 91 – – Marmor, Travertin und Alabaster: 6802 91 10 – – – polierter Alabaster, verziert oder anders bearbeitet, jedoch ohne Bildhauerarbeit 6802 91 90 – – – andere 6802 93 – – Granit: 6802 93 10 – – – poliert, verziert oder anders bearbeitet, jedoch ohne Bildhauerarbeit, mit einem Eigengewicht von 10 kg oder mehr 6802 93 90 – – – anderer 6810 Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt: – Ziegel, Fliesen, Mauersteine und dergleichen:

6810 11 – – Baublöcke und Mauersteine: 6810 11 10 – – – aus Leichtbeton (auf Basis von Bimskies, granulierter Schlacke usw.) 6810 11 90 – – – andere – andere: 6810 91 – – vorgefertigte Bauelemente: 6810 91 90 – – – andere 6810 99 00 – – andere 6904 Mauerziegel, Hourdis, Deckenziegel und dergleichen, aus keramischen Stoffen: 6904 10 00 – Mauerziegel 6904 90 00 – andere 6905 Dachziegel, Schornsteinteile/Elemente für Rauchfänge, Rauchleitungen, Bauzierrate und andere Baukeramik: 6905 10 00 – Dachziegel 7207 Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl: – mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT:

7207 11 – – mit quadratischem Querschnitt oder mit rechteckigem Querschnitt und einer Breite von weniger als dem Zweifachen der Dicke: 7207 11 90 – – – vorgeschmiedet 7207 12 – – anderes, mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt: 7207 12 90 – – – vorgeschmiedet 7207 19 – – anderes: – – – mit rundem oder vieleckigem Querschnitt: 7207 19 12 – – – – warm vorgewalzt oder stranggegossen 7207 19 19 – – – – vorgeschmiedet 7207 19 80 – – – anderes 7207 20 – mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr: – – mit quadratischem Querschnitt oder mit rechteckigem Querschnitt und einer Breite von weniger als dem Zweifachen der Dicke: – – – warm vorgewalzt oder stranggegossen: – – – – anderes, mit einem Kohlenstoffgehalt von:

7207 20 15 – – – – – 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT 7207 20 17 – – – – – 0,6 GHT oder mehr 7207 20 19 – – – vorgeschmiedet – – anderes, mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt: 7207 20 32 – – – warm vorgewalzt oder stranggegossen 7207 20 39 – – – vorgeschmiedet – – mit rundem oder vieleckigem Querschnitt: 7207 20 52 – – – warm vorgewalzt oder stranggegossen 7207 20 59 – – – vorgeschmiedet 7207 20 80 – – anderes 7213 Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl: 7213 10 00 – mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen – andere:

7213 91 – – mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von weniger als 14 mm: 7213 91 10 – – – von der für Betonarmierung verwendeten Art – – – andere: 7213 91 49 – – – – mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 0,06 GHT, jedoch weniger als 0,25 GHT: ex 7213 91 49 – – – – – andere als mit einem Durchmesser von 8 mm oder weniger 7213 99 – – andere: 7213 99 10 – – – mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT 7213 99 90 – – – mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr 7214 Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden:

7214 10 00 – geschmiedet 7214 20 00 – mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen oder nach dem Walzen verwunden – anderer: 7214 99 – – anderer: – – – mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT: 7214 99 10 – – – – von der für Betonarmierung verwendeten Art – – – – anderer, mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von: 7214 99 31 – – – – – 80 mm oder mehr 7214 99 39 – – – – – weniger als 80 mm 7214 99 50 – – – – anderer – – – mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr: – – – – mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von:

7214 99 71 – – – – – 80 mm oder mehr 7214 99 79 – – – – – weniger als 80 mm 7214 99 95 – – – – anderer 7215 Anderer Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl: 7215 10 00 – aus Automatenstahl, nur kalthergestellt oder nur kalt fertig gestellt 7215 50 – anderer, nur kalthergestellt oder nur kalt fertig gestellt: – – mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT: 7215 50 11 – – – mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt 7215 50 19 – – – anderer 7215 50 80 – – mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr 7215 90 00 – anderer 7224 Anderer legierter Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen;

Halbzeug aus anderem legierten Stahl: 7224 10 – Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen: 7224 10 10 – – aus Werkzeugstahl 7224 10 90 – – anderer 7224 90 – andere: – – andere: – – – mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt: – – – – warm vorgewalzt oder stranggegossen: – – – – – mit einer Breite von weniger als dem Zweifachen der Dicke: 7224 90 05 – – – – – – aus Stahl mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,7 GHT oder weniger, an Mangan von 0,5 bis 1,2 GHT und an Silicium von 0,6 bis 2,3 GHT; aus Stahl mit einem Borgehalt von 0,0008 GHT oder mehr, ohne dass ein anderes Element den in der Anmerkung 1 f) zu Kapitel 72 angegebenen Mindestanteil erreicht 7224 90 07 – – – – – – andere 7224 90 14 – – – – – andere 7224 90 18 – – – – vorgeschmiedet – – – andere: – – – – warm vorgewalzt oder stranggegossen:

7224 90 31 – – – – – mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,9 bis 1,15 GHT und an Chrom von 0,5 bis 2 GHT, auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,5 GHT oder weniger 7224 90 38 – – – – – andere 7224 90 90 – – – – vorgeschmiedet 7228 Stabstahl und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl: 7228 20 – Stabstahl aus Mangan-Silicium-Stahl: 7228 20 10 – – mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt, auf vier Flächen warmgewalzt – – anderer: 7228 20 99 – – – anderer 7228 30 – anderer Stabstahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst:

7228 30 20 – – aus Werkzeugstahl – – mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,9 bis 1,15 GHT und an Chrom von 0,5 bis 2 GHT, auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,5 GHT oder weniger: 7228 30 41 – – – mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von 80 mm oder mehr 7228 30 49 – – – anderer – – anderer: – – – mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von: 7228 30 61 – – – – 80 mm oder mehr 7228 30 69 – – – – weniger als 80 mm 7228 30 70 – – – mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt, auf vier Flächen warmgewalzt 7228 30 89 – – – anderer 7228 40 – anderer Stabstahl, nur geschmiedet:

7228 40 10 – – aus Werkzeugstahl 7228 40 90 – – anderer 7228 60 – anderer Stabstahl: 7228 60 20 – – aus Werkzeugstahl 7228 60 80 – – anderer 7314 Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter und Geflechte, aus Eisen- oder Stahldraht; Streckbleche und -bänder, aus Eisen oder Stahl: 7314 20 – Gitter und Geflechte, an den Kreuzungsstellen verschweißt, mit einer Maschengröße von 100 cm 2 oder mehr, aus Draht mit einer größten Querschnittsabmessung von 3 mm oder mehr: 7314 20 90 – – andere – andere Gitter und Geflechte, an den Kreuzungsstellen verschweißt: 7314 39 00 – – andere 7317 00 Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, gewellte oder abgeschrägte Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, auch mit Kopf aus anderen Stoffen, ausgenommen mit Kopf aus Kupfer: – andere: – – aus Draht:

7317 00 40 – – – Nägel aus Stahl mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,5 GHT oder mehr, gehärtet: – – – andere: 7317 00 69 – – – – andere 7317 00 90 – – andere 7605 Draht aus Aluminium: – aus nicht legiertem Aluminium: 7605 11 00 – – mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 7 mm 7605 19 00 – – anderer 7606 Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm: – quadratisch oder rechteckig: 7606 11 – – aus nicht legiertem Aluminium: – – – andere, mit einer Dicke von: 7606 11 91 – – – – weniger als 3 mm 7606 11 93 – – – – 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 6 mm 7606 11 99 – – – – 6 mm oder mehr 7606 12 – – aus Aluminiumlegierungen: – – – andere: – – – – andere, mit einer Dicke von:

7606 12 91 – – – – – weniger als 3 mm 7606 12 93 – – – – – 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 6 mm 7606 12 99 – – – – – 6 mm oder mehr 7607 Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger: – ohne Unterlage: 7607 11 – – nur gewalzt: 7607 11 10 – – – mit einer Dicke von weniger als 0,021 mm 7607 11 90 – – – mit einer Dicke von 0,021 mm bis 0,2 mm 7607 19 – – andere: 7607 19 10 – – – mit einer Dicke von weniger als 0,021 mm – – – mit einer Dicke von 0,021 mm bis 0,2 mm:

7607 19 99 – – – – andere 7607 20 – auf Unterlage: 7607 20 10 – – mit einer Dicke (ohne Unterlage) von weniger als 0,021 mm – – mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,021 mm bis 0,2 mm: 7607 20 99 – – – andere 7610 Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Geländer), aus Aluminium, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stangen (Stäbe), Profile, Rohre und dergleichen, aus Aluminium:

7610 10 00 – Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen 7610 90 – andere: 7610 90 90 – – andere 7614 Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik: 7614 10 00 – mit Stahlseele 7614 90 00 – andere 8311 Drähte, Stäbe, Rohre, Platten, Elektroden und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen oder aus Metallcarbiden, mit Dekapier- oder Flussmitteln umhüllt oder gefüllt, zum Schweißen oder Löten oder zum Auftragen von Metall oder von Metallcarbiden; Drähte und Stäbe, aus agglomeriertem Pulver von unedlen Metallen, zum Metallisieren im Aufspritzverfahren:

8311 10 – umhüllte Elektroden aus unedlen Metallen, für das Lichtbogenschweißen: 8311 10 10 – – Schweißelektroden mit einer Seele aus Eisen oder Stahl und einer Umhüllung aus feuerfestem Material 8311 10 90 – – andere 8311 20 00 – gefüllte Drähte aus unedlen Metallen, für das Lichtbogenschweißen 8418 Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415: 8418 10 – kombinierte Kühl- und Gefrierschränke mit gesonderten Außentüren:

8418 10 20 – – mit einem Inhalt von mehr als 340 l: ex 8418 10 20 – – – andere als für zivile Luftfahrzeuge 8418 10 80 – – andere: ex 8418 10 80 – – – andere als für zivile Luftfahrzeuge – Haushaltskühlschränke: 8418 21 – – Kompressorkühlschränke: – – – andere: – – – – andere, mit einem Inhalt von: 8418 21 91 – – – – – 250 l oder weniger 8418 21 99 – – – – – mehr als 250 l bis 340 l 8418 30 – Gefrier- und Tiefkühltruhen mit einem Inhalt von 800 l oder weniger: 8418 30 20 – – mit einem Inhalt von 400 l oder weniger: ex 8418 30 20 – – – andere als für zivile Luftfahrzeuge 8418 30 80 – – mit einem Inhalt von mehr als 400 l bis 800 l: ex 8418 30 80 – – – andere als für zivile Luftfahrzeuge 8418 40 – Gefrier- und Tiefkühlschränke mit einem Inhalt von 900 l oder weniger:

8418 40 20 – – mit einem Inhalt von 250 l oder weniger: ex 8418 40 20 – – – andere als für zivile Luftfahrzeuge 8418 40 80 – – mit einem Inhalt von mehr als 250 l bis 900 l: ex 8418 40 80 – – – andere als für zivile Luftfahrzeuge 8422 Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschließen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Gläsern, Tuben oder ähnlichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken oder Umhüllen von Waren (einschließlich Schrumpffolienverpackungsmaschinen);

Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure: – Geschirrspülmaschinen: 8422 11 00 – – Haushaltsgeschirrspülmaschinen 8426 Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren: – andere Maschinen, Apparate und Geräte: 8426 91 – – ihrer Beschaffenheit nach zum Aufbau auf Straßenfahrzeuge: 8426 91 10 – – – hydraulische Fahrzeug-Selbstladekrane 8426 91 90 – – – andere 8450 Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Trockenvorrichtung: – Maschinen mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von 10 kg oder weniger:

8450 11 – – Waschvollautomaten: – – – mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von 6 kg oder weniger: 8450 11 11 – – – – Frontlader 8483 Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Gleitlager; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschließlich Universalkupplungen):

8483 30 – Lagergehäuse ohne eingebaute Wälzlager; Gleitlager und Lagerschalen: 8483 30 80 – – Gleitlager und Lagerschalen 8703 Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen: – andere Fahrzeuge mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung: 8703 24 – – mit einem Hubraum von mehr als 3 000 cm 3 : 8703 24 10 – – – neu: ex 8703 24 10 – – – – Personenkraftwagen 8703 24 90 – – – gebraucht – andere Fahrzeuge mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor):

8703 33 – – mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm 3 : – – – neu: 8703 33 19 – – – – andere: ex 8703 33 19 – – – – – Personenkraftwagen 9401 Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon: 9401 40 00 – in Liegen umwandelbare Sitzmöbel, ausgenommen Gartenmöbel und Campingausstattungen – andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Holz: 9401 61 00 – – gepolstert 9401 69 00 – – andere – andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Metall: 9401 71 00 – – gepolstert 9401 79 00 – – andere 9401 80 00 – andere Sitzmöbel 9403 Andere Möbel und Teile davon:

9403 40 – Holzmöbel von der in der Küche verwendeten Art: 9403 40 90 – – andere 9403 50 00 – Holzmöbel von der im Schlafzimmer verwendeten Art 9403 60 – andere Holzmöbel: 9403 60 10 – – Holzmöbel von der in Ess- und Wohnzimmern verwendeten Art 9403 60 90 – – andere Holzmöbel 9404 Sprungrahmen; Bettausstattungen und ähnliche Waren (z. B. Auflegematratzen, Steppdecken, Deckbetten, Polster, Schlummerrollen und Kopfkissen) mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art oder aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff, auch überzogen: – Auflegematratzen: 9404 29 – – aus anderen Stoffen:

9404 29 10 – – – mit Federkern 9404 90 – andere: 9404 90 90 – – andere 9406 00 Vorgefertigte Gebäude: – andere: 9406 00 20 – – aus Holz ANHANG II BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „BABY-BEEF“ (Artikel 26 Absatz 3) Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend. KN-Code Taric-Unterteilung Warenbezeichnung 0102 Rinder, lebend:

0102 90 – andere: – – Hausrinder: – – – mit einem Gewicht von mehr als 300 kg: – – – – Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben): ex 0102 90 51 – – – – – zum Schlachten: 10 – Tiere, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stückgewicht von 320 kg bis 470 kg ( 1 ) ex 0102 90 59 – – – – – andere: 11 21 31 91 – Tiere, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stückgewicht von 320 kg bis 470 kg ( 1 ) – – – – andere: ex 0102 90 71 – – – – – zum Schlachten: 10 – Bullen und Ochsen, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stückgewicht von 350 kg bis 500 kg ( 1 ) ex 0102 90 79 – – – – – andere:

21 91 – Bullen und Ochsen, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stückgewicht von 350 kg bis 500 kg ( 1 ) 0201 Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt: ex 0201 10 00 – ganze oder halbe Tierkörper 91 – ganze Tierkörper mit einem Gewicht von 180 kg bis 300 kg und halbe Tierkörper mit einem Gewicht von 90 kg bis 150 kg, deren Fleisch hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und deren Knorpel (insbesondere der Beckensymphyse und der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert sind ( 1 ) 0201 20 – andere Teile mit Knochen: ex 0201 20 20 – – „quartiers compensés“:

91 – „quartiers compensés“ mit einem Gewicht von 90 kg bis 150 kg, deren Fleisch hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und deren Knorpel (insbesondere der Beckensymphyse und der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert sind ( 1 ) ex 0201 20 30 – – Vorderviertel, zusammen oder getrennt: 91 – Vorderviertel, getrennt, mit einem Gewicht von 45 kg bis 75 kg, deren Fleisch hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und deren Knorpel (insbesondere der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert sind ( 1 ) ex 0201 20 50 – – Hinterviertel, zusammen oder getrennt:

91 – Hinterviertel, getrennt, mit einem Gewicht von 45 kg bis 75 kg – beim so genannten „Pistola“-Schnitt mit einem Gewicht von 38 kg bis 68 kg –, deren Fleisch hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und deren Knorpel (insbesondere der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert sind ( 1 ) ( 1 ) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt unter den in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Voraussetzungen. ANHANG IIIa ZUGESTÄNDNISSE MONTENEGROS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE GRUNDERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT (Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a) Zollfreiheit ohne mengenmäßige Beschränkungen ab Inkrafttreten dieses Abkommens KN-Code Warenbezeichnung 0101 Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend:

0101 90 – andere: – – Pferde: 0101 90 11 – – – zum Schlachten 0101 90 19 – – – andere 0101 90 30 – – Esel 0101 90 90 – – Maultiere und Maulesel 0105 Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend: – mit einem Gewicht von 185 g oder weniger: 0105 12 00 – – Truthühner 0105 19 – – andere: 0105 19 20 – – – Gänse 0105 19 90 – – – Enten und Perlhühner 0106 Andere Tiere, lebend: – Säugetiere: 0106 19 – – andere: 0106 19 10 – – – Hauskaninchen 0106 19 90 – – – andere 0106 20 00 – Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten) – Vögel:

0106 39 – – andere: 0106 39 10 – – – Tauben 0205 00 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren: 0205 00 20 – frisch oder gekühlt 0205 00 80 – gefroren 0206 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren: 0206 10 – von Rindern, frisch oder gekühlt: 0206 10 10 – – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen – – andere: 0206 10 91 – – – Lebern 0206 10 95 – – – Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch 0206 10 99 – – – andere - von Rindern, gefroren:

0206 21 00 – – Zungen 0206 22 00 – – Lebern 0206 29 – – andere: 0206 29 10 – – – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen – – – andere: 0206 29 91 – – – – Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch 0206 29 99 – – – – andere 0206 30 00 – von Schweinen, frisch oder gekühlt – von Schweinen, gefroren: 0206 41 00 – – Lebern 0206 49 – – andere: 0206 49 20 – – – von Hausschweinen 0206 49 80 – – – andere 0206 80 – andere, frisch oder gekühlt: 0206 80 10 – – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen – – andere:

0206 80 91 – – – von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln 0206 80 99 – – – von Schafen und Ziegen 0206 90 – andere, gefroren: 0206 90 10 – – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen – – andere: 0206 90 91 – – – von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln 0206 90 99 – – – von Schafen und Ziegen 0208 Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren: 0208 10 – von Kaninchen oder Hasen: – – von Hauskaninchen: 0208 10 11 – – – frisch oder gekühlt 0208 10 19 – – – gefroren 0208 10 90 – – – andere 0208 30 00 – von Primaten 0208 40 – von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia):

0208 40 10 – – Walfleisch 0208 40 90 – – andere 0208 50 00 – von Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten) 0208 90 – andere: 0208 90 10 – – von Haustauben – – von Wild (ausgenommen von Kaninchen und Hasen): 0208 90 20 – – – von Wachteln 0208 90 40 – – – andere 0208 90 55 – – Robbenfleisch 0208 90 60 – – von Rentieren 0208 90 70 – – Froschschenkel 0208 90 95 – – andere 0210 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen: – andere, einschließlich genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen:

0210 91 00 – – von Primaten 0210 92 00 – – von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia) 0210 93 00 – – von Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten) 0210 99 – – andere: – – – Fleisch: 0210 99 10 – – – – Fleisch von Pferden, gesalzen, in Salzlake oder getrocknet – – – – von Schafen und Ziegen: 0210 99 21 – – – – – mit Knochen 0210 99 29 – – – – – ohne Knochen 0210 99 31 – – – – von Rentieren 0210 99 39 – – – – andere – – – Schlachtnebenerzeugnisse: – – – – von Hausschweinen:

0210 99 41 – – – – – Lebern 0210 99 49 – – – – – andere – – – – von Rindern: 0210 99 51 – – – – – Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch 0210 99 59 – – – – – andere 0210 99 60 – – – – von Schafen und Ziegen – – – – andere: – – – – – Geflügellebern: 0210 99 71 – – – – – – Fettlebern von Gänsen oder Enten, gesalzen oder in Salzlake 0210 99 79 – – – – – – andere 0210 99 80 – – – – – andere 0210 99 90 – – – genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen 0407 00 Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht: – von Hausgeflügel: – – Bruteier:

0407 00 11 – – – von Truthühnern oder Gänsen 0407 00 19 – – – andere 0408 Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: – Eigelb: 0408 11 – – getrocknet: 0408 11 20 – – – ungenießbar oder ungenießbar gemacht 0408 19 – – anderes: 0408 19 20 – – – ungenießbar oder ungenießbar gemacht – andere: 0408 91 – – getrocknet: 0408 91 20 – – – ungenießbar oder ungenießbar gemacht 0408 99 – – andere: 0408 99 20 – – – ungenießbar oder ungenießbar gemacht 0410 00 00 Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen 0601 Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte;

Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212): 0601 10 – Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend: 0601 10 10 – – Hyazinthen 0601 10 20 – – Narzissen 0601 10 30 – – Tulpen 0601 10 40 – – Gladiolen 0601 10 90 – – andere 0601 20 – Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln: 0601 20 10 – – Zichorienpflanzen und -wurzeln 0601 20 30 – – Orchideen, Hyazinthen, Narzissen und Tulpen 0601 20 90 – – andere 0602 Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser;

Pilzmycel: 0602 90 – andere: 0602 90 10 – – Pilzmycel 0602 90 20 – – Ananaspflänzlinge 0604 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet: – andere: 0604 91 – – frisch: 0604 91 20 – – – Weihnachtsbäume 0604 91 40 – – – Zweige von Nadelgehölzen 0604 91 90 – – – andere 0604 99 – – andere: 0604 99 10 – – – nur getrocknet 0604 99 90 – – – andere 0713 Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert:

0713 33 – – Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris): 0713 33 90 – – – andere 0713 39 00 – – andere 0713 40 00 – Linsen 0713 50 00 – Puffbohnen (Dicke Bohnen) (Vicia faba var. major), Pferdebohnen und Ackerbohnen (Vicia faba var. equina und Vicia faba var. minor) 0713 90 00 – andere 0714 Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes: 0714 10 – Maniok: 0714 10 10 – – Pellets von Mehl oder Grieß – – andere:

0714 10 91 – – – von den zum menschlichen Verzehr verwendeten Arten, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 28 kg oder weniger, entweder frisch und ganz, oder gefroren ohne Haut, auch in Stücke geschnitten 0714 10 99 – – – andere 0714 20 – Süßkartoffeln: 0714 20 10 – – frisch, ganz, zum menschlichen Verzehr 0714 20 90 – – andere 0714 90 – andere: – – Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Stärkegehalt: 0714 90 11 – – – von den zum menschlichen Verzehr verwendeten Arten, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 28 kg oder weniger, entweder frisch und ganz, oder gefroren ohne Haut, auch in Stücke geschnitten 0714 90 19 – – – andere 0714 90 90 – – andere 0801 Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet: – Kokosnüsse:

0801 11 00 – – getrocknet 0801 19 00 – – andere 0802 Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet: – Mandeln: 0802 11 – – ungeschält: 0802 11 10 – – – bittere Mandeln 0802 11 90 – – – andere 0802 12 – – geschält: 0802 12 10 – – – bittere Mandeln 0802 12 90 – – – andere – Haselnüsse (Corylus-Arten): 0802 21 00 – – ungeschält 0802 22 00 – – geschält: ex 0802 22 00 – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger ex 0802 22 00 – – – andere – Walnüsse:

0802 31 00 – – ungeschält 0802 32 00 – – geschält 0802 40 00 – Esskastanien (Castanea-Arten) 0802 50 00 – Pistazien 0802 60 00 – Macadamia-Nüsse 0802 90 – andere: 0802 90 20 – – Areka-(Betel-)Nüsse, Kolanüsse und Pekan-(Hickory-)Nüsse 0802 90 50 – – Pinienkerne 0802 90 85 – – andere 0804 Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet: 0804 10 00 – Datteln 0804 30 00 – Ananas 0804 40 00 – Avocadofrüchte 0804 50 00 – Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte 0806 Weintrauben, frisch oder getrocknet:

0806 20 – getrocknet: 0806 20 10 – – Korinthen 0806 20 30 – – Sultaninen 0806 20 90 – – andere 0810 Andere Früchte, frisch: 0810 60 00 – Durian 0810 90 – andere: 0810 90 30 – – Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Jackfrüchte, Litschis und Sapotpflaumen 0810 90 40 – – Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas – – schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren: 0810 90 50 – – – schwarze Johannisbeeren 0810 90 60 – – – rote Johannisbeeren 0810 90 70 – – – andere 0810 90 95 – – andere 0811 Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

0811 90 – andere: – – mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: – – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT: 0811 90 11 – – – – tropische Früchte und tropische Nüsse 0811 90 19 – – – – andere – – – andere: 0811 90 31 – – – – tropische Früchte und tropische Nüsse 0811 90 39 – – – – andere – – andere: 0811 90 50 – – – Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus, frisch 0811 90 70 – – – Heidelbeeren der Arten Vaccinium myrtilloides und Vaccinium angustifolium 0811 90 85 – – – tropische Früchte und tropische Nüsse 0812 Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z.

B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: 0812 90 – andere: 0812 90 70 – – Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen, Pitahayas und tropische Nüsse 0813 Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806), getrocknet; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels: 0813 40 – andere Früchte: 0813 40 50 – – Papaya-Früchte 0813 40 60 – – Tamarinden 0813 40 70 – – Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas 0813 40 95 – – andere 0813 50 – Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels: – – Mischungen von getrockneten Früchten, anderen als solchen der Positionen 0801 bis 0806: – – – ohne Pflaumen:

0813 50 12 – – – – von Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Passionsfrüchten, Karambolen und Pitahayas 0813 50 15 – – – – andere 0813 50 19 – – – mit Pflaumen – – Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802: 0813 50 31 – – – von tropischen Nüssen 0813 50 39 – – – andere – – andere Mischungen: 0813 50 91 – – – ohne Pflaumen oder Feigen 0813 50 99 – – – andere 0814 00 00 Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt 0901 Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert;

Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt: – Kaffee, nicht geröstet: 0901 11 00 – – nicht entkoffeiniert 0901 12 00 – – entkoffeiniert 0902 Tee, auch aromatisiert: 0902 10 00 – grüner Tee (nicht fermentiert) in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 3 kg oder weniger 0902 20 00 – anderer grüner Tee (nicht fermentiert) 0902 30 00 – schwarzer Tee (fermentiert) und teilweise fermentierter Tee, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 3 kg oder weniger 0902 40 00 – anderer schwarzer Tee (fermentiert) und anderer teilweise fermentierter Tee 0904 Pfeffer der Gattung „Piper“;

Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert: – Pfeffer: 0904 11 00 – – weder gemahlen noch sonst zerkleinert 0904 12 00 – – gemahlen oder sonst zerkleinert 0904 20 – Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert: – – weder gemahlen noch sonst zerkleinert: 0904 20 10 – – – Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack 0904 20 30 – – – andere 0904 20 90 – – gemahlen oder sonst zerkleinert 0905 00 00 Vanille 0906 Zimt und Zimtblüten: – weder gemahlen noch sonst zerkleinert:

0906 11 00 – – Zimt (Cinnamomum zeylanicum Blume) 0906 19 00 – – andere 0906 20 00 – gemahlen oder sonst zerkleinert 0907 00 00 Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele 0908 Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen: 0908 10 00 – Muskatnüsse 0908 20 00 – Muskatblüte 0908 30 00 – Amomen und Kardamomen 0909 Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren: 0909 10 00 – Anis- und Sternanisfrüchte 0909 20 00 – Korianderfrüchte 0909 30 00 – Kreuzkümmelfrüchte 0909 40 00 – Kümmelfrüchte 0909 50 00 – Fenchelfrüchte;

Wacholderbeeren 0910 Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze: 0910 10 00 – Ingwer 0910 20 – Safran: 0910 20 10 – – weder gemahlen noch sonst zerkleinert 0910 20 90 – – gemahlen oder sonst zerkleinert 0910 30 00 – Kurkuma – andere Gewürze: 0910 91 – – Mischungen im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9: 0910 91 10 – – – weder gemahlen noch sonst zerkleinert 0910 91 90 – – – gemahlen oder sonst zerkleinert 0910 99 – – andere: 0910 99 10 – – – Samen von Bockshornklee – – – Thymian: – – – – weder gemahlen noch sonst zerkleinert:

0910 99 31 – – – – – Feldthymian (Thymus serpyllum) 0910 99 33 – – – – – anderer 0910 99 39 – – – – gemahlen oder sonst zerkleinert 0910 99 50 – – – Lorbeerblätter 0910 99 60 – – – Curry – – – andere: 0910 99 91 – – – – weder gemahlen noch sonst zerkleinert 0910 99 99 – – – – gemahlen oder sonst zerkleinert 1006 Reis: 1006 10 – Rohreis (Paddy-Reis): 1006 10 10 – – zur Aussaat – – anderer: – – – parboiled: 1006 10 21 – – – – rundkörniger 1006 10 23 – – – – mittelkörniger – – – – langkörniger:

1006 10 25 – – – – – mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3 1006 10 27 – – – – – mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr – – – anderer: 1006 10 92 – – – – rundkörniger 1006 10 94 – – – – mittelkörniger – – – – langkörniger: 1006 10 96 – – – – – mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3 1006 10 98 – – – – – mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr 1006 20 – geschälter Reis („Cargo-Reis“ oder „Braunreis“): – – parboiled:

1006 20 11 – – – rundkörniger 1006 20 13 – – – mittelkörniger – – – langkörniger: 1006 20 15 – – – – mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3 1006 20 17 – – – – mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr – – anderer: 1006 20 92 – – – rundkörniger 1006 20 94 – – – mittelkörniger – – – langkörniger: 1006 20 96 – – – – mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3 1006 20 98 – – – – mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr 1006 30 – halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert: – – halbgeschliffener Reis: – – – parboiled:

1006 30 21 – – – – rundkörniger 1006 30 23 – – – – mittelkörniger – – – – langkörniger: 1006 30 25 – – – – – mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3 1006 30 27 – – – – – mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr – – – anderer: 1006 30 42 – – – – rundkörniger 1006 30 44 – – – – mittelkörniger – – – – langkörniger: 1006 30 46 – – – – – mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3 1006 30 48 – – – – – mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr – – vollständig geschliffener Reis: – – – parboiled:

1006 30 61 – – – – rundkörniger 1006 30 63 – – – – mittelkörniger – – – – langkörniger: 1006 30 65 – – – – – mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3 1006 30 67 – – – – – mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr – – – anderer: 1006 30 92 – – – – rundkörniger 1006 30 94 – – – – mittelkörniger – – – – langkörniger: 1006 30 96 – – – – – mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3 1006 30 98 – – – – – mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr 1006 40 00 – Bruchreis 1007 Körner-Sorghum:

1007 00 10 – Hybrid-Körner-Sorghum zur Aussaat 1007 00 90 – anderer 1008 Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide: 1008 10 00 – Buchweizen 1008 20 00 – Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) 1008 30 00 – Kanariensaat 1008 90 – anderes Getreide: 1008 90 10 – – Triticale 1008 90 90 – – anderes 1102 Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn: 1102 10 00 – von Roggen 1102 20 – von Mais: 1102 20 10 – – mit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger 1102 20 90 – – anderes 1102 90 – anderes: 1102 90 10 – – von Gerste 1102 90 30 – – von Hafer 1102 90 50 – – von Reis 1102 90 90 – – anderes 1103 Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide: – Grobgrieß und Feingrieß:

1103 11 – – von Weizen: 1103 11 10 – – – von Hartweizen 1103 11 90 – – – von Weichweizen und Spelz 1103 13 – – von Mais: 1103 13 10 – – – mit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger 1103 13 90 – – – anderer 1103 19 – – von anderem Getreide: 1103 19 10 – – – von Roggen 1103 19 30 – – – von Gerste 1103 19 40 – – – von Hafer 1103 19 50 – – – von Reis 1103 19 90 – – – anderer 1103 20 – Pellets: 1103 20 10 – – von Roggen 1103 20 20 – – von Gerste 1103 20 30 – – von Hafer 1103 20 40 – – von Mais 1103 20 50 – – von Reis 1103 20 60 – – von Weizen 1103 20 90 – – andere 1104 Getreidekörner, anders bearbeitet (z.

B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen: – Getreidekörner, gequetscht oder als Flocken: 1104 12 – – von Hafer: 1104 12 10 – – – gequetscht 1104 12 90 – – – als Flocken 1104 19 – – von anderem Getreide: 1104 19 10 – – – von Weizen 1104 19 30 – – – von Roggen 1104 19 50 – – – von Mais – – – von Gerste: 1104 19 61 – – – – gequetscht 1104 19 69 – – – – als Flocken – – – andere: 1104 19 91 – – – – Reisflocken 1104 19 99 – – – – andere – Getreidekörner, anders bearbeitet (z.

B. geschält, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet): 1104 22 – – von Hafer: 1104 22 20 – – – geschält (entspelzt) 1104 22 30 – – – geschält (entspelzt) und geschnitten oder geschrotet (Grütze) 1104 22 50 – – – perlförmig geschliffen 1104 22 90 – – – nur geschrotet 1104 22 98 – – – andere 1104 23 – – von Mais: 1104 23 10 – – – geschält, auch geschnitten oder geschrotet 1104 23 30 – – – perlförmig geschliffen 1104 23 90 – – – nur geschrotet 1104 23 99 – – – andere 1104 29 – – von anderem Getreide: – – – von Gerste:

1104 29 01 – – – – geschält (entspelzt) 1104 29 03 – – – – geschält (entspelzt) und geschnitten oder geschrotet (Grütze) 1104 29 05 – – – – perlförmig geschliffen 1104 29 07 – – – – nur geschrotet 1104 29 09 – – – – andere – – – andere: – – – – geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet: 1104 29 11 – – – – – von Weizen 1104 29 18 – – – – – andere 1104 29 30 – – – – perlförmig geschliffen – – – – nur geschrotet: 1104 29 51 – – – – – von Weizen 1104 29 55 – – – – – von Roggen 1104 29 59 – – – – – andere – – – – andere:

1104 29 81 – – – – – von Weizen 1104 29 85 – – – – – von Roggen 1104 29 89 – – – – – andere 1104 30 – Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen: 1104 30 10 – – von Weizen 1104 30 90 – – andere 1105 Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln: 1105 10 00 – Mehl, Grieß und Pulver 1105 20 00 – Flocken, Granulat und Pellets 1106 Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8: 1106 10 00 – von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713 1106 20 – von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714:

1106 20 10 – – für die menschliche Ernährung ungenießbar gemacht 1106 20 90 – – andere 1106 30 – von Erzeugnissen des Kapitels 8: 1106 30 10 – – von Bananen 1106 30 90 – – andere 1107 Malz, auch geröstet: 1107 10 – nicht geröstet: – – von Weizen: 1107 10 11 – – – in Form von Mehl 1107 10 19 – – – anderes – – anderes: 1107 10 91 – – – in Form von Mehl 1107 10 99 – – – anderes 1107 20 00 – geröstet 1108 Stärke; Inulin: – Stärke: 1108 11 00 – – von Weizen 1108 12 00 – – von Mais 1108 13 00 – – von Kartoffeln 1108 14 00 – – von Maniok 1108 19 – – andere Stärke:

1108 19 10 – – – von Reis 1108 19 90 – – – – andere 1108 20 00 – Inulin 1109 00 00 Kleber von Weizen, auch getrocknet 1502 00 Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503: 1502 00 10 – zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 1502 00 90 – anderes 1503 00 Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet: – Schmalzstearin und Oleostearin: 1503 00 11 – – zu industriellen Zwecken 1503 00 19 – – andere 1503 00 30 – Talgöl zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 1503 00 90 – – andere 1504 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

1504 10 – Leberöle sowie deren Fraktionen, von Fischen: 1504 10 10 – – mit einem Gehalt an Vitamin A von 2 500 internationalen Einheiten je Gramm oder weniger – – andere: 1504 10 91 – – – von Heilbutten 1504 10 99 – – – andere 1504 20 – Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen, ausgenommen Leberöle: 1504 20 90 – – andere 1504 30 – Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Meeressäugetieren: 1504 30 90 – – andere 1507 Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: 1507 10 – rohes Öl, auch entschleimt: 1507 10 10 – – zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 1507 90 – anderes:

1507 90 10 – – zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 1508 Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: 1508 10 – rohes Öl 1508 10 10 – – zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 1508 10 90 – – anderes 1508 90 – andere: 1508 90 10 – – zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 1508 90 90 – – andere 1510 00 Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509:

1510 00 10 – rohe Öle 1510 00 90 – andere 1512 Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: – Baumwollsamenöl und seine Fraktionen: 1512 21 – – rohes Öl, auch von Gossypol befreit: 1512 21 10 – – – zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 1512 21 90 – – – anderes 1512 29 – – andere: 1512 29 10 – – – zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 1512 29 90 – – – andere 1514 Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: – erucasäurearmes Raps- und Rübsenöl sowie deren Fraktionen:

1514 11 – – rohe Öle: 1514 11 10 – – – zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 1514 11 90 – – – andere 1514 19 – – andere: 1514 19 10 – – – zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 1514 19 90 – – – andere – andere: 1514 91 – – rohe Öle: 1514 91 10 – – – zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 1514 91 90 – – – andere 1514 99 – – andere: 1514 99 10 – – – zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 1514 99 90 – – – andere 1516 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:

1516 20 – pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen: – – andere: – – – andere: – – – – andere: 1516 20 98 – – – – – andere 1518 00 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen: – Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln:

1518 00 31 – – roh 1518 00 39 – – andere 1522 00 Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen: – Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen: – – Öl enthaltend, das die Merkmale von Olivenöl aufweist: 1522 00 31 – – – Soapstock 1522 00 39 – – – andere – – andere: 1522 00 91 – – – Öldrass und Soapstock 1522 00 99 – – – andere 1702 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen;

Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: – Lactose und Lactosesirup: 1702 11 00 – – mit einem Gehalt an Lactose, berechnet als wasserfreie Lactose, in der Trockenmasse, von 99 GHT oder mehr 1702 19 00 – – andere 1702 20 – Ahornzucker und Ahornsirup: 1702 20 10 – – fester Ahornzucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen 1702 20 90 – – anderer 1702 30 – Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT: 1702 30 10 – – Isoglucose – – andere: – – – mit einem Gehalt an Glucose, bezogen auf die Trockenmasse, von 99 GHT oder mehr:

1702 30 51 – – – – Glucose (Dextrose) als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert 1702 30 59 – – – – andere – – – andere: 1702 30 91 – – – – Glucose (Dextrose) als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert 1702 30 99 – – – – andere 1702 40 – Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker: 1702 40 10 – – Isoglucose 1702 40 90 – – andere 1702 60 – andere Fructose und Fructosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker:

1702 60 10 – – Isoglucose 1702 60 80 – – Inulinsirup 1702 60 95 – – andere 1702 90 – andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT: 1702 90 30 – – Isoglucose 1702 90 50 – – Maltodextrin und Maltodextrinsirup – – Zucker und Melassen, karamellisiert: 1702 90 71 – – – mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT oder mehr – – – andere: 1702 90 75 – – – – als Pulver, auch agglomeriert 1702 90 79 – – – – andere 1702 90 80 – – Inulinsirup 1702 90 99 – – andere 1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z.

B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: 1902 20 – Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet): 1902 20 30 – – mehr als 20 GHT Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fette jeder Art oder Herkunft, enthaltend 2007 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: – andere: 2007 99 – – andere: – – – andere: 2007 99 98 – – – – andere 2008 Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: – Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:

2008 19 – – andere, einschließlich Mischungen: – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg: – – – – andere: 2008 19 19 – – – – – andere 2009 Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: – Orangensaft: 2009 11 – – gefroren: – – – mit einem Brixwert von mehr als 67: 2009 11 11 – – – – mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht 2009 11 19 – – – – anderer – – – mit einem Brixwert von 67 oder weniger:

2009 11 91 – – – – mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT 2009 11 99 – – – – anderer 2009 19 – – anderer: – – – mit einem Brixwert von mehr als 67: 2009 19 11 – – – – mit einem Wert von 30 €R oder weniger für 100 kg Eigengewicht 2009 19 19 – – – – anderer – – – mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67: 2009 19 91 – – – – mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT 2009 19 98 – – – – anderer – Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits:

2009 29 – – anderer: – – – mit einem Brixwert von mehr als 67: 2009 29 11 – – – – mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht 2009 29 19 – – – – anderer – – – mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67: 2009 29 91 – – – – mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT 2009 29 99 – – – – anderer – Saft aus anderen Zitrusfrüchten (ausgenommen Mischungen): 2009 39 – – anderer: – – – mit einem Brixwert von mehr als 67: 2009 39 11 – – – – mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht 2009 39 19 – – – – anderer – – – mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67: – – – – mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht:

2009 39 31 – – – – – zugesetzten Zucker enthaltend 2009 39 39 – – – – – keinen zugesetzten Zucker enthaltend – – – – mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht: – – – – – Zitronensaft: 2009 39 51 – – – – – – mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT 2009 39 55 – – – – – – mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger 2009 39 59 – – – – – – keinen zugesetzten Zucker enthaltend – – – – – Saft aus anderen Zitrusfrüchten: 2009 39 91 – – – – – – mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT 2009 39 95 – – – – – – mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger 2009 39 99 – – – – – – keinen zugesetzten Zucker enthaltend – Ananassaft:

2009 49 – – anderer: – – – mit einem Brixwert von mehr als 67: 2009 49 11 – – – – mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht 2009 49 19 – – – – anderer – – – mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67: 2009 49 30 – – – – mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend – – – – anderer: 2009 49 91 – – – – – mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT 2009 49 93 – – – – – mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger 2009 49 99 – – – – – keinen zugesetzten Zucker enthaltend – Traubensaft (einschließlich Traubenmost):

2009 69 – – anderer: – – – mit einem Brixwert von mehr als 67: 2009 69 11 – – – – mit einem Wert von 22 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht 2009 69 19 – – – – anderer – – – mit einem Brixwert von mehr als 30, jedoch nicht mehr als 67: – – – – mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht: 2009 69 51 – – – – – konzentriert 2009 69 59 – – – – – andere – – – – mit einem Wert von 18 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht: – – – – – mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT: 2009 69 71 – – – – – – konzentriert 2009 69 79 – – – – – – anderer 2009 69 90 – – – – – anderer – Apfelsaft:

2009 79 – – anderer: – – – mit einem Brixwert von mehr als 67: 2009 79 11 – – – – mit einem Wert von 22 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht 2009 79 19 – – – – anderer – – – mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67: 2009 79 30 – – – – mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend – – – – anderer: 2009 79 91 – – – – – mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT 2009 79 93 – – – – – mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger 2009 79 99 – – – – – keinen zugesetzten Zucker enthaltend 2009 80 – Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen): – – mit einem Brixwert von mehr als 67: – – – Birnensaft:

2009 80 11 – – – – mit einem Wert von 22 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht 2009 80 19 – – – – anderer – – – anderer: – – – – mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht: 2009 80 34 – – – – – aus tropischen Früchten 2009 80 35 – – – – – anderer – – – – anderer: 2009 80 36 – – – – – aus tropischen Früchten 2009 80 38 – – – – – anderer 2009 90 – Mischungen von Säften: – – mit einem Brixwert von mehr als 67: – – – Mischungen aus Apfel- und Birnensaft: 2009 90 11 – – – – mit einem Wert von 22 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht 2009 90 19 – – – – anderer – – – andere:

2009 90 21 – – – – mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht 2009 90 29 – – – – anderer 2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 2106 90 – andere: – – Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt: 2106 90 30 – – – Isoglucosesirup – – – andere: 2106 90 51 – – – – Lactosesirup 2106 90 55 – – – – Glucose- und Maltodextrinsirup 2106 90 59 – – – – andere 2302 Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten:

2302 10 – von Mais: 2302 10 10 – – mit einem Gehalt an Stärke von 35 GHT oder weniger 2302 10 90 – – andere 2302 30 – von Weizen: 2302 30 10 – – mit einem Gehalt an Stärke von 28 GHT oder weniger, vorausgesetzt, dass entweder 10 GHT oder weniger der Ware durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,2 mm hindurchgehen oder bei einem Siebdurchgang von mehr als 10 GHT der auf die Trockenmasse bezogene Aschegehalt des Siebdurchgangs 1,5 GHT oder mehr beträgt 2302 30 90 – – andere 2302 40 – von anderem Getreide: – – von Reis: 2302 40 02 – – – mit einem Gehalt an Stärke von 35 GHT oder weniger 2302 40 08 – – – andere – – andere:

2302 40 10 – – – mit einem Gehalt an Stärke von 28 GHT oder weniger, vorausgesetzt, dass entweder 10 GHT oder weniger der Ware durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,2 mm hindurchgehen oder bei einem Siebdurchgang von mehr als 10 GHT der auf die Trockenmasse bezogene Aschegehalt des Siebdurchgangs 1,5 GHT oder mehr beträgt 2302 40 90 – – – andere 2302 50 00 – von Hülsenfrüchten 2303 Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle von der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets:

2303 10 – Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände: – – Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von: 2303 10 11 – – – mehr als 40 GHT 2303 10 19 – – – 40 GHT oder weniger 2303 20 – ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle von der Zuckergewinnung: 2303 20 90 – – andere 2303 30 00 – Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien 2304 00 00 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets 2305 00 00 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets 2306 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 2304 und 2305:

2306 10 00 – aus Baumwollsamen 2306 20 00 – aus Leinsamen 2306 30 00 – aus Sonnenblumenkernen – aus Raps- oder Rübsensamen: 2306 41 00 – – aus erucasäurearmen Raps- oder Rübsensamen 2306 49 00 – – andere 2306 90 – andere: 2306 90 05 – – aus Maiskeimen – – andere: – – – Olivenölkuchen und andere Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl: 2306 90 11 – – – – mit einem Gehalt an Olivenöl von 3 GHT oder weniger 2306 90 19 – – – – mit einem Gehalt an Olivenöl von 3 mehr als GHT 2306 90 90 – – – andere 2308 00 Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen: – Traubentrester:

2308 00 11 – – mit einem Gesamtalkoholgehalt von 4,3 % mas oder weniger und einem Trockenmassegehalt von 40 GHT oder mehr 2308 00 19 – – anderer 2308 00 40 – Eicheln und Rosskastanien; Trester (ausgenommen Traubentrester) 2308 00 90 – andere 2309 Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art: 2309 90 – andere: 2309 90 10 – – Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren 2309 90 20 – – Erzeugnisse gemäß der Zusätzlichen Anmerkung 5 zu diesem Kapitel – – andere, einschließlich Vormischungen: – – – Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 51 bis 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend: – – – – Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend: – – – – – keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger:

2309 90 31 – – – – – – keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT 2309 90 33 – – – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT 2309 90 35 – – – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 oder mehr, jedoch weniger als 75 GHT 2309 90 39 – – – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 75 GHT oder mehr – – – – – mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 bis 30 GHT: 2309 90 41 – – – – – – keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT 2309 90 43 – – – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT 2309 90 49 – – – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr – – – – – mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 GHT:

2309 90 51 – – – – – – keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT 2309 90 53 – – – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT 2309 90 59 – – – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr 2309 90 70 – – – – weder Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin noch Maltodextrinsirup, jedoch Milcherzeugnisse enthaltend – – – andere: 2309 90 91 – – – – ausgelaugte Rübenschnitzel, melassiert – – – – andere: 2309 90 95 – – – – – mit einem Gehalt an Cholinchlorid von 49 GHT oder mehr, auf organischem oder anorganischem Trägerstoff 2309 90 99 – – – – – andere 3301 Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle;

Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle: – ätherische Öle von Citrusfrüchten: 3301 12 – – Süß- und Bitterorangenöl: 3301 12 10 – – – terpenhaltig 3301 12 90 – – – terpenfrei 3301 13 – – Citronenöl: 3301 13 10 – – – terpenhaltig 3301 13 90 – – – terpenfrei 3301 19 – – andere: 3301 19 20 – – – terpenhaltig 3301 19 80 – – – terpenfrei – andere ätherische Öle als solche von Citrusfrüchten:

3301 24 – – Pfefferminzöl (Mentha piperita): 3301 24 10 – – – terpenhaltig 3301 24 90 – – – terpenfrei 3301 25 – – andere Minzenöle: 3301 25 10 – – – terpenhaltig 3301 25 90 – – – terpenfrei 3301 29 – – andere: – – – Gewürznelkenöl, Niaouliöl, Ylang-Ylang-Öl: 3301 29 11 – – – – terpenhaltig 3301 29 31 – – – – terpenfrei – – – andere: 3301 29 41 – – – – terpenhaltig – – – – terpenfrei: 3301 29 71 – – – – – Geraniumöl, Jasminöl, Vetiveröl 3301 29 79 – – – – – Lavendelöl und Lavandinöl 3301 29 91 – – – – – andere 3301 30 00 – Resinoide 3302 Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

3302 10 – von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art: – – von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art: 3302 10 40 – – – andere 3302 10 90 – – von der in der Lebensmittelindustrie verwendeten Art 3501 Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime: 3501 90 – andere: 3501 90 10 – – Caseinleime 3502 Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate: – Eieralbumin: 3502 11 – – getrocknet: 3502 11 10 – – – ungenießbar oder ungenießbar gemacht 3502 11 90 – – – anderes 3502 19 – – anderes:

3502 19 10 – – – ungenießbar oder ungenießbar gemacht 3502 19 90 – – – anderes 3502 20 – Molkenproteine (Lactalbumin), einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen: 3502 20 10 – – ungenießbar oder ungenießbar gemacht – – andere: 3502 20 91 – – – getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.) 3502 20 99 – – – andere 3502 90 – andere: – – Albumine, ausgenommen Eieralbumin und Molkenproteine (Lactalbumin): 3502 90 20 – – – ungenießbar oder ungenießbar gemacht 3502 90 70 – – – andere 3502 90 90 – – Albuminate und andere Albuminderivate 3503 00 Gelatine (auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch an der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und ihre Derivate;

Hausenblase; andere Leime tierischen Ursprungs, ausgenommen Caseinleime der Position 3501: 3503 00 10 – Gelatine und ihre Derivate 3503 00 80 – andere 3504 00 00 Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert 3505 Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: 3505 10 – Dextrine und andere modifizierte Stärken: – – andere modifizierte Stärken: 3505 10 50 – – – veretherte Stärken und veresterte Stärken 4101 Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten:

4101 20 – ganze Häute und Felle, mit einem Stückgewicht von 8 kg oder weniger, wenn sie nur getrocknet, von 10 kg oder weniger, wenn sie trocken gesalzen oder von 16 kg oder weniger, wenn sie frisch, nass gesalzen oder anders konserviert sind: 4101 20 10 – – frisch 4101 20 30 – – nass gesalzen 4101 20 50 – – getrocknet oder trocken gesalzen 4101 20 90 – – andere 4101 50 – ganze Häute und Felle, mit einem Stückgewicht von mehr als 16 kg: 4101 50 10 – – frisch 4101 50 30 – – nass gesalzen 4101 50 50 – – getrocknet oder trocken gesalzen 4101 50 90 – – andere 4101 90 00 – andere, einschließlich Croupons, Halbcroupons und Bauchstücke 4102 Rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind:

4102 10 – nichtenthaart: 4102 10 10 – – von Lämmern 4102 10 90 – – andere – enthaart: 4102 21 00 – – gepickelt 4102 29 00 – – andere 4103 Andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkungen 1 b) und 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind: 4103 20 00 – von Kriechtieren 4103 30 00 – von Schweinen 4103 90 – andere: 4103 90 10 – – von Ziegen oder Zickeln 4103 90 90 – – andere 4301 Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101, 4102 oder 4103:

4301 10 00 – von Nerzen, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen 4301 30 00 – von Astrachan-, Karakul-, Persianer-, Breitschwanz- oder ähnlichen Lämmern, von indischen, chinesischen, mongolischen oder tibetanischen Lämmern, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen 4301 60 00 – von Füchsen, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen 4301 80 – andere Pelzfelle, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen: 4301 80 30 – – von Murmeltieren 4301 80 50 – – von Wildkatzen aller Art 4301 80 80 – – andere 4301 90 00 – Köpfe, Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile 5001 00 00 Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet 5002 00 00 Grège, weder gedreht noch gezwirnt 5003 00 00 Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff) ANHANG IIIb ZUGESTÄNDNISSE MONTENEGROS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE GRUNDERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT (Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b) Die Zölle auf die in diesem Anhang aufgeführten Erzeugnisse werden nach folgendem Zeitplan gesenkt und beseitigt: — am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 80 v.

H. des Zollsatzes gesenkt; — am 1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 60 v. H. des Zollsatzes gesenkt; — am 1. Januar des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 40 v. H. des Zollsatzes gesenkt; — am 1. Januar des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 20 v. H. des Zollsatzes gesenkt; — am 1. Januar des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Einfuhrzölle beseitigt. KN-Code Warenbezeichnung 0102 Rinder, lebend: 0102 90 – andere: – – Hausrinder:

0102 90 05 – – – mit einem Gewicht von 80 kg oder weniger – – – mit einem Gewicht von mehr als 80 kg bis 160 kg: 0102 90 21 – – – – zum Schlachten 0102 90 29 – – – – andere – – – mit einem Gewicht von mehr als 160 kg bis 300 kg: 0102 90 41 – – – – zum Schlachten 0102 90 49 – – – – andere – – – mit einem Gewicht von mehr als 300 kg: – – – – Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben): 0102 90 51 – – – – – zum Schlachten 0102 90 59 – – – – – andere – – – – Kühe: 0102 90 61 – – – – – zum Schlachten 0102 90 69 – – – – – andere – – – – andere:

0102 90 71 – – – – – zum Schlachten 0102 90 79 – – – – – andere 0102 90 90 – – andere 0103 Schweine, lebend: – andere: 0103 91 – – mit einem Gewicht von weniger als 50 kg: 0103 91 10 – – – Hausschweine 0103 91 90 – – – andere 0103 92 – – mit einem Gewicht von 50 kg oder mehr: – – – Hausschweine: 0103 92 11 – – – – Sauen mit einem Gewicht von 160 kg oder mehr, die mindestens einmal geferkelt haben 0103 92 19 – – – – andere 0103 92 90 – – – andere 0105 Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend: – mit einem Gewicht von 185 g oder weniger:

0105 11 – – Hühner: – – – weibliche Zucht- und Vermehrungsküken: 0105 11 19 – – – – andere – – – andere: 0105 11 99 – – – – andere – andere: 0105 94 00 – – Hühner 0105 99 – – andere: 0105 99 10 – – – Enten 0105 99 20 – – – Gänse 0105 99 30 – – – Truthühner 0105 99 50 – – – Perlhühner 0203 Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren: – frisch oder gekühlt: 0203 11 – – ganze oder halbe Tierkörper: 0203 11 10 – – – von Hausschweinen 0203 11 90 – – – andere 0203 12 – – Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen: – – – von Hausschweinen:

0203 12 11 – – – – Schinken und Teile davon 0203 12 19 – – – – Schultern und Teile davon 0203 12 90 – – – andere 0203 19 – – anderes: – – – von Hausschweinen: 0203 19 11 – – – – Vorderteile und Teile davon 0203 19 13 – – – – Kotelettstränge und Teile davon 0203 19 15 – – – – Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon – – – – anderes: 0203 19 55 – – – – – ohne Knochen 0203 19 59 – – – – – anderes 0203 19 90 – – – anderes – gefroren: 0203 21 – – ganze oder halbe Tierkörper: 0203 21 10 – – – von Hausschweinen 0203 21 90 – – – anderes 0203 22 – – Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen: – – – von Hausschweinen:

0203 22 11 – – – – Schinken und Teile davon 0203 22 19 – – – – Schultern und Teile davon 0203 22 90 – – – andere 0203 29 – – anderes: – – – von Hausschweinen: 0203 29 11 – – – – Vorderteile und Teile davon 0203 29 13 – – – – Kotelettstränge und Teile davon 0203 29 15 – – – – Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon – – – – anderes: 0203 29 55 – – – – – ohne Knochen 0203 29 59 – – – – – anderes 0203 29 90 – – – anderes 0207 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren: – von Truthühnern:

0207 24 – – unzerteilt, frisch oder gekühlt: 0207 24 10 – – – gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 80 v. H.“ 0207 24 90 – – – gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 73 v. H.“; andere Angebotsformen 0207 25 – – unzerteilt, gefroren: 0207 25 10 – – – gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 80 v. H.“ 0207 25 90 – – – gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 73 v.

H.“; andere Angebotsformen 0207 26 – – Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt: – – – Teile: 0207 26 10 – – – – ohne Knochen – – – – mit Knochen: 0207 26 20 – – – – – Hälften oder Viertel 0207 26 30 – – – – – ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen 0207 26 40 – – – – – Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen 0207 26 50 – – – – – Brüste und Teile davon – – – – – Schenkel und Teile davon: 0207 26 60 – – – – – – Unterschenkel und Teile davon 0207 26 70 – – – – – – andere 0207 26 80 – – – – – andere – – – Schlachtnebenerzeugnisse:

0207 26 91 – – – – Lebern 0207 26 99 – – – – andere 0207 27 – – Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren: – – – Teile: 0207 27 10 – – – – ohne Knochen – – – – mit Knochen: 0207 27 20 – – – – – Hälften oder Viertel 0207 27 30 – – – – – ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen 0207 27 40 – – – – – Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen 0207 27 50 – – – – – Brüste und Teile davon – – – – – Schenkel und Teile davon: 0207 27 60 – – – – – – Unterschenkel und Teile davon 0207 27 70 – – – – – – andere 0207 27 80 – – – – – andere – – – Schlachtnebenerzeugnisse:

0207 27 91 – – – – Lebern 0207 27 99 – – – – andere – von Enten, Gänsen oder Perlhühnern: 0207 32 – – unzerteilt, frisch oder gekühlt: – – – von Enten: 0207 32 11 – – – – gerupft, ausgeblutet, geschlossen oder entdarmt, mit Kopf und Paddeln, genannt „Enten 85 v. H.“ 0207 32 15 – – – – gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 70 v. H.“ 0207 32 19 – – – – gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 63 v. H.“; andere Angebotsformen – – – von Gänsen:

0207 32 51 – – – – gerupft, ausgeblutet, geschlossen, mit Kopf und Paddeln, genannt „Gänse 82 v. H.“ 0207 32 59 – – – – gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit oder ohne Herz und Muskelmagen, genannt „Gänse 75 v. H.“; andere Angebotsformen 0207 32 90 – – – von Perlhühnern 0207 33 – – unzerteilt, gefroren: – – – von Enten: 0207 33 11 – – – – gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 70 v. H.“ 0207 33 19 – – – – gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 63 v.

H.“; andere Angebotsformen – – – von Gänsen: 0207 33 51 – – – – gerupft, ausgeblutet, geschlossen, mit Kopf und Paddeln, genannt „Gänse 82 v. H.“ 0207 33 59 – – – – gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit oder ohne Herz und Muskelmagen, genannt „Gänse 75 v. H.“; andere Angebotsformen 0207 33 90 – – – von Perlhühnern 0207 34 – – Fettlebern, frisch oder gekühlt: 0207 34 10 – – – von Gänsen 0207 34 90 – – – von Enten 0207 35 – – andere, frisch oder gekühlt: – – – Teile: – – – – ohne Knochen: 0207 35 11 – – – – – von Gänsen 0207 35 15 – – – – – von Enten oder Perlhühnern – – – – mit Knochen: – – – – – Hälften oder Viertel:

0207 35 21 – – – – – – von Enten 0207 35 23 – – – – – – von Gänsen 0207 35 25 – – – – – – von Perlhühnern 0207 35 31 – – – – – ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen 0207 35 41 – – – – – Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen – – – – – Brüste und Teile davon: 0207 35 51 – – – – – – von Gänsen 0207 35 53 – – – – – – von Enten oder Perlhühnern – – – – – Schenkel und Teile davon: 0207 35 61 – – – – – – von Gänsen 0207 35 63 – – – – – – von Enten oder Perlhühnern 0207 35 71 – – – – – Gänserümpfe oder Entenrümpfe 0207 35 79 – – – – – andere – – – Schlachtnebenerzeugnisse:

0207 35 91 – – – – Lebern (ausgenommen Fettlebern) 0207 35 99 – – – – andere 0207 36 – – andere, gefroren: – – – Teile: – – – – ohne Knochen: 0207 36 11 – – – – – von Gänsen 0207 36 15 – – – – – von Enten oder Perlhühnern – – – – mit Knochen: – – – – – Hälften oder Viertel: 0207 36 21 – – – – – – von Enten 0207 36 23 – – – – – – von Gänsen 0207 36 25 – – – – – – von Perlhühnern 0207 36 31 – – – – – ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen 0207 36 41 – – – – – Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen – – – – – Brüste und Teile davon:

0207 36 51 – – – – – – von Gänsen 0207 36 53 – – – – – – von Enten oder Perlhühnern – – – – – Schenkel und Teile davon: 0207 36 61 – – – – – – von Gänsen 0207 36 63 – – – – – – von Enten oder Perlhühnern 0207 36 71 – – – – – Gänserümpfe oder Entenrümpfe 0207 36 79 – – – – – andere – – – Schlachtnebenerzeugnisse: – – – – Lebern: 0207 36 81 – – – – – Fettlebern von Gänsen 0207 36 85 – – – – – Fettlebern von Enten 0207 36 89 – – – – – andere 0207 36 90 – – – – andere 0209 00 Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert: – Schweinespeck:

0209 00 11 – – frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen oder in Salzlake 0209 00 19 – – getrocknet oder geräuchert 0209 00 30 – Schweinefett 0209 00 90 – Geflügelfett 0404 Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweitig weder genannt noch inbegriffen: 0404 10 – Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: – – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form: – – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,38) von: – – – – 15 GHT oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von:

0404 10 02 – – – – – 1,5 GHT oder weniger 0404 10 04 – – – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT 0404 10 06 – – – – – mehr als 27 GHT – – – – mehr als 15 GHT und mit einem Milchfettgehalt von: 0404 10 12 – – – – – 1,5 GHT oder weniger 0404 10 14 – – – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT 0404 10 16 – – – – – mehr als 27 GHT – – – andere, mit einem Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,38) von: – – – – 15 GHT oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von: 0404 10 26 – – – – – 1,5 GHT oder weniger 0404 10 28 – – – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT 0404 10 32 – – – – – mehr als 27 GHT – – – – mehr als 15 GHT und mit einem Milchfettgehalt von:

0404 10 34 – – – – – 1,5 GHT oder weniger 0404 10 36 – – – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT 0404 10 38 – – – – – mehr als 27 GHT – – andere: – – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,38) von: – – – – 15 GHT oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von: 0404 10 48 – – – – – 1,5 GHT oder weniger 0404 10 52 – – – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT 0404 10 54 – – – – – mehr als 27 GHT – – – – mehr als 15 GHT und mit einem Milchfettgehalt von: 0404 10 56 – – – – – 1,5 GHT oder weniger 0404 10 58 – – – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT 0404 10 62 – – – – – mehr als 27 GHT – – – andere, mit einem Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,38) von: – – – – 15 GHT oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von:

0404 10 72 – – – – – 1,5 GHT oder weniger 0404 10 74 – – – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT 0404 10 76 – – – – – mehr als 27 GHT – – – – mehr als 15 GHT und mit einem Milchfettgehalt von: 0404 10 78 – – – – – 1,5 GHT oder weniger 0404 10 82 – – – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT 0404 10 84 – – – – – mehr als 27 GHT 0404 90 – andere: – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von: 0404 90 21 – – – 1,5 GHT oder weniger 0404 90 23 – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT 0404 90 29 – – – mehr als 27 GHT – – andere, mit einem Milchfettgehalt von:

0404 90 81 – – – 1,5 GHT oder weniger 0404 90 83 – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT 0404 90 89 – – – mehr als 27 GHT 0407 00 Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht: – von Hausgeflügel: 0407 00 30 – – andere 0407 00 90 – andere 0408 Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: – Eigelb: 0408 11 – – getrocknet: 0408 11 80 – – – anderes 0408 19 – – anderes: – – – anderes: 0408 19 81 – – – – flüssig 0408 19 89 – – – – anderes, einschließlich gefroren – andere:

0408 91 – – getrocknet: 0408 91 80 – – – andere 0408 99 – – andere: 0408 99 80 – – – andere 0602 Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel: 0602 10 – Stecklinge, unbewurzelt, und Pfropfreiser: 0602 10 90 – – andere 0602 20 – Bäume, Sträucher und Büsche von genießbaren Früchten oder Nüssen, auch veredelt: 0602 20 10 – – Reben, bewurzelt, auch gepfropft 0602 30 00 – Rhododendren (Azaleen), auch veredelt 0602 40 – Rosen, auch veredelt: 0602 40 10 – – unveredelt 0602 40 90 – – veredelt 0602 90 – andere:

0602 90 30 – – Gemüsepflanzen und Erdbeerpflanzen – – andere: – – – Freilandpflanzen: – – – – Bäume und Sträucher: 0602 90 41 – – – – – Forstgehölze – – – – – andere: 0602 90 45 – – – – – – bewurzelte Stecklinge und Jungpflanzen 0602 90 49 – – – – – – andere – – – – andere Freilandpflanzen: 0602 90 51 – – – – – Freilandstauden 0602 90 59 – – – – – andere – – – Zimmerpflanzen: 0602 90 70 – – – – bewurzelte Stecklinge und Jungpflanzen (ausgenommen Kakteen) – – – – andere: 0602 90 91 – – – – – Blütenpflanzen mit Knospen oder Blüten (ausgenommen Kakteen) 0602 90 99 – – – – – andere 0603 Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet: – frisch:

0603 11 00 – – Rosen 0603 12 00 – – Nelken 0603 13 00 – – Orchideen 0603 14 00 – – Chrysanthemen 0603 19 – – andere: 0603 19 10 – – – Gladiolen 0603 19 90 – – – andere 0603 90 00 – andere 0703 Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt: 0703 10 – Speisezwiebeln und Schalotten: – – Speisezwiebeln: 0703 10 11 – – – für Saatzwecke (Steckzwiebeln) 0703 10 19 – – – andere 0703 10 90 – – Schalotten 0703 20 00 – Knoblauch 0703 90 00 – Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten 0704 Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt:

0704 90 – anderer: 0704 90 90 – – anderer 0705 Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt: – Salate: 0705 11 00 – – Kopfsalat 0705 19 00 – – andere – Chicorée: 0705 21 00 – – Chicorée-Witloof (Cichorium intybus var. foliosum) 0705 29 00 – – andere 0706 Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt: 0706 10 00 – Karotten und Speisemöhren, Speiserüben 0706 90 – andere: 0706 90 10 – – Knollensellerie 0706 90 30 – – Meerrettich/Kren (Cochlearia armoracia) 0706 90 90 – – andere 0708 Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt:

0708 10 00 – Erbsen (Pisum sativum) 0708 20 00 – Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten) 0708 90 00 – andere Hülsenfrüchte 0709 Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt: 0709 20 00 – Spargel 0709 30 00 – Auberginen 0709 40 00 – Sellerie, ausgenommen Knollensellerie – Pilze und Trüffeln: 0709 51 00 – – Pilze der Gattung Agaricus 0709 59 – – andere: 0709 59 10 – – – Pfifferlinge/Eierschwämme 0709 59 30 – – – Steinpilze 0709 59 50 – – – Trüffeln 0709 59 90 – – – andere 0709 90 – anderes: 0709 90 10 – – Salate (ausgenommen solche der Art Lactuca sativa sowie Chicorée (Cichorium-Arten)) 0709 90 20 – – Mangold und Karde – – Oliven:

0709 90 31 – – – zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt 0709 90 39 – – – andere 0709 90 40 – – Kapern 0709 90 50 – – Fenchel 0709 90 60 – – Zuckermais 0709 90 70 – – Zucchini (Courgettes) 0709 90 80 – – Artischocken 0709 90 90 – – anderes 0710 Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: 0710 10 00 – Kartoffeln – Hülsengemüse, auch ausgelöst: 0710 21 00 – – Erbsen (Pisum sativum) 0710 22 00 – – Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten) 0710 29 00 – – anderes 0710 30 00 – Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde 0710 80 – anderes Gemüse:

0710 80 10 – – Oliven – – Früchte der Gattungen „Capsicum“oder „Pimenta“: 0710 80 51 – – – Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack 0710 80 59 – – – andere – – Pilze: 0710 80 61 – – – der Gattung Agaricus 0710 80 69 – – – andere 0710 80 70 – – Tomaten 0710 80 80 – – Artischocken 0710 80 85 – – Spargel 0710 80 95 – – andere 0710 90 00 – Mischungen von Gemüsen 0711 Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

0711 20 – Oliven: 0711 20 10 – – zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt 0711 20 90 – – andere 0711 40 00 – Gurken und Cornichons – Pilze und Trüffeln: 0711 51 00 – – Pilze der Gattung Agaricus 0711 59 00 – – andere 0711 90 – anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen: – – Gemüse: 0711 90 10 – – – Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack 0711 90 50 – – – Speisezwiebeln 0711 90 80 – – – anderes 0711 90 90 – – Mischungen von Gemüsen 0712 Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet:

0712 20 00 – Speisezwiebeln – Pilze, Judasohrpilze (Auricularia spp.), Zitterpilze (Tremella spp.) und Trüffeln: 0712 31 00 – – Pilze der Gattung Agaricus 0712 32 00 – – Judasohrpilze (Auricularia spp.) 0712 33 00 – – Zitterpilze (Tremella spp.) 0712 39 00 – – andere 0712 90 – anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen: 0712 90 05 – – Kartoffeln, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, jedoch nicht weiter zubereitet – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata): 0712 90 19 – – – andere 0712 90 30 – – Tomaten 0712 90 50 – – Karotten und Speisemöhren 0712 90 90 – – andere 0713 Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert:

0713 10 – Erbsen (Pisum sativum): 0713 10 90 – – andere 0713 20 00 – Kichererbsen – Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten): 0713 31 00 – – Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek 0713 32 00 – – Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis) 0803 00 Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet: – frisch: 0803 00 11 – – Mehlbananen 0803 00 19 – – andere 0803 00 90 – getrocknet 0804 Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet: 0804 20 – Feigen: 0804 20 10 – – frisch 0804 20 90 – – getrocknet 0805 Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:

0805 10 – Orangen: 0805 10 20 – – Süßorangen, frisch 0805 10 80 – – andere 0805 40 00 – Pampelmusen oder Grapefruits 0805 50 – Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia): 0805 50 10 – – Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) 0805 50 90 – – Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia) 0805 90 00 – andere 0807 Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch: – Melonen (einschließlich Wassermelonen): 0807 19 00 – – andere 0807 20 00 – Papaya-Früchte 0810 Andere Früchte, frisch: 0810 40 – Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der Gattung Vaccinium:

0810 40 10 – – Preiselbeeren der Art Vaccinium vitis-idaea 0810 40 30 – – Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus 0810 40 50 – – Früchte der Arten Vaccinium macrocarpon und Vaccinium corymbosum 0810 40 90 – – andere 0811 Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: 0811 10 – Erdbeeren: – – mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: 0811 10 11 – – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT 0811 10 19 – – – andere 0811 10 90 – – andere 0811 20 – Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren: – – mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

0811 20 11 – – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT 0811 20 19 – – – andere – – andere: 0811 20 31 – – – Himbeeren 0811 20 39 – – – schwarze Johannisbeeren 0811 20 51 – – – rote Johannisbeeren 0811 20 59 – – – Brombeeren und Maulbeeren 0811 20 90 – – – andere 0811 90 – andere: – – andere: – – – Kirschen: 0811 90 75 – – – – Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus) 0811 90 80 – – – – andere 0811 90 95 – – – andere: ex 0811 90 95 – – – – Aprikosen/Marillen ex 0811 90 95 – – – – Pfirsiche ex 0811 90 95 – – – – andere 0812 Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z.

B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: 0812 10 00 – Kirschen 0812 90 – andere: 0812 90 10 – – Aprikosen/Marillen 0812 90 20 – – Orangen 0812 90 30 – – Papaya-Früchte 0812 90 40 – – Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus 0812 90 98 – – andere: ex 0812 90 98 – – – Brombeeren ex 0812 90 98 – – – Himbeeren ex 0812 90 98 – – – andere 0813 Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806), getrocknet; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels:

0813 10 00 – Aprikosen/Marillen 0813 20 00 – Pflaumen 0813 30 00 – Äpfel 0813 40 – andere Früchte: 0813 40 10 – – Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen 0813 40 30 – – Birnen 0901 Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt: – Kaffee, geröstet: 0901 21 00 – – nicht entkoffeiniert 0901 22 00 – – entkoffeiniert 0901 90 – andere: 0901 90 10 – – Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen 0901 90 90 – – Kaffeemittel mit Kaffeegehalt 1101 00 Mehl von Weizen oder Mengkorn: – von Weizen:

1101 00 11 – – von Hartweizen 1101 00 15 – – von Weichweizen und Spelz 1101 00 90 – von Mengkorn 1501 00 Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solche der Position 0209 oder 1503: 1501 00 90 – Geflügelfett 1603 00 Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren: 1603 00 10 – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger 1603 00 80 – andere 1702 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen;

Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: 1702 90 – andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT: 1702 90 60 – – Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig gemischt 2001 Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: 2001 10 00 – Gurken und Cornichons 2001 90 – andere: 2001 90 10 – – Mango-Chutney 2001 90 20 – – Früchte der Gattung „Capsicum“, mit brennendem Geschmack 2001 90 50 – – Pilze 2001 90 65 – – Oliven 2001 90 70 – – Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack 2001 90 91 – – tropische Früchte und tropische Nüsse 2001 90 93 – – Speisezwiebeln 2001 90 99 – – andere 2002 Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

2002 10 – Tomaten, ganz oder in Stücken: 2002 10 10 – – geschält 2002 10 90 – – andere 2002 90 – andere: – – mit einem Trockenmassegehalt von weniger als 12 GHT: 2002 90 11 – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg 2002 90 19 – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger – – mit einem Trockenmassegehalt von 12 bis 30 GHT: 2002 90 31 – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg 2002 90 39 – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger – – mit einem Trockenmassegehalt von mehr als 30 GHT:

2002 90 91 – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg 2002 90 99 – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger 2003 Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: 2003 10 – Pilze der Gattung Agaricus: 2003 10 20 – – vorläufig haltbar gemacht, vollständig gegart 2003 10 30 – – andere 2003 20 00 – Trüffeln 2003 90 00 – andere 2004 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

2004 10 – Kartoffeln: 2004 10 10 – – gegart, jedoch nicht weiter zubereitet – – andere: 2004 10 99 – – – andere 2004 90 – anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen: 2004 90 30 – – Sauerkraut, Kapern und Oliven 2004 90 50 – – Erbsen (Pisum sativum) und grüne Bohnen (Phaseolus-Arten) – – andere, einschließlich Mischungen: 2004 90 91 – – – Zwiebeln, nur gegart 2004 90 98 – – – andere 2005 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: 2005 10 00 – Gemüse, homogenisiert 2005 20 – Kartoffeln: – – andere:

2005 20 20 – – – in dünnen Scheiben, in Fett oder in Öl gebacken, auch gesalzen oder aromatisiert, in luftdicht verschlossenen Verpackungen, zum unmittelbaren Genuss geeignet 2005 20 80 – – – andere 2005 40 00 – Erbsen (Pisum sativum) – Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten): 2005 51 00 – – Bohnen, ausgelöst 2005 59 00 – – andere 2005 60 00 – Spargel 2005 70 – Oliven: 2005 70 10 – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger 2005 70 90 – – andere – anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen: 2005 91 00 – – Bambussprossen 2005 99 – – andere:

2005 99 10 – – – Früchte der Gattung „Capsicum“, mit brennendem Geschmack 2005 99 20 – – – Kapern 2005 99 30 – – – Artischocken 2005 99 40 – – – Karotten 2005 99 50 – – – Mischungen von Gemüsen 2005 99 60 – – – Sauerkraut 2005 99 90 – – – andere 2006 00 Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert): 2006 00 10 – Ingwer – andere: – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT: 2006 00 31 – – – Kirschen 2006 00 35 – – – tropische Früchte und tropische Nüsse 2006 00 38 – – – andere – – andere:

2006 00 91 – – – tropische Früchte und tropische Nüsse 2006 00 99 – – – andere 2007 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: 2007 10 – homogenisierte Zubereitungen: 2007 10 10 – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT – – andere: 2007 10 91 – – – von tropischen Früchten 2007 10 99 – – – andere – andere: 2007 91 – – von Zitrusfrüchten: 2007 91 10 – – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT 2007 91 30 – – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 bis 30 GHT 2007 91 90 – – – andere 2007 99 – – andere: – – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT:

2007 99 10 – – – – Pflaumenmus und Pflaumenpaste, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 100 kg, zur industriellen Verarbeitung 2007 99 20 – – – – Maronenpaste und Maronenmus – – – – andere: 2007 99 31 – – – – – von Kirschen 2007 99 33 – – – – – von Erdbeeren 2007 99 35 – – – – – von Himbeeren 2007 99 39 – – – – – andere – – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 bis 30 GHT: 2007 99 55 – – – – Apfelmus 2007 99 57 – – – – andere – – – andere: 2007 99 91 – – – – Apfelmus 2007 99 93 – – – – von tropischen Früchten und tropischen Nüssen 2008 Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: – Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:

2008 11 – – Erdnüsse: – – – andere, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von: – – – – mehr als 1 kg: 2008 11 92 – – – – – geröstet 2008 11 94 – – – – – andere – – – – – 1 kg oder weniger: 2008 11 96 – – – – – geröstet 2008 11 98 – – – – – andere 2008 19 – – andere, einschließlich Mischungen: – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg: 2008 19 11 – – – – tropische Nüsse; Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Nüssen und tropischen Früchten von 50 GHT oder mehr – – – – andere:

2008 19 13 – – – – – geröstete Mandeln und Pistazien – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger: 2008 19 91 – – – – tropische Nüsse; Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Nüssen und tropischen Früchten von 50 GHT oder mehr – – – – andere: – – – – – geröstete Nüsse: 2008 19 93 – – – – – – Mandeln und Pistazien 2008 19 95 – – – – – – andere 2008 19 99 – – – – – andere 2008 20 – Ananas: – – mit Zusatz von Alkohol: – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

2008 20 11 – – – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 17 GHT 2008 20 19 – – – – andere – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger: 2008 20 31 – – – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 19 GHT 2008 20 39 – – – – andere – – ohne Zusatz von Alkohol: – – – mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg: 2008 20 51 – – – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 17 GHT 2008 20 59 – – – – andere – – – mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

2008 20 71 – – – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 19 GHT 2008 20 79 – – – – andere 2008 20 90 – – – ohne Zusatz von Zucker 2008 30 – Zitrusfrüchte: – – mit Zusatz von Alkohol: – – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT: 2008 30 11 – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger 2008 30 19 – – – – andere – – – andere: 2008 30 31 – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger 2008 30 39 – – – – andere – – ohne Zusatz von Alkohol: – – – mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

2008 30 51 – – – – Segmente von Pampelmusen und Grapefruits 2008 30 55 – – – – Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementinen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten 2008 30 59 – – – – andere – – – mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger: 2008 30 71 – – – – Segmente von Pampelmusen und Grapefruits 2008 30 75 – – – – Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementinen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten 2008 30 79 – – – – andere 2008 30 90 – – – ohne Zusatz von Zucker 2008 40 – Birnen: – – mit Zusatz von Alkohol: – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg: – – – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT:

2008 40 11 – – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger 2008 40 19 – – – – – andere – – – – andere: 2008 40 21 – – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger 2008 40 29 – – – – – andere – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger: 2008 40 31 – – – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT 2008 40 39 – – – – andere – – ohne Zusatz von Alkohol: – – – mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

2008 40 51 – – – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT 2008 40 59 – – – – andere – – – mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger: 2008 40 71 – – – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT 2008 40 79 – – – – andere – – – ohne Zusatz von Zucker 2008 50 – Aprikosen/Marillen: – – mit Zusatz von Alkohol: – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg: – – – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT: 2008 50 11 – – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger 2008 50 19 – – – – – andere – – – – andere:

2008 50 31 – – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger 2008 50 39 – – – – – andere – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger: 2008 50 51 – – – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT 2008 50 59 – – – – andere – – ohne Zusatz von Alkohol: – – – mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg: 2008 50 61 – – – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT 2008 50 69 – – – – andere – – – mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

2008 50 71 – – – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT 2008 50 79 – – – – andere – – – ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von: 2008 50 92 – – – – 5 kg oder mehr: 2008 50 94 – – – – 4,5 kg oder mehr, jedoch weniger als 5 kg 2008 50 99 – – – – weniger als 4,5 kg 2008 60 – Kirschen: – – mit Zusatz von Alkohol: – – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT: 2008 60 11 – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger 2008 60 19 – – – – andere – – – andere:

2008 60 31 – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger 2008 60 39 – – – – andere – – ohne Zusatz von Alkohol: – – – mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von: 2008 60 50 – – – – mehr als 1 kg 2008 60 60 – – – – 1 kg oder weniger – – – ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von: 2008 60 70 – – – – 4,5 kg oder mehr: 2008 60 90 – – – – weniger als 4,5 kg 2008 70 – Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen: – – mit Zusatz von Alkohol: – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg: – – – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT:

2008 70 11 – – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger 2008 70 19 – – – – – andere – – – – andere: 2008 70 31 – – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger 2008 70 39 – – – – – andere – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger: 2008 70 51 – – – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT 2008 70 59 – – – – andere – – ohne Zusatz von Alkohol: – – – mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

2008 70 61 – – – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT 2008 70 69 – – – – andere – – – mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger: 2008 70 71 – – – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT 2008 70 79 – – – – andere – – – ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von: 2008 70 92 – – – – 5 kg oder mehr: 2008 70 98 – – – – weniger als 5 kg 2008 80 – Erdbeeren: – – mit Zusatz von Alkohol: – – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT:

2008 80 11 – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger 2008 80 19 – – – – andere – – – andere: 2008 80 31 – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger 2008 80 39 – – – – andere – – ohne Zusatz von Alkohol: 2008 80 50 – – – mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg 2008 80 70 – – – mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger 2008 80 90 – – – ohne Zusatz von Zucker – andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19:

2008 92 – – Mischungen: – – – mit Zusatz von Alkohol: – – – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT: – – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger: 2008 92 12 – – – – – – von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr) 2008 92 14 – – – – – – andere – – – – – andere: 2008 92 16 – – – – – – von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr) 2008 92 18 – – – – – – andere – – – – andere: – – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger:

2008 92 32 – – – – – – von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr) 2008 92 34 – – – – – – andere – – – – – andere: 2008 92 36 – – – – – – von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr) 2008 92 38 – – – – – – andere – – – ohne Zusatz von Alkohol: – – – – mit Zusatz von Zucker: – – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

2008 92 51 – – – – – – von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr) 2008 92 59 – – – – – – andere – – – – – andere: – – – – – – Mischungen von Früchten, bei denen das Gewicht keines Anteils mehr als 50 GHT des Gesamtgewichts der Früchte beträgt: 2008 92 72 – – – – – – – von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr) 2008 92 74 – – – – – – – andere – – – – – – andere:

2008 92 76 – – – – – – – von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr) 2008 92 78 – – – – – – – andere – – – – ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von: – – – – – 5 kg oder mehr: 2008 92 92 – – – – – – von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr) 2008 92 93 – – – – – – andere – – – – – 4,5 kg oder mehr, jedoch weniger als 5 kg:

2008 92 94 – – – – – – von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr) 2008 92 96 – – – – – – andere – – – – – weniger als 4,5 kg: 2008 92 97 – – – – – – von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr) 2008 92 98 – – – – – – andere 2008 99 – – andere: – – – mit Zusatz von Alkohol: – – – – Ingwer: 2008 99 11 – – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger 2008 99 19 – – – – – andere – – – – Weintrauben:

2008 99 21 – – – – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT 2008 99 23 – – – – – andere – – – – andere: – – – – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT: – – – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger: 2008 99 24 – – – – – – tropische Früchte 2008 99 28 – – – – – – – andere – – – – – – andere: 2008 99 31 – – – – – – – tropische Früchte 2008 99 34 – – – – – – – andere – – – – – andere: – – – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger:

2008 99 36 – – – – – – – tropische Früchte 2008 99 37 – – – – – – – andere – – – – – – andere: 2008 99 38 – – – – – – – tropische Früchte 2008 99 40 – – – – – – – andere – – – ohne Zusatz von Alkohol: – – – – mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg: 2008 99 41 – – – – – Ingwer 2008 99 43 – – – – – Weintrauben 2008 99 45 – – – – – Pflaumen 2008 99 46 – – – – – Passionsfrüchte, Guaven und Tamarinden 2008 99 47 – – – – – Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Karambolen und Pitahayas 2008 99 49 – – – – – andere – – – – mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

2008 99 51 – – – – – Ingwer 2008 99 61 – – – – – Passionsfrüchte und Guaven 2008 99 62 – – – – – Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Karambolen und Pitahayas 2008 99 67 – – – – – andere – – – – ohne Zusatz von Zucker: – – – – – Pflaumen in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von: 2008 99 72 – – – – – – 5 kg oder mehr 2008 99 78 – – – – – – weniger als 5 kg 2008 99 99 – – – – – andere 2009 Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: – Orangensaft:

2009 12 00 – – nicht gefroren, mit einem Brixwert von 20 oder weniger – Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits: 2009 21 00 – – mit einem Brixwert von 20 oder weniger – Saft aus anderen Zitrusfrüchten (ausgenommen Mischungen): 2009 31 – – mit einem Brixwert von 20 oder weniger: – – – mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht: 2009 31 11 – – – – mit Zusatz von Zucker 2009 31 19 – – – – ohne Zusatz von Zucker – – – – mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht: – – – – Zitronensaft: 2009 31 51 – – – – – zugesetzten Zucker enthaltend 2009 31 59 – – – – – keinen zugesetzten Zucker enthaltend – – – – Saft aus anderen Zitrusfrüchten:

2009 31 91 – – – – – zugesetzten Zucker enthaltend 2009 31 99 – – – – – keinen zugesetzten Zucker enthaltend – Ananassaft: 2009 41 – – mit einem Brixwert von 20 oder weniger: 2009 41 10 – – – mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend – – – anderer: 2009 41 91 – – – – zugestzten Zucker enthaltend 2009 41 99 – – – – keinen zugesetzten Zucker enthaltend 2009 50 – Tomatensaft: 2009 50 10 – – zugestzten Zucker enthaltend 2009 50 90 – – anderer – Traubensaft (einschließlich Traubenmost):

2009 61 – – mit einem Brixwert von 30 oder weniger: 2009 61 10 – – – mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht 2009 61 90 – – – mit einem Wert von 18 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht – Apfelsaft: 2009 71 – – mit einem Brixwert von 20 oder weniger: 2009 71 10 – – – mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend – – – anderer: 2009 71 91 – – – – zugestzten Zucker enthaltend 2009 71 99 – – – – keinen zugesetzten Zucker enthaltend 2009 80 – Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen): – – mit einem Brixwert von 67 oder weniger: – – – Birnensaft:

2009 80 50 – – – – mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend – – – – anderer: 2009 80 61 – – – – – mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT 2009 80 63 – – – – – mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger 2009 80 69 – – – – – keinen zugesetzten Zucker enthaltend – – – anderer: – – – – mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend: 2009 80 71 – – – – – Kirschsaft 2009 80 73 – – – – – aus tropischen Früchten 2009 80 79 – – – – – anderer – – – – anderer: – – – – – mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT:

2009 80 85 – – – – – – aus tropischen Früchten 2009 80 86 – – – – – – anderer – – – – – mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger: 2009 80 88 – – – – – – aus tropischen Früchten 2009 80 89 – – – – – – anderer – – – – – keinen zugesetzten Zucker enthaltend: 2009 80 95 – – – – – – aus der Frucht der Art Vaccinium macroca 2009 80 96 – – – – – – Kirschsaft 2009 80 97 – – – – – – aus tropischen Früchten 2009 80 99 – – – – – – anderer 2009 90 – Mischungen von Säften: – – mit einem Brixwert von 67 oder weniger: – – – Mischungen aus Apfel- und Birnensaft:

2009 90 31 – – – – mit einem Wert von 18 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT 2009 90 39 – – – – andere – – – andere: – – – – mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht: – – – – – Mischungen aus Zitrusfrucht- und Ananassaft: 2009 90 41 – – – – – – zugesetzten Zucker enthaltend 2009 90 49 – – – – – – andere – – – – – andere: 2009 90 51 – – – – – – zugesetzten Zucker enthaltend 2009 90 59 – – – – – – andere – – – – mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht: – – – – – Mischungen aus Zitrusfrucht- und Ananassaft:

2009 90 71 – – – – – – mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT 2009 90 73 – – – – – – mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger 2009 90 79 – – – – – – keinen zugesetzten Zucker enthaltend – – – – – andere: – – – – – – mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT: 2009 90 92 – – – – – – – Mischungen von Säften aus tropischen Früchten 2009 90 94 – – – – – – – andere – – – – – – mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger: 2009 90 95 – – – – – – – Mischungen von Säften aus tropischen Früchten 2009 90 96 – – – – – – – andere – – – – – – keinen zugesetzten Zucker enthaltend:

2009 90 97 – – – – – – – Mischungen von Säften aus tropischen Früchten 2009 90 98 – – – – – – – andere 2206 00 Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nichtalkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 2206 00 10 – Tresterwein – andere: – – schäumend: 2206 00 31 – – – Apfelwein und Birnenwein 2206 00 39 – – – andere – – andere, in Behältnissen mit einem Inhalt von: – – – 2 l oder weniger: 2206 00 51 – – – – Apfelwein und Birnenwein 2206 00 59 – – – – andere – – – mehr als 2 l:

2206 00 81 – – – – Apfelwein und Birnenwein 2206 00 89 – – – – andere 2209 00 Speiseessig: – Weinessig, in Behältnissen mit einem Inhalt von: 2209 00 11 – – 2 l oder weniger 2209 00 19 – – mehr als 2 l – anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von: 2209 00 91 – – 2 l oder weniger 2209 00 99 – – mehr als 2 l 2309 Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art: 2309 10 – Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf: – – Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 51 bis 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend: – – – Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend: – – – – keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger:

2309 10 11 – – – – – keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT 2309 10 13 – – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT 2309 10 15 – – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 oder mehr, jedoch weniger als 75 GHT 2309 10 19 – – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 75 GHT oder mehr – – – – mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 bis 30 GHT: 2309 10 31 – – – – – keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT 2309 10 33 – – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT 2309 10 39 – – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr – – – – mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 GHT:

2309 10 51 – – – – – keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT 2309 10 53 – – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT 2309 10 59 – – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr 2309 10 70 – – – weder Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin noch Maltodextrinsirup, jedoch Milcherzeugnisse enthaltend 2309 10 90 – – andere 2401 Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle: 2401 10 – Tabak, nicht entrippt: – – „flue-cured“ Virginia und „light-air-cured“ Burley, einschließlich Burleyhybriden; „light-air-cured“ Maryland und „fire-cured“ Tabak:

2401 10 10 – – – „flue-cured“ Virginia 2401 10 20 – – – „light-air-cured“ Burley, einschließlich Burleyhybriden 2401 10 30 – – – „light-air-cured“ Maryland – – – „fire-cured“ Tabak: 2401 10 41 – – – – Kentucky 2401 10 49 – – – – anderer – – anderer: 2401 10 50 – – – „light-air-cured“ Tabak 2401 10 60 – – – „sun-cured“ Orienttabak 2401 10 70 – – – „dark-air-cured“ Tabak 2401 10 80 – – – „flue-cured“ Tabak 2401 10 90 – – – anderer Tabak 2401 20 – Tabak, teilweise oder ganz entrippt: – – „flue-cured“ Virginia und „light-air-cured“ Burley, einschließlich Burleyhybriden; „light-air-cured“ Maryland und „fire-cured“ Tabak:

2401 20 10 – – – „flue-cured“ Virginia 2401 20 20 – – – „light-air-cured“ Burley, einschließlich Burleyhybriden 2401 20 30 – – – „light-air-cured“ Maryland – – – „fire-cured“ Tabak: 2401 20 41 – – – – Kentucky 2401 20 49 – – – – anderer – – anderer: 2401 20 50 – – – „light-air-cured“ Tabak 2401 20 60 – – – „sun-cured“ Orienttabak 2401 20 70 – – – „dark-air-cured“ Tabak 2401 20 80 – – – „flue-cured“ Tabak 2401 20 90 – – – anderer Tabak 2401 30 00 – Tabakabfälle ANHANG IIIc ZUGESTÄNDNISSE MONTENEGROS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE GRUNDERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT (Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c) Die Zölle auf die in diesem Anhang aufgeführten Erzeugnisse werden nach folgendem Zeitplan auf 50 v.

H. gesenkt: — am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 90 v. H. des Zollsatzes gesenkt; — am 1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 80 v. H. des Zollsatzes gesenkt; — am 1. Januar des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 70 v. H. des Zollsatzes gesenkt; — am 1. Januar des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 60 v. H. des Zollsatzes gesenkt; — am 1. Januar des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 50 v.

H. des Zollsatzes gesenkt. KN-Code Warenbezeichnung 0104 Schafe und Ziegen, lebend: 0104 10 – Schafe: – – andere: 0104 10 30 – – – Lämmer (bis zu einem Jahr alt) 0104 10 80 – – – andere 0104 20 – Ziegen: 0104 20 90 – – andere 0201 Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt: 0201 10 00 – ganze oder halbe Tierkörper: ex 0201 10 00 – – von Kälbern ex 0201 10 00 – – von jungen Rindern ex 0201 10 00 – – von anderen 0201 20 – andere Teile, mit Knochen: 0201 20 20 – – „quartiers compensés“: ex 0201 20 20 – – – von Kälbern ex 0201 20 20 – – – von jungen Rindern ex 0201 20 20 – – – von anderen 0201 20 30 – – Vorderviertel, zusammen oder getrennt: ex 0201 20 30 – – – von Kälbern ex 0201 20 30 – – – von jungen Rindern ex 0201 20 30 – – – von anderen 0201 20 50 – – Hinterviertel, zusammen oder getrennt: ex 0201 20 50 – – – von Kälbern ex 0201 20 50 – – – von jungen Rindern ex 0201 20 50 – – – von anderen 0201 20 90 – – anderes: ex 0201 20 90 – – – von Kälbern ex 0201 20 90 – – – von jungen Rindern ex 0201 20 90 – – – von anderen 0201 30 00 – ohne Knochen: ex 0201 30 00 – – – von Kälbern ex 0201 30 00 – – – von jungen Rindern ex 0201 30 00 – – – von anderen 0202 Fleisch von Rindern, gefroren:

0202 10 00 – ganze oder halbe Tierkörper: ex 0202 10 00 – – von Kälbern ex 0202 10 00 – – von jungen Rindern ex 0202 10 00 – – von anderen 0202 20 – andere Teile, mit Knochen: 0202 20 10 – – „quartiers compensés“: ex 0202 20 10 – – – von Kälbern ex 0202 20 10 – – – von jungen Rindern ex 0202 20 10 – – – von anderen 0202 20 30 – – Vorderviertel, zusammen oder getrennt: ex 0202 20 30 – – – von Kälbern ex 0202 20 30 – – – von jungen Rindern ex 0202 20 30 – – – von anderen 0202 20 50 – – Hinterviertel, zusammen oder getrennt: ex 0202 20 50 – – – von Kälbern ex 0202 20 50 – – – von jungen Rindern ex 0202 20 50 – – – von anderen 0202 20 90 – – anderes: ex 0202 20 90 – – – von Kälbern ex 0202 20 90 – – – von jungen Rindern ex 0202 20 90 – – – von anderen 0202 30 – ohne Knochen:

0202 30 10 – – Vorderviertel, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, jedes Vorderviertel in einem einzigen Gefrierblock aufgemacht; „quartiers compensés“ in zwei Gefrierblöcken aufgemacht, der eine das Vorderviertel enthaltend, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, der andere das Hinterviertel enthaltend, in einem Stück, ohne Filet: ex 0202 30 10 – – – von Kälbern ex 0202 30 10 – – – von jungen Rindern ex 0202 30 10 – – – von anderen 0202 30 50 – – als „crops“, „chucks and blades“ und „briskets“ bezeichnete Teile: ex 0202 30 50 – – – von Kälbern ex 0202 30 50 – – – von jungen Rindern ex 0202 30 50 – – – von anderen 0202 30 90 – – anderes: ex 0202 30 90 – – – von Kälbern ex 0202 30 90 – – – von jungen Rindern ex 0202 30 90 – – – von anderen 0204 Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren:

0204 10 00 – ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, frisch oder gekühlt – anderes Fleisch von Schafen, frisch oder gekühlt: 0204 21 00 – – ganze oder halbe Tierkörper 0204 22 – – andere Teile mit Knochen: 0204 22 10 – – – Vorderteile oder halbe Vorderteile 0204 22 30 – – – Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden 0204 22 50 – – – Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke 0204 22 90 – – – andere 0204 23 00 – – ohne Knochen 0204 30 00 – ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, gefroren – anderes Fleisch von Schafen, gefroren:

0204 41 00 – – ganze oder halbe Tierkörper 0204 42 – – andere Teile mit Knochen: 0204 42 10 – – – Vorderteile oder halbe Vorderteile 0204 42 30 – – – Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden 0204 42 50 – – – Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke 0204 42 90 – – – andere 0204 43 – – ohne Knochen: 0204 43 10 – – – von Lämmern 0204 43 90 – – – anderes 0204 50 – Fleisch von Ziegen: – – frisch oder gekühlt: 0204 50 11 – – – ganze oder halbe Tierkörper 0204 50 13 – – – Vorderteile oder halbe Vorderteile 0204 50 15 – – – Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden 0204 50 19 – – – Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke – – – anderes:

0204 50 31 – – – – Teile mit Knochen 0204 50 39 – – – – Teile ohne Knochen – – gefroren: 0204 50 51 – – – ganze oder halbe Tierkörper 0204 50 53 – – – Vorderteile oder halbe Vorderteile 0204 50 55 – – – Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden 0204 50 59 – – – Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke – – – anderes: 0204 50 71 – – – – Teile mit Knochen 0204 50 79 – – – – Teile ohne Knochen 0207 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren: – von Hühnern:

0207 11 – – unzerteilt, frisch oder gekühlt: 0207 11 10 – – – gerupft, entdarmt, mit Kopf und Ständern, genannt „Hühner 83 v. H.“ 0207 11 30 – – – gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 70 v. H.“ 0207 11 90 – – – gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 65 v. H.“; andere Angebotsformen 0207 12 – – unzerteilt, gefroren: 0207 12 10 – – – gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 70 v.

H.“ 0207 12 90 – – – gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 65 v. H.“; andere Angebotsformen 0207 13 – – Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt: – – – Teile: 0207 13 10 – – – – ohne Knochen – – – – mit Knochen: 0207 13 20 – – – – – Hälften oder Viertel 0207 13 30 – – – – – ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen 0207 13 40 – – – – – Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen 0207 13 50 – – – – – Brüste und Teile davon 0207 13 60 – – – – – Schenkel und Teile davon 0207 13 70 – – – – – andere – – – Schlachtnebenerzeugnisse:

0207 13 91 – – – – Lebern 0207 13 99 – – – – andere 0207 14 – – Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren: – – – Teile: 0207 14 10 – – – – ohne Knochen – – – – mit Knochen: 0207 14 20 – – – – – Hälften oder Viertel 0207 14 30 – – – – – ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen 0207 14 40 – – – – – Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen 0207 14 50 – – – – – Brüste und Teile davon 0207 14 60 – – – – – Schenkel und Teile davon 0207 14 70 – – – – – andere – – – Schlachtnebenerzeugnisse:

0207 14 91 – – – – Lebern 0207 14 99 – – – – andere 0210 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen: – Fleisch von Schweinen: 0210 11 – – Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen: – – – von Hausschweinen: – – – – gesalzen oder in Salzlake: 0210 11 11 – – – – – Schinken und Teile davon 0210 11 19 – – – – – Schultern und Teile davon – – – – getrocknet oder geräuchert: 0210 11 31 – – – – – Schinken und Teile davon 0210 11 39 – – – – – Schultern und Teile davon 0210 11 90 – – – andere 0210 12 – – Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon: – – – von Hausschweinen:

0210 12 11 – – – – gesalzen oder in Salzlake 0210 12 19 – – – – getrocknet oder geräuchert 0210 12 90 – – – andere 0210 19 – – anderes: – – – von Hausschweinen: – – – – gesalzen oder in Salzlake: 0210 19 10 – – – – – „bacon“-Hälften oder „spencers“ 0210 19 20 – – – – – „3/4-sides“ oder „middles“ 0210 19 30 – – – – – Vorderteile und Teile davon 0210 19 40 – – – – – Kotelettstränge und Teile davon 0210 19 50 – – – – – anderes – – – – getrocknet oder geräuchert: 0210 19 60 – – – – – Vorderteile und Teile davon 0210 19 70 – – – – – Kotelettstränge und Teile davon – – – – – anderes:

0210 19 81 – – – – – – ohne Knochen 0210 19 89 – – – – – – anderes 0210 19 90 – – – anderes 0210 20 – Fleisch von Rindern: 0210 20 10 – – mit Knochen 0210 20 90 – – ohne Knochen 0401 Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: 0401 10 – mit einem Milchfettgehalt von 1 GHT oder weniger: 0401 10 10 – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger 0401 10 90 – – andere 0401 20 – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1 bis 6 GHT: – – mit einem Milchfettgehalt von 3 GHT oder weniger:

0401 20 11 – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger 0401 20 19 – – – andere – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 3 GHT: 0401 20 91 – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger 0401 20 99 – – – andere 0401 30 – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 GHT: – – mit einem Milchfettgehalt von 21 GHT oder weniger: 0401 30 11 – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger 0401 30 19 – – – andere – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 21 bis 45 GHT:

0401 30 31 – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger 0401 30 39 – – – andere – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 45 GHT: 0401 30 91 – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger 0401 30 99 – – – andere 0402 Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: 0402 10 – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger: – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: 0402 10 11 – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger 0402 10 19 – – – andere – – andere:

0402 10 91 – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger 0402 10 99 – – – andere – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT: 0402 21 – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: – – – mit einem Milchfettgehalt von 27 GHT oder weniger: 0402 21 11 – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger – – – – andere: 0402 21 17 – – – – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 bis 11 GHT 0402 21 19 – – – – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 11 bis 27 GHT – – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 27 GHT:

0402 21 91 – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger 0402 21 99 – – – – andere 0402 29 – – andere: – – – mit einem Milchfettgehalt von 27 GHT oder weniger: – – – – andere: 0402 29 15 – – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger 0402 29 19 – – – – – andere – – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 27 GHT: 0402 29 91 – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger 0402 29 99 – – – – andere – andere:

0402 91 – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: – – – mit einem Milchfettgehalt von 8 GHT oder weniger: 0402 91 11 – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger 0402 91 19 – – – – andere – – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 8 bis 10 GHT: 0402 91 31 – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger 0402 91 39 – – – – andere – – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 45 GHT: 0402 91 51 – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger 0402 91 59 – – – – andere – – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 45 GHT:

0402 91 91 – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger 0402 91 99 – – – – andere 0402 99 – – andere: – – – mit einem Milchfettgehalt von 9,5 GHT oder weniger: 0402 99 11 – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger 0402 99 19 – – – – andere – – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 9,5 bis 45 GHT: 0402 99 31 – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger 0402 99 39 – – – – andere – – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 45 GHT:

0402 99 91 – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger 0402 99 99 – – – – andere 0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: 0403 10 – Joghurt: – – weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao: – – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von: 0403 10 11 – – – – 3 GHT oder weniger 0403 10 13 – – – – mehr als 3 bis 6 GHT 0403 10 19 – – – – mehr als 6 GHT – – – anderer, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 10 31 – – – – 3 GHT oder weniger 0403 10 33 – – – – mehr als 3 bis 6 GHT 0403 10 39 – – – – mehr als 6 GHT 0403 90 – andere: – – weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao: – – – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form: – – – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von: 0403 90 11 – – – – – 1,5 GHT oder weniger 0403 90 13 – – – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT 0403 90 19 – – – – – mehr als 27 GHT – – – – andere, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 90 31 – – – – – 1,5 GHT oder weniger 0403 90 33 – – – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT 0403 90 39 – – – – – mehr als 27 GHT – – – andere: – – – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von: 0403 90 51 – – – – – 3 GHT oder weniger 0403 90 53 – – – – – mehr als 3 bis 6 GHT 0403 90 59 – – – – – mehr als 6 GHT – – – – andere, mit einem Milchfettgehalt von: 0403 90 61 – – – – – 3 GHT oder weniger 0403 90 63 – – – – – mehr als 3 bis 6 GHT 0403 90 69 – – – – – mehr als 6 GHT 0405 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch;

Milchstreichfette: 0405 10 – Butter: – – mit einem Fettgehalt von 85 GHT oder weniger: – – – natürliche Butter: 0405 10 11 – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger 0405 10 19 – – – – andere 0405 10 30 – – – rekombinierte Butter 0405 10 50 – – – Molkenbutter 0405 10 90 – – andere 0405 20 – Milchstreichfette: 0405 20 90 – – mit einem Fettgehalt von mehr als 75 GHT, jedoch weniger als 80 GHT 0405 90 – andere: 0405 90 10 – – mit einem Fettgehalt von 99,3 GHT oder mehr und mit einem Wassergehalt von 0,5 GHT oder weniger 0405 90 90 – – andere 0406 Käse und Quark/Topfen:

0406 10 – Frischkäse (nichtgereifter Käse), einschließlich Molkenkäse, und Quark/Topfen: 0406 10 20 – – mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger 0406 10 80 – – anderer 0406 20 – Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform: 0406 20 10 – – Glarner Kräuterkäse (sog. Schabziger), aus entrahmter Milch mit Zusatz von fein vermahlenen Kräutern hergestellt 0406 20 90 – – andere 0406 30 – Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform: 0406 30 10 – – zu dessen Herstellung keine anderen Käsesorten als Emmentaler, Greyerzer und Appenzeller und gegebenenfalls als Zusatz Glarner Kräuterkäse (sog.

Schabziger) verwendet worden sind, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 56 GHT oder weniger – – andere: – – – mit einem Fettgehalt von 36 GHT oder weniger und mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von: 0406 30 31 – – – – 48 GHT oder weniger 0406 30 39 – – – – mehr als 48 GHT 0406 30 90 – – – mit einem Fettgehalt von mehr als 36 GHT 0406 40 – Blauschimmelkäse und anderer Käse mit Marmorierung des Teiges, hervorgerufen durch Penicillium roqueforti: 0406 40 10 – – Roquefort 0406 40 50 – – Gorgonzola 0406 40 90 – – andere 0406 90 – andere Käse:

0406 90 01 – – für die Verarbeitung – – andere: 0406 90 13 – – – Emmentaler 0406 90 15 – – – Greyerzer, Sbrinz 0406 90 17 – – – Bergkäse, Appenzeller 0406 90 18 – – – Fromage Fribourgeois, Vacherin Mont d'Or und Tête de Moine 0406 90 19 – – – Glarner Kräuterkäse (sog. Schabziger), aus entrahmter Milch mit Zusatz von fein vermahlenen Kräutern hergestellt 0406 90 21 – – – Cheddar 0406 90 23 – – – Edamer 0406 90 25 – – – Tilsiter 0406 90 27 – – – Butterkäse 0406 90 29 – – – Kashkaval 0406 90 32 – – – Feta 0406 90 35 – – – Kefalo-Tyri 0406 90 37 – – – Finlandia 0406 90 39 – – – Jarlsberg – – – andere:

0406 90 50 – – – – Schaf- oder Büffelkäse in Behältern, die Salzlake enthalten, oder in Beuteln aus Schaf- oder Ziegenfell – – – – andere: – – – – – mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger und mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von: – – – – – – 47 GHT oder weniger: 0406 90 61 – – – – – – – Grana Padano, Parmigiano Reggiano 0406 90 63 – – – – – – – Fiore Sardo, Pecorino 0406 90 69 – – – – – – – andere – – – – – – mehr als 47 bis 72 GHT: 0406 90 73 – – – – – – – Provolone 0406 90 75 – – – – – – – Asiago, Caciocavallo, Montasio, Ragusano 0406 90 76 – – – – – – – Danbo, Fontal, Fontina, Fynbo, Havarti, Maribo, Samsø 0406 90 78 – – – – – – – Gouda 0406 90 79 – – – – – – – Esrom, Italico, Kernhem, St.

Nectaire, St. Paulin, Taleggio 0406 90 81 – – – – – – – Cantal, Cheshire, Wensleydale, Lancashire, Double Gloucester, Blarney, Colby, Monterey 0406 90 82 – – – – – – – Camembert 0406 90 84 – – – – – – – Brie 0406 90 85 – – – – – – – Kefalograviera, Kasseri – – – – – – – andere Käse, mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von: 0406 90 86 – – – – – – – – mehr als 47 bis 52 GHT 0406 90 87 – – – – – – – – mehr als 52 bis 62 GHT 0406 90 88 – – – – – – – – mehr als 62 bis 72 GHT 0406 90 93 – – – – – – mehr als 72 GHT 0406 90 99 – – – – – andere 0409 00 00 Natürlicher Honig 0701 Kartoffeln, frisch oder gekühlt:

0701 90 – andere: 0701 90 10 – – zum Herstellen von Stärke – – andere: 0701 90 50 – – – Frühkartoffeln, vom 1. Januar bis 30. Juni 0701 90 90 – – – andere 0702 00 00 Tomaten, frisch oder gekühlt: ex 0702 00 00 – vom 1. April bis 31. August 0704 Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt: 0704 10 00 – Blumenkohl/Karfiol und Broccoli: ex 0704 10 00 – – Blumenkohl/Karfiol ex 0704 10 00 – – Broccoli 0704 20 00 – Rosenkohl/Kohlsprossen 0704 90 – anderer: 0704 90 10 – – Weißkohl und Rotkohl 0707 00 - Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt:

0707 00 05 – Gurken: ex 0707 00 05 – – vom 1. April bis 30. Juni 0707 00 90 – Cornichons: ex 0707 00 90 – – vom 1. September bis 31. Oktober 0709 Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt: 0709 60 – Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“: 0709 60 10 – – Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack – – andere: 0709 60 91 – – – der Gattung „Capsicum“, zum industriellen Herstellen von Capsicin oder von alkoholhaltigen Capsicum-Oleoresinen 0709 60 95 – – – zum industriellen Herstellen von ätherischen Ölen oder von Resinoiden 0709 60 99 – – – andere 0709 70 00 – Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde 0805 Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:

0805 20 – Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten: 0805 20 10 – – Clementinen: ex 0805 20 10 – – – vom 1. Oktober bis 31. Dezember 0805 20 30 – – Monreales und Satsumas: ex 0805 20 30 – – – vom 1. Oktober bis 31. Dezember 0805 20 50 – – Mandarinen und Wilkings: ex 0805 20 50 – – – vom 1. Oktober bis 31. Dezember 0805 20 70 – – Tangerinen: ex 0805 20 70 – – – vom 1. Oktober bis 31. Dezember 0805 20 90 – – andere: ex 0805 20 90 – – – vom 1. Oktober bis 31. Dezember 0806 Weintrauben, frisch oder getrocknet:

0806 10 – frisch: 0806 10 10 – – Tafeltrauben: ex 0806 10 10 – – – vom 1. Juli bis 30. September 0806 10 90 – – andere: ex 0806 10 90 – – – vom 1. Juli bis 30. September 0807 Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch: – Melonen (einschließlich Wassermelonen): 0807 11 00 – – Wassermelonen: ex 0807 11 00 – – – vom 1. Juli bis 30. August 0808 Äpfel, Birnen und Quitten, frisch: 0808 10 – Äpfel: 0808 10 10 – – Mostäpfel, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 16. September bis 15. Dezember 0808 10 80 – – andere 0808 20 – Birnen und Quitten: – – Birnen:

0808 20 10 – – – Mostbirnen, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 1. August bis 31. Dezember 0808 20 50 – – – andere 0808 20 90 – – Quitten 0809 Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch: 0809 10 00 – Aprikosen/Marillen 0809 20 – Kirschen: 0809 20 05 – – Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus) 0809 20 95 – – andere 0809 30 – Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen: 0809 30 10 – – Brugnolen und Nektarinen 0809 30 90 – – andere: ex 0809 30 90 – – – vom 1. Juni bis 30.

August 0809 40 – Pflaumen und Schlehen: 0809 40 05 – – Pflaumen 0809 40 90 – – Schlehen 0810 Andere Früchte, frisch: 0810 10 00 – Erdbeeren 0810 20 – Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren: 0810 20 10 – – Himbeeren 0810 20 90 – – andere 0810 50 00 – Kiwifrüchte: ex 0810 50 00 – – vom 1. November bis 31. März 1509 Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: 1509 10 – nicht behandelt: 1509 10 10 – – Lampantöl 1509 10 90 – – andere 1509 90 00 – andere: ex 1509 90 00 – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 25 l ex 1509 90 00 – – andere 1601 00 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut;

Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse: 1601 00 10 – aus Lebern – andere: 1601 00 91 – – Rohwürste, nicht gekocht 1601 00 99 – – andere 1602 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht: 1602 10 00 – homogenisierte Zubereitungen 1602 20 – aus Lebern aller Tierarten: – – von Gänsen oder Enten: 1602 20 11 – – – mit einem Anteil an Fettlebern von 75 GHT oder mehr 1602 20 19 – – – andere 1602 20 90 – – andere – von Geflügel der Position 0105: 1602 31 – – von Truthühnern: – – – mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr:

1602 31 11 – – – – ausschließlich nicht gegartes Fleisch von Truthühnern enthaltend 1602 31 19 – – – – andere 1602 31 30 – – – mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT 1602 31 90 – – – andere 1602 32 – – von Hühnern: – – – mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr: 1602 32 11 – – – – nicht gegart 1602 32 19 – – – – andere 1602 32 30 – – – mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT 1602 32 90 – – – andere 1602 39 – – andere: – – – mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr:

1602 39 21 – – – – nicht gegart 1602 39 29 – – – – andere 1602 39 40 – – – mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT 1602 39 80 – – – andere – von Schweinen: 1602 41 – – Schinken und Teile davon: 1602 41 10 – – – von Hausschweinen 1602 41 90 – – – andere 1602 42 – – Schultern und Teile davon: 1602 42 10 – – – von Hausschweinen 1602 42 90 – – – andere 1602 49 – – andere, einschließlich Mischungen: – – – von Hausschweinen: – – – – mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art oder Herkunft, von 80 GHT oder mehr:

1602 49 11 – – – – – Kotelettstränge (ausgenommen Nacken) und Teile davon, einschließlich Mischungen aus Kotelettsträngen und Schinken 1602 49 13 – – – – – Nacken und Teile davon, einschließlich Mischungen aus Nacken und Schultern 1602 49 15 – – – – – andere Mischungen, Schinken, Schultern, Kotelettstränge oder Nacken und Teile davon enthaltend 1602 49 19 – – – – – andere 1602 49 30 – – – – mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art oder Herkunft, von 40 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT 1602 49 50 – – – – mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art oder Herkunft, von weniger als 40 GHT 1602 49 90 – – – andere 1602 50 – von Rindern:

1602 50 10 – – nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen – – andere: – – – in luftdicht verschlossenen Behältnissen: 1602 50 31 – – – – Corned Beef 1602 50 39 – – – – andere 1602 50 80 – – – andere 1602 90 – andere, einschließlich Zubereitungen aus Blut aller Tierarten: 1602 90 10 – – Zubereitungen aus Blut aller Tierarten – – andere: 1602 90 31 – – – von Wild oder Kaninchen 1602 90 41 – – – von Rentieren – – – andere:

1602 90 51 – – – – Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen enthaltend – – – – andere: – – – – – Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern enthaltend: 1602 90 61 – – – – – – nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen 1602 90 69 – – – – – – andere – – – – – andere: – – – – – – von Schafen und Ziegen: – – – – – – – nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen:

1602 90 72 – – – – – – – – von Schafen 1602 90 74 – – – – – – – – von Ziegen – – – – – – – andere: 1602 90 76 – – – – – – – – von Schafen 1602 90 78 – – – – – – – – von Ziegen 1602 90 98 – – – – – – andere ANHANG IV ZUGESTÄNDNISSE DER GEMEINSCHAFT FÜR MONTENEGRINISCHE FISCHEREIERZEUGNISSE LISTE DER IN ARTIKEL 29 ABSATZ 2 DIESES ABKOMMENS GENANNTEN ERZEUGNISSE Für die Einfuhren der folgenden Ursprungserzeugnisse Montenegros in die Gemeinschaft gelten die nachstehenden Zugeständnisse. KN-Code Taric-Unterteilung Warenbezeichnung vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31.

Dezember desselben Jahres (n) vom 1. Januar bis zum 31. Dezember (n + 1) danach jedes Jahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 0301 91 10 Forellen ( Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster ): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 90 v. H. des MFN Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 80 v. H. des MFN Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber:

70 v. H. des MFN 0301 91 90 0302 11 10 0302 11 20 0302 11 80 0303 21 10 0303 21 20 0303 21 80 0304 19 15 0304 19 17 ex 0304 19 19 30 ex 0304 19 91 10 0304 29 15 0304 29 17 ex 0304 29 19 30 ex 0304 99 21 11, 12, 20 ex 0305 10 00 10 ex 0305 30 90 50 0305 49 45 61 ex 0305 59 80 61 ex 0305 69 80 0301 93 00 Karpfen: lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar Zollkontingent: 10 t zu 0 % darüber: 90 v. H. des MFN Zollkontingent: 10 t zu 0 % darüber: 80 v. H. des MFN Zollkontingent:

10 t zu 0 % darüber: 70 v. H. des MFN 0302 69 11 0303 79 11 ex 0304 19 19 20 ex 0304 19 91 20 ex 0304 29 19 20 ex 0304 99 21 16 ex 0305 10 00 20 ex 0305 30 90 60 ex 0305 49 80 30 ex 0305 59 80 63 ex 0305 69 80 63 ex 0301 99 80 80 Seebrassen ( Dentex dentex und Pagellus -Arten): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 80 v. H. des MFN Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 55 v. H. des MFN Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 30 v. H. des MFN 0302 69 61 0303 79 71 ex 0304 19 39 80 ex 0304 19 99 77 ex 0304 29 99 50 ex 0304 99 99 20 ex 0305 10 00 30 ex 0305 30 90 70 ex 0305 49 80 40 ex 0305 59 80 65 ex 0305 69 80 65 ex 0301 99 80 22 Meerbarsche ( Dicentrarchus labrax ): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert;

Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 80 v. H. des MFN Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 55 v. H. des MFN Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 30 v. H. des MFN 0302 69 94 ex 0303 77 00 10 ex 0304 19 39 85 ex03041999 79 ex 0304 29 99 60 ex 0304 99 99 70 ex 0305 10 00 40 ex 0305 30 90 80 ex 0305 49 80 50 ex 0305 59 80 67 ex 0305 69 80 67 KN-Code Taric-Unterteilung Warenbezeichnung Volumen des jährlichen Zollkontingents (Nettogewicht) 1604 13 11 1604 13 19 ex 1604 20 50 10, 19 Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht Zollkontingent:

200 t zu 6 % darüber: voller MFN ( 1 ) 1604 16 00 1604 20 40 Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht Zollkontingent: 200 t zu 12,5 % darüber: voller MFN ( 1 ) Die Zölle auf alle Waren der HS-Position 1604, ausgenommen Sardinen und Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht, werden nach folgendem Zeitplan gesenkt. (MFN = Meistbegünstigungszollsatz) Jahr Jahr 1 (Zollsatz %) Jahr 3 (Zollsatz %) Jahr 5 und folgende Jahre (Zollsatz %) Zoll 90 v. H. des MFN 80 v. H. des MFN 70 v. H. des MFN ( 1 ) Die Kontingentsmenge beträgt zunächst 200 Tonnen. Ab 1. Januar des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird die Kontingentsmenge auf 250 Tonnen erhöht, sofern das Vorjahreskontingent bis zum 31.

Dezember des betreffenden Jahres zu mindestens 80 v. H. ausgeschöpft war. Im Falle der Erhöhung gilt die erhöhte Kontingentsmenge, bis die Vertragsparteien eine andere Regelung vereinbaren. ANHANG V MONTENEGRINISCHE ZUGESTÄNDNISSE FÜR FISCHEREIERZEUGNISSE DER GEMEINSCHAFT LISTE DER IN ARTIKEL 30 ABSATZ 2 DIESES ABKOMMENS GENANNTEN ERZEUGNISSE Für die Einfuhren der folgenden Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft nach Montenegro gelten die nachstehenden Zugeständnisse. KN-Code Warenbezeichnung Vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. Dezember desselben Jahres (n) vom 1. Januar bis zum 31.

Dezember (n + 1) danach jedes Jahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 0301 91 10 0301 91 90 0302 11 10 0302 11 20 0302 11 80 0303 21 10 0303 21 20 0303 21 80 0304 19 15 0304 19 17 ex 0304 19 19 ex 0304 19 91 0304 29 15 0304 29 17 ex 0304 29 19 ex 0304 99 21 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 0305 49 45 ex 0305 59 80 ex 0305 69 80 Forellen ( Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster ): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch;

Mehl, Pulver und Pellets, genießbar Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 90 v. H. des MFN Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 80 v. H. des MFN Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 70 v. H. des MFN ex 0301 99 80 0302 69 61 0303 79 71 ex 0304 19 39 ex 0304 19 99 ex 0304 29 99 ex 0304 99 99 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 ex 0305 49 80 ex 0305 59 80 ex 0305 69 80 Seebrassen ( Dentex dentex und Pagellus -Arten): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber:

80 v. H. des MFN Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 60 v. H. des MFN Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 40 v. H. des MFN ex 0301 99 80 0302 69 94 ex 0303 77 00 ex 0304 19 39 ex 0304 19 99 ex 0304 29 99 ex 0304 99 99 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 ex 0305 49 80 ex 0305 59 80 ex 0305 69 80 Meerbarsche ( Dicentrarchus labrax ): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 80 v. H. des MFN Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 60 v. H. des MFN Zollkontingent:

20 t zu 0 % darüber: 40 v. H. des MFN KN-Code Warenbezeichnung Volumen des jährlichen Zollkontingents (Nettogewicht) 1604 13 11 1604 13 19 ex 1604 20 50 Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht Zollkontingent: 20 t zu 50 v. H. des MFN darüber: voller MFN 1604 16 00 1604 20 40 Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht Zollkontingent: 10 t zu 50 % des MFN darüber: voller MFN Die Zölle auf alle Waren der HS-Position 1604, ausgenommen Sardinen und Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht, werden nach folgendem Zeitplan gesenkt. (MFN = Meistbegünstigungszollsatz) Jahr Jahr 1 (Zollsatz %) Jahr 2 (Zollsatz %) Jahr 3 (Zollsatz %) Jahr 4 und folgende Jahre (Zollsatz %) Zoll 80 v.

H. des MFN 70 v. H. des MFN 60 v. H. des MFN 50 v. H. des MFN ANHANG VI NIEDERLASSUNG: FINANZDIENSTLEISTUNGEN (Titel V Kapitel II dieses Abkommens) FINANZDIENSTLEISTUNGEN: BEGRIFFSBESTIMMUNG Eine „Finanzdienstleistung“ ist jede Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleistungserbringer einer Vertragspartei angeboten wird. Zu den Finanzdienstleistungen gehören folgende Tätigkeiten: A. Alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen 1. Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung) a) Lebensversicherung b) Sachversicherung 2. Rückversicherung und Folgerückversicherung 3.

Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen 4. Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) 1. Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden 2. Ausreichung von Krediten jeder Art, einschließlich Verbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften 3. Finanzleasing 4. sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit- und Scheckkarten, Reiseschecks und Bankwechsel 5.

Bürgschaften und Verpflichtungen 6. Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im Schalterverkehr oder in sonstiger Form mit Folgendem: a) Geldmarkttitel (einschließlich Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate) b) Devisen c) derivative Instrumente, darunter Futures und Optionen d) Wechselkurs- und Zinstitel einschließlich Swaps, Kurssicherungsvereinbarungen e) begebbare Wertpapiere f) sonstige begebbare Instrumente und Finanzanlagen einschließlich ungeprägtes Gold 7. Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen 8.

Geldmaklergeschäfte 9. Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Depotverwahrung, Auftrags- und Treuhandverwaltung 10. Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen begebbaren Instrumenten 11. Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen 12. Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf sämtliche unter den Ziffern 1 bis 11 aufgeführte Tätigkeiten, einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung, Beratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und -strategien Folgende Tätigkeiten gehören nicht zu den Finanzdienstleistungen: a) Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle in Ausübung von Geld- oder Währungspolitik b) Tätigkeiten, die von Zentralbanken, staatlichen Stellen oder Behörden oder öffentlichen Organen für Rechnung oder aufgrund Gewährleistung der Regierung ausgeübt werden, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit solchen öffentlichen Einrichtungen ausgeübt werden können c) Tätigkeiten im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer staatlichen Alterssicherung, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen ausgeübt werden können ANHANG VII RECHTE AN GEISTIGEM UND GEWERBLICHEM EIGENTUM (Artikel 75 dieses Abkommens) Artikel 75 Absatz 4 dieses Abkommens betrifft folgende multilaterale Übereinkünfte, an denen die Mitgliedstaaten als Vertragspartei beteiligt sind oder die von den Mitgliedstaaten de facto angewandt werden: — Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO-Übereinkommen, Stockholm 1967, geändert 1979), — Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971), — Brüsseler Übereinkommen über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale (Brüssel 1974), — Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (Budapest 1977, geändert 1980), — Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle (Londoner Fassung von 1934 und Haager Fassung von 1960), — Abkommen von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle (Locarno 1968, geändert 1979), — Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979), — Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrider Protokoll von 1989), — Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert 1979), — Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979), — Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, geändert 1979 und 1984), — Vertrag über das Patentrecht (Genf 2000), — Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV-Übereinkommen, Paris 1961, geändert 1972, 1978 und 1991), — Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (Tonträger-Übereinkommen, Genf 1971), — Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Römisches Abkommen, 1961), — Straßburger Abkommen über die internationale Patentklassifikation (Straßburg 1971, geändert 1979), — Vertrag über das Markenrecht (Genf 1994), — Wiener Abkommen zur Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken (Wien 1973, geändert 1985), — WIPO-Urheberrechtsvertrag (Genf 1996), — WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (Genf 1996), — Europäisches Patentübereinkommen, — WTO-Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum.

PROTOKOLL Nr. 1 über den Handel zwischen der Gemeinschaft und Montenegro mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen Artikel 1 (1) Die Gemeinschaft und Montenegro wenden auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse unabhängig davon, ob sie einem Kontingent unterliegen oder nicht, die in den Anhängen I und II aufgeführten Zollsätze im Einklang mit den dort festgelegten Bedingungen an. (2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann beschließen, a) die Liste der unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse zu erweitern; b) die in den Anhängen I und II aufgeführten Zollsätze zu ändern; c) Zollkontingente zu erhöhen oder aufzuheben.

(3) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann die in diesem Protokoll vorgesehenen Zollsätze durch eine Regelung auf der Grundlage der jeweiligen Marktpreise der Gemeinschaft und Montenegros für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse ersetzen, die bei der Herstellung der unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich verwendet wurden. Artikel 2 Die nach Artikel 1 erhobenen Zölle können durch Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrats gesenkt werden, a) wenn im Handel zwischen der Gemeinschaft und Montenegro die Zölle auf die Grunderzeugnisse gesenkt werden oder b) wenn die Senkung auf gegenseitige Zugeständnisse für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zurückgeht.

Die in Buchstabe a vorgesehenen Senkungen werden auf den als Agrarteilbetrag bezeichneten Teil des Zolls berechnet, der den bei der Herstellung der betreffenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnissen entspricht, und von den Zöllen abgezogen, die auf diese landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse erhoben werden. Artikel 3 Die Gemeinschaft und Montenegro unterrichten einander über die Verwaltungsverfahren für die unter dieses Protokoll fallenden Erzeugnisse. Diese Vorschriften sollten die Gleichbehandlung aller Beteiligten gewährleisten und so einfach und flexibel wie möglich sein.

ANHANG I EINFUHRZÖLLE DER GEMEINSCHAFT AUF URSPRUNGSERZEUGNISSE MONTENEGROS Die nachstehend aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Montenegro werden zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt. KN-Code Warenbezeichnung (1) (2) 0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: 0403 10 – Joghurt: – – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao: – – – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 10 51 – – – – 1,5 GHT oder weniger 0403 10 53 – – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT 0403 10 59 – – – – mehr als 27 GHT – – – anderer, mit einem Milchfettgehalt von: 0403 10 91 – – – – 3 GHT oder weniger 0403 10 93 – – – – mehr als 3 bis 6 GHT 0403 10 99 – – – – mehr als 6 GHT 0403 90 – andere: – – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao: – – – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von: 0403 90 71 – – – – 1,5 GHT oder weniger 0403 90 73 – – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT 0403 90 79 – – – – mehr als 27 GHT – – – andere, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 90 91 – – – – 3 GHT oder weniger 0403 90 93 – – – – mehr als 3 bis 6 GHT 0403 90 99 – – – – mehr als 6 GHT 0405 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: 0405 20 – Milchstreichfette: 0405 20 10 – – mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT 0405 20 30 – – mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT 0501 00 00 Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar 0502 Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln;

Abfälle dieser Borsten oder Haare 0505 Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen 0506 Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon 0507 Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten;

Mehl und Abfälle davon 0508 00 00 Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon 0510 00 00 Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht 0511 Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nichtlebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar: – andere:

0511 99 – – andere: – – – natürliche Schwämme tierischen Ursprungs: 0511 99 31 – – – – roh 0511 99 39 – – – – andere 0511 99 85 – – – andere ex 0511 99 85 – – – – Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage 0710 Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: 0710 40 00 – Zuckermais 0711 Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: 0711 90 – anderes Gemüse;

Mischungen von Gemüsen: – – Gemüse: 0711 90 30 – – – Zuckermais 0903 00 00 Mate 1212 Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 1212 20 00 – Algen und Tange 1302 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: – Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:

1302 12 00 – – von Süßholzwurzeln 1302 13 00 – – von Hopfen 1302 19 – – andere: 1302 19 80 – – – andere 1302 20 – Pektinstoffe, Pektinate und Pektate: 1302 20 10 – – trocken 1302 20 90 – – andere – Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: 1302 31 00 – – Agar-Agar 1302 32 – – Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert: 1302 32 10 – – – aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen 1401 Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z.

B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast) 1404 Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen 1505 Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin 1506 00 00 Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert 1515 Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: 1515 90 – andere: 1515 90 11 – – Tungöl (Holzöl), Jojobaöl, Oiticicaöl, Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen ex 1515 90 11 – – – Jojobaöl, Oiticicaöl, Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen 1516 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:

1516 20 – pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen: 1516 20 10 – – hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs) 1517 Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516: 1517 10 – Margarine, ausgenommen flüssige Margarine: 1517 10 10 – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT 1517 90 – andere: 1517 90 10 – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT – – andere:

1517 90 93 – – – genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art 1518 00 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 1518 00 10 – Linoxyn – andere:

1518 00 91 – – tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516 – – andere: 1518 00 95 – – – ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen 1518 00 99 – – – andere 1520 00 00 Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen 1521 Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt 1522 00 Degras;

Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen: 1522 00 10 – Degras 1702 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: 1702 50 00 – chemisch reine Fructose 1702 90 – andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT: 1702 90 10 – – chemisch reine Maltose 1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) 1803 Kakaomasse, auch entfettet 1804 00 00 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl 1805 00 00 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen 1901 Malzextrakt;

Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen 1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni;

Couscous, auch zubereitet: – Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet: 1902 11 00 – – Eier enthaltend 1902 19 – – andere: 1902 19 10 – – – weder Weichweizenmehl noch Weichweizengrieß enthaltend 1902 19 90 – – – andere 1902 20 – Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet): – – andere: 1902 20 91 – – – gekocht 1902 20 99 – – – andere 1902 30 – andere Teigwaren: 1902 30 10 – – getrocknet 1902 30 90 – – andere 1902 40 – Couscous: 1902 40 10 – – nicht zubereitet 1902 40 90 – – anderer 1903 00 00 Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen 1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z.

B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen 1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren 2001 Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: 2001 90 – andere: 2001 90 30 – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 2001 90 40 – – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr 2001 90 60 – – Palmherzen 2004 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

2004 10 – Kartoffeln: – – andere: 2004 10 91 – – – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken 2004 90 – anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen: 2004 90 10 – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 2005 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: 2005 20 – Kartoffeln: 2005 20 10 – – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken 2005 80 00 – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 2008 Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: – Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:

2008 11 – – Erdnüsse: 2008 11 10 – – – Erdnussbutter – andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19: 2008 91 00 – – Palmherzen 2008 99 – – andere: – – – ohne Zusatz von Alkohol: – – – – ohne Zusatz von Zucker: 2008 99 85 – – – – – Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. Saccharata) 2008 99 91 – – – – – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr 2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

2102 Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform 2103 Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf 2104 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen 2105 00 Speiseeis, auch kakaohaltig 2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 2106 10 – Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe:

2106 10 20 – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend 2106 10 80 – – andere: 2106 90 – andere: 2106 90 20 – – zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen – – andere: 2106 90 92 – – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend 2106 90 98 – – – andere 2201 Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen;

Eis und Schnee 2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 2203 00 Bier aus Malz 2205 Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert 2207 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt 2208 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt;

Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke: 2402 Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen 2403 Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen 2905 Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: – andere mehrwertige Alkohole: 2905 43 00 – – Mannitol 2905 44 – – D-Glucitol (Sorbit): – – – in wässriger Lösung: 2905 44 11 – – – – mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger 2905 44 19 – – – – anderer – – – anderer:

2905 44 91 – – – – mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger 2905 44 99 – – – – anderer 2905 45 00 – – Glycerin 3301 Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle: 3301 90 – andere:

3301 90 10 – – terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen – – extrahierte Oleoresine: 3301 90 21 – – – von Süßholzwurzeln und von Hopfen 3301 90 30 – – – andere 3301 90 90 – – andere 3302 Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: 3302 10 – von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art: – – von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art: – – – Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten:

3302 10 10 – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol – – – – andere: 3302 10 21 – – – – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend 3302 10 29 – – – – – andere 3501 Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime: 3501 10 – Casein: 3501 10 10 – – zum Herstellen von künstlichen Spinnstoffen 3501 10 50 – – zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebens- und Futtermitteln 3501 10 90 – – anderes 3501 90 – andere:

3501 90 90 – – andere 3505 Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: 3505 10 – Dextrine und andere modifizierte Stärken: 3505 10 10 – – Dextrine – – andere modifizierte Stärken: 3505 10 90 – – – andere 3505 20 – Leime: 3505 20 10 – – mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von weniger als 25 GHT 3505 20 30 – – mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 25 oder mehr, jedoch weniger als 55 GHT 3505 20 50 – – mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 55 oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT 3505 20 90 – – mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 80 GHT oder mehr 3809 Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z.

B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 3809 10 – auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten: 3809 10 10 – – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von weniger als 55 GHT 3809 10 30 – – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 55 oder mehr, jedoch weniger als 70 GHT 3809 10 50 – – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 70 oder mehr, jedoch weniger als 83 GHT 3809 10 90 – – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 83 GHT oder mehr 3823 Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole 3824 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen:

3824 60 – Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44: – – in wässriger Lösung: 3824 60 11 – – – mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol 3824 60 19 – – – anderer – – anderer: 3824 60 91 – – – mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol 3824 60 99 – – – anderer ANHANG II EINFUHRZÖLLE MONTENEGROS AUF URSPRUNGSERZEUGNISSE DER GEMEINSCHAFT (sofort oder schrittweise) KN-Code Warenbezeichnung Zollsatz (v. H. des MFN) 2008 2009 2010 2011 2012 und folgende (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) 0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

0403 10 – Joghurt: – – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao: – – – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von: 0403 10 51 – – – – 1,5 GHT oder weniger 80 60 40 20 0 0403 10 53 – – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT 80 60 40 20 0 0403 10 59 – – – – mehr als 27 GHT 80 60 40 20 0 – – – anderer, mit einem Milchfettgehalt von: 0403 10 91 – – – – 3 GHT oder weniger 80 60 40 20 0 0403 10 93 – – – – mehr als 3 bis 6 GHT 80 60 40 20 0 0403 10 99 – – – – mehr als 6 GHT 80 60 40 20 0 0403 90 – andere: – – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao: – – – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 90 71 – – – – 1,5 GHT oder weniger 80 60 40 20 0 0403 90 73 – – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT 80 60 40 20 0 0403 90 79 – – – – mehr als 27 GHT 80 60 40 20 0 – – – andere, mit einem Milchfettgehalt von: 0403 90 91 – – – – 3 GHT oder weniger 80 60 40 20 0 0403 90 93 – – – – mehr als 3 bis 6 GHT 80 60 40 20 0 0403 90 99 – – – – mehr als 6 GHT 80 60 40 20 0 0405 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: 0405 20 – Milchstreichfette: 0405 20 10 – – mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT 90 80 70 60 50 0405 20 30 – – mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT 90 80 70 60 50 0501 00 00 Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet;

Abfälle von Menschenhaar 0 0 0 0 0 0502 Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare 0502 10 00 – Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen und Abfälle dieser Borsten: 0 0 0 0 0 0502 90 00 – andere 0 0 0 0 0 0505 Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen: 0505 10 – Federn von der zum Füllen verwendeten Art;

Daunen: 0505 10 10 – – roh 0 0 0 0 0 0505 10 90 – – andere 0 0 0 0 0 0505 90 00 – andere 0 0 0 0 0 0506 Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon: 0506 10 00 – Ossein und mit Säure behandelte Knochen 0 0 0 0 0 0506 90 00 – andere 0 0 0 0 0 0507 Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon: 0507 10 00 – Elfenbein; Mehl und Abfälle von Elfenbein:

0 0 0 0 0 0507 90 00 – andere 0 0 0 0 0 0508 00 00 Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon 0 0 0 0 0 0510 00 00 Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht 0 0 0 0 0 0511 Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nichtlebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar: – andere:

0511 99 – – andere: – – – natürliche Schwämme tierischen Ursprungs: 0511 99 31 – – – – roh 0 0 0 0 0 0511 99 39 – – – – andere 0 0 0 0 0 0511 99 85 – – – andere ex 0511 99 85 – – – – Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage 0 0 0 0 0 0710 Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: 0710 40 00 – Zuckermais 0 0 0 0 0 0711 Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

0711 90 – anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen: – – Gemüse: 0711 90 30 – – – Zuckermais 0 0 0 0 0 0903 00 00 Mate 0 0 0 0 0 1212 Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 1212 20 00 – Algen und Tange 0 0 0 0 0 1302 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge;

Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: – Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge: 1302 12 00 – – von Süßholzwurzeln 0 0 0 0 0 1302 13 00 – – von Hopfen 0 0 0 0 0 1302 19 – – andere: 1302 19 80 – – – andere 0 0 0 0 0 1302 20 – Pektinstoffe, Pektinate und Pektate: 1302 20 10 – – trocken 0 0 0 0 0 1302 20 90 – – andere 0 0 0 0 0 – Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: 1302 31 00 – – Agar-Agar 0 0 0 0 0 1302 32 – – Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert:

1302 32 10 – – – aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen 0 0 0 0 0 1401 Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast): 1401 10 00 – Bambus 0 0 0 0 0 1401 20 00 – Peddig und Stuhlrohr 0 0 0 0 0 1401 90 00 – andere 0 0 0 0 0 1404 Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 1404 20 00 – Baumwoll-Linters 0 0 0 0 0 1404 90 00 – andere 0 0 0 0 0 1505 Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin:

1505 00 10 – Wollfett, roh 0 0 0 0 0 1505 00 90 – andere 0 0 0 0 0 1506 00 00 Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert 0 0 0 0 0 1515 Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: 1515 90 – andere: 1515 90 11 – – Tungöl (Holzöl), Jojobaöl, Oiticicaöl, Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen ex 1515 90 11 – – Jojobaöl, Oiticicaöl, Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen 0 0 0 0 0 1516 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:

1516 20 – pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen: 1516 20 10 – – hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs) 0 0 0 0 0 1517 Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516: 1517 10 – Margarine, ausgenommen flüssige Margarine: 1517 10 10 – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT 0 0 0 0 0 1517 90 – andere: 1517 90 10 – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT 0 0 0 0 0 – – andere:

1517 90 93 – – – genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art 0 0 0 0 0 1518 00 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 1518 00 10 – Linoxyn 0 0 0 0 0 – andere:

1518 00 91 – – tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516 0 0 0 0 0 – – andere: 1518 00 95 – – – ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen 0 0 0 0 0 1518 00 99 – – – andere 0 0 0 0 0 1520 00 00 Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen 0 0 0 0 0 1521 Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt:

1521 10 00 – Pflanzenwachse 0 0 0 0 0 1521 90 – andere: 1521 90 10 – – Walrat, auch raffiniert oder gefärbt 0 0 0 0 0 – – Bienenwachs und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt: 1521 90 91 – – – roh 0 0 0 0 0 1521 90 99 – – – andere 0 0 0 0 0 1522 00 Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen: 1522 00 10 – Degras 0 0 0 0 0 1702 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt;

Zucker und Melassen, karamellisiert: 1702 50 00 – chemisch reine Fructose 0 0 0 0 0 1702 90 – andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT: 1702 90 10 – – chemisch reine Maltose 0 0 0 0 0 1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade): 1704 10 – Kaugummi, auch mit Zucker überzogen: – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 60 GHT: 1704 10 11 – – – in Streifen 80 60 40 20 0 1704 10 19 – – – andere 80 60 40 20 0 – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr:

1704 10 91 – – – in Streifen 80 60 40 20 0 1704 10 99 – – – andere 80 60 40 20 0 1704 90 – andere: 1704 90 10 – – Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe 80 60 40 20 0 1704 90 30 – – weiße Schokolade 80 60 40 20 0 – – andere: 1704 90 51 – – – Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr 80 60 40 20 0 1704 90 55 – – – Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen 80 60 40 20 0 1704 90 61 – – – Dragees 80 60 40 20 0 – – – andere:

1704 90 65 – – – – Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren 80 60 40 20 0 1704 90 71 – – – – Hartkaramellen, auch gefüllt 80 60 40 20 0 1704 90 75 – – – – Weichkaramellen 80 60 40 20 0 – – – – andere: 1704 90 81 – – – – – Komprimate 80 60 40 20 0 1704 90 99 – – – – – andere 80 60 40 20 0 1803 Kakaomasse, auch entfettet: 1803 10 00 – nicht entfettet 0 0 0 0 0 1803 20 00 – ganz oder teilweise entfettet 0 0 0 0 0 1804 00 00 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl 0 0 0 0 0 1805 00 00 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 0 0 0 0 0 1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

1806 10 – Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: 1806 10 15 – – keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von weniger als 5 GHT 0 0 0 0 0 1806 10 20 – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 65 GHT 0 0 0 0 0 1806 10 30 – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT 0 0 0 0 0 1806 10 90 – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr 0 0 0 0 0 1806 20 – andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg:

1806 20 10 – – mit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 31 GHT oder mehr 0 0 0 0 0 1806 20 30 – – mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 31 GHT 0 0 0 0 0 – – andere: 1806 20 50 – – – mit einem Gehalt an Kakaobutter von 18 GHT oder mehr 0 0 0 0 0 1806 20 70 – – – „chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen 0 0 0 0 0 1806 20 80 – – – Kakaoglasur 0 0 0 0 0 1806 20 95 – – – andere 0 0 0 0 0 – andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln:

1806 31 00 – – gefüllt 80 60 40 20 0 1806 32 – – nicht gefüllt: 1806 32 10 – – – mit Zusatz von Getreide, Früchten oder Nüssen 80 60 40 20 0 1806 32 90 – – – andere 80 60 40 20 0 1806 90 – andere: – – Schokolade und Schokoladeerzeugnisse: – – – Pralinen, auch gefüllt: 1806 90 11 – – – – alkoholhaltig 80 60 40 20 0 1806 90 19 – – – – andere 80 60 40 20 0 – – – andere: 1806 90 31 – – – – gefüllt 80 60 40 20 0 1806 90 39 – – – – nicht gefüllt 80 60 40 20 0 1806 90 50 – – kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen 80 60 40 20 0 1806 90 60 – – kakaohaltige Brotaufstriche 80 60 40 20 0 1806 90 70 – – kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken 80 60 40 20 0 1806 90 90 – – andere 80 60 40 20 0 1901 Malzextrakt;

Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 1901 10 00 – Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf 0 0 0 0 0 1901 20 00 – Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905 0 0 0 0 0 1901 90 – andere: – – Malzextrakt:

1901 90 11 – – – mit einem Gehalt an Trockenmasse von 90 GHT oder mehr 0 0 0 0 0 1901 90 19 – – – anderer 0 0 0 0 0 – – andere: 1901 90 91 – – – kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose (einschließlich Invertzucker) oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend, ausgenommen Lebensmittelzubereitungen in Pulverform aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 0 0 0 0 0 1901 90 99 – – – andere 0 0 0 0 0 1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z.

B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: – Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet: 1902 11 00 – – Eier enthaltend 0 0 0 0 0 1902 19 – – andere: 1902 19 10 – – – weder Weichweizenmehl noch Weichweizengrieß enthaltend 0 0 0 0 0 1902 19 90 – – – andere 0 0 0 0 0 1902 20 – Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet): – – andere: 1902 20 91 – – – gekocht 0 0 0 0 0 1902 20 99 – – – andere 0 0 0 0 0 1902 30 – andere Teigwaren: 1902 30 10 – – getrocknet 0 0 0 0 0 1902 30 90 – – andere 0 0 0 0 0 1902 40 – Couscous:

1902 40 10 – – nicht zubereitet 0 0 0 0 0 1902 40 90 – – andere 0 0 0 0 0 1903 00 00 Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen 0 0 0 0 0 1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen 1904 10 – Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt:

1904 10 10 – – auf der Grundlage von Mais 0 0 0 0 0 1904 10 30 – – auf der Grundlage von Reis 0 0 0 0 0 1904 10 90 – – andere 0 0 0 0 0 1904 20 – Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide: 1904 20 10 – – Zubereitungen nach Art der „Müsli“ auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken 0 0 0 0 0 – – andere 1904 20 91 – – – auf der Grundlage von Mais 0 0 0 0 0 1904 20 95 – – – auf der Grundlage von Reis 0 0 0 0 0 1904 20 99 – – – andere 0 0 0 0 0 1904 30 00 Bulgur-Weizen 0 0 0 0 0 1904 90 – andere:

1904 90 10 – – Reis 0 0 0 0 0 1904 90 80 – – andere 0 0 0 0 0 1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren: 1905 10 00 – Knäckebrot 0 0 0 0 0 1905 20 – Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren: 1905 20 10 – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 30 GHT 0 0 0 0 0 1905 20 30 – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT 0 0 0 0 0 1905 20 90 – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 50 GHT oder mehr 0 0 0 0 0 – Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt;

Waffeln: 1905 31 – – Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt: – – – ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt: 1905 31 11 – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger 0 0 0 0 0 1905 31 19 – – – – andere 0 0 0 0 0 – – – andere: 1905 31 30 – – – – mit einem Gehalt an Milchfett von 8 GHT oder mehr 0 0 0 0 0 – – – – andere: 1905 31 91 – – – – – Doppelkekse mit Füllung 0 0 0 0 0 1905 31 99 – – – – – andere 0 0 0 0 0 1905 32 – – Waffeln:

1905 32 05 – – – mit einem Wassergehalt von mehr als 10 GHT 0 0 0 0 0 – – – andere: – – – – ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt: 1905 32 11 – – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger 0 0 0 0 0 1905 32 19 – – – – – andere 0 0 0 0 0 – – – – andere: 1905 32 91 – – – – – gesalzen, auch gefüllt 0 0 0 0 0 1905 32 99 – – – – – andere 0 0 0 0 0 1905 40 – Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren: 1905 40 10 – – Zwieback 0 0 0 0 0 1905 40 90 – – andere 0 0 0 0 0 1905 90 – andere:

1905 90 10 – – ungesäuertes Brot (Matzen) 0 0 0 0 0 1905 90 20 – – Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren 0 0 0 0 0 – – andere: 1905 90 30 – – – Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger 0 0 0 0 0 1905 90 45 – – – Kekse und ähnliches Kleingebäck 0 0 0 0 0 1905 90 55 – – – extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert 0 0 0 0 0 – – – andere:

1905 90 60 – – – – gesüßt 0 0 0 0 0 1905 90 90 – – – – andere 0 0 0 0 0 2001 Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: 2001 90 – andere: 2001 90 30 – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 80 60 40 20 0 2001 90 40 – – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr 80 60 40 20 0 2001 90 60 – – Palmherzen 80 60 40 20 0 2004 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

2004 10 – Kartoffeln: – – andere: 2004 10 91 – – – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken 80 60 40 20 0 2004 90 – anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen: 2004 90 10 – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 80 60 40 20 0 2005 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: 2005 20 – Kartoffeln: 2005 20 10 – – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken 80 60 40 20 0 2005 80 00 – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 80 60 40 20 0 2008 Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: – Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:

2008 11 – – Erdnüsse: 2008 11 10 – – – Erdnussbutter 80 60 40 20 0 – andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19: 2008 91 00 – – Palmherzen 80 60 40 20 0 2008 99 – – andere: – – – ohne Zusatz von Alkohol: – – – – ohne Zusatz von Zucker: 2008 99 85 – – – – – Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. Saccharata) 0 0 0 0 0 2008 99 91 – – – – – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr 0 0 0 0 0 2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:

2101 11 – – Auszüge, Essenzen und Konzentrate: 2101 11 11 – – – mit einem Gehalt an aus Kaffee stammender Trockenmasse von 95 GHT oder mehr 0 0 0 0 0 2101 11 19 – – – andere 0 0 0 0 0 2101 12 – – Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee: 2101 12 92 – – – Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee 0 0 0 0 0 2101 12 98 – – – andere 0 0 0 0 0 2101 20 – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:

2101 20 20 – – Auszüge, Essenzen und Konzentrate 0 0 0 0 0 – – Zubereitungen: 2101 20 92 – – – auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Tee oder Mate 0 0 0 0 0 2101 20 98 – – – andere 0 0 0 0 0 2101 30 – geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: – – geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel: 2101 30 11 – – – geröstete Zichorien 0 0 0 0 0 2101 30 19 – – – andere 0 0 0 0 0 – – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien oder aus anderen gerösteten Kaffeemitteln:

2101 30 91 – – – aus gerösteten Zichorien 0 0 0 0 0 2101 30 99 – – – andere 0 0 0 0 0 2102 Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform: 2102 10 – Hefen, lebend: 2102 10 10 – – ausgewählte Mutterhefen (Hefekulturen) 80 60 40 20 0 – – Backhefen: 2102 10 31 – – – getrocknet 80 60 40 20 0 2102 10 39 – – – andere 80 60 40 20 0 2102 10 90 – – andere: 80 60 40 20 0 2102 20 – Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend: – – Hefen, nicht lebend:

2102 20 11 – – – in Form von Tabletten, Würfeln oder ähnlichen Aufmachungen, oder in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger 0 0 0 0 0 2102 20 19 – – – andere 0 0 0 0 0 2102 20 90 – – andere 0 0 0 0 0 2102 30 00 – zubereitete Backtriebmittel in Pulverform 0 0 0 0 0 2103 Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: 2103 10 00 – Sojasoße 0 0 0 0 0 2103 20 00 – Tomatenketchup und andere Tomatensoßen 0 0 0 0 0 2103 30 – Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

2103 30 10 – – Senfmehl 0 0 0 0 0 2103 30 90 – – Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl) 0 0 0 0 0 2103 90 – andere: 2103 90 10 – – Mango-Chutney, flüssig 0 0 0 0 0 2103 90 30 – – aromatische Bitter, mit einem Alkoholgehalt von 44,2 % vol bis 49,2 % vol, zubereitet unter Verwendung von 1,5 bis 6 GHT Enzian, Gewürzen und anderen Zutaten sowie 4 bis 10 GHT Zucker enthaltend, in Behältnissen mit einem Inhalt von 0,5 l oder weniger 0 0 0 0 0 2103 90 90 – – andere 0 0 0 0 0 2104 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:

2104 10 – Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen: 2104 10 10 – – getrocknet 80 60 40 20 0 2104 10 90 – – andere 80 60 40 20 0 2104 20 00 – zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen 80 60 40 20 0 2105 00 Speiseeis, auch kakaohaltig: 2105 00 10 – kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 GHT 80 60 40 20 0 – mit einem Gehalt an Milchfett von: 2105 00 91 – – 3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 7 GHT 80 60 40 20 0 2105 00 99 – – 7 GHT oder mehr 80 60 40 20 0 2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

2106 10 – Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe: 2106 10 20 – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend 80 60 40 20 0 2106 10 80 – – andere 80 60 40 20 0 2106 90 – andere: 2106 90 20 – – zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen 80 60 40 20 0 – – andere: 2106 90 92 – – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend 80 60 40 20 0 2106 90 98 – – – andere 80 60 40 20 0 2201 Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen;

Eis und Schnee: 2201 10 – Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser: – – natürliches Mineralwasser: 2201 10 11 – – – ohne Kohlensäure 90 80 70 60 50 2201 10 19 – – – anderes 90 80 70 60 50 2201 10 90 – – andere 90 80 70 60 50 2201 90 00 – andere 90 80 70 60 50 2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009: 2202 10 00 – Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen 90 80 70 60 50 2202 90 – andere:

2202 90 10 – – keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend 90 80 70 60 50 – – andere, mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 von: 2202 90 91 – – – weniger als 0,2 GHT 90 80 70 60 50 2202 90 95 – – – 0,2 oder mehr, jedoch weniger als 2 GHT 90 80 70 60 50 2202 90 99 – – – 2 GHT oder mehr 90 80 70 60 50 2203 00 Bier aus Malz: – in Behältnissen mit einem Inhalt von 10 l oder weniger: 2203 00 01 – – in Flaschen 80 60 40 20 0 2203 00 09 – – anderes 80 60 40 20 0 2203 00 10 – in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 10 l 80 60 40 20 0 2205 Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert:

2205 10 – in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger: 2205 10 10 – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger 80 60 40 20 0 2205 10 90 – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol 80 60 40 20 0 2205 90 – andere: 2205 90 10 – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger 80 60 40 20 0 2205 90 90 – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol 80 60 40 20 0 2207 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt:

2207 10 00 – Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt 80 60 40 20 0 2207 20 00 – Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt 80 60 40 20 0 2208 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke: 2208 20 – Branntwein aus Wein oder Traubentrester: – – in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger: 2208 20 12 – – – Cognac 80 60 40 20 0 2208 20 14 – – – Armagnac 80 60 40 20 0 2208 20 26 – – – Grappa 80 60 40 20 0 2208 20 27 – – – Brandy de Jerez 80 60 40 20 0 2208 20 29 – – – anderer 80 60 40 20 0 – – in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l:

2208 20 40 – – – Rohbrand 80 60 40 20 0 – – – anderer: 2208 20 62 – – – – Cognac 80 60 40 20 0 2208 20 64 – – – – Armagnac 80 60 40 20 0 2208 20 86 – – – – Grappa 80 60 40 20 0 2208 20 87 – – – – Brandy de Jerez 80 60 40 20 0 2208 20 89 – – – – anderer 80 60 40 20 0 2208 30 – Whisky: – – „Bourbon“-Whiskey, in Behältnissen mit einem Inhalt von: 2208 30 11 – – – 2 l oder weniger 80 60 40 20 0 2208 30 19 – – – mehr als 2 l 80 60 40 20 0 – – „Scotch“-Whisky: – – – „malt“-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

2208 30 32 – – – – 2 l oder weniger 80 60 40 20 0 2208 30 38 – – – – mehr als 2 l 80 60 40 20 0 – – – „blended“-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von: 2208 30 52 – – – – 2 l oder weniger 80 60 40 20 0 2208 30 58 – – – – mehr als 2 l 80 60 40 20 0 – – – anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von: 2208 30 72 – – – – 2 l oder weniger 80 60 40 20 0 2208 30 78 – – – – mehr als 2 l 80 60 40 20 0 – – anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von: 2208 30 82 – – – 2 l oder weniger 80 60 40 20 0 2208 30 88 – – – mehr als 2 l 80 60 40 20 0 2208 40 – Rum und anderer Branntwein, gewonnen durch Destillieren vergorener Zuckerrohrerzeugnisse: – – in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

2208 40 11 – – – Rum mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl- und Methylalkohol von 225 g oder mehr pro hl reinen Alkohols (+/– 10 %) 80 60 40 20 0 – – – andere: 2208 40 31 – – – – mit einem Wert von mehr als 7,9 € pro l reinen Alkohol 80 60 40 20 0 2208 40 39 – – – – andere 80 60 40 20 0 – – in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l: 2208 40 51 – – – Rum mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl- und Methylalkohol von 225 g oder mehr pro hl reinen Alkohols (+/– 10 %) 80 60 40 20 0 – – andere: 2208 40 91 – – – – mit einem Wert von mehr als 2 € pro l reinen Alkohol 80 60 40 20 0 2208 40 99 – – – – andere 80 60 40 20 0 2208 50 – Gin und Genever: – – Gin, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

2208 50 11 – – – 2 l oder weniger 80 60 40 20 0 2208 50 19 – – – mehr als 2 l 80 60 40 20 0 – – Genever, in Behältnissen mit einem Inhalt von: 2208 50 91 – – – 2 l oder weniger 80 60 40 20 0 2208 50 99 – – – mehr als 2 l 80 60 40 20 0 2208 60 – Wodka: – – mit einem Alkoholgehalt von 45,4 % vol oder weniger, in Behältnissen mit einem Inhalt von: 2208 60 11 – – – 2 l oder weniger 80 60 40 20 0 2208 60 19 – – – mehr als 2 l 80 60 40 20 0 – – mit einem Alkoholgehalt von mehr als 45,4 % vol, in Behältnissen mit einem Inhalt von: 2208 60 91 – – – 2 l oder weniger 80 60 40 20 0 2208 60 99 – – – mehr als 2 l 80 60 40 20 0 2208 70 – Likör:

2208 70 10 – – in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger 80 60 40 20 0 2208 70 90 – – in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l 80 60 40 20 0 2208 90 – andere: – – Arrak, in Behältnissen mit einem Inhalt von: 2208 90 11 – – – 2 l oder weniger 80 60 40 20 0 2208 90 19 – – – mehr als 2 l 80 60 40 20 0 – – Pflaumenbranntwein, Birnenbranntwein und Kirschbranntwein, in Behältnissen mit einem Inhalt von: 2208 90 33 – – – 2 l oder weniger 80 60 40 20 0 2208 90 38 – – – mehr als 2 l 80 60 40 20 0 – – anderer Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke, in Behältnissen mit einem Inhalt von: – – – 2 l oder weniger:

2208 90 41 – – – – Ouzo 80 60 40 20 0 – – – – andere: – – – – – Branntwein: – – – – – – Obstbranntwein: 2208 90 45 – – – – – – – Calvados 80 60 40 20 0 2208 90 48 – – – – – – – anderer 80 60 40 20 0 – – – – – – anderer: 2208 90 52 – – – – – – – Korn 80 60 40 20 0 2208 90 54 – – – – – – – Tequila 80 60 40 20 0 2208 90 56 – – – – – – – – anderer 80 60 40 20 0 2208 90 69 – – – – – andere alkoholhaltige Getränke 80 60 40 20 0 – – – mehr als 2 l: – – – – Branntwein:

2208 90 71 – – – – – Obstbranntwein 80 60 40 20 0 2208 90 75 – – – – – Tequila 80 60 40 20 0 2208 90 77 – – – – – anderer 80 60 40 20 0 2208 90 78 – – – – andere alkoholhaltige Getränke 80 60 40 20 0 – – Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, in Behältnissen mit einem Inhalt von: 2208 90 91 – – – 2 l oder weniger 80 60 40 20 0 2208 90 99 – – – mehr als 2 l 80 60 40 20 0 2402 Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen: 2402 10 00 – Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend 80 60 40 20 0 2402 20 – Zigaretten, Tabak enthaltend:

2402 20 10 – – Nelken enthaltend 80 60 40 20 0 2402 20 90 – – andere 80 60 40 20 0 2402 90 00 – andere 80 60 40 20 0 2403 Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen: 2403 10 – Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen: 2403 10 10 – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger 80 60 40 20 0 2403 10 90 – – anderer 80 60 40 20 0 – andere: 2403 91 00 – – „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak 80 60 40 20 0 2403 99 – – andere:

2403 99 10 – – – Kautabak und Schnupftabak 80 60 40 20 0 2403 99 90 – – – andere 80 60 40 20 0 2905 Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: – andere mehrwertige Alkohole: 2905 43 00 – – Mannitol 0 0 0 0 0 2905 44 – – D-Glucitol (Sorbit): – – – in wässriger Lösung: 2905 44 11 – – – – mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger 0 0 0 0 0 2905 44 19 – – – – anderer 0 0 0 0 0 – – – anderer: 2905 44 91 – – – – mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger 0 0 0 0 0 2905 44 99 – – – – anderer 0 0 0 0 0 2905 45 00 – – Glycerin 0 0 0 0 0 3301 Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle;

Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle: 3301 90 – andere: 3301 90 10 – – terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen 0 0 0 0 0 – – extrahierte Oleoresine: 3301 90 21 – – – von Süßholzwurzeln und von Hopfen 0 0 0 0 0 3301 90 30 – – – andere 0 0 0 0 0 3301 90 90 – – andere 0 0 0 0 0 3302 Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

3302 10 – von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art: – – von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art: – – – Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten: 3302 10 10 – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol 0 0 0 0 0 – – – – andere: 3302 10 21 – – – – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend 0 0 0 0 0 3302 10 29 – – – – – andere 0 0 0 0 0 3501 Casein, Caseinate und andere Caseinderivate;

Caseinleime: 3501 10 – Casein: 3501 10 10 – – zum Herstellen von künstlichen Spinnstoffen 0 0 0 0 0 3501 10 50 – – zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebens- und Futtermitteln 0 0 0 0 0 3501 10 90 – – anderes 0 0 0 0 0 3501 90 – andere: 3501 90 90 – – andere 0 0 0 0 0 3505 Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: 3505 10 – Dextrine und andere modifizierte Stärken: 3505 10 10 – – Dextrine 0 0 0 0 0 – – andere modifizierte Stärken:

3505 10 90 – – – andere 0 0 0 0 0 3505 20 – Leime: 3505 20 10 – – mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von weniger als 25 GHT 0 0 0 0 0 3505 20 30 – – mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 25 oder mehr, jedoch weniger als 55 GHT 0 0 0 0 0 3505 20 50 – – mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 55 oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT 0 0 0 0 0 3505 20 90 – – mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 80 GHT oder mehr 0 0 0 0 0 3809 Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z.

B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 3809 10 – auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten: 3809 10 10 – – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von weniger als 55 GHT 0 0 0 0 0 3809 10 30 – – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 55 oder mehr, jedoch weniger als 70 GHT 0 0 0 0 0 3809 10 50 – – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 70 oder mehr, jedoch weniger als 83 GHT 0 0 0 0 0 3809 10 90 – – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 83 GHT oder mehr 0 0 0 0 0 3823 Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole: – technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination:

3823 11 00 – – Stearinsäure 0 0 0 0 0 3823 12 00 – – Ölsäure 0 0 0 0 0 3823 13 00 – – Tallölfettsäuren 0 0 0 0 0 3823 19 – – andere: 3823 19 10 – – – destillierte Fettsäuren 0 0 0 0 0 3823 19 30 – – – Destillationsfettsäuren 0 0 0 0 0 3823 19 90 – – – andere 0 0 0 0 0 3823 70 00 – technische Fettalkohole 0 0 0 0 0 3824 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen:

3824 60 – Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44 : – – in wässriger Lösung: 3824 60 11 – – – mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol 0 0 0 0 0 3824 60 19 – – – anderer 0 0 0 0 0 – – anderer: 3824 60 91 – – – mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol 0 0 0 0 0 3824 60 99 – – – anderer 0 0 0 0 0 PROTOKOLL Nr. 2 über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine und über gegenseitige anerkennung, Schutz und Kontrolle der Bezeichnungen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine Artikel 1 Dieses Protokoll umfasst 1. ein Abkommen über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine (Anhang I dieses Protokolls), 2. ein Abkommen über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle der Bezeichnungen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine (Anhang II dieses Protokolls).

Artikel 2 Die in Artikel 1 genannten Abkommen gelten für 1. Weine aus frischen Weintrauben der Position 2204 des Harmonisierten Systems des am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommens über das harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, die a) Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind und nach den Vorschriften für die önologischen Verfahren und Behandlungen nach Titel V der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein ( 1 ) und nach der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr.

1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen ( 2 ) bereitet worden sind oder b) Ursprungserzeugnisse Montenegros sind und nach den Vorschriften für die önologischen Verfahren und Behandlungen im Einklang mit dem Recht Montenegros bereitet worden sind. Diese Vorschriften für die önologischen Verfahren und Behandlungen müssen mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Einklang stehen, 2. Spirituosen der Position 2208 des unter Nummer 1 genannten Übereinkommens, die a) Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind und mit der Verordnung (EWG) Nr.

1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen ( 3 ) und der Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 der Kommission vom 24. April 1990 mit Durchführungsbestimmungen für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen ( 4 ) im Einklang stehen oder b) Ursprungserzeugnisse Montenegros sind und im Einklang mit dem Recht Montenegros hergestellt worden sind, das mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Einklang stehen muss. 3. aromatisierte Weine der Position 2205 des unter Nummer 1 genannten Übereinkommens, die a) Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind und mit der Verordnung (EWG) Nr.

1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails ( 5 ) im Einklang stehen oder b) Ursprungserzeugnisse Montenegros sind und im Einklang mit dem Recht Montenegros hergestellt worden sind, das mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Einklang stehen muss. ( 1 ) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1 . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung einiger Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft (einschließlich des Veterinär- und Pflanzenschutzrechts), Verkehrspolitik, Steuerwesen, Statistik, Energie, Umwelt, Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres, Zollunion, Außenbeziehungen, Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und Organe anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens ( ABl.

L 363 vom 20.12.2006, S. 1 ). ( 2 ) ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 1 . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 556/2007 der Kommission ( ABl. L 132 vom 24.5.2007, S. 3 ). ( 3 ) ABl. L 160 vom 12.6.1989, S. 1 . Zuletzt geändert durch die Beitritsakte von 2005. ( 4 ) ABl. L 105 vom 25.4.1990, S. 9 . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2140/98 der Kommission ( ABl. L 270 vom 7.10.1998, S. 9 ). ( 5 ) ABl. L 149 vom 14.6.1991, S. 1 . Zuletzt geändert durch die Beitritsakte von 2005. ANHANG I ABKOMMEN Zwischen der Gemeinschaft und Montenegro über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine 1.

Für die Einfuhr der folgenden in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Weine in die Gemeinschaft gelten die nachstehenden Zugeständnisse: KN-Code Warenbezeichnung (nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b des Protokolls Nr. 2) Zollsatz Menge (hl) ex 2204 10 Qualitätsschaumwein frei 16 000 ex 2204 21 Wein aus frischen Weintrauben 2. Die Gemeinschaft gewährt im Rahmen der unter Nummer 1 festgelegten Zollkontingente präferenzielle Zollfreiheit, sofern Montenegro für die Ausfuhr der betreffenden Mengen keine Ausfuhrbeihilfen gewährt. 3. Für die Einfuhr der folgenden in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Weine nach Montenegro gelten die nachstehenden Zugeständnisse:

Code des montenegrinischen Zolltarifs Warenbezeichnung (nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a des Protokolls Nr. 2) Zollsatz Inkrafttreten Menge (hl) Jährliche Erhöhung (hl) Besondere Bestimmungen ex 2204 10 Qualitätsschaumwein frei 1 500 1 000 ( 1 ) ex 2204 21 Wein aus frischen Weintrauben 4. Montenegro gewährt im Rahmen der unter Nummer 3 festgelegten Zollkontingente präferenzielle Zollfreiheit, sofern die Gemeinschaft für die Ausfuhr der betreffenden Mengen keine Ausfuhrbeihilfen gewährt. 5. Die nach diesem Abkommen anwendbaren Ursprungsregeln sind in Protokoll Nr. 3 festgelegt. 6. Für die Einfuhr von Wein im Rahmen der Zugeständnisse dieses Abkommens ist die Vorlage einer Bescheinigung und eines Begleitpapiers nach der Verordnung (EG) Nr.

883/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern ( 2 ) erforderlich, aus denen hervorgehen muss, dass der betreffende Wein die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 1 des Protokolls Nr. 2 erfüllt. Die Bescheinigung und das Begleitpapier müssen von einer von beiden Seiten anerkannten amtlichen Stelle ausgestellt worden sein, die in einem gemeinsam aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist. 7. Die Vertragsparteien prüfen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Möglichkeit, einander unter Berücksichtigung der Entwicklung des Weinhandels zwischen den Vertragsparteien weitere Zugeständnisse einzuräumen.

8. Die Vertragsparteien gewährleisten, dass die gegenseitig eingeräumten Vorteile nicht durch andere Maßnahmen beeinträchtigt werden. 9. Auf Ersuchen einer Vertragspartei finden Konsultationen über bei der Anwendung dieses Abkommens auftretende Probleme statt. ( 1 ) Die Menge wird jährlich erhöht, bis das Kontingent eine Höchstmenge von 3 500 hl erreicht. ( 2 ) ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 1 . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung einiger Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft (einschließlich des Veterinär- und Pflanzenschutzrechts), Verkehrspolitik, Steuerwesen, Statistik, Energie, Umwelt, Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres, Zollunion, Außenbeziehungen, Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und Organe anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens ( ABl.

L 363 vom 20.12.2006, S. 1 ). ANHANG II ABKOMMEN zwischen der Gemeinschaft und Montenegro über gegenseitige anerkennung, schutz und kontrolle der Bezeichnungen für weine, spirituosen und aromatisierte Weine Artikel 1 Ziele (1) Die Vertragsparteien anerkennen, schützen und kontrollieren auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit die Bezeichnungen für die in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Erzeugnisse nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Anhangs. (2) Die Vertragsparteien treffen die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Anhang und die Verwirklichung der Ziele dieses Anhangs erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen, sofern in diesem Abkommen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist: a) „Ursprungserzeugnis“ einer Vertragspartei ist — ein Wein, der vollständig im Gebiet der betreffenden Vertragspartei aus ausschließlich im Gebiet dieser Vertragspartei geernteten Trauben hergestellt worden ist, — eine Spirituose oder ein aromatisierter Wein, die bzw. der ausschließlich im Gebiet dieser Vertragspartei hergestellt wird. b) „geografische Angabe“ ist eine in Anlage 1 aufgeführte Angabe im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (nachstehend „TRIPs-Übereinkommen“ genannt). c) „traditioneller Begriff“ ist ein in Anlage 2 aufgeführter traditionell verwendeter Name, der sich insbesondere auf das Herstellungsverfahren oder die Qualität, die Farbe, die Weinart, den Ort oder ein historisches Ereignis im Zusammenhang mit der Geschichte des betreffenden Weines bezieht und der in den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei für die Zwecke der Bezeichnung und Aufmachung eines solchen Weines mit Ursprung im Gebiet dieser Vertragspartei anerkannt ist. d) „homonym“ ist eine identische geografische Angabe oder ein identischer traditioneller Begriff oder eine Angabe zur Bezeichnung verschiedener Orte, Verfahren oder Gegenstände, die so ähnlich ist, dass sie zu Verwechslungen führen kann. e) „Bezeichnung“ umfasst die Worte, die auf der Etikettierung, in den Begleitpapieren für den Transport des Weines, der Spirituose oder des aromatisierten Weines, in den Geschäftspapieren, insbesondere den Rechnungen und Lieferscheinen, sowie im Werbematerial zur Beschreibung des Weines, der Spirituose bzw. des aromatisierten Weines verwendet werden. f) „Etikettierung“ umfasst alle Bezeichnungen und anderen Bezugnahmen, Zeichen, Muster, geografischen Angaben oder Marken, die der Unterscheidung von Weinen, Spirituosen oder aromatisierten Weinen dienen und die sich auf deren Behältnis, z.B. der Siegelkappe, dem Schildchen auf dem Behältnis oder dem Überzug des Flaschenhalses, befinden. g) „Aufmachung“ ist die Gesamtheit der Angaben, Hinweise und dergleichen in Bezug auf einen Wein, eine Spirituose oder einen aromatisierten Wein auf der Etikettierung, der Verpackung, dem Behältnis, dem Verschluss oder in einer Anzeige oder sonstigem Werbematerial. h) „Verpackung“ umfasst die schützenden Umhüllungen, wie Einschlagpapier, Strohhülsen aller Art, Kartons und Kisten, die zum Transport eines oder mehrerer Behältnisse oder zu ihrer Darbietung zum Verkauf an den Endverbraucher verwendet werden. i) „Herstellung“ ist der vollständiger Vorgang zur Bereitung von Wein, Spirituosen und aromatisierten Wein. j) „Wein“ ist nur das Getränk, das aus der vollständigen oder teilweisen alkoholischen Gärung von frischen Trauben der in diesem Abkommen genannten Rebsorten, gepresst oder nicht, oder deren Most entstanden ist. k) „Rebsorten“ sind die Sorten der Gattung Vitis Vinifera unbeschadet möglicher Rechtsvorschriften einer Vertragspartei hinsichtlich der Verwendung verschiedener Rebsorten für den in ihrem Gebiet hergestellten Wein. l) „WTO-Übereinkommen“ ist das Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation vom 15.

April 1994. Artikel 3 Allgemeine Vorschriften über Einfuhr und Inverkehrbringen Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, sind für die Einfuhr und das Inverkehrbringen der in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Erzeugnisse die im Gebiet der betreffenden Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften maßgebend. TITEL I GEGENSEITIGER SCHUTZ DER BEZEICHNUNGEN FÜR WEINE, SPIRITUOSEN UND AROMATISIERTE WEINE Artikel 4 Geschützte Bezeichnungen Unbeschadet der Artikel 5, 6 und 7 werden geschützt: a) bei den in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Erzeugnissen: — die Bezugnahmen auf den Namen des Mitgliedstaats, dessen Ursprungserzeugnis der Wein, die Spirituose bzw. der aromatisierte Wein ist, und die anderen Bezeichnungen für diesen Mitgliedstaat, — die geografischen Angaben, die in Anlage 1 Teil A unter Buchstabe a für Weine, unter Buchstabe b für Spirituosen und unter Buchstabe c für aromatisierte Weine aufgeführt sind, — die traditionellen Begriffe, die in Anlage 2 Teil A aufgeführt sind; b) bei Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung in Montenegro: — die Bezugnahmen auf den Namen „Montenegro“ und die anderen Bezeichnungen für Montenegro, — die geografischen Angaben, die in Anlage 1 Teil B unter Buchstabe a für Weine, unter Buchstabe b für Spirituosen und unter Buchstabe c für aromatisierte Weine aufgeführt sind.

Artikel 5 Schutz der Namen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Montenegros (1) In Montenegro sind die Bezugnahmen auf die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die anderen Bezeichnungen für einen Mitgliedstaat, die als Ursprungsbezeichnung eines Weines, einer Spirituose oder eines aromatisierten Weines dienen, a) den Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung in dem betreffenden Mitgliedstaat vorbehalten und b) von der Gemeinschaft nur nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu verwenden. (2) In der Gemeinschaft sind die Bezugnahmen auf Montenegro und die anderen Bezeichnungen für Montenegro (auch ergänzt durch den Namen einer Rebsorte), die als Ursprungsbezeichnung eines Weines, einer Spirituose oder eines aromatisierten Weines dienen, a) den Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung in Montenegro vorbehalten und b) von Montenegro nur nach Maßgabe der Rechtsvorschriften Montenegros zu verwenden.

Artikel 6 Schutz geografischer Angaben (1) In Montenegro sind die in Anlage 1 Teil A aufgeführten geografischen Angaben der Gemeinschaft a) für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine mit Ursprung in der Gemeinschaft geschützt und b) nur nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu verwenden. (2) In der Gemeinschaft sind die in Anlage 1 Teil B aufgeführten geografischen Angaben Montenegros a) für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine mit Ursprung in Montenegro geschützt und b) nur nach Maßgabe der Rechtsvorschriften Montenegros zu verwenden. (3) Die Vertragsparteien treffen alle Maßnahmen, die nach diesem Abkommen für den gegenseitigen Schutz der in Artikel 4 Buchstaben a zweiter Gedankenstrich und b zweiter Gedankenstrich genannten Namen erforderlich sind, die zur Bezeichnung und Aufmachung von Weinen, Spirituosen oder aromatisierten Weinen mit Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien verwendet werden.

Zu diesem Zweck wendet jede Vertragspartei geeignete rechtliche Mittel nach Artikel 23 des TRIPs-Übereinkommens an, um wirksamen Schutz zu gewährleisten und die Verwendung geografischer Angaben zur Bezeichnung von Weinen, Spirituosen oder aromatisierten Weinen zu verhindern, für die die betreffenden Angaben bzw. Beschreibungen nicht gelten. (4) Die in Artikel 4 genannten geografischen Angaben sind ausschließlich den Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der Vertragspartei vorbehalten, für die diese Angaben gelten, und nur nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei zu verwenden.

(5) Der in diesem Abkommen vorgesehene Schutz umfasst insbesondere das Verbot, geschützte Namen für Weine, Spirituosen oder aromatisierte Weine zu verwenden, die ihren Ursprung nicht in dem betreffenden geografischen Gebiet haben, auch wenn a) der tatsächliche Ursprung des Weines, der Spirituose oder des aromatisierten Weines angegeben ist, b) die betreffende geografische Angabe in Übersetzung verwendet wird, c) der Name in Verbindung mit Begriffen wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, „Nachahmung“, „Methode“ oder dergleichen verwendet wird, d) der geschützte Name für Erzeugnisse der Position 2009 des Harmonisierten Systems des am 14.

Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommens über das harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren verwendet wird. (6) Wenn in Anlage 1 aufgeführte geografische Angaben homonym sind, sind sie ebenfalls geschützt, sofern sie in gutem Glauben verwendet wurden. Die Vertragsparteien beschließen gemeinsam die praktischen Verwendungsbedingungen, unter denen die homonymen Angaben voneinander unterschieden werden, und berücksichtigen dabei die Notwendigkeit sicherzustellen, dass die betroffenen Erzeuger fair behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.

(7) Wenn eine in Anlage 1 aufgeführte geografische Angabe homonym mit einer geografischen Angabe eines Drittlands ist, findet Artikel 23 Absatz 3 des TRIPs-Übereinkommens Anwendung. (8) Dieses Abkommen lässt das Recht einer Person unberührt, im geschäftlichen Verkehr ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, sofern dieser Name nicht in einer die Verbraucher irreführenden Weise verwendet wird. (9) Dieses Abkommen verpflichtet die Vertragsparteien nicht, eine in Anlage 1 aufgeführte geografische Angabe der anderen Vertragspartei zu schützen, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt ist oder dort ungebräuchlich geworden ist.

(10) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens betrachten die Vertragsparteien die in Anlage 1 aufgeführten geografischen Angaben nicht länger als übliche Begriffe im Sinne des Artikels 24 Absatz 6 des TRIPs-Übereinkommens, die in der allgemeinen Sprache der Vertragsparteien die üblichen Namen für Weine, Spirituosen oder aromatisierte Weine sind. Artikel 7 Schutz traditioneller Begriffe (1) In Montenegro werden die in Anlage 2 aufgeführten traditionellen Begriffe der Gemeinschaft a) nicht zur Bezeichnung oder Aufmachung eines Weines mit Ursprung in Montenegro verwendet und b) nicht zur Bezeichnung oder Aufmachung eines Weines mit Ursprung in der Gemeinschaft verwendet, mit Ausnahme der Weine des Ursprungs und der Kategorie, die in Anlage 2 in der dort genannten Sprache aufgeführt sind, sowie nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft.

(2) Montenegro trifft die Maßnahmen, die nach diesem Abkommen für den Schutz der in Artikel 4 genannten traditionellen Begriffen erforderlich sind, die zur Bezeichnung und Aufmachung von Weinen mit Ursprung im Gebiet der Gemeinschaft verwendet werden. Zu diesem Zweck stellt Montenegro geeignete rechtliche Mittel zur Verfügung, um wirksamen Schutz zu gewährleisten und die Verwendung traditioneller Begriffe zur Bezeichnung von Weinen zu verhindern, die nicht mit diesen traditionellen Begriffen bezeichnet werden dürfen, auch wenn der traditionelle Begriff in Verbindung mit Begriffen wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, „Nachahmung“, „Methode“ oder dergleichen verwendet wird.

(3) Der Schutz traditioneller Begriffe gilt nur für a) die Sprachfassung in Anlage 2, nicht aber für Übersetzungen, und b) die Erzeugnisse der jeweiligen Kategorie, die nach Anlage 2 in der Gemeinschaft geschützt ist. (4) Der Schutz nach Absatz 3 wird unbeschadet des Artikels 4 gewährt. Artikel 8 Marken (1) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien lehnen die Eintragung einer Marke für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine ab, die mit einer nach Titel I Artikel 4 geschützten geografischen Angabe übereinstimmt, ihr ähnlich ist, eine solche enthält oder aus einer Bezugnahme auf sie besteht, wenn die Weine, Spirituosen und aromatisierten Weine nicht den genannten Ursprung haben und nicht mit den einschlägigen Vorschriften für die Verwendung der Angabe im Einklang stehen.

(2) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien lehnen die Eintragung einer Marke für Weine ab, die einen nach diesem Abkommen geschützten traditionellen Begriff enthält oder aus ihm besteht, wenn der betreffende Wein nicht zu den Weinen gehört, denen der traditionelle Begriff nach Anlage 2 vorbehalten ist. (3) Montenegro trifft die Maßnahmen, die erforderlich sind, um alle Marken so zu ändern, dass jede Bezugnahme auf nach Titel I Artikel 4 geschützte geografische Angaben der Gemeinschaft vollständig beseitigt wird. Alle genannten Bezugnahmen müssen spätestens am 31. Dezember 2008 beseitigt sein.

Artikel 9 Ausfuhren Im Falle der Ausfuhr oder der Vermarktung von Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung im Gebiet einer Vertragspartei außerhalb des Gebietes dieser Vertragspartei treffen die Vertragsparteien alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine die in Artikel 4 Buchstaben a Ziffer ii und b Ziffer ii genannten geschützten geografischen Angaben bzw. für Weine die in Artikel 4 Buchstabe a Ziffer iii genannten traditionellen Begriffe dieser Vertragspartei nicht zur Bezeichnung und Aufmachung von Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der anderen Vertragspartei verwendet werden.

TITEL II GEWÄHRLEISTUNG DES VOLLZUGS UND GEGENSEITIGE AMTSHILFE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN; VERWALTUNG DIESES ABKOMMENS Artikel 10 Arbeitsgruppe (1) Es wird eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die dem nach Artikel 123 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen Montenegro und der Gemeinschaft einzusetzenden Unterausschuss für Landwirtschaft untersteht. (2) Diese Arbeitsgruppe wacht über das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens und prüft alle Fragen, die sich bei seiner Anwendung ergeben können. (3) Die Arbeitsgruppe kann Empfehlungen aussprechen und Vorschläge zu Fragen von beiderseitigem Interesse im Sektor Wein, Spirituosen und aromatisierte Weine erörtern und unterbreiten, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens beitragen könnten.

Sie tritt auf Antrag einer Vertragspartei abwechselnd in der Gemeinschaft und in Montenegro zusammen; Ort, Termin und Einzelheiten werden von den Vertragsparteien gemeinsam bestimmt. Artikel 11 Aufgaben der Vertragsparteien (1) Die Vertragsparteien bleiben entweder unmittelbar oder über die nach Artikel 10 eingesetzte Arbeitsgruppe in allen Fragen der Anwendung und des Funktionierens dieses Abkommens in Verbindung. (2) Montenegro benennt das Ministerium für Land-, Forst- und Wasserwirtschaft als Vertreter. Die Gemeinschaft benennt die Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Europäischen Kommission als Vertreter.

Die Vertragsparteien unterrichten einander, falls sie einen anderen Vertreter benennen. (3) Der Vertreter übernimmt die Koordinierung der Maßnahmen aller für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Stellen. (4) Die Vertragsparteien a) ändern die in Artikel 4 genannten Verzeichnisse gemeinsam durch Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses, um Änderungen der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien Rechnung zu tragen; b) beschließen gemeinsam durch Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses Änderungen der Anlagen zu diesem Abkommen. Die Anlagen gelten entweder ab dem in einem Briefwechsel zwischen den Vertragsparteien festgehaltenen Zeitpunkt oder ab dem Tag des Beschlusses der Arbeitsgruppe als geändert; c) beschließen gemeinsam die in Artikel 6 Absatz 6 genannten praktischen Bedingungen; d) unterrichten einander von ihrer Absicht, zum Schutz der öffentlichen Ordnung neue Rechtsvorschriften oder Änderungen bestehender Rechtsvorschriften wie Gesundheits- oder Verbraucherschutzvorschriften mit Auswirkungen auf den Sektor Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine zu beschließen; e) notifizieren einander alle die Durchführung dieses Abkommens betreffenden Beschlüsse ihrer Legislativ-, Exekutiv- und Judikativorgane und unterrichten einander über die aufgrund dieser Beschlüsse getroffenen Maßnahmen.

Artikel 12 Anwendung und Funktionieren dieses Abkommens Die Vertragsparteien benennen die in Anlage 3 aufgeführten Kontaktstellen, die für die Anwendung und das Funktionieren dieses Abkommens zuständig sind. Artikel 13 Gewährleistung des Vollzugs und gegenseitige Amtshilfe der Vertragsparteien (1) Verstößt die Bezeichnung oder Aufmachung eines Weines, einer Spirituose oder eines aromatisierten Weines, insbesondere auf der Etikettierung, in amtlichen Dokumenten oder Geschäftspapieren sowie in der Werbung gegen dieses Abkommen, so leiten die Vertragsparteien die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren ein, um unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen oder jede sonstige rechtswidrige Verwendung geschützter Namen zu unterbinden.

(2) Die Maßnahmen und Verfahren nach Absatz 1 werden insbesondere eingeleitet, wenn a) Bezeichnungen oder Übersetzungen von Bezeichnungen, Namen, Aufschriften oder Abbildungen im Zusammenhang mit nach diesem Abkommen namensgeschützten Weinen, Spirituosen oder aromatisierten Weinen verwendet werden, die unmittelbar oder mittelbar falsche oder irreführende Angaben über Ursprung, Art oder Qualität des Weines, der Spirituose oder des aromatisierten Weines enthalten; b) Behältnisse als Verpackung verwendet werden, bei denen die Gefahr der Irreführung hinsichtlich des Ursprungs des Weines besteht.

(3) Hat eine Vertragspartei Grund zur Annahme, dass a) Weine, Spirituosen oder aromatisierte Weine im Sinne des Artikels 2, die zwischen Montenegro und der Gemeinschaft gehandelt werden oder wurden, gegen die Vorschriften für den Sektor Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine der Gemeinschaft oder Montenegros oder gegen dieses Abkommen verstoßen und b) dieser Verstoß für die andere Vertragspartei von besonderem Interesse ist und Verwaltungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren nach sich ziehen könnte, so teilt sie dies unverzüglich dem Vertreter der anderen Vertragspartei. (4) Die Mitteilung nach Absatz 3 muss Einzelheiten über den Verstoß gegen die Vorschriften für den Sektor Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine der Vertragspartei bzw. gegen dieses Abkommen enthalten, und ihr müssen amtliche Dokumente, Geschäftspapiere oder andere geeignete Unterlagen mit Angaben zu den Verwaltungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren beigefügt sein, die gegebenenfalls eingeleitet werden könnten.

Artikel 14 Konsultationen (1) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf. (2) Die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht, übermittelt der anderen Vertragspartei alle für eine eingehende Prüfung des Falles erforderlichen Informationen. (3) Könnte eine Verzögerung Gefahr für die Gesundheit von Menschen bedeuten oder die Wirksamkeit von Betrugsbekämpfungsmaßnahmen beeinträchtigen, so können ohne vorherige Konsultationen geeignete vorläufige Schutzmaßnahmen getroffen werden, sofern Konsultationen unmittelbar nach Einführung dieser Maßnahmen stattfinden.

(4) Haben die Vertragsparteien in den Konsultationen nach den Absätzen 1 und 3 keine Einigung erzielt, so kann die Vertragspartei, die um die Konsultationen ersucht oder die in Absatz 3 genannten Maßnahmen getroffen hat, geeignete Maßnahmen nach Artikel 129 des Stabilisierungs- und Assoziationsabkommens treffen, um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Abkommens zu ermöglichen. TITEL III ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 15 Durchfuhr geringer Mengen 1. Dieses Abkommen gilt nicht für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine, die a) sich auf der Durchfuhr durch das Gebiet einer Vertragspartei befinden oder b) ihren Ursprung im Gebiet einer Vertragspartei haben und in geringen Mengen unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Absatzes II zwischen den Vertragsparteien versandt werden.

2. In Bezug auf Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine ist eine geringe Menge 1) eine Menge in einem etikettierten Behältnis mit einem Inhalt von 5 l oder weniger, versehen mit einem nicht wieder verwendbaren Verschluss, sofern die in einer einzigen oder mehreren getrennten Sendungen transportierte Gesamtmenge 50 l oder weniger beträgt; 2) a) eine Menge von 30 l oder weniger im persönlichen Gepäck von Reisenden; b) eine Menge von 30 l oder weniger, die eine Privatperson an eine andere Privatperson versendet; c) eine Menge, die zum Umzugsgut von Privatpersonen gehört; d) eine Menge von höchstens 1 hl, die für wissenschaftliche oder technische Versuchszwecke eingeführt wird; e) eine Menge, die als Teil der eingeräumten Freimengen für diplomatische, konsularische oder ähnliche Einrichtungen eingeführt wird; f) eine Menge, die sich im Bordvorrat internationaler Transportmittel befinden.

Die Ausnahmeregelung nach Nummer 1 kann nicht zusammen mit einer oder mehreren der Ausnahmeregelungen nach Nummer 2 in Anspruch genommen werden. Artikel 16 Inverkehrbringen bereits vorhandener Bestände (1) Weine, Spirituosen und aromatisierte Getränke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens nach den internen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei in einer Weise hergestellt, bereitet, bezeichnet und aufgemacht worden sind, die nach diesem Abkommen unzulässig ist, können bis zur Erschöpfung des Vorrats in Verkehr gebracht werden. (2) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes bestimmt haben, können Weine, Spirituosen und aromatisierte Getränke, die nach diesem Abkommen hergestellt, bereitet, bezeichnet und aufgemacht worden sind, deren Herstellung, Bereitung, Bezeichnung und Aufmachung jedoch aufgrund einer Änderung dieses Abkommens unzulässig geworden ist, bis zur Erschöpfung des Vorrats in Verkehr gebracht werden.

ANLAGE 1 VERZEICHNIS DER GESCHÜTZTEN BEZEICHNUNGEN (Artikel 4 und 6 des Anhangs II des Protokolls Nr. 2) TEIL A: IN DER GEMEINSCHAFT a) WEINE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT ÖSTERREICH 1. Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete Bestimmte Anbaugebiete Burgenland Carnuntum Donauland Kamptal Kärnten Kremstal Mittelburgenland Neusiedlersee Neusiedlersee-Hügelland Niederösterreich Oberösterreich Salzburg Steiermark Südburgenland Südsteiermark Süd-Oststeiermark Thermenregion Tirol Traisental Vorarlberg Wachau Weinviertel Weststeiermark Wien 2. Tafelweine mit geografischen Angaben Bergland Steirerland Weinland Wien BELGIEN 1.

Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete Bestimmte Anbaugebiete Côtes de Sambre et Meuse Hagelandse Wijn Haspengouwse Wijn Heuvellandse wijn Vlaamse mousserende kwaliteitswijn 2. Tafelweine mit geografischen Angaben Vin de pays des jardins de Wallonie Vlaamse landwijn BULGARIEN 1. Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete Bestimmte Anbaugebiete Асеновград ( Asenovgrad ) Черноморски район ( Black Sea Region ) Брестник ( Brestnik ) Драгоево ( Dragoevo ) Евксиноград ( Evksinograd ) Хан Крум ( Han Krum ) Хърсово ( Harsovo ) Хасково ( Haskovo ) Хисаря ( Hisarya ) Ивайловград ( Ivaylovgrad ) Карлово ( Karlovo ) Карнобат ( Karnobat ) Ловеч ( Lovech ) Лозица ( Lozitsa ) Лом ( Lom ) Любимец ( Lyubimets ) Лясковец ( Lyaskovets ) Мелник ( Melnik ) Монтана ( Montana ) Нова Загора ( Nova Zagora ) Нови Пазар ( Novi Pazar ) Ново село ( Novo Selo ) Оряховица ( Oryahovitsa ) Павликени ( Pavlikeni ) Пазарджик ( Pazardjik ) Перущица ( Perushtitsa ) Плевен ( Pleven ) Пловдив ( Plovdiv ) Поморие ( Pomorie ) Русе ( Ruse ) Сакар ( Sakar ) Сандански ( Sandanski ) Септември ( Septemvri ) Шивачево ( Shivachevo ) Шумен ( Shumen ) Славянци ( Slavyantsi ) Сливен ( Sliven ) Южно Черноморие ( Southern Black Sea Coast ) Стамболово ( Stambolovo ) Стара Загора ( Stara Zagora ) Сухиндол ( Suhindol ) Сунгурларе ( Sungurlare ) Свищов ( Svishtov ) Долината на Струма ( Struma valley ) Търговище ( Targovishte ) Върбица ( Varbitsa ) Варна ( Varna ) Велики Преслав ( Veliki Preslav ) Видин ( Vidin ) Враца ( Vratsa ) Ямбол ( Yambol ) 2.

Tafelweine mit geografischen Angaben Дунавска равнина ( Danube Plain ) Тракийска низина ( Thracian Lowlands ) ZYPERN 1. Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete In griechischer Sprache In englischer Sprache Bestimmte Anbaugebiete Teilgebiete (auch unter Voranstellung des Namens eines bestimmten Anbaugebiets) Bestimmte Anbaugebiete Teilgebiete (auch unter Voranstellung des Namens eines bestimmten Anbaugebiets) Κουμανδαρία Commandaria Λαόνα Ακάμα Laona Akama Βουνί Παναγιάς – Αμπελίτης Vouni Panayia – Ambelitis Πιτσιλιά Pitsilia Κρασοχώρια Λεμεσού … Αφάμης oder Λαόνα Krasohoria Lemesou … Afames oder Laona 2.

Tafelweine mit geografischen Angaben In griechischer Sprache In englischer Sprache Λεμεσός Lemesos Πάφος Pafos Λευκωσία Lefkosia Λάρνακα Larnaka TSCHECHISCHE REPUBLIK 1. Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete Bestimmte Anbaugebiete (auch ergänzt durch den Namen des Teilgebiets) Teilgebiete (auch ergänzt durch den Namen einer Weinbaugemeinde und/oder einer Einzellage) čechy … litoměřická mělnická Morava … mikulovská slovácká velkopavlovická znojemská 2. Tafelweine mit geografischen Angaben české zemské víno moravské zemské víno FRANKREICH 1. Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete Alsace Grand Cru, ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Alsace, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Alsace oder Vin d'Alsace, auch ergänzt durch „Edelzwicker“ oder den Namen einer Rebsorte und/oder einer kleineren geografischen Einheit Ajaccio Aloxe-Corton Anjou, auch ergänzt durch Val de Loire oder Coteaux de la Loire, oder Villages Brissac Anjou, auch ergänzt durch „Gamay“, „Mousseux“ oder „Villages“ Arbois Arbois Pupillin Auxey-Duresses oder Auxey-Duresses Côte de Beaune oder Auxey-Duresses Côte de Beaune-Villages Bandol Banyuls Barsac Bâtard-Montrachet Béarn oder Béarn Bellocq Beaujolais Supérieur Beaujolais, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Beaujolais-Villages Beaumes-de-Venise, auch unter Voranstellung von „Muscat de“ Beaune Bellet oder Vin de Bellet Bergerac Bienvenues Bâtard-Montrachet Blagny Blanc Fumé de Pouilly Blanquette de Limoux Blaye Bonnes Mares Bonnezeaux Bordeaux Côtes de Francs Bordeaux Haut-Benauge Bordeaux, auch ergänzt durch „Clairet“ oder „Supérieur“ oder „Rosé“ oder „mousseux“ Bourg Bourgeais Bourgogne, auch ergänzt durch „Clairet“ oder „Rosé“ oder durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Bourgogne Aligoté Bourgueil Bouzeron Brouilly Buzet Cabardès Cabernet d’Anjou Cabernet de Saumur Cadillac Cahors Canon-Fronsac Cap Corse, unter Voranstellung von „Muscat de“ Cassis Cérons Chablis Grand Cru, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Chablis, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Chambertin Chambertin Clos de Bèze Chambolle-Musigny Champagne Chapelle-Chambertin Charlemagne Charmes-Chambertin Chassagne-Montrachet oder Chassagne-Montrachet Côte de Beaune oder Chassagne-Montrachet Côte de Beaune-Villages Château Châlon Château Grillet Châteaumeillant Châteauneuf-du-Pape Châtillon-en-Diois Chenas Chevalier-Montrachet Cheverny Chinon Chiroubles Chorey-lès-Beaune oder Chorey-lès-Beaune Côte de Beaune oder Chorey-lès-Beaune Côte de Beaune-Villages Clairette de Bellegarde Clairette de Die Clairette du Languedoc, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Clos de la Roche Clos de Tart Clos des Lambrays Clos Saint-Denis Clos Vougeot Collioure Condrieu Corbières, auch ergänzt durch Boutenac Cornas Corton Corton-Charlemagne Costières de Nîmes Côte de Beaune, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Côte de Beaune-Villages Côte de Brouilly Côte de Nuits Côte Roannaise Côte Rôtie Coteaux Champenois, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Coteaux d’Aix-en-Provence Coteaux d’Ancenis, auch ergänzt durch den Namen einer Rebsorte Coteaux de Die Coteaux de l’Aubance Coteaux de Pierrevert Coteaux de Saumur Coteaux du Giennois Coteaux du Languedoc Picpoul de Pinet Coteaux du Languedoc, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Coteaux du Layon or Coteaux du Layon Chaume Coteaux du Layon, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Coteaux du Loir Coteaux du Lyonnais Coteaux du Quercy Coteaux du Tricastin Coteaux du Vendômois Coteaux Varois Côte-de-Nuits-Villages Côtes Canon-Fronsac Côtes d’Auvergne, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Côte de Beaune, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Côtes de Bergerac Côtes de Blaye Côtes de Bordeaux Saint-Macaire Côtes de Bourg Côtes de Brulhois Côtes de Castillon Côtes de Duras Côtes de la Malepère Côtes de Millau Côtes de Montravel Côtes de Provence, auch ergänzt durch Sainte Victoire Côtes de Toul Côtes de Saint-Mont Côtes du Frontonnais, auch ergänzt durch Fronton oder Villaudric Côtes du Jura Côtes du Lubéron Côtes du Marmandais Côtes du Rhône Côtes du Rhône Villages, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Côtes du Roussillon Côtes du Roussillon Villages, auch ergänzt durch die Gemeindenamen Caramany oder Latour de France oder Les Aspres oder Lesquerde oder Tautavel Côtes du Ventoux Côtes du Vivarais Cour-Cheverny Crémant d’Alsace Crémant de Bordeaux Crémant de Bourgogne Crémant de Die Crémant de Limoux Crémant de Loire Crémant du Jura Crépy Criots Bâtard-Montrachet Crozes Ermitage Crozes-Hermitage Echezeaux Entre-Deux-Mers oder Entre-Deux-Mers Haut-Benauge Ermitage Faugères Fiefs Vendéens, auch ergänzt durch „lieu dits“ Mareuil oder Brem oder Vix oder Pissotte Fitou Fixin Fleurie Floc de Gascogne Fronsac Frontignan Gaillac Gaillac Premières Côtes Gevrey-Chambertin Gigondas Givry Grand Roussillon Grands Echezeaux Graves Graves de Vayres Griotte-Chambertin Gros Plant du Pays Nantais Haut Poitou Haut-Médoc Haut-Montravel Hermitage Irancy Irouléguy Jasnières Juliénas Jurançon L’Etoile La Grande Rue Ladoix oder Ladoix Côte de Beaune oder Ladoix Côte de beaune-Villages Lalande de Pomerol Languedoc, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Latricières-Chambertin Les-Baux-de-Provence Limoux Lirac Listrac-Médoc Loupiac Lunel, auch unter Voranstellung von „Muscat de“ Lussac Saint-Émilion Mâcon oder Pinot-Chardonnay-Macôn Mâcon, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Mâcon-Villages Macvin du Jura Madiran Maranges Côte de Beaune oder Maranges Côtes de Beaune-Villages Maranges, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Marcillac Margaux Marsannay Maury Mazis-Chambertin Mazoyères-Chambertin Médoc Menetou Salon, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Mercurey Meursault oder Meursault Côte de Beaune oder Meursault Côte de Beaune-Villages Minervois Minervois-la-Livinière Mireval Monbazillac Montagne Saint-Émilion Montagny Monthélie oder Monthélie Côte de Beaune oder Monthélie Côte de Beaune-Villages Montlouis, auch ergänzt durch „mousseux“ oder „pétillant“ Montrachet Montravel Morey-Saint-Denis Morgon Moselle Moulin-à-Vent Moulis Moulis-en-Médoc Muscadet Muscadet Coteaux de la Loire Muscadet Côtes de Grandlieu Muscadet Sèvre-et-Maine Musigny Néac Nuits Nuits-Saint-Georges Orléans Orléans-Cléry Pacherenc du Vic-Bilh Palette Patrimonio Pauillac Pécharmant Pernand-Vergelesses oder Pernand-Vergelesses Côte de Beaune oder Pernand-Vergelesses Côte de Beaune-Villages Pessac-Léognan Petit Chablis, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Pineau des Charentes Pinot-Chardonnay-Macôn Pomerol Pommard Pouilly Fumé Pouilly-Fuissé Pouilly-Loché Pouilly-sur-Loire Pouilly-Vinzelles Premières Côtes de Blaye Premières Côtes de Bordeaux, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Puisseguin Saint-Émilion Puligny-Montrachet oder Puligny-Montrachet Côte de Beaune oder Puligny-Montrachet Côte de Beaune-Villages Quarts-de-Chaume Quincy Rasteau Rasteau Rancio Régnié Reuilly Richebourg Rivesaltes, auch unter Voranstellung von „Muscat de“ Rivesaltes Rancio Romanée (La) Romanée Conti Romanée Saint-Vivant Rosé des Riceys Rosette Roussette de Savoie, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Roussette du Bugey, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Ruchottes-Chambertin Rully Saint Julien Saint-Amour Saint-Aubin oder Saint-Aubin Côte de Beaune oder Saint-Aubin Côte de Beaune-Villages Saint-Bris Saint-Chinian Sainte-Croix-du-Mont Sainte-Foy Bordeaux Saint-Émilion Saint-Emilion Grand Cru Saint-Estèphe Saint-Georges Saint-Émilion Saint-Jean-de-Minervois, auch unter Voranstellung von „Muscat de“ Saint-Joseph Saint-Nicolas-de-Bourgueil Saint-Péray Saint-Pourçain Saint-Romain oder Saint-Romain Côte de Beaune oder Saint-Romain Côte de Beaune-Villages Saint-Véran Sancerre Santenay oder Santenay Côte de Beaune oder Santenay Côte de Beaune-Villages Saumur Champigny Saussignac Savennières Sauternes Savennières-Coulée-de-Serrant Savennières-Roche-aux-Moines Savigny or Savigny-lès-Beaune Seyssel Tâche (La) Tavel Thouarsais Touraine Amboise Touraine Azay-le-Rideau Touraine Mesland Touraine Noble Joue Touraine, auch ergänzt durch „mousseux“ oder „pétillant“ Tursan Vacqueyras Valençay Vin d’Entraygues et du Fel Vin d’Estaing Vin de Corse, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Vin de Lavilledieu Vin de Savoie oder Vin de Savoie-Ayze, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Vin du Bugey, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Vin Fin de la Côte de Nuits Viré Clessé Volnay Volnay Santenots Vosne-Romanée Vougeot Vouvray, auch ergänzt durch „mousseux“ oder „pétillant“ 2.

Tafelweine mit geografischen Angaben Vin de pays de l’Agenais Vin de pays d’Aigues Vin de pays de l’Ain Vin de pays de l’Allier Vin de pays d’Allobrogie Vin de pays des Alpes de Haute-Provence Vin de pays des Alpes Maritimes Vin de pays de l’Ardèche Vin de pays d’Argens Vin de pays de l’Ariège Vin de pays de l’Aude Vin de pays de l’Aveyron Vin de pays des Balmes dauphinoises Vin de pays de la Bénovie Vin de pays du Bérange Vin de pays de Bessan Vin de pays de Bigorre Vin de pays des Bouches du Rhône Vin de pays du Bourbonnais Vin de pays du Calvados Vin de pays de Cassan Vin de pays Cathare Vin de pays de Caux Vin de pays de Cessenon Vin de pays des Cévennes, auch ergänzt durch Mont Bouquet Vin de pays Charentais, auch ergänzt durch Ile de Ré oder Ile d’Oléron oder Saint-Sornin Vin de pays de la Charente Vin de pays des Charentes-Maritimes Vin de pays du Cher Vin de pays de la Cité de Carcassonne Vin de pays des Collines de la Moure Vin de pays des Collines rhodaniennes Vin de pays du Comté de Grignan Vin de pays du Comté tolosan Vin de pays des Comtés rhodaniens Vin de pays de la Corrèze Vin de pays de la Côte Vermeille Vin de pays des coteaux charitois Vin de pays des coteaux d’Enserune Vin de pays des coteaux de Besilles Vin de pays des coteaux de Cèze Vin de pays des coteaux de Coiffy Vin de pays des coteaux Flaviens Vin de pays des coteaux de Fontcaude Vin de pays des coteaux de Glanes Vin de pays des coteaux de l’Ardèche Vin de pays des coteaux de l’Auxois Vin de pays des coteaux de la Cabrerisse Vin de pays des coteaux de Laurens Vin de pays des coteaux de Miramont Vin de pays des coteaux de Montélimar Vin de pays des coteaux de Murviel Vin de pays des coteaux de Narbonne Vin de pays des coteaux de Peyriac Vin de pays des coteaux des Baronnies Vin de pays des coteaux du Cher et de l’Arnon Vin de pays des coteaux du Grésivaudan Vin de pays des coteaux du Libron Vin de pays des coteaux du Littoral Audois Vin de pays des coteaux du Pont du Gard Vin de pays des coteaux du Salagou Vin de pays des coteaux de Tannay Vin de pays des coteaux du Verdon Vin de pays des coteaux et terrasses de Montauban Vin de pays des côtes catalanes Vin de pays des côtes de Gascogne Vin de pays des côtes de Lastours Vin de pays des côtes de Montestruc Vin de pays des côtes de Pérignan Vin de pays des côtes de Prouilhe Vin de pays des côtes de Thau Vin de pays des côtes de Thongue Vin de pays des côtes du Brian Vin de pays des côtes de Ceressou Vin de pays des côtes du Condomois Vin de pays des côtes du Tarn Vin de pays des côtes du Vidourle Vin de pays de la Creuse Vin de pays de Cucugnan Vin de pays des Deux-Sèvres Vin de pays de la Dordogne Vin de pays du Doubs Vin de pays de la Drôme Vin de pays Duché d’Uzès Vin de pays de Franche-Comté, auch ergänzt durch Coteaux de Champlitte Vin de pays du Gard Vin de pays du Gers Vin de pays des Hautes-Alpes Vin de pays de la Haute-Garonne Vin de pays de la Haute-Marne Vin de pays des Hautes-Pyrénées Vin de pays d’Hauterive, auch ergänzt durch Val d’Orbieu oder Coteaux du Termenès oder Côtes de Lézignan Vin de pays de la Haute-Saône Vin de pays de la Haute-Vienne Vin de pays de la Haute vallée de l’Aude Vin de pays de la Haute vallée de l’Orb Vin de pays des Hauts de Badens Vin de pays de l’Hérault Vin de pays de l’Ile de Beauté Vin de pays de l’Indre et Loire Vin de pays de l’Indre Vin de pays de l’Isère Vin de pays du Jardin de la France, auch ergänzt durch Marches de Bretagne oder Pays de Retz Vin de pays des Landes Vin de pays de Loire-Atlantique Vin de pays du Loir et Cher Vin de pays du Loiret Vin de pays du Lot Vin de pays du Lot et Garonne Vin de pays des Maures Vin de pays de Maine et Loire Vin de pays de la Mayenne Vin de pays de Meurthe-et-Moselle Vin de pays de la Meuse Vin de pays du Mont Baudile Vin de pays du Mont Caume Vin de pays des Monts de la Grage Vin de pays de la Nièvre Vin de pays d’Oc Vin de pays du Périgord, auch ergänzt durch Vin de Domme Vin de pays de la Petite Crau Vin de pays des Portes de Méditerranée Vin de pays de la Principauté d’Orange Vin de pays du Puy de Dôme Vin de pays des Pyrénées-Atlantiques Vin de pays des Pyrénées-Orientales Vin de pays des Sables du Golfe du Lion Vin de pays de la Sainte Baume Vin de pays de Saint Guilhem-le-Désert Vin de pays de Saint-Sardos Vin de pays de Sainte Marie la Blanche Vin de pays de Saône et Loire Vin de pays de la Sarthe Vin de pays de Seine et Marne Vin de pays du Tarn Vin de pays du Tarn et Garonne Vin de pays des Terroirs landais, auch ergänzt durch Coteaux de Chalosse oder Côtes de L’Adour oder Sables Fauves oder Sables de l’Océan Vin de pays de Thézac-Perricard Vin de pays du Torgan Vin de pays d’Urfé Vin de pays du Val de Cesse Vin de pays du Val de Dagne Vin de pays du Val de Montferrand Vin de pays de la Vallée du Paradis Vin de pays du Var Vin de pays du Vaucluse Vin de pays de la Vaunage Vin de pays de la Vendée Vin de pays de la Vicomté d’Aumelas Vin de pays de la Vienne Vin de pays de la Vistrenque Vin de pays de l’Yonne DEUTSCHLAND 1.

Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete Bestimmte Anbaugebiete (auch ergänzt durch den Namen des Teilgebiets) Teilgebiete Ahr … Walporzheim / Ahrtal Baden … Badische Bergstraße Bodensee Breisgau Kaiserstuhl Kraichgau Markgräflerland Ortenau Tauberfranken Tuniberg Franken … Maindreieck Mainviereck Steigerwald Hessische Bergstraße … Starkenburg Umstadt Mittelrhein … Loreley Siebengebirge Mosel-Saar-Ruwer or Mosel or Saar or Ruwer … Bernkastel Burg Cochem Moseltor Obermosel Ruwertal Saar Nahe … Nahetal Pfalz … Mittelhaardt Deutsche Weinstraße Südliche Weinstraße Rheingau … Johannisberg Rheinhessen … Bingen Nierstein Wonnegau Saale-Unstrut … Mansfelder Seen Schloss Neuenburg Thüringen Sachsen … Elstertal Meißen Württemberg … Bayerischer Bodensee Kocher-Jagst-Tauber Oberer Neckar Remstal-Stuttgart Württembergischer Bodensee Württembergisch Unterland 2.

Tafelweine mit geografischen Angaben Landwein Tafelwein Ahrtaler Landwein Albrechtsburg Badischer Landwein Bayern Bayerischer Bodensee-Landwein Burgengau Landwein Main Donau Landwein der Mosel Lindau Landwein der Ruwer Main Landwein der Saar Mosel Mecklenburger Landwein Neckar Mitteldeutscher Landwein Oberrhein Nahegauer Landwein Rhein Pfälzer Landwein Rhein-Mosel Regensburger Landwein Römertor Rheinburgen-Landwein Stargarder Land Rheingauer Landwein Rheinischer Landwein Saarländischer Landwein der Mosel Sächsischer Landwein Schwäbischer Landwein Starkenburger Landwein Taubertäler Landwein GRIECHENLAND 1.

Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete Bestimmte Anbaugebiete In griechischer Sprache In englischer Sprache Σάμος Samos Μοσχάτος Πατρών Moschatos Patra Μοσχάτος Ρίου – Πατρών Moschatos Riou Patra Μοσχάτος Κεφαλληνίας Moschatos Kephalinia Μοσχάτος Λήμνου Moschatos Lemnos Μοσχάτος Ρόδου Moschatos Rhodos Μαυροδάφνη Πατρών Mavrodafni Patra Μαυροδάφνη Κεφαλληνίας Mavrodafni Kephalinia Σητεία Sitia Νεμέα Nemea Σαντορίνη Santorini Δαφνές Dafnes Ρόδος Rhodos Νάουσα Naoussa Ρομπόλα Κεφαλληνίας Robola Kephalinia Ραψάνη Rapsani Μαντινεία Mantinia Μεσενικόλα Mesenicola Πεζά Peza Αρχάνες Archanes Πάτρα Patra Ζίτσα Zitsa Αμύνταιο Amynteon Γουμένισσα Goumenissa Πάρος Paros Λήμνος Lemnos Αγχίαλος Anchialos Πλαγιές Μελίτωνα Slopes of Melitona 2.

Tafelweine mit geografischen Angaben In griechischer Sprache In englischer Sprache Ρετσίνα Μεσογείων, auch ergänzt durch Αττικής Retsina of Mesogia, auch ergänzt durch Attika Ρετσίνα Κρωπίας oder Ρετσίνα Κορωπίου, auch ergänzt durch Αττικής Retsina of Kropia oder Retsina Koropi, auch ergänzt durch Attika Ρετσίνα Μαρκοπούλου, auch ergänzt durch Αττικής Retsina of Markopoulou, auch ergänzt durch Attika Ρετσίνα Μεγάρων, auch ergänzt durch Αττικής Retsina of Megara, auch ergänzt durch Attika Ρετσίνα Παιανίας oder Ρετσίνα Λιοπεσίου, auch ergänzt durch Αττικής Retsina of Peania oder Retsina of Liopesi, auch ergänzt durch Attika Ρετσίνα Παλλήνης, auch ergänzt durch Αττικής Retsina of Pallini, auch ergänzt durch Attika Ρετσίνα Πικερμίου, auch ergänzt durch Αττικής Retsina of Pikermi, auch ergänzt durch Attika Ρετσίνα Σπάτων, auch ergänzt durch Αττικής Retsina of Spata, auch ergänzt durch Attika Ρετσίνα Θηβών, auch ergänzt durch Βοιωτίας Retsina of Thebes, auch ergänzt durch Viotias Ρετσίνα Γιάλτρων, auch ergänzt durch Ευβοίας Retsina of Gialtra, auch ergänzt durch Evvia Ρετσίνα Καρύστου, auch ergänzt durch Ευβοίας Retsina of Karystos, auch ergänzt durch Evvia Ρετσίνα Χαλκίδας, auch ergänzt durch Ευβοίας Retsina of Halkida, auch ergänzt durch Evvia Βερντεα Ζακύνθου Verntea Zakynthou Αγιορείτικος Τοπικός Οίνος Regional wine of Mount Athos Agioritikos Τοπικός Οίνος Αναβύσσου Regional wine of Anavyssos Αττικός Τοπικός Οίνος Regional wine of Attiki-Attikos Τοπικός Οίνος Βίλιτσας Regional wine of Vilitsa Τοπικός Οίνος Γρesseνών Regional wine of Grevena Τοπικός Οίνος Δράμας Regional wine of Drama Δωδεκανησιακός Τοπικός Οίνος Regional wine of Dodekanese - Dodekanissiakos Τοπικός Οίνος Επανομής Regional wine of Epanomi Ηρακλειώτικος Τοπικός Οίνος Regional wine of Heraklion - Herakliotikos Θεσσαλικός Τοπικός Οίνος Regional wine of Thessalia - Thessalikos Θηβαϊκός Τοπικός Οίνος Regional wine of Thebes - Thivaikos Τοπικός Οίνος Κισσάμου Regional wine of Kissamos Τοπικός Οίνος Κρανιάς Regional wine of Krania Κρητικός Τοπικός Οίνος Regional wine of Crete - Kritikos Λασιθιώτικος Τοπικός Οίνος Regional wine of Lasithi – Lasithiotikos Μακεδονικός Τοπικός Οίνος Regional wine of Macedonia – Macedonikos Τοπικός Οίνος Νέας Μεσήμβριας Regional wine of Nea Messimvria Μεσσηνιακός Τοπικός Οίνος Regional wine of Messinia – Messiniakos Παιανίτικος Τοπικός Οίνος Regional wine of Peanea Παλληνιώτικος Τοπικός Οίνος Regional wine of Pallini – Palliniotikos Πελοποννησιακός Τοπικός Οίνος Regional wine of Peloponnese – Peloponnisiakos Τοπικός Οίνος Πλαγιές Αμπέλου Regional wine of Slopes of Ambelos Τοπικός Οίνος Πλαγιές Βερτίσκου Regional wine of Slopes of Vertiskos Τοπικός Οίνος Πλαγιών Κιθαιρώνα Regional wine of Slopes of Kitherona Κορινθιακός Τοπικός Οίνος Regional wine of Korinthos - Korinthiakos Τοπικός Οίνος Πλαγιών Πάρνηθας Regional wine of Slopes of Parnitha Τοπικός Οίνος Πυλίας Regional wine of Pylia Τοπικός Οίνος Τριφυλίας Regional wine of Trifilia Τοπικός Οίνος Τυρνάβου Regional wine of Tyrnavos ΤοπικόςΟίνος Σιάτιστας Regional wine of Siatista Τοπικός Οίνος Ριτσώνας Αυλίδας Regional wine of Ritsona Avlidas Τοπικός Οίνος Λετρίνων Regional wine of Letrines Τοπικός Οίνος Σπάτων Regional wine of Spata Toπικός Οίνος Πλαγιών Πεντελικού Regional wine of Slopes of Pendeliko Αιγαιοπελαγίτικος Τοπικός Οίνος Regional wine of Aegean Sea Τοπικός Οίνος Ληλάντιου πεδίου Regional wine of Lilantio Pedio Τοπικός Οίνος Μαρκόπουλου Regional wine of Markopoulo Τοπικός Οίνος Τεγέας Regional wine of Tegea Τοπικός Οίνος Αδριανής Regional wine of Adriani Τοπικός Οίνος Χαλικούνας Regional wine of Halikouna Τοπικός Οίνος Χαλκιδικής Regional wine of Halkidiki Καρυστινός Τοπικός Οίνος Regional wine of Karystos - Karystinos Τοπικός Οίνος Πέλλας Regional wine of Pella Τοπικός Οίνος Σερρών Regional wine of Serres Συριανός Τοπικός Οίνος Regional wine of Syros - Syrianos Τοπικός Οίνος Πλαγιών Πετρωτού Regional wine of Slopes of Petroto Τοπικός Οίνος Γερανείων Regional wine of Gerania Τοπικός Οίνος Οπούντιας Λοκρίδος Regional wine of Opountia Lokridos Tοπικός Οίνος Στερεάς Ελλάδας Regional wine of Sterea Ellada Τοπικός Οίνος Αγοράς Regional wine of Agora Τοπικός Οίνος Κοιλάδος Αταλάντης Regional wine of Valley of Atalanti Τοπικός Οίνος Αρκαδίας Regional wine of Arkadia Τοπικός Οίνος Παγγαίου Regional wine of Pangeon Τοπικός Οίνος Μεταξάτων Regional wine of Metaxata Τοπικός Οίνος Ημαθίας Regional wine of Imathia Τοπικός Οίνος Κλημέντι Regional wine of Klimenti Τοπικός Οίνος Κέρκυρας Regional wine of Corfu Τοπικός Οίνος Σιθωνίας Regional wine of Sithonia Τοπικός Οίνος Μαντζαβινάτων Regional wine of Mantzavinata Ισμαρικός Τοπικός Οίνος Regional wine of Ismaros - Ismarikos Τοπικός Οίνος Αβδήρων Regional wine of Avdira Τοπικός Οίνος Ιωαννίνων Regional wine of Ioannina Τοπικός Οίνος Πλαγιές Αιγιαλείας Regional wine of Slopes of Egialia Toπικός Οίνος Πλαγίες Αίνου Regional wine of Slopes of Enos Θρακικός Τοπικός Οίνος oder Τοπικός Οίνος Θράκης Regional wine of Thrace - Thrakikos oder Regional wine of Thrakis Τοπικός Οίνος Ιλίου Regional wine of Ilion Μετσοβίτικος Τοπικός Οίνος Regional wine of Metsovo - Metsovitikos Τοπικός Οίνος Κορωπίου Regional wine of Koropi Τοπικός Οίνος Φλώρινας Regional wine of Florina Τοπικός Οίνος Θαψανών Regional wine of Thapsana Τοπικός Οίνος Πλαγιών Κνημίδος Regional wine of Slopes of Knimida Ηπειρωτικός Τοπικός Οίνος Regional wine of Epirus - Epirotikos Τοπικός Οίνος Πισάτιδος Regional wine of Pisatis Τοπικός Οίνος Λευκάδας Regional wine of Lefkada Μονεμβάσιος Τοπικός Οίνος Regional wine of Monemvasia - Monemvasios Τοπικός Οίνος Βελβεντού Regional wine of Velvendos Λακωνικός Τοπικός Οίνος Regional wine of Lakonia – Lakonikos Tοπικός Οίνος Μαρτίνου Regional wine of Martino Aχαϊκός Tοπικός Οίνος Regional wine of Achaia Τοπικός Οίνος Ηλιείας Regional wine of Ilia Τοπικός Οίνος Θεσσαλονίκης Regional wine of Thessaloniki Τοπικός Οίνος Κραννώνος Regional wine of Krannona Τοπικός Οίνος Παρνασσού Regional wine of Parnassos Τοπικός Οίνος Μετεώρων Regional wine of Meteora Τοπικός Οίνος Ικαρίας Regional wine of Ikaria Τοπικός Οίνος Καστοριάς Regional wine of Kastoria UNGARN 1.

Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete Bestimmte Anbaugebiete Teilgebiete (auch unter Voranstellung des Namens eines bestimmten Anbaugebiets) Ászár-Neszmély(-i) … Ászár(-i) Neszmély(-i) Badacsony(-i) Balatonboglár(-i) … Balatonlelle(-i) Marcali Balatonfelvidék(-i) … Balatonederics-Lesence(-i) Cserszeg(-i) Kál(-i) Balatonfüred-Csopak(-i) … Zánka(-i) Balatonmelléke or Balatonmelléki … Muravidéki Bükkalja(-i) Csongrád(-i) … Kistelek(-i) Mórahalom or Mórahalmi Pusztamérges(-i) Eger or Egri … Debrő(-i), followed or not by Andornaktálya(-i) or Demjén(-i) or Egerbakta(-i) or Egerszalók(-i) or Egerszólát(-i) or Felsőtárkány(-i) or Kerecsend(-i) or Maklár(-i) or Nagytálya(-i) or Noszvaj(-i) or Novaj(-i) or Ostoros(-i) or Szomolya(-i) or Aldebrő(-i) or Feldebrő(-i) or Tófalu(-i) or Verpelét(-i) or Kompolt(-i) or Tarnaszentmária(-i) Etyek-Buda(-i) … Buda(-i) Etyek(-i) Velence(-i) Hajós-Baja(-i) Kőszegi Kunság(-i) … Bácska(-i) Cegléd(-i) Duna mente or Duna menti Izsák(-i) Jászság(-i) Kecskemét-Kiskunfélegyháza or Kecskemét-Kiskunfélegyházi Kiskunhalas-Kiskunmajsa(-i) Kiskőrös(-i) Monor(-i) Tisza mente or Tisza menti Mátra(-i) Mór(-i) Pannonhalma (Pannonhalmi) Pécs(-i) … Versend(-i) Szigetvár(-i) Kapos(-i) Szekszárd(-i) Somló(-i) … Kissomlyó-Sághegyi Sopron(-i) … Köszeg(-i) Tokaj(-i) … Abaújszántó(-i) or Bekecs(-i) or Bodrogkeresztúr(-i) or Bodrogkisfalud(-i) or Bodrogolaszi or Erdőbénye(-i) or Erdőhorváti or Golop(-i) or Hercegkút(-i) or Legyesbénye(-i) or Makkoshotyka(-i) or Mád(-i) or Mezőzombor(-i) or Monok(-i) or Olaszliszka(-i) or Rátka(-i) or Sárazsadány(-i) or Sárospatak(-i) or Sátoraljaújhely(-i) or Szegi or Szegilong(-i) or Szerencs(-i) or Tarcal(-i) or Tállya(-i) or Tolcsva(-i) or Vámosújfalu(-i) Tolna(-i) … Tamási Völgység(-i) Villány(-i) … Siklós(-i), followed or not by Kisharsány(-i) or Nagyharsány(-i) or Palkonya(-i) or Villánykövesd(-i) or Bisse(-i) or Csarnóta(-i) or Diósviszló(-i) or Harkány(-i) or Hegyszentmárton(-i) o r Kistótfalu(-i) or Márfa(-i) or Nagytótfalu(-i) or Szava(-i) or Túrony(-i) or Vokány(-i) ITALIEN 1.

Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete D.O.C.G. (Denominazioni di Origine Controllata e Garantita) Albana di Romagna Asti oder Moscato d’Asti oder Asti Spumante Barbaresco Bardolino superiore Barolo Brachetto d’Acqui oder Acqui Brunello di Motalcino Carmignano Chianti, auch ergänzt durch Colli Aretini oder Colli Fiorentini oder Colline Pisane oder Colli Senesi oder Montalbano oder Montespertoli oder Rufina Chianti Classico Fiano di Avellino Forgiano Franciacorta Gattinara Gavi oder Cortese di Gavi Ghemme Greco di Tufo Montefalco Sagrantino Montepulciano d’Abruzzo Colline Tramane Ramandolo Recioto di Soave Sforzato di Valtellina oder Sfursat di Valtellina Soave superiore Taurasi Valtellina Superiore, auch ergänzt durch Grumello oder Inferno oder Maroggia oder Sassella oder Stagafassli oder Vagella Vermentino di Gallura oder Sardegna Vermentino di Gallura Vernaccia di San Gimignano Vino Nobile di Montepulciano D.O.C.

(Denominazioni di Origine Controllata) Aglianico del Taburno oder Taburno Aglianico del Vulture Albugnano Alcamo oder Alcamo classico Aleatico di Gradoli Aleatico di Puglia Alezio Alghero oder Sardegna Alghero Alta Langa Alto Adige oder dell’Alto Adige (Südtirol oder Südtiroler), auch ergänzt durch : — Colli di Bolzano (Bozner Leiten), — Meranese di Collina oder Meranese (Meraner Hugel oder Meraner), — Santa Maddalena (St. Magdalener), — Terlano (Terlaner), — Valle Isarco (Eisacktal oder Eisacktaler), — Valle Venosta (Vinschgau) Ansonica Costa dell’Argentario Aprilia Arborea oder Sardegna Arborea Arcole Assisi Atina Aversa Bagnoli di Sopra oder Bagnoli Barbera d’Asti Barbera del Monferrato Barbera d’Alba Barco Reale di Carmignano oder Rosato di Carmignano oder Vin Santo di Carmignano oder Vin Santo di Carmignano Occhio di Pernice Bardolino Bianchello del Metauro Bianco Capena Bianco dell'Empolese Bianco della Valdinievole Bianco di Custoza Bianco di Pitigliano Bianco Pisano di S.

Torpè Biferno Bivongi Boca Bolgheri e Bolgheri Sassicaia Bosco Eliceo Botticino Bramaterra Breganze Brindisi Cacc'e mmitte di Lucera Cagnina di Romagna Caldaro (Kalterer) oder Lago di Caldaro (Kalterersee), auch ergänzt durch „Classico“ Campi Flegrei Campidano di Terralba oder Terralba oder Sardegna Campidano di Terralba oder Sardegna Terralba Canavese Candia dei Colli Apuani Cannonau di Sardegna, auch ergänzt durch Capo Ferrato oder Oliena oder Nepente di Oliena Jerzu Capalbio Capri Capriano del Colle Carema Carignano del Sulcis oder Sardegna Carignano del Sulcis Carso Castel del Monte Castel San Lorenzo Casteller Castelli Romani Cellatica Cerasuolo di Vittoria Cerveteri Cesanese del Piglio Cesanese di Affile oder Affile Cesanese di Olevano Romano oder Olevano Romano Cilento Cinque Terre oder Cinque Terre Sciacchetrà, auch ergänzt durch Costa de sera oder Costa de Campu oder Costa da Posa Circeo Cirò Cisterna d’Asti Colli Albani Colli Altotiberini Colli Amerini Colli Berici, auch ergänzt durch „Barbarano“ Colli Bolognesi, auch ergänzt durch Colline di Riposto oder Colline Marconiane oder Zola Predona oder Monte San Pietro oder Colline di Oliveto oder Terre di Montebudello oder Serravalle Colli Bolognesi Classico-Pignoletto Colli del Trasimeno oder Trasimeno Colli della Sabina Colli dell'Etruria Centrale Colli di Conegliano, auch ergänzt durch Refrontolo oder Torchiato di Fregona Colli di Faenza Colli di Luni ( Regione Liguria ) Colli di Luni ( Regione Toscana ) Colli di Parma Colli di Rimini Colli di Scandiano e di Canossa Colli d'Imola Colli Etruschi Viterbesi Colli Euganei Colli Lanuvini Colli Maceratesi Colli Martani, auch ergänzt durch Todi Colli Orientali del Friuli, auch ergänzt durch Cialla oder Rosazzo Colli Perugini Colli Pesaresi, auch ergänzt durch Focara oder Roncaglia Colli Piacentini, auch ergänzt durch Vigoleno oder Gutturnio oder Monterosso Val d’Arda oder Trebbianino Val Trebbia oder Val Nure Colli Romagna Centrale Colli Tortonesi Collina Torinese Colline di Levanto Colline Lucchesi Colline Novaresi Colline Saluzzesi Collio Goriziano oder Collio Conegliano-Valdobbiadene, auch ergänzt durch Cartizze Conero Contea di Sclafani Contessa Entellina Controguerra Copertino Cori Cortese dell’Alto Monferrato Corti Benedettine del Padovano Cortona Costa d’Amalfi, auch ergänzt durch Furore oder Ravello oder Tramonti Coste della Sesia Delia Nivolelli Dolcetto d’Acqui Dolcetto d’Alba Dolcetto d’Asti Dolcetto delle Langhe Monregalesi Dolcetto di Diano d’Alba oder Diano d’Alba Dolcetto di Dogliani superior oder Dogliani Dolcetto di Ovada Donnici Elba Eloro, auch ergänzt durch Pachino Erbaluce di Caluso oder Caluso Erice Esino Est! Est!! Est!!! Di Montefiascone Etna Falerio dei Colli Ascolani oder Falerio Falerno del Massico Fara Faro Frascati Freisa d’Asti Freisa di Chieri Friuli Annia Friuli Aquileia Friuli Grave Friuli Isonzo oder Isonzo del Friuli Friuli Latisana Gabiano Galatina Galluccio Gambellara Garda ( Regione Lombardia ) Garda ( Regione Veneto ) Garda Colli Mantovani Genazzano Gioia del Colle Girò di Cagliari oder Sardegna Girò di Cagliari Golfo del Tigullio Gravina Greco di Bianco Greco di Tufo Grignolino d’Asti Grignolino del Monferrato Casalese Guardia Sanframondi o Guardiolo Irpinia I Terreni di Sanseverino Ischia Lacrima di Morro oder Lacrima di Morro d'Alba Lago di Corbara Lambrusco di Sorbara Lambrusco Grasparossa di Castelvetro Lambrusco Mantovano, auch ergänzt durch :

Oltrepò Mantovano oder Viadanese-Sabbionetano Lambrusco Salamino di Santa Croce Lamezia Langhe Lessona Leverano Lison Pramaggiore Lizzano Loazzolo Locorotondo Lugana ( Regione Veneto ) Lugana ( Regione Lombardia ) Malvasia delle Lipari Malvasia di Bosa oder Sardegna Malvasia di Bosa Malvasia di Cagliari oder Sardegna Malvasia di Cagliari Malvasia di Casorzo d'Asti Malvasia di Castelnuovo Don Bosco Mandrolisai oder Sardegna Mandrolisai Marino Marmetino di Milazzo oder Marmetino Marsala Martina oder Martina Franca Matino Melissa Menfi, auch ergänzt durch Feudo oder Fiori oder Bonera Merlara Molise Monferrato, auch ergänzt durch Casalese Monica di Cagliari oder Sardegna Monica di Cagliari Monica di Sardegna Monreale Montecarlo Montecompatri Colonna oder Montecompatri oder Colonna Montecucco Montefalco Montello e Colli Asolani Montepulciano d'Abruzzo Monteregio di Massa Marittima Montescudaio Monti Lessini oder Lessini Morellino di Scansano Moscadello di Montalcino Moscato di Cagliari oder Sardegna Moscato di Cagliari Moscato di Noto Moscato di Pantelleria oder Passito di Pantelleria oder Pantelleria Moscato di Sardegna, auch ergänzt durch :

Gallura oder Tempio Pausania oder Tempio Moscato di Siracusa Moscato di Sorso-Sennori oder Moscato di Sorso oder Moscato di Sennori oder Sardegna Moscato di Sorso-Sennori oder Sardegna Moscato di Sorso oder Sardegna Moscato di Sennori Moscato di Trani Nardò Nasco di Cagliari oder Sardegna Nasco di Cagliari Nebiolo d’Alba Nettuno Nuragus di Cagliari oder Sardegna Nuragus di Cagliari Offida Oltrepò Pavese Orcia Orta Nova Orvieto ( Regione Umbria ) Orvieto ( Regione Lazio ) Ostuni Pagadebit di Romagna, auch ergänzt durch Bertinoro Parrina Penisola Sorrentina, auch ergänzt durch Gragnano oder Lettere oder Sorrento Pentro di Isernia oder Pentro Pergola Piemonte Pietraviva Pinerolese Pollino Pomino Pornassio oder Ormeasco di Pornassio Primitivo di Manduria Reggiano Reno Riesi Riviera del Brenta Riviera del Garda Bresciano oder Garda Bresciano Riviera Ligure di Ponente, auch ergänzt durch :

Riviera dei Fiori oder Albenga oder Albenganese oder Finale oder Finalese oder Ormeasco Roero Romagna Albana spumante Rossese di Dolceacqua oder Dolceacqua Rosso Barletta Rosso Canosa oder Rosso Canosa Canusium Rosso Conero Rosso di Cerignola Rosso di Montalcino Rosso di Montepulciano Rosso Orvietano oder Orvietano Rosso Rosso Piceno Rubino di Cantavenna Ruchè di Castagnole Monferrato Salice Salentino Sambuca di Sicilia San Colombano al Lambro oder San Colombano San Gimignano San Martino della Battaglia ( Regione Veneto ) San Martino della Battaglia ( Regione Lombardia ) San Severo San Vito di Luzzi Sangiovese di Romagna Sannio Sant’Agata de Goti Santa Margherita di Belice Sant'Anna di Isola di Capo Rizzuto Sant'Antimo Sardegna Semidano, auch ergänzt durch Mogoro Savuto Scanzo oder Moscato di Scanzo Scavigna Sciacca, auch ergänzt durch Rayana Serrapetrona Sizzano Soave Solopaca Sovana Squinzano Strevi Tarquinia Teroldego Rotaliano Terracina, auch unter Voranstellung von „Moscato di“ Terre dell’Alta Val Agri Terre di Franciacorta Torgiano Trebbiano d'Abruzzo Trebbiano di Romagna Trentino, auch ergänzt durch Sorni oder Isera oder d’Isera oder Ziresi oder dei Ziresi Trento Val d'Arbia Val di Cornia, auch ergänzt durch Suvereto Val Polcevera, auch ergänzt durch Coronata Valcalepio Valdadige (Etschaler) ( Regione Trentino Alto Adige ) Valdadige (Etschtaler), auch ergänzt durch Terra dei Forti ( Regione Veneto ) Valdichiana Valle d’Aosta oder Vallée d’Aoste, auch ergänzt durch :

Arnad-Montjovet oder Donnas oder Enfer d’Arvier oder Torrette oder Blanc de Morgex et de la Salle oder Chambave oder Nus Valpolicella, auch ergänzt durch Valpantena Valsusa Valtellina Valtellina superiore, auch ergänzt durch Grumello oder Inferno oder Maroggia oder Sassella oder Vagella Velletri Verbicaro Verdicchio dei Castelli di Jesi Verdicchio di Matelica Verduno Pelaverga oder Verduno Vermentino di Sardegna Vernaccia di Oristano oder Sardegna Vernaccia di Oristano Vernaccia di San Gimignano Vernacia di Serrapetrona Vesuvio Vicenza Vignanello Vin Santo del Chianti Vin Santo del Chianti Classico Vin Santo di Montepulciano Vini del Piave oder Piave Vittorio Zagarolo 2.

Tafelweine mit geografischen Angaben Allerona Alta Valle della Greve Alto Livenza ( Regione veneto ) Alto Livenza ( Regione Fruili Venezia Giula ) Alto Mincio Alto Tirino Arghillà Barbagia Basilicata Benaco bresciano Beneventano Bergamasca Bettona Bianco di Castelfranco Emilia Calabria Camarro Campania Cannara Civitella d'Agliano Colli Aprutini Colli Cimini Colli del Limbara Colli del Sangro Colli della Toscana centrale Colli di Salerno Colli Ericini Colli Trevigiani Collina del Milanese Colline del Genovesato Colline Frentane Colline Pescaresi Colline Savonesi Colline Teatine Condoleo Conselvano Costa Viola Daunia Del Vastese oder Histonium Delle Venezie ( Regione Veneto ) Delle Venezie ( Regione Friuli Venezia Giulia ) Delle Venezie ( Regione Trentino – Alto Adige ) Dugenta Emilia oder dell’Emilia Epomeo Esaro Fontanarossa di Cerda Forlì Fortana del Taro Frusinate oder del Frusinate Golfo dei Poeti La Spezia oder Golfo dei Poeti Grottino di Roccanova Isola dei Nuraghi Lazio Lipuda Locride Marca Trevigiana Marche Maremma toscana Marmilla Mitterberg oder Mitterberg tra Cauria e Tel oder Mitterberg zwischen Gfrill und Toll Modena oder Provincia di Modena Montecastelli Montenetto di Brescia Murgia Narni Nurra Ogliastra Osco oder Terre degli Osci Paestum Palizzi Parteolla Pellaro Planargia Pompeiano Provincia di Mantova Provincia di Nuoro Provincia di Pavia Provincia di Verona oder Veronese Puglia Quistello Ravenna Roccamonfina Romangia Ronchi di Brescia Ronchi Varesini Rotae Rubicone Sabbioneta Salemi Salento Salina Scilla Sebino Sibiola Sicilia Sillaro oder Bianco del Sillaro Spello Tarantino Terrazze Retiche di Sondrio Terre del Volturno Terre di Chieti Terre di Veleja Tharros Toscana oder Toscano Trexenta Umbria Valcamonica Val di Magra Val di Neto Val Tidone Valdamato Vallagarina ( Regione Trentino – Alto Adige ) Vallagarina ( Regione Veneto ) Valle Belice Valle del Crati Valle del Tirso Valle d'Itria Valle Peligna Valli di Porto Pino Veneto Veneto Orientale Venezia Giulia Vigneti delle Dolomiti oder Weinberg Dolomiten ( Regione Trentino – Alto Adige ) Vigneti delle Dolomiti oder Weinberg Dolomiten ( Regione Veneto ) LUXEMBURG Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete Bestimmte Anbaugebiete (auch ergänzt durch den Namen einer Gemeinde oder eines Gemeindeteils) Gemeinde oder Gemeindeteil Moselle Luxembourgeoise … Ahn Assel Bech-Kleinmacher Born Bous Burmerange Canach Ehnen Ellingen Elvange Erpeldingen Gostingen Greiveldingen Grevenmacher Lenningen Machtum Mertert Moersdorf Mondorf Niederdonven Oberdonven Oberwormeldingen Remerschen Remich Rolling Rosport Schengen Schwebsingen Stadtbredimus Trintingen Wasserbillig Wellenstein Wintringen Wormeldingen MALTA 1.

Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete Bestimmte Anbaugebiete (auch ergänzt durch den Namen des Teilgebiets) Teilgebiete Island of Malta … Rabat Mdina oder Medina Marsaxlokk Marnisi Mgarr Ta' Qali Siggiewi Gozo … Ramla Marsalforn Nadur Victoria Heights 2. Tafelweine mit geografischen Angaben In maltesischer Sprache In englischer Sprache Gzejjer Maltin Maltese Islands PORTUGAL 1. Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete Bestimmte Anbaugebiete (auch ergänzt durch den Namen des Teilgebiets) Teilgebiete Alenquer Alentejo … Borba Évora Granja-Amareleja Moura Portalegre Redondo Reguengos Vidigueira Arruda Bairrada Beira Interior … Castelo Rodrigo Cova da Beira Pinhel Biscoitos Bucelas Carcavelos Colares Dão, auch ergänzt durch Nobre … Alva Besteiros Castendo Serra da Estrela Silgueiros Terras de Azurara Terras de Senhorim Douro, auch unter Voranstellung von Vinho do oder Moscatel do … Baixo Corgo Cima Corgo Douro Superior Encostas d’Aire … Alcobaça Ourém Graciosa Lafões Lagoa Lagos Lourinhã Madeira oder Madère oder Madera oder Vinho da Madeira oder Madeira Weine oder Madeira Wine oder Vin de Madère oder Vino di Madera Madeirense oder Madera Wijn Madeirense Óbidos Palmela Pico Portimão Port oder Porto oder Oporto oder Portwein oder Portvin oder Portwijn oder Vin de Porto oder Port Wine oder Vinho do Porto Ribatejo … Almeirim Cartaxo Chamusca Coruche Santarém Tomar Setúbal, auch unter Voranstellung von Moscatel oder ergänzt durch Roxo Tavira Távora-Varosa Torres Vedras Trás-os-Montes … Chaves Planalto Mirandês Valpaços Vinho Verde … Amarante Ave Baião Basto Cávado Lima Monção Paiva Sousa 2.

Tafelweine mit geografischen Angaben Bestimmte Anbaugebiete (auch ergänzt durch den Namen des Teilgebiets) Teilgebiete Açores Alentejano Algarve Beiras … Beira Alta Beira Litoral Terras de Sicó Duriense Estremadura … Alta Estremadura Minho Ribatejano Terras Madeirenses Terras do Sado Transmontano RUMÄNIEN 1. Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete Bestimmte Anbaugebiete (auch ergänzt durch den Namen des Teilgebiets) Teilgebiete Aiud Alba Iulia Babadag Banat, auch ergänzt durch … Dealurile Tirolului Moldova Nouă Silagiu Banu Mărăcine Bohotin Cernăteşti - Podgoria Coteşti Cotnari Crişana, auch ergänzt durch … Biharia Diosig Şimleu Silvaniei Dealu Bujorului Dealu Mare, auch ergänzt durch … Boldeşti Breaza Ceptura Merei Tohani Urlaţi Valea Călugărească Zoreşti Drăgăşani Huşi, auch ergänzt durch … Vutcani Iana Iaşi, auch ergänzt durch … Bucium Copou Uricani Lechinţa Mehedinţi, auch ergänzt durch … Corcova Golul Drâncei Oreviţa Severin Vânju Mare Miniş Murfatlar, auch ergänzt durch … Cernavodă Medgidia Nicoreşti Odobeşti Oltina Panciu Pietroasa Recaş Sâmbureşti Sarica Niculiţel, auch ergänzt durch … Tulcea Sebeş - Apold Segarcea Ştefăneşti, auch ergänzt durch … Costeşti Târnave, auch ergänzt durch … Blaj Jidvei Mediaş 2.

Tafelweine mit geografischen Angaben Bestimmte Anbaugebiete (auch ergänzt durch den Namen des Teilgebiets) Teilgebiete Colinele Dobrogei Dealurile Crişanei Dealurile Moldovei oder … Dealurile Covurluiului Dealurile Hârlăului Dealurile Huşilor Dealurile laşilor Dealurile Tutovei Terasele Siretului Dealurile Munteniei Dealurile Olteniei Dealurile Sătmarului Dealurile Transilvaniei Dealurile Vrancei Dealurile Zarandului Terasele Dunării Viile Caraşului Viile Timişului SLOWAKEI Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete Bestimmte Anbaugebiete (ergänzt durch „vinohradnícka oblasť“) Teilgebiete (auch ergänzt durch den Namen des bestimmten Anbaugebiets) (ergänzt durch „vinohradnícky rajón“) Južnoslovenská … Dunajskostredský Galantský Hurbanovský Komárňanský Palárikovský Šamorínsky Strekovský Štúrovský Malokarpatská … Bratislavský Doľanský Hlohovecký Modranský Orešanský Pezinský Senecký Skalický Stupavský Trnavský Vrbovský Záhorský Nitrianska … Nitriansky Pukanecký Radošinský Šintavský Tekovský Vrábeľský Želiezovský Žitavský Zlatomoravecký Stredoslovenská … Fiľakovský Gemerský Hontiansky Ipeľský Modrokamenecký Tornaľský Vinický Tokaj / -ská / -sky / -ské … Čerhov Černochov Malá Tŕňa Slovenské Nové Mesto Veľká Bara Veľká Tŕňa Viničky Východoslovenská … Kráľovskochlmecký Michalovský Moldavský Sobranecký SLOWENIEN 1.

Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete Bestimmte Anbaugebiete (auch ergänzt durch den Namen einer Weinbaugemeinde und/oder einer Einzellage) Bela krajina oder Belokranjec Bizeljsko-Sremič oder Sremič-Bizeljsko Dolenjska Dolenjska, cviček Goriška Brda oder Brda Haloze oder Haložan Koper oder Koprčan Kras Kras, teran Ljutomer-Ormož oder Ormož-Ljutomer Maribor oder Mariborčan Radgona-Kapela oder Kapela Radgona Prekmurje oder Prekmurčan Šmarje-Virštanj oder Virštanj-Šmarje Srednje Slovenske gorice Vipavska dolina oder Vipavec oder Vipavčan 2. Tafelweine mit geografischen Angaben Podravje Posavje Primorska SPANIEN 1.

Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete Bestimmte Anbaugebiete (auch ergänzt durch den Namen des Teilgebiets) Teilgebiete Abona Alella Alicante … Marina Alta Almansa Ampurdán-Costa Brava Arabako Txakolina-Txakolí de Alava oder Chacolí de Álava Arlanza Arribes Bierzo Binissalem-Mallorca Bullas Calatayud Campo de Borja Cariñena Cataluña Cava Chacolí de Bizkaia-Bizkaiko Txakolina Chacolí de Getaria-Getariako Txakolina Cigales Conca de Barberá Condado de Huelva Costers del Segre … Raimat Artesa Valls de Riu Corb Les Garrigues Dehesa del Carrizal Dominio de Valdepusa El Hierro Finca Élez Guijoso Jerez-Xérès-Sherry oder Jerez oder Xérès oder Sherry Jumilla La Mancha La Palma … Hoyo de Mazo Fuencaliente Norte de la Palma Lanzarote Málaga Manchuela Manzanilla Manzanilla-Sanlúcar de Barrameda Méntrida Mondéjar Monterrei … Ladera de Monterrei Val de Monterrei Montilla-Moriles Montsant Navarra … Baja Montaña Ribera Alta Ribera Baja Tierra Estella Valdizarbe Penedés Pla de Bages Pla i Llevant Priorato Rías Baixas … Condado do Tea O Rosal Ribera do Ulla Soutomaior Val do Salnés Ribeira Sacra … Amandi Chantada Quiroga-Bibei Ribeiras do Miño Ribeiras do Sil Ribeiro Ribera del Duero Ribera del Guardiana … Cañamero Matanegra Montánchez Ribera Alta Ribera Baja Tierra de Barros Ribera del Júcar Rioja … Alavesa Alta Baja Rueda Sierras de Málaga … Serranía de Ronda Somontano Tacoronte-Acentejo … Anaga Tarragona Terra Alta Tierra de León Tierra del Vino de Zamora Toro Uclés Utiel-Requena Valdeorras Valdepeñas Valencia … Alto Turia Clariano Moscatel de Valencia Valentino Valle de Güímar Valle de la Orotava Valles de Benavente (Los) Vinos de Madrid.. … Arganda Navalcarnero San Martín de Valdeiglesias Ycoden-Daute-Isora Yecla 2.

Tafelweine mit geografischen Angaben Vino de la Tierra de Abanilla Vino de la Tierra de Bailén Vino de la Tierra de Bajo Aragón Vino de la Tierra Barbanza e Iria Vino de la Tierra de Betanzos Vino de la Tierra de Cádiz Vino de la Tierra de Campo de Belchite Vino de la Tierra de Campo de Cartagena Vino de la Tierra de Cangas Vino de la Terra de Castelló Vino de la Tierra de Castilla Vino de la Tierra de Castilla y León Vino de la Tierra de Contraviesa-Alpujarra Vino de la Tierra de Córdoba Vino de la Tierra de Costa de Cantabria Vino de la Tierra de Desierto de Almería Vino de la Tierra de Extremadura Vino de la Tierra Formentera Vino de la Tierra de Gálvez Vino de la Tierra de Granada Sur-Oeste Vino de la Tierra de Ibiza Vino de la Tierra de Illes Balears Vino de la Tierra de Isla de Menorca Vino de la Tierra de La Gomera Vino de la Tierra de Laujar-Alapujarra Vino de la Tierra de Liébana Vino de la Tierra de Los Palacios Vino de la Tierra de Norte de Granada Vino de la Tierra Norte de Sevilla Vino de la Tierra de Pozohondo Vino de la Tierra de Ribera del Andarax Vino de la Tierra de Ribera del Arlanza Vino de la Tierra de Ribera del Gállego-Cinco Villas Vino de la Tierra de Ribera del Queiles Vino de la Tierra de Serra de Tramuntana-Costa Nord Vino de la Tierra de Sierra de Alcaraz Vino de la Tierra de Torreperojil Vino de la Tierra de Valdejalón Vino de la Tierra de Valle del Cinca Vino de la Tierra de Valle del Jiloca Vino de la Tierra del Valle del Miño-Ourense Vino de la Tierra Valles de Sadacia VEREINIGTES KÖNIGREICH 1.

Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete English Vineyards Welsh Vineyards 2. Tafelweine mit geografischen Angaben England oder Berkshire Buckinghamshire Cheshire Cornwall Derbyshire Devon Dorset East Anglia Gloucestershire Hampshire Herefordshire Isle of Wight Isles of Scilly Kent Lancashire Leicestershire Lincolnshire Northamptonshire Nottinghamshire Oxfordshire Rutland Shropshire Somerset Staffordshire Surrey Sussex Warwickshire West Midlands Wiltshire Worcestershire Yorkshire Wales oder Cardiff Cardiganshire Carmarthenshire Denbighshire Gwynedd Monmouthshire Newport Pembrokeshire Rhondda Cynon Taf Swansea The Vale of Glamorgan Wrexham b) SPIRITUOSEN MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT 1.

Rum Rhum de la Martinique / Rhum de la Martinique traditionnel Rhum de la Guadeloupe / Rhum de la Guadeloupe traditionnel Rhum de la Réunion / Rhum de la Réunion traditionnel Rhum de la Guyane / Rhum de la Guyane traditionnel Ron de Málaga Ron de Granada Rum da Madeira a) Whisky Scotch Whisky Irish Whisky Whisky español (Diese Bezeichnungen können durch die Angabe „malt“ oder „grain“ ergänzt sein.) b) Whiskey Irish Whiskey Uisce Beatha Eireannach / Irish Whiskey (Diese Bezeichnungen können durch die Angabe „Pot Still“ ergänzt sein.) 3. Getreidebrand Eau-de-vie de seigle de marque nationale luxembourgeoise Korn Kornbrand 4.

Branntwein Eau-de-vie de Cognac Eau-de-vie des Charentes Cognac (Die Bezeichnung „Cognac“ kann durch die folgenden Angaben ergänzt sein: — Fine — Grande Fine Champagne — Grande Champagne — Petite Champagne — Petite Fine Champagne — Fine Champagne — Borderies — Fins Bois — Bons Bois) Fine Bordeaux Armagnac Bas-Armagnac Haut-Armagnac Ténarèse Eau-de-vie de vin de la Marne Eau-de-vie de vin originaire d'Aquitaine Eau-de-vie de vin de Bourgogne Eau-de-vie de vin originaire du Centre-Est Eau-de-vie de vin originaire de Franche-Comté Eau-de-vie de vin originaire du Bugey Eau-de-vie de vin de Savoie Eau-de-vie de vin originaire des Coteaux de la Loire Eau-de-vie de vin des Côtes-du-Rhône Eau-de-vie de vin originaire de Provence Eau-de-vie de Faugères / Faugères Eau-de-vie de vin originaire du Languedoc Aguardente do Minho Aguardente do Douro Aguardente da Beira Interior Aguardente da Bairrada Aguardente do Oeste Aguardente do Ribatejo Aguardente do Alentejo Aguardente do Algarve Сунгурларска гроздова ракия / Sungurlarska grozdova rakiya Гроздова ракия от Сунгурларе / Grozdova rakiya from Sungurlare Сливенска перла (Сливенска гроздова ракия / Гроздова ракия от Сливен) /Slivenska perla (Slivenska grozdova rakiya / Grozdova rakiya from Sliven) Стралджанска Мускатова ракия / Straldjanska Muscatova rakiya Мускатова ракия от Стралджа / Muscatova rakiya from Straldja Поморийска гроздова ракия / Pomoriyska grozdova rakiya Гроздова ракия от Поморие / Grozdova rakiya from Pomorie Русенска бисерна гроздова ракия / Russenska biserna grozdova rakiya Бисерна гроздова ракия от Русе / Biserna grozdova rakiya from Russe Бургаска Мускатова ракия / Bourgaska Muscatova rakiya Мускатова ракия от Бургас / Muscatova rakiya from Bourgas Добруджанска мускатова ракия / Dobrudjanska muscatova rakiya Мускатова ракия от Добруджа / muscatova rakiya from Dobrudja Сухиндолска гроздова ракия / Suhindolska grozdova rakiya Гроздова ракия от Сухиндол / Grozdova rakiya from Suhindol Карловска гроздова ракия / Karlovska grozdova rakiya Гроздова Ракия от Карлово / Grozdova Rakiya from Karlovo Vinars Târnave Vinars Vaslui Vinars Murfatlar Vinars Vrancea Vinars Segarcea 5.

Weinbrand Brandy de Jerez Brandy del Penedés Brandy italiano Brandy Αττικής / Brandy of Attica Brandy Πελλοπονήσου / Brandy of the Peloponnese Brandy Κεντρικής Ελλάδας / Brandy of Central Greece Deutscher Weinbrand Wachauer Weinbrand Weinbrand Dürnstein Karpatské brandy špeciál 6. Tresterbrand Eau-de-vie de marc de Champagne or Marc de Champagne Eau-de-vie de marc originaire d'Aquitaine Eau-de-vie de marc de Bourgogne Eau-de-vie de marc originaire du Centre-Est Eau-de-vie de marc originaire de Franche-Comté Eau-de-vie de marc originaire de Bugey Eau-de-vie de marc originaire de Savoie Marc de Bourgogne Marc de Savoie Marc d'Auvergne Eau-de-vie de marc originaire des Coteaux de la Loire Eau-de-vie de marc des Côtes du Rhône Eau-de-vie de marc originaire de Provence Eau-de-vie de marc originaire du Languedoc Marc d'Alsace Gewürztraminer Marc de Lorraine Bagaceira do Minho Bagaceira do Douro Bagaceira da Beira Interior Bagaceira da Bairrada Bagaceira do Oeste Bagaceira do Ribatejo Bagaceiro do Alentejo Bagaceira do Algarve Orujo gallego Grappa Grappa di Barolo Grappa piemontese / Grappa del Piemonte Grappa lombarda / Grappa di Lombardia Grappa trentina / Grappa del Trentino Grappa friulana / Grappa del Friuli Grappa veneta / Grappa del Veneto Südtiroler Grappa / Grappa dell'Alto Adige Τσικουδιά Κρήτης / Tsikoudia of Crete Τσίπουρο Μακεδονίας / Tsipouro of Macedonia Τσίπουρο Θεσσαλίας / Tsipouro of Thessaly Τσίπουρο Τυρνάβου / Tsipouro of Tyrnavos Eau-de-vie de marc de marque nationale luxembourgeoise Ζιβανία / Zivania Pálinka 7.

Obstbrand Schwarzwälder Kirschwasser Schwarzwälder Himbeergeist Schwarzwälder Mirabellenwasser Schwarzwälder Williamsbirne Schwarzwälder Zwetschgenwasser Fränkisches Zwetschgenwasser Fränkisches Kirschwasser Fränkischer Obstler Mirabelle de Lorraine Kirsch d'Alsace Quetsch d'Alsace Framboise d'Alsace Mirabelle d'Alsace Kirsch de Fougerolles Südtiroler Williams / Williams dell'Alto Adige Südtiroler Aprikot / Südtiroler Marille / Aprikot dell'Alto Adige / Marille dell'Alto Adige Südtiroler Kirsch / Kirsch dell'Alto Adige Südtiroler Zwetschgeler / Zwetschgeler dell'Alto Adige Südtiroler Obstler / Obstler dell'Alto Adige Südtiroler Gravensteiner / Gravensteiner dell'Alto Adige Südtiroler Golden Delicious / Golden Delicious dell'Alto Adige Williams friulano / Williams del Friuli Sliwovitz del Veneto Sliwovitz del Friuli-Venezia Giulia Sliwovitz del Trentino-Alto Adige Distillato di mele trentino / Distillato di mele del Trentino Williams trentino / Williams del Trentino Sliwovitz trentino / Sliwovitz del Trentino Aprikot trentino / Aprikot del Trentino Medronheira do Algarve Medronheira do Buçaco Kirsch Friulano / Kirschwasser Friulano Kirsch Trentino / Kirschwasser Trentino Kirsch Veneto / Kirschwasser Veneto Aguardente de pêra da Lousã Eau-de-vie de pommes de marque nationale luxembourgeoise Eau-de-vie de poires de marque nationale luxembourgeoise Eau-de-vie de kirsch de marque nationale luxembourgeoise Eau-de-vie de quetsch de marque nationale luxembourgeoise Eau-de-vie de mirabelle de marque nationale luxembourgeoise Eau-de-vie de prunelles de marque nationale luxembourgeoise Wachauer Marillenbrand Bošácka Slivovica Szatmári Szilvapálinka Kecskeméti Barackpálinka Békési Szilvapálinka Szabolcsi Almapálinka Slivovice Pálinka Троянска сливова ракия / Troyanska slivova rakiya Сливова ракия от Троян / Slivova rakiya from Troyan Силистренска кайсиева ракия / Silistrenska kayssieva rakiya Кайсиева ракия от Силистра / Kayssieva rakiya from Silistra Тервелска кайсиева ракия / Tervelska kayssieva rakiya Кайсиева ракия от Тервел / Kayssieva rakiya from Tervel Ловешка сливова ракия / Loveshka slivova rakiya Сливова ракия от Ловеч / Slivova rakiya from Lovech Pălincă Ţuică Zetea de Medieşu Aurit Ţuică de Valea Milcovului Ţuică de Buzău Ţuică de Argeş Ţuică de Zalău Ţuică Ardelenească de Bistriţa Horincă de Maramureş Horincă de Cămârzan Horincă de Seini Horincă de Chioar Horincă de Lăpuş Turţ de Oaş Turţ de Maramureş 8.

Brand aus Apfel- oder Birnenwein Calvados Calvados du Pays d'Auge Eau-de-vie de cidre de Bretagne Eau-de-vie de poiré de Bretagne Eau-de-vie de cidre de Normandie Eau-de-vie de poiré de Normandie Eau-de-vie de cidre du Maine Aguardiente de sidra de Asturias Eau-de-vie de poiré du Maine 9. Enzian Bayerischer Gebirgsenzian Südtiroler Enzian / Genzians dell'Alto Adige Genziana trentina / Genziana del Trentino 10. Obstspirituosen Pacharán Pacharán navarro 11. Spirituosen mit Wacholder Ostfriesischer Korngenever Genièvre Flandres Artois Hasseltse jenever Balegemse jenever Péket de Wallonie Steinhäger Plymouth Gin Gin de Mahón Vilniaus Džinas Spišská Borovička Slovenská Borovička Juniperus Slovenská Borovička Inovecká Borovička Liptovská Borovička 12.

Spirituosen mit Kümmel Dansk Akvavit / Dansk Aquavit Svensk Aquavit / Svensk Akvavit / Swedish Aquavit 13. Spirituosen mit Anis Anis español Évoca anisada Cazalla Chinchón Ojén Rute Oύζο / Ouzo 14. Likör Berliner Kümmel Hamburger Kümmel Münchener Kümmel Chiemseer Klosterlikör Bayerischer Kräuterlikör Cassis de Dijon Cassis de Beaufort Irish Cream Palo de Mallorca Ginjinha portuguesa Licor de Singeverga Benediktbeurer Klosterlikör Ettaler Klosterlikör Ratafia de Champagne Ratafia catalana Anis português Finnish berry / Finnish fruit liqueur Grossglockner Alpenbitter Mariazeller Magenlikör Mariazeller Jagasaftl Puchheimer Bitter Puchheimer Schlossgeist Steinfelder Magenbitter Wachauer Marillenlikör Jägertee / Jagertee / Jagatee Allažu Kimelis Čepkelių Demänovka Bylinný Likér Polish Cherry Karlovarská Hořká 15.

Spirituosen Pommeau de Bretagne Pommeau du Maine Pommeau de Normandie Svensk Punsch / Swedish Punch Slivovice 16. Wodka Svensk Vodka / Swedish Vodka Suomalainen Vodka / Finsk Vodka / Vodka of Finland Polska Wódka / Polish Vodka Laugarício Vodka Originali Lietuviška Degtinė Wódka ziołowa z Niziny Północnopodlaskiej aromatyzowana ekstraktem z trawy żubrowej / Herbal vodka from the North Podlasie Lowland aromatised with an extract of bison grass Latvijas Dzidrais Rīgas Degvīns LB Degvīns LB Vodka 17. Spirituosen mit bitterem Geschmack oder Bitter Rīgas melnais Balzāms / Riga Black Balsam Demänovka bylinná horká c) AROMATISIERTE WEINE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT Nürnberger Glühwein Pelin Thüringer Glühwein Vermouth de Chambéry Vermouth di Torino TEIL B:

IN MONTENEGRO A) WEINE MIT URSPRUNG IN MONTENEGRO a) Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete Bestimmte Anbaugebiete Teilgebiete (auch ergänzt durch den Namen einer Weinbaugemeinde und/oder einer Einzellage) Crnogorsko primorje Boko-kotorski Budvansko-barski Ulcinjski Grahovsko-nudoski Crnogorski basen Skadarskog jezera Podgorički Crmnički Riječki Bjelopavlićki Katunski ANLAGE 2 VERZEICHNIS TRADITIONELLER BEGRIFFE UND QUALITÄTSBEZEICHNUNGEN FÜR WEINE IN DER GEMEINSCHAFT (Artikel 4 und 7 des Anhangs II des Protokolls Nr. 2) Traditionelle Begriffe Erfasste Weine Weinkategorie Sprache TSCHECHISCHE REPUBLIK pozdní sběr Alle Qualitätswein b.A.

Tschechisch archivní víno Alle Qualitätswein b.A. Tschechisch panenské víno Alle Qualitätswein b.A. Tschechisch DEUTSCHLAND Qualitätswein Alle Qualitätswein b.A. Deutsch Qualitätswein garantierten Ursprungs / Q.g.U Alle Qualitätswein b.A. Deutsch Qualitätswein mit Prädikät / at / Q.b.A.m.Pr/Prädikatswein Alle Qualitätswein b.A. Deutsch Qualitätsschaumwein garantierten Ursprungs / Q.g.U Alle Qualitätsschaumwein b.A. Deutsch Auslese Alle Qualitätswein b.A. Deutsch Beerenauslese Alle Qualitätswein b.A. Deutsch Eiswein Alle Qualitätswein b.A. Deutsch Kabinett Alle Qualitätswein b.A.

Deutsch Spätlese Alle Qualitätswein b.A. Deutsch Trockenbeerenauslese Alle Qualitätswein b.A. Deutsch Landwein Alle Tafelwein mit geografischer Angabe Affentaler Altschweier, Bühl, Eisental, Neusatz / Bühl, Bühlertal, Neuweier / Baden-Baden Qualitätswein b.A. Deutsch Badisch Rotgold Baden Qualitätswein b.A. Deutsch Ehrentrudis Baden Qualitätswein b.A. Deutsch Hock Rhein, Ahr, Hessische Bergstraße, Mittelrhein, Nahe, Rheinhessen, Pfalz, Rheingau Tafelwein mit geografischer Angabe Qualitätswein b.A. Deutsch Klassik / Classic Alle Qualitätswein b.A. Deutsch Liebfrau(en)milch Nahe, Rheinhessen, Pfalz, Rheingau Qualitätswein b.A.

Deutsch Moseltaler Mosel-Saar-Ruwer Qualitätswein b.A. Deutsch Riesling-Hochgewächs Alle Qualitätswein b.A. Deutsch Schillerwein Württemberg Qualitätswein b.A. Deutsch Weißherbst Alle Qualitätswein b.A. Deutsch Winzersekt Alle Qualitätsschaumwein b.A. Deutsch GRIECHENLAND Ονομασια Προελεύσεως Ελεγχόμενη (ΟΠΕ) (Appellation d’origine controlée) Alle Qualitätswein b.A. Griechisch Ονομασια Προελεύσεως Ανωτέρας Ποιότητος (ΟΠΑΠ) (Appellation d’origine de qualité supérieure) Alle Qualitätswein b.A. Griechisch Οίνος γλυκός φυσικός (Vin doux naturel) Μoσχάτος Κεφαλληνίας (Muscat de Céphalonie), Μοσχάτος Πατρών (Muscat de Patras), Μοσχάτος Ρίου-Πατρών (Muscat Rion de Patras), Μοσχάτος Λήμνου (Muscat de Lemnos), Μοσχάτος Ρόδου (Muscat de Rhodos), Μαυροδάφνη Πατρών (Mavrodaphne de Patras), Μαυροδάφνη Κεφαλληνίας (Mavrodaphne de Céphalonie), Σάμος (Samos), Σητεία (Sitia), Δαφνές (Dafnès), Σαντορίνη (Santorini) Qualitätslikörwein b.A.

Griechisch Οίνος φυσικώς γλυκός (Vin naturellement doux) Vins de paille: Κεφαλληνίας (de Céphalonie), Δαφνές (de Dafnès), Λήμνου (de Lemnos), Πατρών (de Patras), Ρίου-Πατρών (de Rion de Patras), Ρόδου (de Rhodos), Σάμος(de Samos), Σητεία (de Sitia), Σαντορίνη (Santorini) Qualitätswein b.A. Griechisch Ονομασία κατά παράδοση (Onomasia kata paradosi) Alle Tafelwein mit geografischer Angabe Griechisch Τοπικός Οίνος (vins de pays) Alle Tafelwein mit geografischer Angabe Griechisch Αγρέπαυλη (Agrepavlis) Alle Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe Griechisch Αμπέλι (Ampeli) Alle Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe Griechisch Αμπελώνας (ες) (Ampelonas ès) Alle Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe Griechisch Aρχοντικό (Archontiko) Alle Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe Griechisch Κάβα ( 1 ) (Cava) Alle Tafelwein mit geografischer Angabe Griechisch Από διαλεκτούς αμπελώνες (Grand Cru) Μoσχάτος Κεφαλληνίας (Muscat de Céphalonie), Μοσχάτος Πατρών (Muscat de Patras), Μοσχάτος Ρίου-Πατρών (Muscat Rion de Patras), Μοσχάτος Λήμνου (Muscat de Lemnos), Μοσχάτος Ρόδου (Muscat de Rhodos), Σάμος (Samos) Qualitätslikörwein b.A.

Griechisch Ειδικά Επιλεγμένος (Grand réserve) Alle Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A. Griechisch Κάστρο (Kastro) Alle Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe Griechisch Κτήμα (Ktima) Alle Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe Griechisch Λιαστός (Liastos) Alle Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe Griechisch Μετόχι (Metochi) Alle Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe Griechisch Μοναστήρι (Monastiri) Alle Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe Griechisch Νάμα (Nama) Alle Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe Griechisch Νυχτέρι (Nychteri) Σαντορίνη Qualitätswein b.A.

Griechisch Ορεινό κτήμα (Orino Ktima) Alle Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe Griechisch Ορεινός αμπελώνας (Orinos Ampelonas) Alle Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe Griechisch Πύργος (Pyrgos) Alle Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe Griechisch Επιλογή ή Επιλεγμένος (Réserve) Alle Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A. Griechisch Παλαιωθείς επιλεγμένος (Vieille réserve) Alle Qualitätslikörwein b.A. Griechisch Βερντέα (Verntea) Ζάκυνθος Tafelwein mit geografischer Angabe Griechisch Vinsanto Σαντορίνη Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Griechisch SPANIEN Denominacion de origen (DO) Alle Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. Spanisch Denominacion de origen calificada (DOCa) Alle Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. Spanisch Vino dulce natural Alle Qualitätslikörwein b.A. Spanisch Vino generoso ( 2 ) Qualitätslikörwein b.A. Spanisch Vino generoso de licor ( 3 ) Qualitätslikörwein b.A. Spanisch Vino de la Tierra Alle Tafelwein mit geografischer Angabe Aloque DO Valdepeñas Qualitätswein b.A. Spanisch Amontillado DDOO Jerez-Xérès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda DO Montilla Moriles Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch Añejo Alle Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe Spanisch Añejo DO Malaga Qualitätslikörwein b.A. Spanisch Chacoli / Txakolina DO Chacoli de Bizkaia DO Chacoli de Getaria DO Chacoli de Alava Qualitätswein b.A. Spanisch Clásico DO Abona DO El Hierro DO Lanzarote DO La Palma DO Tacoronte-Acentejo DO Tarragona DO Valle de Güimar DO Valle de la Orotava DO Ycoden-Daute-Isora Qualitätswein b.A. Spanisch Cream DDOO Jérez-Xerès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda DO Montilla Moriles DO Málaga DO Condado de Huelva Qualitätslikörwein b.A. Englisch Criadera DDOO Jérez-Xerès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda DO Montilla Moriles DO Málaga DO Condado de Huelva Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch Criaderas y Soleras DDOO Jérez-Xerès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda DO Montilla Moriles DO Málaga DO Condado de Huelva Qualitätslikörwein b.A. Spanisch Crianza Alle Qualitätswein b.A. Spanisch Dorado DO Rueda DO Malaga Qualitätslikörwein b.A. Spanisch Fino DO Montilla Moriles DDOO Jerez-Xérès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda Qualitätslikörwein b.A. Spanisch Fondillon DO Alicante Qualitätswein b.A. Spanisch Gran Reserva Alle Qualitätsweine b.A. Cava Qualitätswein b.A. Qualitätsschaumwein b.A. Spanisch Lágrima DO Málaga Qualitätslikörwein b.A. Spanisch Noble Alle Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe Spanisch Noble DO Malaga Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch Oloroso DDOO Jerez-Xérès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda DO Montilla- Moriles Qualitätslikörwein b.A. Spanisch Pajarete DO Málaga Qualitätslikörwein b.A. Spanisch Pálido DO Condado de Huelva DO Rueda DO Málaga Qualitätslikörwein b.A. Spanisch Palo Cortado DDOO Jerez-Xérès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda DO Montilla- Moriles Qualitätslikörwein b.A. Spanisch Primero de cosecha DO Valencia Qualitätswein b.A. Spanisch Rancio Alle Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A. Spanisch Raya DO Montilla-Moriles Qualitätslikörwein b.A. Spanisch Reserva Alle Qualitätswein b.A.

Spanisch Sobremadre DO vinos de Madrid Qualitätswein b.A. Spanisch Solera DDOO Jérez-Xerès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda DO Montilla Moriles DO Málaga DO Condado de Huelva Qualitätslikörwein b.A. Spanisch Superior Alle Qualitätswein b.A. Spanisch Trasañejo DO Málaga Qualitätslikörwein b.A. Spanisch Vino Maestro DO Málaga Qualitätslikörwein b.A. Spanisch Vendimia inicial DO Utiel-Requena Qualitätswein b.A. Spanisch Viejo Alle Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe Spanisch Vino de tea DO La Palma Qualitätswein b.A. Spanisch FRANKREICH Appellation d’origine contrôlée Alle Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Französisch Appellation contrôlée Alle Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. Appellation d’origine Vin Délimité de qualité supérieure Alle Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. Französisch Vin doux naturel AOC Banyuls, Banyuls Grand Cru, Muscat de Frontignan, Grand Roussillon, Maury, Muscat de Beaume de Venise, Muscat du Cap Corse, Muscat de Lunel, Muscat de Mireval, Muscat de Rivesaltes, Muscat de St Jean de Minervois, Rasteau, Rivesaltes Qualitätswein b.A. Französisch Vin de pays Alle Tafelwein mit geografischer Angabe Französisch Ambré Alle Qualitätslikörwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe Französisch Château Alle Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsschaumwein b.A.

Französisch Clairet AOC Bourgogne AOC Bordeaux Qualitätswein b.A. Französisch Claret AOC Bordeaux Qualitätswein b.A. Französisch Clos Alle Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. Französisch Cru Artisan AOC Médoc, Haut-Médoc, Margaux, Moulis, Listrac, St Julien, Pauillac, St Estèphe Qualitätswein b.A. Französisch Cru Bourgeois AOC Médoc, Haut-Médoc, Margaux, Moulis, Listrac, St Julien, Pauillac, St Estèphe Qualitätswein b.A. Französisch Cru Classé, gegebenenfalls mit den Vorbezeichnungen: Grand, Premier Grand, Deuxième, Troisième, Quatrième, Cinquième.

AOC Côtes de Provence, Graves, St Emilion Grand Cru, Haut-Médoc, Margaux, St Julien, Pauillac, St Estèphe, Sauternes, Pessac Léognan, Barsac Qualitätswein b.A. Französisch Edelzwicker AOC Alsace Qualitätswein b.A. Deutsch Grand Cru AOC Alsace, Banyuls, Bonnes Mares, Chablis, Chambertin, Chapelle Chambertin, Chambertin Clos-de-Bèze, Mazoyeres ou Charmes Chambertin, Latricières-Chambertin, Mazis Chambertin, Ruchottes Chambertin, Griottes-Chambertin, Clos de la Roche, Clos Saint Denis, Clos de Tart, Clos de Vougeot, Clos des Lambray, Corton, Corton Charlemagne, Charlemagne, Echézeaux, Grand Echézeaux, La Grande Rue, Montrachet, Chevalier-Montrachet, Bâtard-Montrachet, Bienvenues-Bâtard-Montrachet, Criots-Bâtard-Montrachet, Musigny, Romanée St Vivant, Richebourg, Romanée-Conti, La Romanée, La Tâche, St Emilion Qualitätswein b.A.

Französisch Grand Cru Champagne Qualitätsschaumwein b.A. Französisch Hors d’âge AOC Rivesaltes Qualitätslikörwein b.A. Französisch Passe-tout-grains AOC Bourgogne Qualitätswein b.A. Französisch Premier Cru AOC Aloxe Corton, Auxey Duresses, Beaune, Blagny, Chablis, Chambolle Musigny, Chassagne Montrachet, Champagne, Côtes de Brouilly, Fixin, Gevrey Chambertin, Givry, Ladoix, Maranges, Mercurey, Meursault, Monthélie, Montagny, Morey St Denis, Musigny, Nuits, Nuits-Saint-Georges, Pernand-Vergelesses, Pommard, Puligny-Montrachet, Rully, Santenay, Savigny-les-Beaune, St Aubin, Volnay, Vougeot, Vosne-Romanée Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A.

Französisch Primeur Alle Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe Französisch Rancio AOC Grand Roussillon, Rivesaltes, Banyuls, Banyuls grand cru, Maury, Clairette du Languedoc, Rasteau Qualitätslikörwein b.A. Französisch Sélection de grains nobles AOC Alsace, Alsace Grand cru, Monbazillac, Graves supérieures, Bonnezeaux, Jurançon, Cérons, Quarts de Chaume, Sauternes, Loupiac, Côteaux du Layon, Barsac, Ste Croix du Mont, Coteaux de l’Aubance, Cadillac Qualitätswein b.A. Französisch Sur Lie AOC Muscadet, Muscadet –Coteaux de la Loire, Muscadet-Côtes de Grandlieu, Muscadet-Sèvres et Maine, AOVDQS Gros Plant du Pays Nantais, VDT avec IG Vin de pays d’Oc et Vin de pays des Sables du Golfe du Lion Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe Französisch Tuilé AOC Rivesaltes Qualitätslikörwein b.A.

Französisch Vendanges tardives AOC Alsace, Jurançon Qualitätswein b.A. Französisch Villages AOC Anjou, Beaujolais, Côte de Beaune, Côte de Nuits, Côtes du Rhône, Côtes du Roussillon, Mâcon Qualitätswein b.A. Französisch Vin de paille AOC Côtes du Jura, Arbois, L’Etoile, Hermitage Qualitätswein b.A. Französisch Vin jaune AOC du Jura (Côtes du Jura, Arbois, L’Etoile, Château-Châlon) Qualitätswein b.A. Französisch ITALIEN Denominazione di Origine Controllata / D.O.C. Alle Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A., teilweise gegorener Traubenmost mit geografischer Angabe Italienisch Denominazione di Origine Controllata e Garantita / D.O.C.G.

Alle Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A., teilweise gegorener Traubenmost mit geografischer Angabe Italienisch Vino Dolce Naturale Alle Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A. Italienisch Inticazione geografica tipica (IGT) Alle Tafelwein, Landwein, Wein aus überreifen Trauben, teilweise gegorener Traubenmost mit geografischer Angabe Italienisch Landwein Wein mit geografischer Angabe – Autonome Provinz Bozen Tafelwein, Landwein, Wein aus überreifen Trauben, teilweise gegorener Traubenmost mit geografischer Angabe Deutsch Vin de pays Wein mit geografischer Angabe – Aosta Tafelwein, Landwein, Wein aus überreifen Trauben, teilweise gegorener Traubenmost mit geografischer Angabe Französisch Alberata oder Vigneti ad alberata DOC Aversa Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A.

Italienisch Amarone DOC Valpolicella Qualitätswein b.A. Italienisch Ambra DOC Marsala Qualitätswein b.A. Italienisch Ambrato DOC Malvasia delle Lipari DOC Vernaccia di Oristano Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A. Italienisch Annoso DOC Controguerra Qualitätswein b.A. Italienisch Apianum DOC Fiano di Avellino Qualitätswein b.A. Lateinisch Auslese DOC Caldaro e Caldaro classico- Alto Adige Qualitätswein b.A. Deutsch Barco Reale DOC Barco Reale di Carmignano Qualitätswein b.A. Italienisch Brunello DOC Brunello di Montalcino Qualitätswein b.A. Italienisch Buttafuoco DOC Oltrepò Pavese Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A.

Italienisch Cacc’e mitte DOC Cacc’e Mitte di Lucera Qualitätswein b.A. Italienisch Cagnina DOC Cagnina di Romagna Qualitätswein b.A. Italienisch Cannellino DOC Frascati Qualitätswein b.A. Italienisch Cerasuolo DOC Cerasuolo di Vittoria DOC Montepulciano d’Abruzzo Qualitätswein b.A. Italienisch Chiaretto Alle Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe Italienisch Ciaret DOC Monferrato Qualitätswein b.A. Italienisch Château DOC de la région Valle d’Aosta Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Französisch Classico Alle Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. Italienisch Dunkel DOC Alto Adige DOC Trentino Qualitätswein b.A. Deutsch Est! Est!! Est!!! DOC Est! Est!! Est!!! di Montefiascone Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A. Lateinisch Falerno DOC Falerno del Massico Qualitätswein b.A. Italienisch Fine DOC Marsala Qualitätslikörwein b.A. Italienisch Fior d’Arancio DOC Colli Euganei Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe Italienisch Falerio DOC Falerio dei colli Ascolani Qualitätswein b.A. Italienisch Flétri DOC Valle d’Aosta o Vallée d’Aoste Qualitätswein b.A.

Italienisch Garibaldi Dolce ( oder GD) DOC Marsala Qualitätslikörwein b.A. Italienisch Governo all’uso toscano DOCG Chianti / Chianti Classico IGT Colli della Toscana Centrale Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe Italienisch Gutturnio DOC Colli Piacentini Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A. Italienisch Italia Particolare ( oder IP) DOC Marsala Qualitätslikörwein b.A. Italienisch Klassisch / Klassisches Ursprungsgebiet DOC Caldaro DOC Alto Adige (avec la dénomination Santa Maddalena e Terlano) Qualitätswein b.A. Deutsch Kretzer DOC Alto Adige DOC Trentino DOC Teroldego Rotaliano Qualitätswein b.A.

Deutsch Lacrima DOC Lacrima di Morro d’Alba Qualitätswein b.A. Italienisch Lacryma Christi DOC Vesuvio Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A. Italienisch Lambiccato DOC Castel San Lorenzo Qualitätswein b.A. Italienisch London Particolar ( oder LP oder Inghilterra) DOC Marsala Qualitätslikörwein b.A. Italienisch Morellino DOC Morellino di Scansano Qualitätswein b.A. Italienisch Occhio di Pernice DOC Bolgheri, Vin Santo Di Carmignano, Colli dell’Etruria Centrale, Colline Lucchesi, Cortona, Elba, Montecarlo, Monteregio di Massa Maritima, San Gimignano, Sant’Antimo, Vin Santo del Chianti, Vin Santo del Chianti Classico, Vin Santo di Montepulciano Qualitätswein b.A.

Italienisch Oro DOC Marsala Qualitätslikörwein b.A. Italienisch Pagadebit DOC pagadebit di Romagna Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A. Italienisch Passito Alle Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe Italienisch Ramie DOC Pinerolese Qualitätswein b.A. Italienisch Rebola DOC Colli di Rimini Qualitätswein b.A. Italienisch Recioto DOC Valpolicella DOC Gambellara DOCG Recioto di Soave Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A. Italienisch Riserva Alle Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch Rubino DOC Garda Colli Mantovani DOC Rubino di Cantavenna DOC Teroldego Rotaliano DOC Trentino Qualitätswein b.A. Italienisch Rubino DOC Marsala Qualitätslikörwein b.A. Italienisch Sangue di Giuda DOC Oltrepò Pavese Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A. Italienisch Scelto Alle Qualitätswein b.A. Italienisch Sciacchetrà DOC Cinque Terre Qualitätswein b.A. Italienisch Sciac-trà DOC Pornassio o Ormeasco di Pornassio Qualitätswein b.A. Italienisch Sforzato, Sfursàt DO Valtellina Qualitätswein b.A. Italienisch Spätlese DOC / IGT de Bolzano Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe Deutsch Soleras DOC Marsala Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch Stravecchio DOC Marsala Qualitätslikörwein b.A. Italienisch Strohwein DOC / IGT de Bolzano Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe Deutsch Superiore Alle Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. Italienisch Superiore Old Marsala ( oder SOM) DOC Marsala Qualitätslikörwein b.A. Italienisch Torchiato DOC Colli di Conegliano Qualitätswein b.A. Italienisch Torcolato DOC Breganze Qualitätswein b.A. Italienisch Vecchio DOC Rosso Barletta, Aglianico del Vuture, Marsala, Falerno del Massico Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch Vendemmia Tardiva Alle Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe Italienisch Verdolino Alle Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe Italienisch Vergine DOC Marsala DOC Val di Chiana Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A. Italienisch Vermiglio DOC Colli dell Etruria Centrale Qualitätslikörwein b.A. Italienisch Vino Fiore Alle Qualitätswein b.A. Italienisch Vino Nobile Vino Nobile di Montepulciano Qualitätswein b.A. Italienisch Vino Novello oder Novello Alle Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe Italienisch Vin santo / Vino Santo / Vinsanto DOC et DOCG Bianco dell’Empolese, Bianco della Valdinievole, Bianco Pisano di San Torpé, Bolgheri, Candia dei Colli Apuani, Capalbio, Carmignano, Colli dell’Etruria Centrale, Colline Lucchesi, Colli del Trasimeno, Colli Perugini, Colli Piacentini, Cortona, Elba, Gambellera, Montecarlo, Monteregio di Massa Maritima, Montescudaio, Offida, Orcia, Pomino, San Gimignano, San’Antimo, Val d’Arbia, Val di Chiana, Vin Santo del Chianti, Vin Santo del Chianti Classico, Vin Santo di Montepulciano, Trentino Qualitätswein b.A.

Italienisch Vivace Alle Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe Italienisch ZYPERN Οίνος Ελεγχόμενης Ονομασίας Προέλευσης (ΟΕΟΠ) Alle Qualitätswein b.A. Griechisch Τοπικός Οίνος (Regional Wine) Alle Tafelwein mit geografischer Angabe Griechisch Μοναστήρι (Monastiri) Alle Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe Griechisch Κτήμα (Ktima) Alle Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe Griechisch Αμπελώνας (-ες) (Ampelonas (-es)) Alle Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe Griechisch Μονή (Moni) Alle Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe Griechisch LUXEMBURG Marque nationale Alle Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A.

Französisch Appellation contrôlée Alle Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A. Französisch Appellation d’origine controlée Alle Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A. Französisch Vin de pays Alle Tafelwein mit geografischer Angabe Französisch Grand premier cru Alle Qualitätswein b.A. Französisch Premier cru Alle Qualitätswein b.A. Französisch Vin classé Alle Qualitätswein b.A. Französisch Château Alle Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A. Französisch UNGARN minőségi bor Alle Qualitätswein b.A. Ungarisch különleges minőségű bor Alle Qualitätswein b.A.

Ungarisch fordítás Tokaj / -i Qualitätswein b.A. Ungarisch máslás Tokaj / -i Qualitätswein b.A. Ungarisch szamorodni Tokaj / -i Qualitätswein b.A. Ungarisch aszú … puttonyos, vervollständigt um die Ziffern 3-6 Tokaj / -i Qualitätswein b.A. Ungarisch aszúeszencia Tokaj / -i Qualitätswein b.A. Ungarisch eszencia Tokaj / -i Qualitätswein b.A. Ungarisch tájbor Alle Tafelwein mit geografischer Angabe Ungarisch bikavér Eger, Szekszárd Qualitätswein b.A. Ungarisch késői szüretelésű bor Alle Qualitätswein b.A. Ungarisch válogatott szüretelésű bor Alle Qualitätswein b.A. Ungarisch muzeális bor Alle Qualitätswein b.A.

Ungarisch siller Alle Tafelwein mit geografischer Angabe und Qualitätswein b.A. Ungarisch ÖSTERREICH Qualitätswein Alle Qualitätswein b.A. Deutsch Qualitätswein besonderer Reife und Leseart / Prädikatswein Alle Qualitätswein b.A. Deutsch Qualitätswein mit staatlicher Prüfnummer Alle Qualitätswein b.A. Deutsch Ausbruch / Ausbruchwein Alle Qualitätswein b.A. Deutsch Auslese / Auslesewein Alle Qualitätswein b.A. Deutsch Beerenauslese (wein) Alle Qualitätswein b.A. Deutsch Eiswein Alle Qualitätswein b.A. Deutsch Kabinett / Kabinettwein Alle Qualitätswein b.A. Deutsch Schilfwein Alle Qualitätswein b.A.

Deutsch Spätlese / Spätlesewein Alle Qualitätswein b.A. Deutsch Strohwein Alle Qualitätswein b.A. Deutsch Trockenbeerenauslese Alle Qualitätswein b.A. Deutsch Landwein Alle Tafelwein mit geografischer Angabe Ausstich Alle Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe Deutsch Auswahl Alle Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe Deutsch Bergwein Alle Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe Deutsch Klassik / Classic Alle Qualitätswein b.A. Deutsch Erste Wahl Alle Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe Deutsch Hausmarke Alle Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe Deutsch Heuriger Alle Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe Deutsch Jubiläumswein Alle Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe Deutsch Reserve Alle Qualitätswein b.A.

Deutsch Schilcher Steiermark Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe Deutsch Sturm Alle Teilweise gegorener Traubenmost mit geografischer Angabe Deutsch PORTUGAL Denominação de origem (DO) Alle Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. Portugiesisch Denominação de origem controlada (DOC) Alle Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. Portugiesisch Indicação de proveniencia regulamentada (IPR) Alle Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch Vinho doce natural Alle Qualitätslikörwein b.A. Portugiesisch Vinho generoso DO Porto, Madeira, Moscatel de Setúbal, Carcavelos Qualitätslikörwein b.A. Portugiesisch Vinho regional Alle Tafelwein mit geografischer Angabe Portugiesisch Canteiro DO Madeira Qualitätslikörwein b.A. Portugiesisch Colheita Seleccionada Alle Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe Portugiesisch Crusted / Crusting DO Porto Qualitätslikörwein b.A. Englisch Escolha Alle Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe Portugiesisch Escuro DO Madeira Qualitätslikörwein b.A. Portugiesisch Fino DO Porto DO Madeira Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch Frasqueira DO Madeira Qualitätslikörwein b.A. Portugiesisch Garrafeira Alle Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe Qualitätslikörwein b.A. Portugiesisch Lágrima DO Porto Qualitätslikörwein b.A. Portugiesisch Leve Tafelwein mit geografischer Angabe Estremadura und Ribatejano DO Madeira, DO Porto Tafelwein mit geografischer Angabe Qualitätslikörwein b.A. Portugiesisch Nobre DO Dão Qualitätswein b.A. Portugiesisch Reserva Alle Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe Portugiesisch Reserva velha ( oder grande reserva) DO Madeira Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch Ruby DO Porto Qualitätslikörwein b.A. Englisch Solera DO Madeira Qualitätslikörwein b.A. Portugiesisch Super reserva Alle Qualitätsschaumwein b.A. Portugiesisch Superior Alle Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe Portugiesisch Tawny DO Porto Qualitätslikörwein b.A. Englisch Vintage, Late Bottle Vintage (LBV), Vintage Character DO Porto Qualitätslikörwein b.A. Englisch Vintage DO Porto Qualitätslikörwein b.A. Englisch SLOWENIEN Penina Alle Qualitätsschaumwein b.A. Slowenisch pozna trgatev Alle Qualitätswein b.A. Slowenisch izbor Alle Qualitätswein b.A.

Slowenisch jagodni izbor Alle Qualitätswein b.A. Slowenisch suhi jagodni izbor Alle Qualitätswein b.A. Slowenisch ledeno vino Alle Qualitätswein b.A. Slowenisch arhivsko vino Alle Qualitätswein b.A. Slowenisch mlado vino Alle Qualitätswein b.A. Slowenisch Cviček Dolenjska Qualitätswein b.A. Slowenisch Teran Kras Qualitätswein b.A. Slowenisch SLOWAKEI forditáš Tokaj / -ská / -ský / -ské Qualitätswein b.A. Slowakisch mášláš Tokaj / -ská / -ský / -ské Qualitätswein b.A. Slowakisch samorodné Tokaj / -ská / -ský / -ské Qualitätswein b.A. Slowakisch výber … putňový, vervollständigt um die Ziffern 3-6 Tokaj / -ská / -ský / -ské Qualitätswein b.A.

Slowakisch výberová esencia Tokaj / -ská / -ský / -ské Qualitätswein b.A. Slowakisch esencia Tokaj / -ská / -ský / -ské Qualitätswein b.A. Slowakisch BULGARIEN Гарантирано наименование за произход (ГНП) (guaranteed appellation of origin) Alle Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätsschaumwein b.A. and Qualitätslikörwein b.A. Bulgarisch Гарантирано и контролирано наименование за произход (ГКНП) (guaranteed and controlled appellation of origin) Alle Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätsschaumwein b.A. and Qualitätslikörwein b.A.

Bulgarisch Благородно сладко вино (БСВ) (noble sweet wine) Alle Qualitätslikörwein b.A. Bulgarisch регионално вино (Regional wine) Alle Tafelwein mit geografischer Angabe Bulgarisch Ново (young) Alle Qualitätswein b.A. Tafelwein mit geografischer Angabe Bulgarisch Премиум (premium) Alle Tafelwein mit geografischer Angabe Bulgarisch Резерва (reserve) Alle Qualitätswein b.A. Tafelwein mit geografischer Angabe Bulgarisch Премиум резерва (premium reserve) Alle Tafelwein mit geografischer Angabe Bulgarisch Специална резерва (special reserve) Alle Qualitätswein b.A.

Bulgarisch Специална селекция (special selection) Alle Qualitätswein b.A. Bulgarisch Колекционно (collection) Alle Quality wine psr Bulgarisch Премиум оук, или първо зареждане в бъчва (premium oak) Alle Quality wine psr Bulgarisch Беритба на презряло грозде (vintage of overripe grapes) Alle Quality wine psr Bulgarisch Розенталер (Rosenthaler) Alle Quality wine psr Bulgarisch RUMÄNIEN Vin cu denumire de origine controlată (D.O.C.) Alle Quality wine psr Rumänisch Cules la maturitate deplină (C.M.D.) Alle Quality wine psr Rumänisch Cules târziu (C.T.) Alle Quality wine psr Rumänisch Cules la înnobilarea boabelor (C.I.B.) Alle Quality wine psr Rumänisch Vin cu indicaţie geografică Alle Tafelwein mit geografischer Angabe Rumänisch Rezervă Alle Quality wine psr Rumänisch Vin de vinotecă Alle Quality wine psr Rumänisch ( 1 ) Der Schutz des Begriffs „Cava“ nach Verordnung (EG) Nr.

1493/1999 des Rates gilt unbeschadet des Schutzes der geografischen Angabe „Cava“ für Qualitätsschaumwein b.A. ( 2 ) The wines concerned are quality liqueur wines psr foreseen in Annex VI, point L, paragraph 8 of Council regulation (EC) No 1493/1999. ( 3 ) The wines concerned are quality liqueur wines psr foreseen in Annex VI, point L, paragraph 11 of Council regulation (EC) No 1493/1999. ANLAGE 3 LISTE DER KONTAKTSTELLEN (Artikel 12 des Anhangs II des Protokolls Nr. 2) a) Montenegro Frau Ljiljana Simovic, Beraterin für internationale Zusammenarbeit Ministerium für Land-, Forst- und Wasserwirtschaft Regierung der Republik Montenegro Rimski trg 46, 81000 Podgorica Telefon: +382 81 48 22 71 Fax: +382 81 23 43 06 E-Mail: [email protected]; [email protected] b) Gemeinschaft Europäische Kommission Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung Direktion B – Internationale Fragen II Leiter des Referats B.2 – Erweiterung B-1049 Bruxelles / Brussel Belgien Telefon: +32 2 299 11 11 Fax: +32 2 296 62 92 E-Mail:

AGRI EC Montenegro wine trade PROTOKOLL Nr. 3 Über die bestimmung des begriffs „Erzeugnisse mit ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die methoden der zusammenarbeit der verwaltungen bei der anwendung des abkommens zwischen der Gemeinschaft und Montenegro INHALTSÜBERSICHT TITEL I ALLGEMEINES Artikel 1 Begriffsbestimmungen TITEL II BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ Artikel 2 Allgemeines Artikel 3 Kumulierung in der Gemeinschaft Artikel 4 Kumulierung in Montenegro Artikel 5 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse Artikel 6 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse Artikel 7 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen Artikel 8 Maßgebende Einheit Artikel 9 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge Artikel 10 Warenzusammenstellungen Artikel 11 Neutrale Elemente TITEL III TERRITORIALE AUFLAGEN Artikel 12 Territorialitätsprinzip Artikel 13 Unmittelbare Beförderung Artikel 14 Ausstellungen TITEL IV ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZOLLBEFREIUNG Artikel 15 Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung TITEL V NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT Artikel 16 Allgemeines Artikel 17 Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Artikel 18 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Artikel 19 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Artikel 20 Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage eines vorher ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises Artikel 21 Buchmäßige Trennung Artikel 22 Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung Artikel 23 Ermächtigter Ausführer Artikel 24 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise Artikel 25 Vorlage der Ursprungsnachweise Artikel 26 Einfuhr in Teilsendungen Artikel 27 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis Artikel 28 Belege Artikel 29 Aufbewahrung der Ursprungsnachweise und Belege Artikel 30 Abweichungen und Formfehler Artikel 31 In Euro ausgedrückte Beträge TITEL VI METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN Artikel 32 Gegenseitige Amtshilfe Artikel 33 Prüfung der Ursprungsnachweise Artikel 34 Streitbeilegung Artikel 35 Sanktionen Artikel 36 Freizonen TITEL VII CEUTA UND MELILLA Artikel 37 Anwendung dieses Protokolls Artikel 38 Besondere Bestimmungen TITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 39 Änderung dieses Protokolls LISTE DER ANHÄNGE Anhang I:

Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II Anhang II: Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen Anhang III: Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Anhang IV: Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung Anhang V: Erzeugnisse, die von der Kumulierung nach den Artikeln 3 und 4 ausgeschlossen sind GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN Gemeinsame Erklärung betreffend das Fürstentum Andorra Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino TITEL I ALLGEMEINES Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge; b) „Vormaterial“ sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden; c) „Erzeugnis“ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist; d) „Waren“ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse; e) „Zollwert“ ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird; f) „Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Gemeinschaft oder in Montenegro gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller internen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird; g) „Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in Montenegro für die Vormaterialien gezahlt wird; h) „Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft“ ist der Wert dieser Vormaterialien im Sinne des Buchstaben g, der entsprechend anzuwenden ist; i) „Wertzuwachs“ ist der Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts der verwendeten Vormaterialien, die die Ursprungseigenschaft eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder besitzen, oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in Montenegro für die Vormaterialien gezahlt wird; j) „Kapitel“ und „Position“ sind die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll „Harmonisiertes System“ oder „HS“ genannt); k) „einreihen“ ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position; l) „Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden; m) „Gebiete“ sind die Gebiete einschließlich der Küstenmeere.

TITEL II BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ Artikel 2 Allgemeines (1) Für die Zwecke der Durchführung dieses Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft: a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind;

(2) Für die Zwecke der Durchführung dieses Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse Montenegros: a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in Montenegro vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Erzeugnisse, die in Montenegro unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in Montenegro im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. Artikel 3 Kumulierung in der Gemeinschaft (1) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in Montenegro, in der Gemeinschaft oder in einem der am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union ( 1 ) beteiligten Länder oder Gebiete oder unter Verwendung der Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei, für die der Beschluss Nr.

1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 ( 2 ) gilt, hergestellt worden sind, sofern die in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein. (2) Geht die in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis der Gemeinschaft, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Absatz 1 genannten anderen Länder oder Gebiete übersteigt.

Anderenfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung in der Gemeinschaft verwendeten Vormaterialien entfällt. (3) Ursprungserzeugnisse der in Absatz 1 genannten Länder oder Gebiete, die in der Gemeinschaft keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eines dieser Länder oder Gebiete ausgeführt werden. (4) Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass a) zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern oder Gebieten und dem Bestimmungsland ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT 1994) Anwendung findet, b) die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen, und c) Bekanntmachungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und in Montenegro nach dessen eigenen Verfahren veröffentlicht worden sind.

Die Kumulierung nach diesem Artikel ist ab dem Tag zulässig, der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) angegeben ist. Die Gemeinschaft teilt Montenegro über die Europäische Kommission die Einzelheiten der Abkommen mit den in Absatz 1 genannten anderen Ländern oder Gebieten und der jeweiligen Ursprungsregeln mit. Die in Anhang V aufgeführten Erzeugnisse sind von der Kumulierung nach diesem Artikel ausgeschlossen. Artikel 4 Kumulierung in Montenegro (1) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 gelten als Ursprungserzeugnisse Montenegros Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, in Montenegro oder in einem der am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union ( 1 ) beteiligten Länder oder Gebiete oder unter Verwendung der Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei, für die der Beschluss Nr.

1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 ( 2 ) gilt, hergestellt worden sind, sofern die in Montenegro vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein. (2) Geht die in Montenegro vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis Montenegros, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Absatz 1 genannten anderen Länder oder Gebiete übersteigt.

Anderenfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung in Montenegro verwendeten Vormaterialien entfällt. (3) Ursprungserzeugnisse der in Absatz 1 genannten Länder oder Gebiete, die in Montenegro keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eines dieser Länder oder Gebiete ausgeführt werden. (4) Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass a) zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern oder Gebieten und dem Bestimmungsland ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT 1994) Anwendung findet, b) die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen, und c) Bekanntmachungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und in Montenegro nach dessen eigenen Verfahren veröffentlicht worden sind.

Die Kumulierung nach diesem Artikel ist ab dem Tag zulässig, der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) angegeben ist. Montenegro teilt der Gemeinschaft über die Europäische Kommission die Einzelheiten der Abkommen mit den in Absatz 1 genannten anderen Ländern oder Gebieten mit, einschließlich des Tages ihres Inkrafttretens und der jeweiligen Ursprungsregeln. Die in Anhang V aufgeführten Erzeugnisse sind von der Kumulierung nach diesem Artikel ausgeschlossen. Artikel 5 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse (1) Als in der Gemeinschaft oder in Montenegro vollständig gewonnen oder hergestellt gelten: a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse; b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse; c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere; d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren; e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge; f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere der Gemeinschaft bzw.

Montenegros aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse; g) Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden; h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können; i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle; j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern sie zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben; k) Waren, die dort ausschließlich aus unter den Buchstaben a bis j aufgeführten Erzeugnissen hergestellt werden.

(2) Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Absatz 1 Buchstabe f und g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, a) die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in Montenegro ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind, b) die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder Montenegros fahren, c) die mindestens zu 50 v. H. Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Montenegros oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Montenegros sind und – im Falle von Personengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung – außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört, d) deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Montenegros besteht und e) deren Besatzung zu mindestens 75 v.

H. aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Montenegros besteht. Artikel 6 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse (1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II erfüllt sind. In diesen Bedingungen sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien.

Ein Erzeugnis, das nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben unberücksichtigt. (2) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen der Liste nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können ungeachtet des Absatzes 1 dennoch verwendet werden, a) wenn ihr Gesamtwert 10 v.

H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet; b) wenn die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden. Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems. (3) Die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels gelten vorbehaltlich des Artikels 7. Artikel 7 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen (1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 6 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen: a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten; b) Teilen und Zusammenstellen von Packstücken; c) Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen; d) Bügeln von Textilien; e) einfaches Anstreichen und Polieren; f) Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren und Glasieren von Getreide und Reis; g) Färben von Zucker oder Formen von Würfelzucker; h) Enthülsen, Entsteinen und Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüsen; i) Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen; j) Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten); k) einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis oder Schachteln, Befestigen auf Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge; l) Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos und anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen; m) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten;

Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien; n) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile; o) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis n genannten Behandlungen; p) Schlachten von Tieren. (2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der Gemeinschaft oder in Montenegro an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen in Betracht zu ziehen. Artikel 8 Maßgebende Einheit (1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.

Daraus ergibt sich, a) dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt; b) dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss. (2) Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt. Artikel 9 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Artikel 10 Warenzusammenstellungen Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet. Artikel 11 Neutrale Elemente Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung der folgenden gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden: a) Energie und Brennstoffe, b) Anlagen und Ausrüstung, c) Maschinen und Werkzeuge, d) Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen und nicht eingehen sollen.

TITEL III TERRITORIALE AUFLAGEN Artikel 12 Territorialitätsprinzip (1) Vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 und des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels müssen die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in der Gemeinschaft oder in Montenegro erfüllt werden. (2) Ursprungswaren, die aus der Gemeinschaft oder aus Montenegro in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder eingeführt werden, gelten vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden, a) dass die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und b) dass diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

(3) Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II wird durch eine Be- oder Verarbeitung, die außerhalb der Gemeinschaft oder Montenegros an aus der Gemeinschaft oder aus Montenegro ausgeführten und anschließend wieder eingeführten Vormaterialien vorgenommen wird, nicht abgebrochen, sofern a) die genannten Vormaterialien in der Gemeinschaft oder in Montenegro vollständig gewonnen oder hergestellt oder vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 7 hinausgeht, und b) den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann, i) dass die wieder eingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien hergestellt worden sind und ii) dass der nach diesem Artikel außerhalb der Gemeinschaft oder Montenegros insgesamt erzielte Wertzuwachs 10 v.

H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreitet. (4) Für die Zwecke des Absatzes 3 finden die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft auf die Be- oder Verarbeitung außerhalb der Gemeinschaft oder Montenegros keine Anwendung. Findet jedoch nach der Liste in Anhang II für die Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses eine Regel Anwendung, die einen höchsten zulässigen Wert für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen der Gesamtwert der im Gebiet der betreffenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und der nach diesem Artikel außerhalb der Gemeinschaft oder Montenegros insgesamt erzielte Wertzuwachs zusammengenommen den angegebenen Vomhundertsatz nicht überschreiten.

(5) Im Sinne der Absätze 3 und 4 bedeutet der Begriff „insgesamt erzielter Wertzuwachs“ alle außerhalb der Gemeinschaft oder Montenegros entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien. (6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, die die Bedingungen der Liste in Anhang II nicht erfüllen oder nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 6 Absatz 2 als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet angesehen werden können. (7) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems. (8) Die unter diesen Artikel fallende Be- oder Verarbeitung außerhalb der Gemeinschaft oder Montenegros wird im Rahmen der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommen.

Artikel 13 Unmittelbare Beförderung (1) Die im Rahmen dieses Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen der Gemeinschaft und Montenegro oder im Durchgangsverkehr durch die Gebiete der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder oder Gebiete befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslands bleiben und dort nur ent- und wieder verladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.

Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet der Gemeinschaft oder Montenegros befördert werden. (2) Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlands eines der folgenden Papiere vorgelegt wird: a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlands ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben: i) genaue Beschreibung der Erzeugnisse, ii) Datum des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel und iii) Bedingungen des Verbleibs der Erzeugnisse im Durchfuhrland oder c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

Artikel 14 Ausstellungen (1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein anderes Land oder Gebiet als eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft oder nach Montenegro verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, a) dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder aus Montenegro in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat, b) dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Gemeinschaft oder in Montenegro verkauft oder überlassen hat, c) dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zu der Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind und d) dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zu der Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.

(2) Nach Maßgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlands unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind. (3) Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

TITEL IV ZOLLRÜCKVERGÜTUNG ODER ZOLLBEFREIUNG Artikel 15 Verbot der Zollrückvergütung (1) oder Zollbefreiung (1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in der Gemeinschaft, in Montenegro oder in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder oder Gebiete bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind, für die nach Maßgabe des Titels V ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der Gemeinschaft oder in Montenegro nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein. (2) Das Verbot nach Absatz 1 betrifft in der Gemeinschaft oder in Montenegro geltende Regelungen, nach denen Zölle auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Montenegro in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen.

(3) Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschließungen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinne des Artikels 9 sowie für Warenzusammenstellungen im Sinne des Artikels 10, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter dieses Abkommen fallen. Ferner stehen sie der Anwendung eines Ausfuhrerstattungssystems für landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht entgegen, das nach Maßgabe dieses Abkommens bei der Ausfuhr gilt. TITEL V NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT Artikel 16 Allgemeines (1) Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft erhalten bei der Einfuhr nach Montenegro und Ursprungserzeugnisse Montenegros erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern a) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III vorgelegt wird oder b) in den in Artikel 22 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung mit dem in Anhang IV angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (nachstehend „Erklärung auf der Rechnung“ genannt).

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 27 genannten Fällen die Begünstigungen dieses Abkommens, ohne dass einer der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Nachweise vorgelegt werden muss. Artikel 17 Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlands auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist. (2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck die Formblätter für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und den Antrag nach dem Muster in Anhang III aus.

Die Formblätter sind nach den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands in einer der Sprachen auszufüllen, in denen das Abkommen abgefasst ist. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in das dafür vorgesehene Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen. (3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.

(4) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder Montenegros ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Montenegros oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder oder Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind. (5) Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen.

Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Sie stellen auch sicher, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist. (6) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben. (7) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder gewährleistet ist.

Artikel 18 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (1) Ungeachtet des Artikels 17 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, a) wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist oder b) wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist. (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.

(3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den Angaben in den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen. (4) Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen: „ISSUED RETROSPECTIVELY“ (5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemerkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen. Artikel 19 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.

(2) Das so ausgestellte Duplikat ist mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen: „DUPLICATE“ (3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemerkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen. (4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag. Artikel 20 Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage eines vorher ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises Werden Ursprungserzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Montenegro der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in der Gemeinschaft oder in Montenegro durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden.

Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden. Artikel 21 Buchmäßige Trennung (1) Ist die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die gleich und untereinander austauschbar sind, mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden, so können die Zollbehörden dem Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, diese Lagerbestände nach der Methode der so genannten buchmäßigen Trennung zu verwalten. (2) Diese Methode muss gewährleisten, dass in einem bestimmten Bezugszeitraum die Zahl der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätte hergestellt werden können.

(3) Die Zollbehörden können diese Bewilligung von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen. (4) Die Anwendung der Methode und die Aufzeichnungen richten sich nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die in dem Land gelten, in dem das Erzeugnis hergestellt wird. (5) Der Begünstigte dieser Erleichterung kann für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, Ursprungsnachweise ausfertigen bzw. beantragen. Auf Verlangen der Zollbehörden hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.

(6) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung und können diese jederzeit widerrufen, wenn der Begünstigte von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls nicht erfüllt. Artikel 22 Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung (1) Die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b genannte Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden a) von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23 oder b) von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Gesamtwert 6 000 EUR nicht überschreitet.

(2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Montenegros oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder oder Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind. (3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.

(4) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs IV nach Maßgabe der internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. (5) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 23 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlands schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.

(6) Die Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird. Artikel 23 Ermächtigter Ausführer (1) Die Zollbehörden des Ausfuhrlands können einen Ausführer (nachstehend „ermächtigter Ausführer“ genannt), der häufig unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten.

(2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen. (3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist. (4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer. (5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.

Artikel 24 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise (1) Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlands vorzulegen. (2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlands nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte. (3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlands die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

Artikel 25 Vorlage der Ursprungsnachweise Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlands nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Durchführung dieses Abkommens erfüllen. Artikel 26 Einfuhr in Teilsendungen Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlands festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

Artikel 27 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis (1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser Erklärung beigefügten Blatt abgegeben werden.

(2) Einfuhren, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind sind Einfuhren nichtkommerzieller Art, wenn sich aus der Beschaffenheit und Menge der Erzeugnisse deutlich ergibt, dass ihre Einfuhr nicht aus kommerziellen Gründen erfolgt. (3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Erzeugnissen 1 200 EUR nicht überschreiten. Artikel 28 Belege Bei den in Artikel 17 Absatz 3 und in Artikel 22 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Montenegros oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder oder Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln: a) unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z.B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung; b) Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Montenegro ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den internen Rechtsvorschriften verwendet werden; c) Belege über die in der Gemeinschaft oder in Montenegro an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Montenegro ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den internen Rechtsvorschriften verwendet werden; d) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Montenegro nach Maßgabe dieses Protokolls oder in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder oder Gebiete aufgrund von Ursprungsregeln ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen; e) geeignete Belege über die nach Artikel 12 außerhalb der Gemeinschaft oder Montenegros vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zum Nachweis dafür, dass die Voraussetzungen des genannten Artikels erfüllt sind.

Artikel 29 Aufbewahrung der Ursprungsnachweise und Belege (1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 17 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre aufzubewahren. (2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Kopie dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 22 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre aufzubewahren. (3) Die Zollbehörden des Ausfuhrlands, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 17 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre aufzubewahren.

(4) Die Zollbehörden des Einfuhrlands haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre aufzubewahren. Artikel 30 Abweichungen und Formfehler (1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich das Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht. (2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

Artikel 31 In Euro ausgedrückte Beträge (1) Für die Zwecke des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 27 Absatz 3 werden in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, die Beträge in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, Montenegros und der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder oder Gebiete, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich festgelegt. (2) Für die Begünstigungen des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 27 Absatz 3 ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.

(3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge sind der Europäischen Kommission bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab dem 1. Januar des folgenden Jahres. Die Europäische Kommission teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit. (4) Ein Land kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in seine Landeswährung ergibt, auf- oder abrunden. Der abgerundete Betrag darf um höchstens 5 v. H. vom Ergebnis der Umrechnung abweichen.

Ein Land kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Abrunden um weniger als 15 v. H. erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde. (5) Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag der Gemeinschaft oder Montenegros vom Stabilitäts- und Assoziationsausschuss überprüft.

Bei dieser Überprüfung prüft der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern. TITEL VI METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN Artikel 32 Gegenseitige Amtshilfe (1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Montenegros übermitteln einander über die Europäische Kommission die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden, und teilen einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind.

(2) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Gemeinschaft und Montenegro einander über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung sowie der Richtigkeit der Angaben in diesen Nachweisen. Artikel 33 Prüfung der Ursprungsnachweise (1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlands begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlands die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Kopie dieser Papiere an die Zollbehörden des Ausfuhrlands zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen. (3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlands durchgeführt.

Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. (4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlands, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so bieten sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen freizugeben. (5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen.

Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Papiere echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Montenegros oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder oder Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind. (6) Ist im Falle begründeter Zweifel zehn Monate nach dem Tag des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort eingegangen oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, es liegenaußergewöhnliche Umstände vor.

Artikel 34 Streitbeilegung Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren des Artikels 33, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss vorzulegen. Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands sind stets nach dem Recht des Einfuhrlandes beizulegen. Artikel 35 Sanktionen Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

Artikel 36 Freizonen (1) Die Gemeinschaft und Montenegro treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden. (2) Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Montenegros mit Ursprungsnachweis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.

TITEL VII CEUTA UND MELILLA Artikel 37 Anwendung dieses Protokolls (1) Der Begriff „Gemeinschaft“ im Sinne des Artikels 2 umfasst nicht Ceuta oder Melilla. (2) Erzeugnisse mit Ursprung in Montenegro erhalten bei der Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft gewährt wird. Montenegro gewährt bei der Einfuhr von unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Gemeinschaft eingeführte Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft gewährt wird.

(3) Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 auf Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas findet dieses Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 38 entsprechend Anwendung. Artikel 38 Besondere Bestimmungen (1) Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 13 unmittelbar befördert worden sind, gelten 1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas: a) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt, i) dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder ii) dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Montenegros oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgehen;

2. als Ursprungserzeugnisse Montenegros: a) Erzeugnisse, die in Montenegro vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Erzeugnisse, die in Montenegro unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt, i) dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder ii) dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgehen.

(2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet. (3) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter hat in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung die Vermerke „Montenegro“ und „Ceuta und Melilla“ einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist dies ferner in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in die Erklärung auf der Rechnung einzutragen. (4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla. TITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 39 Änderung dieses Protokolls Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.

( 1 ) Im Sinne der Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ vom April 1997 und der Mitteilung der Kommission vom Mai 1999 über die Einleitung des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses mit den westlichen Balkanländern. ( 2 ) Der Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 gilt für alle Waren, ausgenommen landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei und ausgenommen Kohle- und Stahlerzeugnisse im Sinne des Abkommenszwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaften für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen.

ANHANG I EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZU DER LISTE IN ANHANG II Bemerkung 1 In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 6 angesehen werden können. Bemerkung 2 2.1. Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In Spalte 1 steht die Position oder das Kapitel des Harmonisierten Systems, in Spalte 2 die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen.

Steht vor der Eintragung in Spalte 1 ein „ex“, so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist. 2.2. Sind in Spalte 1 mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt und ist die dazugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 deshalb in allgemeiner Form enthalten, bezieht sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind. 2.3. Wenn in der Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht.

2.4. Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten Ursprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden. Bemerkung 3 3.1. Die Bestimmungen des Artikels 6 für Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und bei der Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden, oder in einem anderen Unternehmen im Gebiet einer Vertragspartei.

Beispiel: Ein Motor der Position 8407, für den die Regel vorsieht, dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht überschreiten darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position ex 7224 hergestellt. Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in der Gemeinschaft aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er die Ursprungseigenschaft bereits durch die Regel der Position ex 7224 der Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft hergestellt wurde.

Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gerechnet. 3.2. Die Regel in der Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.

3.3. Wenn eine Regel den Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position“ enthält, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch Vormaterialien der Position der hergestellten Ware mit derselben Warenbezeichnung) verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position …“ oder „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware“, dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, die dieselbe Warenbezeichnung haben wie die, die sich aus Spalte 2 ergibt.

3.4. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können. Es müssen aber nicht alle verwendet werden. Beispiel: Die Regel für Gewebe der Positionen 5208 bis 5212 sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass aber chemische Vormaterialien – neben anderen – ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden. 3.5. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schließt diese Bedingung selbstverständlich die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.2).

Beispiel: Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden. Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe. Beispiel: Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des ex-Kapitels 62 ist nur die Verwendung von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen.

In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Garn liegen, d.h. auf der Stufe der Fasern. 3.6. Sind in einer Regel in der Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.

Bemerkung 4 4.1. Der in der Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern“ bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind. Er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein; sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind. 4.2. Der Begriff „natürliche Fasern“ umfasst Rosshaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.

4.3. Die Begriffe „Spinnmasse“, „chemische Materialien“ und „Materialien für die Papierherstellung“ stehen in der Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können. 4.4. Der in der Liste verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Spinnfasern“ bezieht sich auf Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern und Abfälle der Positionen 5501 bis 5507. Bemerkung 5 5.1.

Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewandt, die zusammengenommen 10 v.H. oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4). 5.2. Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind. Textile Grundmaterialien sind — Seide, — Wolle, — grobe Tierhaare, — feine Tierhaare, — Rosshaar, — Baumwolle, — Materialien für die Papierherstellung und Papier, — Flachs, — Hanf, — Jute und andere textile Bastfasern, — Sisal und andere textile Agavefasern, — Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, — synthetische Filamente, — künstliche Filamente, — elektrische Leitfilamente, — synthetische Spinnfasern aus Polypropylen, — synthetische Spinnfasern aus Polyester, — synthetische Spinnfasern aus Polyamid, — synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril, — synthetische Spinnfasern aus Polyimid, — synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen, — synthetische Spinnfasern aus Polyphenylensulfid, — synthetische Spinnfasern aus Polyvinylchlorid, — andere synthetische Spinnfasern, — künstliche Spinnfasern aus Viskose, — andere künstliche Spinnfasern, — Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen, — Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen, — Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne) aus Streifen von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist, — andere Erzeugnisse der Position 5605.

Beispiel: Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zu 10 v. H. des Gewichtes des Garns verwendet werden. Beispiel: Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe.

Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, verlangen) oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 v. H. des Gewichtes des Gewebes verwendet werden. Beispiel: Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedene Positionen einzureihen sind, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.

Beispiel: Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis. 5.3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Erzeugnisse aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen. 5.4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus Streifen von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist.

Bemerkung 6 6.1. Wird in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so können textile Vormaterialien (ausgenommen Futter und Einlagestoffe), die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 8 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet. 6.2. Unbeschadet der Bemerkung 6.3 können Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden.

Beispiel: Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten. 6.3. Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.

Bemerkung 7 7.1. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 gelten: a) die Vakuumdestillation, b) die Redestillation zur weit gehenden Zerlegung, c) das Kracken, d) das Reformieren, e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln, f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit, g) die Polymerisation, h) die Alkylierung, i) die Isomerisation. 7.2. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten: a) die Vakuumdestillation, b) die Redestillation zur weit gehenden Zerlegung, c) das Kracken, d) das Reformieren, e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln, f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit, g) die Polymerisation, h) die Alkylierung, ij) die Isomerisation, k) nur für Schweröle der Position ex 2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 v.

H. vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T), l) nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern, m) nur für Schweröle der Position ex 2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Position ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärben) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren, n) nur für Heizöl der Position ex 2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach der Methode ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen, o) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Position ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung, p) nur für Erzeugnisse in Rohform der Position ex 2712 (andere als Vaselin, Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs und Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT): das Entölen durch fraktionierte Kristallisation.

7.3. Im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielen eines bestimmten Schwefelgehaltes durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft. ANHANG II LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DER WARE DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN Nicht alle in der Liste aufgeführten Waren fallen unter dieses Abkommen.

Es ist daher erforderlich, die anderen Teile dieses Abkommens zu konsultieren. HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2) (3) oder (4) Kapitel 1 Lebende Tiere Alle Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein Kapitel 2 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind Kapitel 3 Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind ex Kapitel 4 Milch und Milcherzeugnisse;

Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind 0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao Herstellen, bei dem — alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind, — alle verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) der Position 2009 Ursprungserzeugnisse sind und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex Kapitel 5 Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 5 vollständig gewonnen oder hergestellt sind ex 0502 Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, zubereitet Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten von Borsten Kapitel 6 Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels Herstellen, bei dem — alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Kapitel 7 Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind Kapitel 8 Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen Herstellen, bei dem — alle verwendeten Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sind und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex Kapitel 9 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 9 vollständig gewonnen oder hergestellt sind 0901 Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt Herstellen aus Vormaterialien jeder Position 0902 Tee, auch aromatisiert Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ex 0910 Gewürzmischungen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position Kapitel 10 Getreide Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind ex Kapitel 11 Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke;

Inulin; Kleber von Weizen; ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, Gemüse, Wurzeln und Knollen der Position 0714 und alle verwendeten Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sind ex 1106 Mehl, Grieß und Pulver von trockenen, ausgelösten Hülsenfrüchten der Position 0713 Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708 Kapitel 12 Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig gewonnen oder hergestellt sind 1301 Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z.

B. Balsame) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 1301 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 1302 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: – Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, modifiziert Herstellen aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen von Pflanzen – andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Kapitel 14 Flechtstoffe und anderen Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 14 vollständig gewonnen oder hergestellt sind ex Kapitel 15 Tierische und pflanzliche Fette und Öle;

Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware 1501 Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solche der Position 0209 oder 1503: – Knochenfett und Abfallfett Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen der Position 0203, 0206 oder 0207 oder aus Knochen der Position 0506 – andere Herstellen aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Schweinen der Position 0203 oder 0206 oder aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Position 0207 1502 Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 – Knochenfett und Abfallfett Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen der Position 0201, 0202, 0204 oder 0206 oder aus Knochen der Position 0506 – andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind 1504 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: – feste Fraktionen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1504 – andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind ex 1505 Lanolin, raffiniert Herstellen aus rohem Wollfett der Position 1505 1506 Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: – feste Fraktionen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1506 – andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind 1507 bis 1515 Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen: – Sojaöl, Erdnussöl, Palmöl, Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl, Tungöl (Holzöl), Oiticicaöl, Myrtenwachs, Japanwachs, Fraktionen von Jojobaöl und Öle zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware – feste Fraktionen, ausgenommen von Jojobaöl Herstellen aus anderen Vormaterialien der Positionen 1507 bis 1515 – andere Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind 1516 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet Herstellen, bei dem — alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und — alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind.

Jedoch können Vormaterialien der Positionen 1507, 1508, 1511 und 1513 verwendet werden. 1517 Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 Herstellen, bei dem — alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und — alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind. Jedoch können Vormaterialien der Positionen 1507, 1508, 1511 und 1513 verwendet werden.

Kapitel 16 Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren Herstellen — aus Tieren des Kapitels 1 oder — bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind ex Kapitel 17 Zucker und Zuckerwaren; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware ex 1701 Rohr- und Rübenzucker sowie chemisch reine Saccharose, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 1702 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: – chemische reine Maltose und Fructose Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1702 – andere Zucker, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet – andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse sind ex 1703 Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware, — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Kapitel 18 Kakao und Zubereitungen aus Kakao Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware, — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 1901 Malzextrakt;

Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: – Malzextrakt Herstellen aus Getreide des Kapitels 10 – andere Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware, — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: – 20 GHT oder weniger Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder Weichtiere enthaltend Herstellen, bei dem das gesamte verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind – mehr als 20 GHT Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische Krebstiere oder Weichtiere enthaltend Herstellen, bei dem — das gesamte verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind und — alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind 1903 Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108 1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z.

B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen der Position 1806, — bei dem das gesamte verwendete Getreide und Mehl (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte sowie Mais der Sorte Zea indurata) vollständig gewonnen oder hergestellt sind und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 1905 Backwaren, auch kakaohaltig;

Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen des Kapitels 11 ex Kapitel 20 Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen; ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte, Nüsse und Gemüse vollständig gewonnen oder hergestellt sind ex 2001 Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware ex 2004 und ex 2005 Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware 2006 Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 2007 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware, — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 2008 – Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Schalenfrüchte und Ölsamen mit Ursprungseigenschaft der Positionen 0801, 0802 und 1202 bis 1207 60 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware überschreitet – Erdnussbutter; Mischungen auf der Grundlage von Getreide; Palmherzen; Mais Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware – andere, ausgenommen Früchte (einschließlich Schalenfrüchte), in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gekocht, ohne Zusatz von Zucker, gefroren Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware, — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 2009 Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware, — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex Kapitel 21 Verschiedene Lebensmittelzubereitungen; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware 2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware, — bei dem alle verwendeten Zichorien vollständig gewonnen oder hergestellt sind 2103 Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel;

Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: – Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch kann Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden. – Senfmehl, auch zubereitet, und Senf Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ex 2104 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Gemüsen der Positionen 2002 bis 2005 2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware, — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex Kapitel 22 Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; ausgenommen: Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware, — bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind 2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware, — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und — bei dem alle verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) Ursprungserzeugnisse sind und 2207 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen der Position 2207 oder 2208, — bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden kann 2208 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt;

Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen der Position 2207 oder 2208, — bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden kann ex Kapitel 23 Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware ex 2301 Mehl von Walen;

Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind ex 2303 Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHT Herstellen, bei dem der gesamte verwendete Mais vollständig gewonnen oder hergestellt ist ex 2306 Olivenölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl, mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT Herstellen, bei dem alle verwendeten Oliven vollständig gewonnen oder hergestellt sind 2309 Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art Herstellen, bei dem — das gesamte verwendete Getreide, der gesamte verwendete Zucker, alle verwendeten Melassen, das gesamte verwendete Fleisch und die gesamte verwendete Milch Ursprungserzeugnisse sind und — alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind ex Kapitel 24 Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 vollständig gewonnen oder hergestellt sind 2402 Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungserzeugnisse sind ex 2403 Rauchtabak Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungserzeugnisse sind ex Kapitel 25 Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware ex 2504 Natürlicher, kristalliner Grafit, mit Kohlenstoff angereichert, gereinigt und gemahlen Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und Mahlen von kristallinem Rohgrafit ex 2515 Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise ex 2516 Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise ex 2518 Dolomit, gebrannt Brennen von nicht gebranntem Dolomit ex 2519 Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, und Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware.

Jedoch kann natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesium) verwendet werden. ex 2520 Gips, zu zahnärztlichen Zwecken besonders zubereitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 2524 Asbestfasern Herstellen aus Asbestkonzentrat ex 2525 Glimmerpulver Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall ex 2530 Farberden, gebrannt oder gemahlen Brennen oder Mahlen von Farberden Kapitel 26 Erze sowie Schlacken und Aschen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware ex Kapitel 27 Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe;

Mineralwachse; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware ex 2707 Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegenüber den nichtaromatischen Bestandteilen gewichtsmäßig überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren ( 1 ) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind.

Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. ex 2709 Öl aus bituminösen Mineralien, roh Schwelung bituminöser Mineralien 2710 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren ( 2 ) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind.

Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. 2711 Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren ( 2 ) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. 2712 Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren ( 2 ) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind.

Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. 2713 Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren ( 1 ) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

2714 Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren ( 1 ) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. 2715 Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z.

B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen) Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren ( 1 ) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. ex Kapitel 28 Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware.

Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 2805 „Mischmetall“ Herstellen durch elektrolytische oder thermische Behandlung, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 2811 Schwefeltrioxid Herstellen aus Schwefeldioxid Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 2833 Aluminiumsulfat Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 2840 Natriumperborat Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 2852 Quecksilberverbindungen von gesättigten acyclischen einbasischen Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate Herstellen aus Vormaterialien jeder Position.

Jedoch darf der Wert der verwendeten Vormaterialien der Positionen 2852, 2915 und 2916 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten. Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Quecksilberverbindungen von inneren Ethern und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten. Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Quecksilberverbindungen von heterocyclischen Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert der verwendeten Vormaterialien der Positionen 2852, 2932 und 2933 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten. Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Quecksilberverbindungen von Nukleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position.

Jedoch darf der Wert der verwendeten Vormaterialien der Positionen 2852, 2932, 2933 und 2934 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten. Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Quecksilberverbindungen von Naphthensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Andere Quecksilberverbindungen von zubereiteten Bindemitteln für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex Kapitel 29 Organische chemische Erzeugnisse; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware.

Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 2901 Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren ( 1 ) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. ex 2902 Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren ( 1 ) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. ex 2905 Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol oder Glycerin Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905.

Jedoch können Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 2915 Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert der verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 2932 – Innere Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten. Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet – Cyclische Acetale und innere Halbacetale und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate Herstellen aus Vormaterialien jeder Position Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 2933 Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert der verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten. Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 2934 Nukleinsäure und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert der verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 2934 insgesamt 20 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten. Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 2939 Mohnstrohkonzentrate mit einem Gehalt an Alkaloiden von 50 GHT oder mehr Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex Kapitel 30 Pharmazeutische Erzeugnisse; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. 3002 Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologische Erzeugnisse, auch in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse: – Waren, bestehend aus zwei oder mehr Bestandteilen, die zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischt worden sind, oder ungemischte Waren zu diesen Zwecken, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002.

Jedoch können Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. – andere: – – menschliches Blut Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch können Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. – – tierisches Blut, zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002.

Jedoch können Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. – – Blutfraktionen, andere als Antisera, Hämoglobin und Serumglobine Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch können Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. – – Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobuline Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002.

Jedoch können Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. – – andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch können Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. 3003 und 3004 Arzneiwaren (ausgenommen Waren der Positionen 3002, 3005 und 3006): – hergestellt aus Amicacin der Position 2941 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware.

Jedoch können Vormaterialien der Positionen 3003 und 3004 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. – andere Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien der Positionen 3003 und 3004 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet, — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 3006 – pharmazeutische Abfälle im Sinne der Anmerkung 4 k) zu diesem Kapitel Die Ware behält die Ursprungseigenschaft, die sie nach der ursprünglichen Einreihung erhalten hat. – sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken, auch resorbierbar: – aus Kunststoffen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ( 5 ) – aus Gewebe Herstellen aus ( 7 ) — natürlichen Fasern, — synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet – Vorrichtungen erkennbar zur Verwendung für Stomata Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex Kapitel 31 Düngemittel; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 3105 Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger, ausgenommen: — Natriumnitrat — Calciumcyanamid — Kaliumsulfat — Kaliummagnesiumsulfat Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware.

Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet, — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex Kapitel 32 Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware.

Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 3201 Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen Ursprungs Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 3205 Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken ( 3 ) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen der Positionen 3203, 3204 und 3205.

Jedoch können Vormaterialien der Position 3205 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex Kapitel 33 Etherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 3301 Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle Herstellen aus Materialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe ( 4 ) dieser Position.

Jedoch können Vormaterialien derselben Warengruppe wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex Kapitel 34 Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 3403 Zubereitete Schmiermittel, weniger als 70 GHT an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren ( 1 ) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind.

Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. 3404 Künstliche Wachse und zubereitete Wachse: – auf der Grundlage von Paraffin, von Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. – andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus — hydrierten Ölen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 1516, — Fettsäuren von chemisch nicht eindeutig bestimmter Konstitution und technischen Fettalkoholen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 3823 und — Vormaterialien der Position 3404 Jedoch dürfen diese Vormaterialien verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex Kapitel 35 Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 3505 Dextrine und andere modifizierte Stärken (z.

B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: – Stärkeether und -ester Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3505 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet – andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1108 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 3507 Zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Kapitel 36 Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetalllegierungen; leicht entzündliche Stoffe Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex Kapitel 37 Erzeugnisse zu fotografischen und kinematografischen Zwecken; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 3701 Fotografische Platten und Planfilme sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten: – Sofortbild-Planfilme für Farbaufnahmen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 und 3702.

Jedoch können Vormaterialien der Position 3702 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet – andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 und 3702. Jedoch können Vormaterialien der Positionen 3701 und 3702 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 3702 Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 und 3702 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 3704 Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, jedoch nicht entwickelt Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 bis 3704 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex Kapitel 38 Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 3801 – Kolloider Grafit in öliger Suspension; halbkolloider Grafit; kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet – Grafit in Form von Pasten, aus einer Mischung von mehr als 30 GHT Grafit mit Mineralölen bestehend Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3403 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 3803 Tallöl, raffiniert Raffinieren von rohem Tallöl Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 3805 Sulfatterpentinöl, gereinigt Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 3806 Harzester Raffinieren von Harzsäuren Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 3807 Schwarzpech, auch lediglich Pech genannt Destillieren von Holzteer Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 3808 Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z.

B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Waren nicht überschreitet 3809 Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Waren nicht überschreitet 3810 Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Waren nicht überschreitet 3811 Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: – zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien enthaltend Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3811 50 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet – andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 3812 Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 3813 Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte;

Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 3814 Zusammengesetzte organische Löse- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 3818 Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen, zur Verwendung in der Elektronik dotiert Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 3819 Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 3820 Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 3821 Zubereitete Nährsubstrate zum Halten von Mikroorganismen (einschließlich Viren und ähnliche Organismen) oder von pflanzlichen, menschlichen oder tierischen Zellen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 3822 Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 3002 oder 3006; zertifizierte Referenzmaterialien Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 3823 Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole: – technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware – technische Fettalkohole Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3823 3824 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen: – folgende Waren dieser Position: — zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder Gießereikerne auf der Grundlage von natürlichen Harzprodukten — Naphthensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester — Sorbit, ausgenommen Sorbit der Position 2905 — Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Ethanolamine; thiopenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze — Ionenaustauscher — Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren — nicht ausgebrauchte Gasreinigungsmassen — Ammoniakwasser und ausgebrauchte Gasreinigungsmassen — Sulfonaphtensäuren und ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester — Fuselöle und Dippelöle — Mischungen von Salzen mit verschiedenen Anionen — Kopierpasten auf der Grundlage von Gelatine, auch auf Unterlagen aus Papier oder Textilien Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware.

Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet – andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 3901 bis 3915 Kunststoffe in Primärformen, Abfälle, Schnitzel und Bruch, aus Kunststoffen; ausgenommen Waren der Positionen ex 3907 und 3912, für die die folgenden Regeln festgelegt sind: – Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und — innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ( 5 ) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet – andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ( 5 ) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 3907 – Copolymere, aus Polycarbonat- und Acrylnitrilbutadienstyrolcopolymeren (ABS) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware.

Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. ( 5 ) – Polyester Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und/oder Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A) 3912 Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die Ware 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 3916 bis 3921 Halb- und Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen, ausgenommen Waren der Positionen ex 3916, ex 3917, ex 3920 und ex 3921, für die die folgenden Regeln festgelegt sind: – Flacherzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung oder anders als nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten; andere Erzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 50 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet – andere: – – Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und — innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ( 5 ) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet – – andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ( 5 ) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 3916 und ex 3917 Profile, Rohre und Schläuche Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und — innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die Ware 20 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 3920 – Folien und Filme aus Ionomeren Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet – Folien aus regenerierter Cellulose, aus Polyamid oder Polyethylen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die Ware 20 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 3921 Folie aus Kunststoffen, metallisiert Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron ( 6 ) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 3922 bis 3926 Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex Kapitel 40 Kautschuk und Waren daraus; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware ex 4001 Geschichtete Platten aus Kautschuk für Sohlenkrepp Aufeinanderschichten von Platten aus Naturkautschuk 4005 Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, ausgenommen Naturkautschuk, 50 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Waren nicht überschreitet 4012 Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk: – Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk Runderneuern von gebrauchten Reifen – andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4011 und 4012 ex 4017 Waren aus Hartkautschuk Herstellen aus Hartkautschuk ex Kapitel 41 Rohe Häute und Felle (andere als Pelzfelle) und Leder; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware ex 4102 Rohe Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen 4104 bis 4106 Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet Nachgerben von gegerbtem Leder oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware 4107, 4112 und 4113 Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4104 ex 4114 Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder Herstellen aus Vormaterialien der Positionen 4104 bis 4106, 4107, 4112 oder 4113, wenn ihr Wert insgesamt 50 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. Kapitel 42 Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware ex Kapitel 43 Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware ex 4302 Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt: – in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen – andere Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen 4303 Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302 ex Kapitel 44 Holz und Holzwaren;

Holzkohle; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware ex 4403 Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet Herstellen aus Rohholz, auch entrindet oder vom Splint befreit ex 4407 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm Hobeln, Schleifen oder Verbinden an den Enden ex 4408 Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden Zusammenfügen, Hobeln, Schleifen oder Verbinden an den Enden ex 4409 Holz, entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: – geschliffen oder an den Enden verbunden Schleifen oder Verbinden an den Enden – gefrieste oder profilierte Leisten und Friese Friesen oder Profilieren ex 4410 bis ex 4413 Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke Friesen oder Profilieren ex 4415 Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern ex 4416 Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz Herstellen aus Fassstäben, auch auf beiden Hauptflächen gesägt, aber nicht weiter bearbeitet ex 4418 – Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware.

Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraummittellagen und Schindeln („shingles“ und „shakes“) verwendet werden – gefrieste oder profilierte Leisten und Friese Friesen oder Profilieren ex 4421 Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409 ex Kapitel 45 Kork und Korkwaren; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware 4503 Waren aus Naturkork Herstellen aus Kork der Position 4501 Kapitel 46 Flechtwaren und Korbmacherwaren Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware Kapitel 47 Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen;

Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware ex Kapitel 48 Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware ex 4811 Papier und Pappe, nur liniert oder kariert Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 4816 Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 4817 Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe;

Zusammenstellungen von Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware, — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 4818 Toilettenpapier Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 ex 4819 Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware, — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 4820 Briefpapierblöcke Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 4823 Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 ex Kapitel 49 Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware 4909 Bedruckte oder illustrierte Postkarten;

Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit Glückwünschen oder persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4909 und 4911 4910 Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern: – Dauerkalender oder Kalender, deren auswechselbarer Block auf einer Unterlage angebracht ist, die nicht aus Papier oder Pappe besteht Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware, — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet – andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4909 und 4911 ex Kapitel 50 Seide; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware ex 5003 Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide 5004 bis ex 5006 Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne Herstellen aus ( 7 ) — Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet, — anderen natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder — Vormaterialien für die Papierherstellung 5007 Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide: – in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen ( 7 ) – andere Herstellen aus ( 7 ) — Kokosgarnen, — natürlichen Fasern, — synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder — Papier oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex Kapitel 51 Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware 5106 bis 5110 Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar Herstellen aus ( 7 ) — Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet, — natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder — Vormaterialien für die Papierherstellung 5111 bis 5113 Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar: – in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen ( 7 ) – andere Herstellen aus ( 7 ) — Kokosgarnen, — natürlichen Fasern, — synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder — Papier oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex Kapitel 52 Baumwolle; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware 5204 bis 5207 Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle Herstellen aus ( 7 ) — Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet, — natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder — Vormaterialien für die Papierherstellung 5208 bis 5212 Gewebe aus Baumwolle: – in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen ( 7 ) – andere Herstellen aus ( 7 ) — Kokosgarnen, — natürlichen Fasern, — synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder — Papier oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex Kapitel 53 Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware 5306 bis 5308 Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne Herstellen aus ( 7 ) — Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet, — natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder — Vormaterialien für die Papierherstellung 5309 bis 5311 Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen;

Gewebe aus Papiergarnen: – in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen ( 7 ) – andere Herstellen aus ( 7 ) — Kokosgarnen, — Jutegarnen, — natürlichen Fasern, — synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder — Papier oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 5401 bis 5406 Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten Herstellen aus ( 7 ) — Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet, — natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder — Vormaterialien für die Papierherstellung 5407 und 5408 Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten: – in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen ( 7 ) – andere Herstellen aus ( 7 ) — Kokosgarnen, — natürlichen Fasern, — synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder — Papier oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 5501 bis 5507 Synthetische oder künstliche Spinnfasern Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse 5508 bis 5511 Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern Herstellen aus ( 7 ) — Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet, — natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder — Vormaterialien für die Papierherstellung 5512 bis 5516 Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern: – in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen ( 7 ) – andere Herstellen aus ( 7 ) — Kokosgarnen, — natürlichen Fasern, — synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder — Papier oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex Kapitel 56 Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren; ausgenommen: Herstellen aus ( 7 ) — Kokosgarnen, — natürlichen Fasern, — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder — Vormaterialien für die Papierherstellung 5602 Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen: – Nadelfilze Herstellen aus ( 7 ) — natürlichen Fasern oder — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse. Jedoch dürfen — Monofile aus Polypropylen der Position 5402, — Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder — Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501, bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Wert 40 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. – andere Herstellen aus ( 7 ) — natürlichen Fasern, — Spinnfasern aus Kasein oder — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse 5604 Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt: – Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen Herstellen aus Kautschukfäden und -schnüren, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen – andere Herstellen aus ( 7 ) — natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder — Vormaterialien für die Papierherstellung 5605 Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen Herstellen aus ( 7 ) — natürlichen Fasern, — synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder — Vormaterialien für die Papierherstellung 5606 Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar);

Chenillegarne; „Maschengarne“ Herstellen aus ( 7 ) — natürlichen Fasern, — synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder — Vormaterialien für die Papierherstellung Kapitel 57 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen: – aus Nadelfilz Herstellen aus ( 7 ) — natürlichen Fasern oder — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse. Jedoch dürfen — Monofile aus Polypropylen der Position 5402, — Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder — Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501, bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Wert 40 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. Jutegewebe kann als Unterlage verwendet werden. – aus anderem Filz Herstellen aus ( 7 ) — natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse. – andere Herstellen aus ( 7 ) — Kokosgarnen oder Jutegarnen, — Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, — natürlichen Fasern oder — synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet. Jutegewebe kann als Unterlage verwendet werden. ex Kapitel 58 Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse;

Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien; ausgenommen: – in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen ( 7 ) – andere Herstellen aus ( 7 ) — natürlichen Fasern, — synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 5805 Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point-, Kreuzstich), auch konfektioniert Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware 5810 Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware, — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 5901 Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art;

Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art Herstellen aus Garnen 5902 Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose: – mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von 90 GHT oder mehr Herstellen aus Garnen – andere Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse 5903 Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902 Herstellen aus Garnen oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 5904 Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten Herstellen aus Garnen ( 7 ) 5905 Wandverkleidungen aus Spinnstoffen – mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen Herstellen aus Garnen – andere Herstellen aus ( 7 ) — Kokosgarnen, — natürlichen Fasern, — synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 5906 Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902: – aus Gewirken oder Gestricken Herstellen aus ( 7 ) — natürlichen Fasern, — synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse – andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Materialien von mehr als 90 GHT Herstellen aus chemischen Vormaterialien – andere Herstellen aus Garnen 5907 Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen Herstellen aus Garnen oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 5908 Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt: – Glühstrümpfe, getränkt Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe – andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware 5909 bis 5911 Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen: – Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz, der Position 5911 Herstellen aus Garnen, Abfällen von Geweben oder Lumpen der Position 6310 – Gewebe, auch verfilzt, von der auf Papiermaschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendeten Art, auch getränkt oder bestrichen, schlauchförmig oder endlos, mit einfacher oder mehrfacher Kette und/oder einfachem oder mehrfachem Schuss oder flach gewebt, mit mehrfacher Kette und/oder mehrfachem Schuss der Position 5911 Herstellen aus ( 7 ) — Kokosgarnen, — folgenden Vormaterialien: — Garne aus Polytetrafluorethylen ( 8 ) , — Garne aus Polyamid, gezwirnt und bestrichen, getränkt oder überzogen mit Phenolharz, — Garne aus aromatischem Polyamid, hergestellt durch Polykondensation von Metaphenylendiamin und Isophthalsäure, — Monofile aus Polytetrafluorethylen ( 8 ) — Garne aus synthetischen Spinnfasern aus Poly-p-Phenylenteraphthalamid, — Garne aus Glasfasern, bestrichen mit Phenoplast und umsponnen mit Acrylfasern ( 8 ) — Monofile aus Copolyester, aus einem Polyester, einem Terephthalsäureharz, 1,4-Cyclohexandincthanol und Isophthalsäure bestehend, — natürlichen Fasern, — synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht kardiert oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse – andere Herstellen aus ( 7 ) — Kokosgarnen, — natürlichen Fasern, — synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse Kapitel 60 Gewirke und Gestricke Herstellen aus ( 7 ) — natürlichen Fasern, — synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse Kapitel 61 Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken: – hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen Herstellen aus Garnen ( 7 ) , ( 9 ) – andere Herstellen aus ( 7 ) — natürlichen Fasern, — synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse ex Kapitel 62 Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken; ausgenommen:

Herstellen aus Garnen ( 7 ) , ( 9 ) ex 6202, ex 6204, ex 6206, ex 6209 und ex 6211 Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt; anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt Herstellen aus Garnen ( 9 ) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ( 9 ) ex 6210 und ex 6216 Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen Herstellen aus Garnen ( 9 ) oder Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ( 9 ) 6213 und 6214 Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren: – bestickt Herstellen aus rohen, einfachen Garnen ( 7 ) , ( 9 ) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ( 9 ) – andere Herstellen aus rohen, einfachen Garnen ( 7 ) ( 9 ) oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes der Positionen 6213 und 6214 47,5 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 6217 Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212: – bestickt Herstellen aus Garnen ( 9 ) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ( 9 ) – Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen Herstellen aus Garnen ( 9 ) oder Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ( 9 ) – Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware, — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet – andere Herstellen aus Garnen ( 9 ) ex Kapitel 63 Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware 6301 bis 6304 Decken, Bettwäsche usw.;

Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung: – aus Filz oder Vliesstoffen Herstellen aus ( 7 ) — natürlichen Fasern oder — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse – andere: – – bestickt Herstellen aus rohen, einfachen Garnen ( 9 ) , ( 10 ) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet – – andere Herstellen aus rohen, einfachen Garnen ( 9 ) , ( 10 ) 6305 Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken Herstellen aus ( 7 ) — natürlichen Fasern, — synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse 6306 Planen und Markisen;

Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen: – aus Vliesstoffen Herstellen aus ( 7 ) , ( 9 ) — natürlichen Fasern oder — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse – andere Herstellen aus rohen, einfachen Garnen ( 7 ) , ( 9 ) 6307 Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 6308 Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre.

Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet. ex Kapitel 64 Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen von Oberteilen, an Brandsohlen oder anderen Sohlenteilen befestigt, der Position 6406 6406 Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware ex Kapitel 65 Kopfbedeckungen und Teile davon; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware 6505 Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern ( 9 ) ex 6506 Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501 hergestellt, auch ausgestattet Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern ( 9 ) ex Kapitel 66 Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware 6601 Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren): Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Kapitel 67 Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware ex Kapitel 68 Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware ex 6803 Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer Herstellen aus bearbeitetem Schiefer ex 6812 Waren aus Asbest; Waren aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ex 6814 Waren aus Glimmer, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer) Kapitel 69 Keramische Waren Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware ex Kapitel 70 Glas und Glaswaren; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware ex 7003, ex 7004 und ex 7005 Glas mit absorbierender Schicht Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 7006 Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen: – Glasplatten (Substrate), von einer dielektrischen Metallschicht überzogen, nach den Normen des SEMII Halbleiter ( 11 ) Herstellen aus nicht überzogenen Glasplatten (Substraten) der Position 7006 – andere Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 7007 Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas) Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 7008 Mehrschichtige Isolierverglasungen Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 7009 Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 7010 Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken;

Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware oder Schleifen von Glaswaren, wenn der Wert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 7013 Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware oder Schleifen von Glaswaren, wenn der Wert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren insgesamt 50 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet oder mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn der Wert der verwendeten mundgeblasenen Glaswaren insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 7019 Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne) Herstellen aus — ungefärbten Glasstapelfasern, Glasseidensträngen (Rovings) oder Garnen, geschnittenem Textilglas oder — Glaswolle ex Kapitel 71 Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck;

Münzen; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware ex 7101 Echte Perlen oder Zuchtperlen, einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 7102, ex 7103 und ex 7104 Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder Schmucksteinen 7106, 7108 und 7110 Edelmetalle: – in Rohform Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 7106, 7108 und 7110 oder elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 oder Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen – als Halbzeug oder Pulver Herstellen aus Edelmetallen in Rohform ex 7107, ex 7109 und ex 7111 Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform 7116 Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 7117 Fantasieschmuck Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware oder Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex Kapitel 72 Eisen und Stahl; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware 7207 Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205 7208 bis 7216 Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206 7217 Draht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl Herstellen aus Halbzeug der Position 7207 ex 7218, 7219 bis 7222 Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7218 7223 Draht aus nicht rostendem Stahl Herstellen aus Halbzeug der Position 7218 ex 7224, 7225 bis 7228 Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus anderem legiertem Stahl, Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem Stahl Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206, 7218 oder 7224 7229 Draht aus anderem legierten Stahl Herstellen aus Halbzeug der Position 7 224 ex Kapitel 73 Waren aus Eisen oder Stahl; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware ex 7301 Spundwanderzeugnisse Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 7302 Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 7304, 7305 und 7306 Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206, 7207, 7218 oder 7224 ex 7307 Rohrformstücke, Rohrverschluss stücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl (ISO Nr.

X5 CrNiMo 1712), aus mehreren Teilen bestehend Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, wenn der Wert der verwendeten Schmiederohlingen insgesamt 35 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 7308 Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware.

Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden. ex 7315 Gleitschutzketten Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex Kapitel 74 Kupfer und Waren daraus; ausgenommen: Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware, — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 7401 Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware 7402 Nicht raffiniertes Kupfer;

Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware 7403 Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform: – raffiniertes Kupfer Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware – Kupferlegierungen und raffiniertes Kupfer, andere Elemente enthaltend Herstellen aus raffiniertem Kupfer, in Rohform, oder aus Abfällen und Schrott, aus Kupfer 7404 Abfälle und Schrott, aus Kupfer Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware 7405 Kupfervorlegierungen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware ex Kapitel 75 Nickel und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware, — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 7501 bis 7503 Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Abfälle und Schrott, aus Nickel Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware ex Kapitel 76 Aluminium und Waren daraus; ausgenommen: Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware, — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 7601 Aluminium in Rohform Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware, — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet oder Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nichtlegiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium 7602 Abfälle und Schrott, aus Aluminium Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware ex 7616 Andere Waren aus Aluminium, ausgenommen Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht, und Streckbleche aus Aluminium Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware.

Jedoch dürfen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht oder Streckbleche aus Aluminium verwendet werden; und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Kapitel 77 Reserviert für eine eventuelle künftige Verwendung im Harmonisierten System ex Kapitel 78 Blei und Waren daraus; ausgenommen: Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware, — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 7801 Blei in Rohform: – raffiniertes Blei Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei – andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware.

Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden. 7802 Abfälle und Schrott, aus Blei Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware ex Kapitel 79 Zink und Waren daraus; ausgenommen: Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware, — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 7901 Zink in Rohform Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware.

Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7902 nicht verwendet werden. 7902 Abfälle und Schrott, aus Zink Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware ex Kapitel 80 Zinn und Waren daraus; ausgenommen: Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware, — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8001 Zinn in Rohform Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware.

Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 8002 nicht verwendet werden. 8002 und 8007 Abfälle und Schrott, aus Zinn; andere Waren aus Zinn Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware Kapitel 81 Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus: – andere unedle Metalle, bearbeitet; Waren daraus Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die Ware 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet – andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware ex Kapitel 82 Werkzeuge, Schneidewaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen;

Teile davon, aus unedlen Metallen; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware 8206 Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufmachungen für den Einzelverkauf Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205. Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Werkzeuge der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet. 8207 Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nichtmechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z.

B. zum Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware, — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8208 Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware, — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 8211 Messer mit schneidender Klinge (ausgenommen Messer der Position 8208), auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch dürfen Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden. 8214 Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und Scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger oder für den Küchengebrauch und Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware.

Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden. 8215 Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden. ex Kapitel 83 Verschiedene Waren aus unedlen Metallen; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware ex 8302 Beschläge und ähnliche Waren, für Gebäude und automatische Türschließer Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware.

Jedoch können andere Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. ex 8306 Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. ex Kapitel 84 Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen: Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware, — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 8401 Kernbrennstoffelemente Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware ( 12 ) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8402 Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware, — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8403 und ex 8404 Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402; Hilfsapparate für Zentralheizungskessel Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8403 und 8404 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8406 Dampfturbinen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8407 Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8408 Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8409 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8411 Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware, — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8412 Andere Motoren und Kraftmaschinen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 8413 Rotierende Verdrängerpumpen Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware, — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 8414 Ventilatoren für industrielle Zwecke Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware, — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8415 Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8418 Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415: Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware, — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 8419 Maschinen für die Holz-, Papierhalbstoff-, Papier- und Pappindustrie Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und — innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8420 Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und — innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8423 Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware, — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8425 bis 8428 Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und — innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8429 Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter: – Straßenwalzen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet – andere Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und — innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8430 Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und — innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 8431 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Straßenwalzen bestimmt Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8439 Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und — innerhalb der obenstehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8441 Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und — innerhalb der obenstehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die Ware 25 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 8443 Drucker, für Büromaschinen und -apparate (z. B. automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Textverarbeitungsmaschinen und dergleichen) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8444 bis 8447 Maschinen für die Textilindustrie der Positionen 8444 bis 8447 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 8448 Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444 oder 8445 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8452 Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440; Möbel, Sockel und Deckel, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Nähmaschinen bestimmt; Nähmaschinennadeln: – Steppstichnähmaschinen, deren Kopf ohne Motor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg oder weniger wiegt Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet, — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die zum Zusammenbau des Kopfes (ohne Motor) verwendet werden, den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet und — der Mechanismus für die Oberfadenzuführung, der Greifer mit Antriebsmechanismus und die Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich Ursprungserzeugnisse sind – andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8456 bis 8466 Werkzeugmaschinen, Teile und Zubehör, aus diesen Positionen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8469 bis 8472 Büromaschinen und -apparate (Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Vervielfältigungsmaschinen, Büroheftmaschinen) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8480 Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle;

Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Hartmetalle, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8482 Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager) Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware, — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8484 Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 8486 — Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, Ultraschall, Elektroerosion, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl — Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum Biegen, Abkanten, Richten, Scheren, Lochstanzen oder Ausklinken von Metallen — Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnlichen mineralischen Stoffen oder zum Kaltbearbeiten von Glas — Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Positionen 8456, 8462 und 8464 bestimmt — Anreißinstrumente als Pattern-Generatoren zum Herstellen von Masken und Reticles aus mit Fotolack beschichteten Substraten;

Teile davon und Zubehör Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet – Formen zum Spritzgießen oder Formpressen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet – andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet – Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Position 8428 bestimmt Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet – Fotoapparate von der zum Herstellen von Klischees oder Druckformzylindern verwendeten Art als Pattern-Generatoren zum Herstellen von Masken und Reticles aus mit Fotolack beschichteten Substraten; Teile davon und Zubehör Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware, — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8487 Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex Kapitel 85 Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte; ausgenommen: Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware, — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8501 Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und — innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8503 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8502 Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und — innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 8501 und 8503 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 8504 Stromversorgungseinheiten von der mit automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 8517 andere Geräte für die Übertragung oder den Empfang von Sprache, Bildern oder anderen Daten, einschließlich Geräte für die Kommunikation in leitungslosen Netzen (z.

B. lokale Netze (LAN) oder Weitbereichsnetze (WAN)), ausgenommen Sende- und Empfangsgeräte der Positionen 8443, 8525, 8527 und 8528: Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 8518 Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8519 Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8521 Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8522 Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8519 bis 8521 bestimmt Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8523 – Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, einschließlich der zur Plattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet – Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung, einschließlich der zur Plattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37 Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und — innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8523 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet – Proximity-Karten und „intelligente Karten (smart cards)“ mit zwei oder mehr elektronischen integrierten Schaltungen Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und — innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 8541 und 8542 10 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet oder das Verfahren der Diffusion (bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden), auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem in den Artikeln 3 und 4 nicht genannten Land stattfinden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet – „intelligente Karten (smart cards)“ mit einer elektronischen integrierten Schaltung Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware, — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8525 Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8526 Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8527 Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8528 – Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät, von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet – andere Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder --wiedergabegerät Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet 8529 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt: – erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe bestimmt Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet – erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät, von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art bestimmt Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware, — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet – andere Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8535 Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen, für eine Spannung von mehr als 1 000 V Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und — innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8538 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8536 – Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden oder Anschließen von elektrischen Stromkreisen, für eine Spannung von 1 000 V oder weniger Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und — innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8538 10 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet – Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel – – aus Kunststoffen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet – – aus Keramik, aus Eisen und Stahl Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware – – aus Kupfer Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware, — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8537 Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517 Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und — innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8538 10 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 8541 Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente, ausgenommen noch nicht in Mikroplättchen zerschnittene Scheiben (Wafers) Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware, — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 8542 Elektronische integrierte Schaltungen und zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen (Mikrobausteine): – monolithische integrierte Schaltungen Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und — innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 8541 und 8542 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet oder das Verfahren der Diffusion (bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden), auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem in den Artikeln 3 und 4 nicht genannten Land stattfinden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet – Multichips als Teile von Maschinen oder Apparaten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet – andere Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und — innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 8541 und 8542 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8544 Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8545 Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8546 Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8547 Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8548 Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex Kapitel 86 Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege; ausgenommen:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8608 Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware, — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex Kapitel 87 Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör; ausgenommen: Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8709 Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware, — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8710 Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware, — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8711 Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen;

Beiwagen: – mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von: – – 50 cm 3 oder weniger Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet – – mehr als 50 cm 3 Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet – andere Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 8712 Fahrräder, ohne Kugellager Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 8714 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8715 Kinderwagen und Teile davon Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware, — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8716 Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware, — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex Kapitel 88 Luftfahrzeuge; Raumfahrzeuge und Teile davon; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 8804 Rotierende Fallschirme Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 8804 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8805 Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge; Bodengeräte zur Flugausbildung; Teile davon Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Kapitel 89 Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet werden. Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex Kapitel 90 Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- und Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte;

Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte; ausgenommen: Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware, — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9001 Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten;

Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9002 Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9004 Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche Waren Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 9005 Ferngläser, Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware, — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 9006 Fotoapparate;

Blitzgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen, ausgenommen Fotoblitzlampen mit elektrischer Zündung Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware, — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9007 Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware, — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9011 Optische Mikroskope, einschließlich solcher für Mikrofotografie, Mikrokinematografie oder Mikroprojektion Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware, — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 9014 Andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9015 Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse;

Entfernungsmesser Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9016 Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner, auch mit Gewichten Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9017 Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z. B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren), in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9018 Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe: – zahnärztliche Behandlungsstühle mit zahnärztlichen Vorrichtungen oder Speifontänen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 9018 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet – andere Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware, — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9019 Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Psychotechnik; Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aeorosoltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware, — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9020 Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware, — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9024 Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9025 Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9026 Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9027 Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z.

B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9028 Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler dafür: – Teile und Zubehör Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet – andere Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9029 Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015;

Stroboskope Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9030 Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9031 Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, im Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen;

Profilprojektoren Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9032 Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9033 Teile und Zubehör (im Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex Kapitel 91 Uhrmacherwaren; ausgenommen:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9105 Andere Uhren Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9109 Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9110 Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen); unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke; Uhrrohwerke Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und — innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9114 10 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9111 Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder 9102, Teile davon Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware, — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9112 Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware, — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9113 Uhrarmbänder und Teile davon: – aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert oder aus Edelmetallplattierungen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet – andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Kapitel 92 Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Kapitel 93 Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex Kapitel 94 Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 9401 und ex 9403 Möbel aus unedlen Metallen, mit nicht gepolsterten Baumwollgeweben mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware oder Herstellen aus gebrauchsfertig für die Verwendung mit Vormaterialien der Position 9401 oder 9403 konfektionierten Baumwollgeweben, bei dem — der Wert der Gewebe 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und — alle verwendeten anderen Vormaterialien Ursprungserzeugnisse und in eine andere Position als die Position 9401 oder 9403 einzureihen sind Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9405 Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9406 Vorgefertigte Gebäude Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex Kapitel 95 Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte;

Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware ex 9503 Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle für Spiele und zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware, — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 9506 Golfschläger und Teile davon Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware.

Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden. ex Kapitel 96 Verschiedene Waren; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware ex 9601 und ex 9602 Waren aus tierischen, pflanzlichen und mineralischen Schnitzstoffen Herstellen aus bearbeiteten Schnitzstoffen derselben Position wie die Ware ex 9603 Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mops und Staubwedel; Pinselköpfe;

Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen; ausgenommen Reisigbesen und dergleichen sowie Bürsten und Pinsel aus Marder- oder Eichhörnchenhaar Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9605 Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Kleidung Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 15 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet. 9606 Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware, — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9608 Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware.

Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position wie die Ware verwendet werden. 9612 Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware, — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 9613 Feuerzeuge mit piezoelektrischer Zündung Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 v.

H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 9614 Tabakpfeifen, einschließlich Pfeifenköpfe Herstellen aus Pfeifenrohformen Kapitel 97 Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware ( 1 ) Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt. ( 2 ) Die begünstigten Verfahren sind in Bemerkung 7.2 aufgeführt. ( 3 ) Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.

( 4 ) Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist. ( 5 ) Bei Waren, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der Ware gewichtsmäßig überwiegt. ( 6 ) Folgende Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung – gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d. h. Haze-Faktor) – weniger als 2 v. H. beträgt. ( 7 ) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

( 8 ) Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt. ( 9 ) Siehe Bemerkung 6. ( 10 ) Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6. ( 11 ) SEMII = Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated. ( 12 ) Diese Regel gilt bis zum 31. Dezember 2005. ANHANG III Muster der warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des antrags auf ausstellung einer warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Druckanweisungen 1.

Das Formblatt hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird. 2. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall muss auf jedem Formblatt auf diese Ermächtigung hingewiesen werden.

Jedes Formblatt muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Es trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann. ANHANG IV WORTLAUT DER ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden. Bulgarische Fassung Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение № … ( 1 ) декларира, че освен където ясно е отбелязано друго, тези продукти са с ….

( 2 ) преференциален произход Spanische Fassung El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera n o … ( 1 ) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial … ( 2 ) . Tschechische Fassung Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … ( 1 ) prohlašuje, že kromě zřetelně označených mají tyto výrobky preferenční původ v … ( 2 ) . Dänische Fassung Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. … ( 1 ) , erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … ( 2 ) .

Deutsche Fassung Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … ( 1 ) ) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … ( 2 ) Ursprungswaren sind. Estnische Fassung Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolli kinnitus nr. … ( 1 ) deklareerib, et need tooted on … ( 2 ) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul, kui on selgelt näidatud teisiti. Griechische Fassung Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ'αριθ. … ( 1 ) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … ( 2 ) .

Englische Fassung The exporter of the products covered by this document (customs authorization No … ( 1 ) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … ( 2 ) preferential origin. Französische Fassung L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n o … ( 1 ) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle … ( 2 ) . Italienische Fassung L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. … ( 1 ) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … ( 2 ) .

Lettische Fassung To produktu eksportētājs, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas atļauja Nr. … ( 1 ) , deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir preferenciāla izcelsme … ( 2 ) . Litauische Fassung Šiame dokumente išvardytų prekių eksportuotojas (muitinės liudijimo Nr … ( 1 ) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra … ( 2 ) preferencinės kilmės prekės. Ungarische Fassung A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … ( 1 ) kijelentem, hogy eltérő egyértelmű jelzés hiányában az áruk preferenciális … ( 2 ) származásúak.

Maltesische Fassung L-esportatur tal-prodotti koperti b’dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru. … ( 1 ) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b’mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta’ oriġini preferenzjali … ( 2 ) . Niederländische Fassung De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. … ( 1 ) , verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële … oorsprong zijn ( 2 ) . Polnische Fassung Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr … ( 1 ) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … ( 2 ) preferencyjne pochodzenie.

Portugiesische Fassung O abaixo-assinado, exportador dos produtos abrangidos pelo presente documento (autorização aduaneira n. o … ( 1 ) , declara que, salvo indicação expressa em contrário, estes produtos são de origem preferencial … ( 2 ) . Rumänische Fassung Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document (autorizaţia vamală nr. … ( 1 ) declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferenţială … ( 2 ) . Slowakische Fassung Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia … ( 1 ) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … ( 2 ) .

Slowenische Fassung Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št. … ( 1 ) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … ( 2 ) poreklo. Finnische Fassung Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o … ( 1 ) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … alkuperätuotteita ( 2 ) . Schwedische Fassung Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. … ( 1 ) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … ursprung ( 2 ) .

Fassung Montenegros Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovim dokumentom (carinsko odoborenje br.. ( 1 ) izjavljuje da, osim u slučaju kada je drugačije naznačeno, ovi proizvodi su … ( 2 ) preferencijalnog porijekla. … ( 3 ) (Ort und Datum) … ( 4 ) (Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift) ( 1 ) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden.

( 2 ) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an. ( 3 ) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind. ( 4 ) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners. ANHANG V ERZEUGNISSE, DIE VON DER KUMULIERUNG NACH DEN ARTIKELN 3 UND 4 AUSGESCHLOSSEN SIND KN-Code Warenbezeichnung 1704 90 99 Andere Zuckerwaren ohne Kakaogehalt Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

1806 10 30 – Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder Süßmitteln: 1806 10 90 – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr 1806 20 95 – andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg: – – andere – – – andere 1901 90 99 Malzextrakt;

Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: – andere: – – andere (als Malzextrakt): – – – andere 2101 12 98 Andere Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee 2101 20 98 Andere Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate 2106 90 59 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: – andere: – – andere 2106 90 98 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: – andere (als Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe): – – andere: – – – andere 3302 10 29 Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: – von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art: – – von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art: – – – Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten: – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol – – – – andere: – – – – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend – – – – – andere GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND DAS FÜRSTENTUM ANDORRA 1.

Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von Montenegro als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne dieses Abkommens anerkannt. 2. Protokoll Nr. 3 findet für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der genannten Erzeugnisse entsprechend Anwendung. GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND DIE REPUBLIK SAN MARINO 1. Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Montenegro als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne dieses Abkommens anerkannt. 2. Protokoll Nr. 3 findet für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der genannten Erzeugnisse entsprechend Anwendung.

PROTOKOLL Nr. 4 über den landverkehr Artikel 1 Ziel Ziel dieses Protokolls ist es, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich des Landverkehrs und insbesondere des Transitverkehrs zu fördern und zu diesem Zweck zu gewährleisten, dass der Verkehr zwischen den Gebieten und durch die Gebiete der Vertragsparteien in koordinierter Weise entwickelt wird, indem alle Bestimmungen dieses Protokolls vollständig und in gegenseitiger Abhängigkeit voneinander angewandt werden. Artikel 2 Geltungsbereich (1) Die Zusammenarbeit umfasst den Landverkehr, insbesondere den Straßen-, den Schienen- und den kombinierten Verkehr, einschließlich der entsprechenden Infrastruktur.

(2) In den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen in diesem Zusammenhang insbesondere: — die Verkehrsinfrastruktur im Gebiet der einen oder der anderen Vertragspartei, soweit dies für die Verwirklichung des Ziels dieses Protokolls erforderlich ist, — der Zugang zum Straßengüterverkehrsmarkt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, — die unerlässlichen rechtlichen und administrativen Begleitmaßnahmen, insbesondere in den Bereichen Gewerbe, Steuern, Soziales und Technik, — die Zusammenarbeit bei der Entwicklung eines Verkehrssystems, das den Bedürfnissen der Umwelt Rechnung trägt, — ein regelmäßiger Informationsaustausch über die Entwicklung der Verkehrspolitik der Vertragsparteien, insbesondere im Bereich der Verkehrsinfrastruktur.

Artikel 3 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Transitverkehr der Gemeinschaft“ ist die Beförderung von Gütern im Transit durch das Hoheitsgebiet Montenegros in einen oder aus einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft durch ein in der Gemeinschaft niedergelassenes Verkehrsunternehmen. b) „Transitverkehr Montenegros“ ist die Beförderung von für ein Drittland bestimmten Gütern aus Montenegro oder von für Montenegro bestimmten Gütern aus einem Drittland im Transit durch das Gebiet der Gemeinschaft durch ein in Montenegro niedergelassenes Verkehrsunternehmen. c) „kombinierter Verkehr“ ist die Beförderung von Gütern, bei der der Lastkraftwagen, der Anhänger, der Sattelanhänger mit oder ohne Zugmaschine, der Wechselbehälter oder der Container von mindestens 20 Fuß Länge die Zu- und Ablaufstrecke auf der Straße und den übrigen Teil der Strecke auf der Schiene oder auf einer Binnenwasserstraße oder auf See, sofern dieser Abschnitt mehr als 100 km Luftlinie beträgt, zurücklegt, wobei der Straßenzu- oder -ablauf erfolgt: — Entweder – für die Zulaufstrecke – zwischen dem Ort, an dem die Güter geladen werden, und dem nächstgelegenen geeigneten Umschlagbahnhof bzw. – für die Ablaufstrecke – zwischen dem nächstgelegenen geeigneten Umschlagbahnhof und dem Ort, an dem die Güter entladen werden, — oder in einem Umkreis von höchstens 150 km Luftlinie um den Binnen- oder Seehafen des Umschlags.

INFRASTRUKTUR Artikel 4 Allgemeine Bestimmung Die Vertragsparteien kommen überein, beiderseitig koordinierte Maßnahmen zu treffen, um als unverzichtbares Mittel für die Lösung der Probleme, die den Güterverkehr durch Montenegro beeinträchtigen, ein multimodales Verkehrsinfrastrukturnetz aufzubauen; diese Probleme betreffen vor allem die Straßenverbindungen 1, 2b, 4 und 6 zwischen der Grenze zu Kroatien und Bar, zwischen der Grenze zu Bosnien und Herzegowina und der Grenze zu Albanien, zwischen der Grenze zu Serbien und Misici bzw. zwischen Ribaravina und Bac an der Grenze zu Serbien, die Straßenverbindungen 2 und 4 zwischen Podgorica und der Grenze zu Albanien bzw. zwischen der Grenze zu Serbien und Bar, den Hafen Bar und den Flughafen Podgorica, die Bestandteil des regionalen Kernverkehrsnetzes im Sinne der in Artikel 5 genannten Vereinbarung sind.

Artikel 5 Planung Der Aufbau eines multimodalen regionalen Verkehrsnetzes auf dem Hoheitsgebiet Montenegros, das dem Bedarf Montenegros und Südosteuropas entspricht und die wichtigsten Straßen- und Schienenverbindungen, Binnenwasserstraßen, Binnenhäfen, Häfen, Flughäfen und sonstigen Bestandteile des Netzes umfasst, ist für die Gemeinschaft und Montenegro von besonderem Interesse. Dieses Netz wurde in der Vereinbarung über den Aufbau eines Verkehrsinfrastrukturkernnetzes für Südosteuropa festgelegt, die im Juni 2004 von Ministern aus der Region und der Europäischen Kommission unterzeichnet wurde.

Für den Aufbau des Netzes und die Wahl der Prioritäten ist ein Lenkungsausschuss zuständig, der sich aus Vertretern der Unterzeichner zusammensetzt. Artikel 6 Finanzielle Aspekte (1) Die Gemeinschaft kann nach Artikel 116 dieses Abkommens einen finanziellen Beitrag zu den in Artikel 5 dieses Protokolls genannten notwendigen Infrastrukturarbeiten leisten. Dieser finanzielle Beitrag kann als Darlehen der Europäischen Investitionsbank oder in jeder anderen Finanzierungsform geleistet werden, die die Beschaffung zusätzlicher Mittel ermöglicht. (2) Zur Beschleunigung der Arbeiten bemüht sich die Europäische Kommission, soweit wie möglich die Bereitstellung zusätzlicher Mittel zu fördern, z.B.

Investitionen einzelner Mitgliedstaaten auf bilateraler Grundlage oder aus öffentlichen oder privaten Mitteln. SCHIENENVERKEHR UND KOMBINIERTER VERKEHR Artikel 7 Allgemeine Bestimmung Die Vertragsparteien treffen die beiderseitig koordinierten Maßnahmen, die für den Ausbau und die Förderung des Schienenverkehrs und des kombinierten Verkehrs erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass in Zukunft ein erheblicher Teil des bilateralen Verkehrs und des Transitverkehrs durch Montenegro unter umweltfreundlicheren Bedingungen abgewickelt wird. Artikel 8 Besondere Infrastrukturaspekte Im Rahmen der Modernisierung der Eisenbahn Montenegros werden die Maßnahmen getroffen, die für die Anpassung des Systems für den kombinierten Verkehr erforderlich sind, insbesondere hinsichtlich des Ausbaus bzw. der Errichtung von Umschlagterminals, der Lichtraumprofile der Tunnel und der Kapazität, und die umfangreiche Investitionen erfordern.

Artikel 9 Begleitmaßnahmen Die Vertragsparteien treffen alle Maßnahmen, die für die Förderung des kombinierten Verkehrs erforderlich sind. Zweck dieser Maßnahmen ist insbesondere, — die Nutzung des kombinierten Verkehrs durch Verkehrsnutzer und Versender zu fördern; — den kombinierten Verkehr gegenüber dem Straßengüterverkehr wettbewerbsfähig zu machen, insbesondere durch finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft oder Montenegro im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften; — die Nutzung des kombinierten Verkehrs auf langen Strecken und insbesondere die Nutzung von Wechselbehältern, Containern sowie des unbegleiteten Verkehrs im Allgemeinen zu fördern; — die Beförderungszeiten im kombinierten Verkehr zu verkürzen und seine Zuverlässigkeit zu erhöhen, insbesondere: — die Beförderungsfrequenz entsprechend des Bedarfs der Verkehrsnutzer und der Versender zu erhöhen; — die Wartezeiten an den Umschlagterminals zu verringern und deren Produktivität zu erhöhen; — in geeigneter Weise alle Hindernisse auf den Zu- und Ablaufstrecken zu beseitigen, um den Zugang zum kombinierten Verkehr zu erleichtern; — gegebenenfalls Gewichte, Abmessungen und technische Merkmale der Spezialausrüstung zu harmonisieren, insbesondere um die notwendige Kompatibilität der Fahrzeugbegrenzungslinien zu gewährleisten, und die Inbetriebnahme dieser Ausrüstung entsprechend dem Verkehrsaufkommen zu koordinieren; — allgemein sonstige geeignete Maßnahmen zu treffen.

Artikel 10 Aufgabe der Eisenbahnen Im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten des Staates und der Eisenbahnen empfehlen die Vertragsparteien ihren Eisenbahnen sowohl in Bezug auf den Personenverkehr als auch auf den Güterverkehr, — die Zusammenarbeit auf bilateraler und multilateraler Ebene und in den internationalen Eisenbahnorganisationen in allen Bereichen zu intensivieren, insbesondere im Hinblick auf die Erhöhung der Qualität und der Sicherheit der Verkehrsdienstleistungen; — sich gemeinsam um ein Organisationssystem für die Eisenbahnen zu bemühen, das auf der Grundlage fairen Wettbewerbs und unter Wahrung der freien Wahl des Verkehrsnutzers die Verlagerung des Güterverkehrs, insbesondere des Transitverkehrs, von der Straße auf die Schiene fördert; — die Beteiligung Montenegros an der Umsetzung und Weiterentwicklung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Entwicklung der Eisenbahnen vorzubereiten.

STRASSENVERKEHR Artikel 11 Allgemeine Bestimmungen (1) Hinsichtlich des beiderseitigen Zugangs zum Verkehrsmarkt kommen die Vertragsparteien überein, unbeschadet des Absatzes 2 zunächst die Regelung aufrechtzuerhalten, die sich aus den zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Montenegro geschlossenen bilateralen Abkommen oder sonstigen bilateralen völkerrechtlichen Übereinkünften oder, soweit solche Abkommen oder Übereinkünfte nicht bestehen, aus der faktischen Lage im Jahr 1991 ergibt. Bis zum Abschluss von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Montenegro über den in Artikel 12 vorgesehenen Zugang zum Straßengüterverkehrsmarkt und über die in Artikel 13 Absatz 2 vorgesehene Besteuerung des Straßenverkehrs arbeitet Montenegro mit den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zusammen, um diese bilateralen Abkommen zu ändern und an dieses Protokoll anzupassen.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, ab Inkrafttreten dieses Abkommens ungehinderten Zugang zum Transitverkehr der Gemeinschaft durch Montenegro und zum Transitverkehr Montenegros durch die Gemeinschaft zu gewähren. (3) Nimmt der Transitverkehr von Verkehrsunternehmen der Gemeinschaft infolge der nach Absatz 2 gewährten Rechte in einem Maße zu, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Straßeninfrastruktur oder der Flüssigkeit des Verkehrs auf den in Artikel 5 genannten Achsen verursacht wird oder droht, und treten unter diesen Umständen im Gebiet der Gemeinschaft nahe der Grenze Montenegros Probleme auf, so wird der mit Artikel 121 des Abkommens eingesetzte Stabilitäts- und Assoziationsrat mit der Frage befasst.

Die Vertragsparteien können die vorübergehenden nichtdiskriminierenden Ausnahmeregelungen vorschlagen, die zur Begrenzung dieser Beeinträchtigung erforderlich sind. (4) Erlässt die Gemeinschaft Vorschriften mit dem Ziel, die von in der Europäischen Union zugelassenen Lastkraftwagen ausgehende Verschmutzung zu verringern und die Verkehrssicherheit zu erhöhen, so gilt eine ähnliche Regelung für die in Montenegro zugelassenen Lastkraftwagen, die im Gebiet der Gemeinschaft verkehren. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt durch Beschluss die erforderlichen Modalitäten fest. (5) Die Vertragsparteien unterlassen einseitige Maßnahmen, die zu einer Diskriminierung zwischen Verkehrsunternehmen und Fahrzeugen aus der Gemeinschaft und Verkehrsunternehmen und Fahrzeugen aus Montenegro führen könnten.

Die Vertragsparteien treffen alle Maßnahmen, die zur Erleichterung des Straßenverkehrs in das Gebiet oder durch das Gebiet der anderen Vertragspartei erforderlich sind. Artikel 12 Marktzugang Im Rahmen ihrer internen Rechtsvorschriften verpflichten sich die Vertragsparteien vorrangig zu gemeinsamen Bemühungen um — Mittel und Wege zur Förderung der Entwicklung eines dem Bedarf der Vertragsparteien entsprechenden Verkehrssystems, das zum einen mit der Vollendung des Binnenmarkts der Gemeinschaft und der Durchführung der gemeinsamen Verkehrspolitik und zum anderen mit der Wirtschafts- und Verkehrspolitik Montenegros vereinbar ist, — eine endgültige Regelung für den künftigen Zugang der Vertragsparteien zum Straßengüterverkehrsmarkt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.

Artikel 13 Steuern, Mauten und sonstige Abgaben (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Behandlung der Straßenfahrzeuge im Bereich der Steuern, Mauten und sonstigen Abgaben auf beiden Seiten frei von Diskriminierung sein muss. (2) Die Vertragsparteien nehmen so bald wie möglich Verhandlungen über ein Abkommen über Straßenverkehrsabgaben auf, das sich auf die einschlägigen Vorschriften der Gemeinschaft stützt. Zweck dieses Abkommens ist insbesondere, den freien Verkehrsfluss im grenzüberschreitenden Verkehr, den schrittweisen Abbau der Unterschiede zwischen den Abgabensystemen der Vertragsparteien und die Beseitigung der sich aus diesen Unterschieden ergebenden Wettbewerbsverzerrungen zu gewährleisten.

(3) Bis zum Abschluss der in Absatz 2 genannten Verhandlungen beseitigen die Vertragsparteien jede Diskriminierung zwischen Verkehrsunternehmen der Gemeinschaft und Montenegros bei der Erhebung von Steuern und Abgaben auf den Betrieb oder den Besitz von Lastkraftwagen sowie bei der Erhebung von Steuern und Abgaben auf Beförderungsvorgänge im Gebiet der Vertragsparteien. Montenegro verpflichtet sich, der Europäischen Kommission auf Ersuchen die Höhe der von ihm erhobenen Steuern, Mauten und sonstigen Abgaben und die Berechnungsweisen mitzuteilen. (4) Bis zum Abschluss des in Absatz 2 und in Artikel 12 erwähnten Abkommens finden zu den nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgeschlagenen Änderungen bei Steuern, Mauten und anderen Abgaben, einschließlich der Erhebungsverfahren, die auf den Transitverkehr der Gemeinschaft durch Montenegro angewandt werden, vorherige Konsultationen statt.

Artikel 14 Gewichte und Abmessungen (1) Montenegro akzeptiert, dass Straßenfahrzeuge, die den Gemeinschaftsnormen für Gewichte und Abmessungen entsprechen, insoweit frei und ungehindert auf den unter Artikel 5 fallenden Strecken verkehren können. In den sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird auf Straßenfahrzeuge, die den geltenden Normen Montenegros nicht entsprechen, frei von Diskriminierung eine Sonderabgabe für den durch die zusätzliche Achslast verursachten Schaden erhoben. (2) Montenegro bemüht sich, seine geltenden Vorschriften und Normen für den Straßenbau bis zum Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens an die in der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften anzugleichen, und unternimmt erhebliche Anstrengungen, um in dem genannten Zeitraum die unter Artikel 5 fallenden bestehenden Strecken nach Maßgabe seiner finanziellen Möglichkeiten entsprechend den neuen Vorschriften und Normen auszubauen.

Artikel 15 Umwelt (1) Zum Schutz der Umwelt bemühen sich die Vertragsparteien um die Einführung von Normen im Bereich der Abgas-, Partikel- und Lärmemissionen von Lastkraftwagen, die ein hohes Schutzniveau gewährleisten. (2) Um der Industrie eindeutige Angaben zur Verfügung zu stellen und eine koordinierte Forschung, Planung und Produktion zu fördern, sind abweichende nationale Normen in diesem Bereich zu vermeiden. Ohne weitere Beschränkungen dürfen im Gebiet der Vertragsparteien Fahrzeuge verkehren, die den Normen entsprechen, die in internationalen Übereinkünften festgelegt sind, in denen auch Umweltfragen behandelt werden.

(3) Zur Verwirklichung der genannten Ziele arbeiten die Vertragsparteien bei der Einführung neuer Normen zusammen. Artikel 16 Soziale Aspekte (1) Montenegro gleicht seine Rechtsvorschriften über die Ausbildung des im Straßengüterverkehr beschäftigten Personals, insbesondere hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter, an die Gemeinschaftsnormen an. (2) Im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Sozialvorschriften koordinieren Montenegro, Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), und die Gemeinschaft soweit wie möglich ihre Politik in den Bereichen Lenkzeit, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Fahrer sowie Zusammensetzung der Besatzung.

(3) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Anwendung und Durchsetzung der Sozialvorschriften im Bereich des Straßenverkehrs zusammen. (4) Die Vertragsparteien sorgen für die Gleichwertigkeit ihrer Rechtsvorschriften über die Zulassung zum Beruf des Straßengüterverkehrsunternehmers, um diese Rechtsvorschriften gegenseitig anerkennen zu können. Artikel 17 Verkehrsbestimmungen (1) Die Vertragsparteien bündeln ihre Erfahrungen und bemühen sich, ihre Rechtsvorschriften anzugleichen, um den Verkehrsfluss in Spitzenverkehrszeiten (Wochenenden, Feiertage, Reisesaison) zu verbessern. (2) Allgemein fördern die Vertragsparteien die Einführung, den Ausbau und die Koordinierung eines Informationssystems für den Straßenverkehr.

(3) Sie bemühen sich um eine Angleichung ihrer Rechtsvorschriften über die Beförderung verderblicher Güter, lebender Tiere und gefährlicher Stoffe. (4) Die Vertragsparteien bemühen sich ferner um die Harmonisierung der technischen Hilfe für Fahrer, der Verbreitung wichtiger Informationen über den Verkehr und andere Fragen, die für Reisende von Interesse sind, sowie der Notdienste, einschließlich der Krankenwagendienste. Artikel 18 Straßenverkehrssicherheit (1) Montenegro gleicht seine Rechtsvorschriften über die Straßenverkehrssicherheit, insbesondere hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter, spätestens zum Ende des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens an die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft an.

(2) Montenegro, Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), und die Gemeinschaft koordinieren soweit wie möglich ihre Politik im Bereich der Beförderung gefährlicher Güter. (3) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Anwendung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften über die Straßenverkehrssicherheit und insbesondere über Führerscheine und Maßnahmen zur Verringerung der Zahl der Straßenverkehrsunfälle zusammen. VEREINFACHUNG DER FÖRMLICHKEITEN Artikel 19 Vereinfachung der Förmlichkeiten (1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Abwicklung des Güterverkehrs auf Schiene und Straße sowohl im bilateralen als auch im Transitverkehr zu vereinfachen.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, Verhandlungen über ein Abkommen über die Vereinfachung der Kontrollen und Förmlichkeiten im Güterverkehr aufzunehmen. (3) Die Vertragsparteien kommen überein, soweit wie nötig gemeinsam tätig zu werden und die Einführung zusätzlicher Vereinfachungsmaßnahmen zu fördern. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 20 Erweiterung des Geltungsbereichs Kommt eine der Vertragsparteien aufgrund der Erfahrungen mit der Anwendung dieses Protokolls zu dem Schluss, dass weitere Maßnahmen, die nicht in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, für eine koordinierte europäische Verkehrspolitik von Interesse sind und insbesondere zur Lösung des Transitproblems beitragen können, so unterbreitet sie der anderen Vertragspartei entsprechende Vorschläge.

Artikel 21 Durchführung (1) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien findet im Rahmen eines besonderen Unterausschusses statt, der nach Artikel 123 dieses Abkommens eingesetzt wird. (2) Dieser Unterausschuss hat insbesondere die Aufgabe, a) Pläne für die Zusammenarbeit im Schienenverkehr und im kombinierten Verkehr, in der Verkehrsforschung und im Umweltschutz auszuarbeiten; b) die Anwendung der in diesem Protokoll enthaltenen Beschlüsse zu prüfen und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss geeignete Lösungen für möglicherweise auftretende Probleme zu empfehlen; c) zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Lage beim Ausbau der Infrastruktur und bei den Auswirkungen des freien Transitverkehrs zu prüfen; d) die Arbeiten im Zusammenhang mit der Überwachung, der Abschätzung und der Statistik des grenzüberschreitenden Verkehrs, insbesondere des Transitverkehrs, zu koordinieren.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG 1. Die Gemeinschaft und Montenegro nehmen zur Kenntnis, dass in der Gemeinschaft für die Typgenehmigung für Lastkraftwagen seit dem 9.11.2006 ( 1 ) folgende Grenzwerte für Abgas- und Lärmemissionen gelten ( 2 ) : Grenzwerte für die Europäische Prüfung mit stationärem Fahrzyklus (ESC) und die Europäische Prüfung mit lastabhängigem Fahrzyklus (ELR): Kohlenmonoxid Kohlenwasserstoffe Stickstoffoxide Partikel Rauchtrübung (CO) g/kWh (HC) g/kWh (NOx) g/kWh (PT) g/kWh m –1 Zeile B1 Euro IV 1,5 0,46 3,5 0,02 0,5 Grenzwerte für die Europäische Prüfung mit instationärem Fahrzyklus (ETC):

Kohlenmonoxid Nicht-Methan-Kohlenwasserstoffe Methan Stickstoffoxide Partikel (CO) g/kWh (NMHC) g/kWh (CH 4 ) ( 3 ) g/kWh (NOx) g/kWh (PT) ( 4 ) g/kWh Zeile B1 Euro IV 4,0 0,55 1,1 3,5 0,03 2. In Zukunft bemühen sich die Gemeinschaft und Montenegro, die Emissionen von Kraftfahrzeugen dadurch zu verringern, dass Kontrolltechnologie für Fahrzeugemissionen nach dem Stand der Technik angewandt und Kraftstoff von verbesserter Qualität verwendet wird. ( 1 ) Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungs-motoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen ( ABl.

L 275 vom 20.10.2005, S. 1 ). ( 2 ) Diese Grenzwerte werden wie in den entsprechenden Richtlinien vorgesehen und gemäß ihren möglichen zukünftigen Überarbeitungen aktualisiert. ( 3 ) Nur für Erdgasmotoren. ( 4 ) Gilt nicht für mit Gas betriebene Motoren. PROTOKOLL Nr. 5 Über staatliche beihilfen für die stahlindustrie 1. Die Vertragsparteien erkennen an, dass Montenegro strukturelle Schwächen seines Stahlsektors unverzüglich angehen muss, um die allgemeine Wettbewerbsfähigkeit seiner Industrie zu gewährleisten. 2. Zusätzlich zu den in Artikel 73 Absatz 1 Ziffer iii dieses Abkommens festgelegten Regeln wird die Zulässigkeit staatlicher Beihilfen für die Stahlindustrie im Sinne des Anhangs I der Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 anhand der Kriterien geprüft, die sich aus der Anwendung des Artikels 87 des EG-Vertrags auf den Stahlsektor ergeben, einschließlich des abgeleiteten Rechts.

3. Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 73 Absatz 1 Ziffer iii dieses Abkommens auf die Stahlindustrie erkennt die Gemeinschaft an, dass Montenegro nach Inkrafttreten dieses Abkommens fünf Jahre ausnahmsweise in Schwierigkeiten geratenen Stahlerzeugern staatliche Beihilfen zur Umstrukturierung gewähren kann, sofern a) dies am Ende des Umstrukturierungszeitraums zur langfristigen Lebensfähigkeit der begünstigten Unternehmen unter normalen Marktbedingungen führt, und b) die Beihilfen in Umfang und Intensität auf das zur Wiederherstellung der Lebensfähigkeit der Unternehmen unbedingt Notwendige beschränkt und gegebenenfalls schrittweise gesenkt werden und c) Montenegro Umstrukturierungsprogramme vorlegt, die mit einer umfassenden Rationalisierung verbunden sind, die die Schließung ineffizienter Kapazitäten einschließt.

Jeder Stahlerzeuger, der Umstrukturierungsbeihilfen erhält, muss nach Möglichkeit Ausgleichsmaßnahmen für die durch die Beihilfen verursachte Wettbewerbsverzerrung vorsehen. 4. Montenegro legt der Europäischen Kommission ein nationales Umstrukturierungsprogramm und individuelle Geschäftspläne für die Unternehmen, die Umstrukturierungsbeihilfen erhalten, zur Prüfung vor, mit denen nachgewiesen wird, dass die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die individuellen Geschäftspläne müssen von der Überwachungsbehörde Montenegros für staatliche Beihilfen auf ihre Vereinbarkeit mit Nummer 3 geprüft und genehmigt worden sein.

Die Europäische Kommission bestätigt, dass das nationale Umstrukturierungsprogramm mit Absatz 3 vereinbar ist. 5. Die Europäische Kommission überwacht die Umsetzung der Pläne in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden Montenegros, insbesondere der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen. Stellt sich bei der Überwachung heraus, dass ab dem Tag der Unterzeichnung des Abkommens den Begünstigten Beihilfen gewährt wurden, die im nationalen Umstrukturierungsprogramm nicht genehmigt sind, oder Stahlerzeugern, die im nationalen Umstrukturierungsprogramm nicht genannt sind, Umstrukturierungsbeihilfen gewährt wurden, so sorgt die Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen Montenegros dafür, dass diese Beihilfen zurückgezahlt werden.

6. Auf Ersuchen leistet die Gemeinschaft Montenegro technische Hilfe bei der Ausarbeitung des nationalen Umstrukturierungsprogramms und der individuellen Geschäftspläne. 7. Jede Vertragspartei gewährleistet vollständige Transparenz hinsichtlich staatlicher Beihilfen. Insbesondere findet ein umfassender und kontinuierlicher Informationsaustausch über die staatlichen Beihilfen für die Stahlerzeugung in Montenegro und über die Umsetzung des Umstrukturierungsprogramms und der Geschäftspläne statt. 8. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat überwacht die Umsetzung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4.

Zu diesem Zweck kann der Stabilitäts- und Assoziationsrat Durchführungsvorschriften ausarbeiten. 9. Wenn nach Auffassung einer Vertragspartei eine bestimmte Verhaltensweise der anderen Vertragspartei mit diesem Protokoll unvereinbar ist und wenn durch diese Verhaltensweise eine Beeinträchtigung der Interessen der ersten Vertragspartei oder ihrer Industrie ein erheblicher Schaden verursacht wird oder droht, kann diese Vertragspartei nach Konsultationen in dem für Wettbewerbsfragen zuständigen Unterausschuss oder 30 Arbeitstage nach Ersuchen um solche Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen.

PROTOKOLL Nr. 6 Über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich Montenegro Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Zollrecht“ ist die Gesamtheit der im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen; b) „ersuchende Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls stellt; c) „ersuchte Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls gerichtet wird; d) „personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen; e) „Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht“ ist die Verletzung oder die versuchte Verletzung des Zollrechts.

Artikel 2 Geltungsbereich (1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll festgelegt sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung, Untersuchung und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht. (2) Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Sie lässt die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen unberührt.

Sie umfasst auch nicht Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, dass diese Behörden der Übermittlung dieser Erkenntnisse zustimmen. (3) Die Amtshilfe zur Einziehung von Zöllen, Abgaben oder Bußgeldern fällt nicht unter dieses Protokoll. Artikel 3 Amtshilfe auf Ersuchen (1) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder geplante Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen bzw. verstoßen könnten.

(2) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit, a) ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens; b) ob die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten Waren ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens. (3) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die besondere Überwachung von a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben; b) Orten, an denen Warenvorräte in einer Weise angelegt worden sind oder angelegt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen; c) Waren, die in einer Weise befördert werden oder befördert werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen; d) Beförderungsmitteln, die in einer Weise benutzt werden oder benutzt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt werden sollen.

Artikel 4 Amtshilfe ohne Ersuchen Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften von sich aus Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über a) Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder zu verstoßen scheinen und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein könnten; b) neue Mittel oder Methoden, die bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht angewandt werden; c) Waren, von denen bekannt ist, dass sie Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind; d) natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben; e) Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.

Artikel 5 Zustellung, Bekanntgabe Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften a) die Zustellung von Schriftstücken, oder b) die Bekanntgabe von Entscheidungen, die von der ersuchenden Behörde ausgehen und in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Wohnsitz oder Sitz im Gebiet der ersuchten Behörde. Das Ersuchen um Zustellung eines Schriftstücks oder um Bekanntgabe einer Entscheidung ist schriftlich in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache zu stellen.

Artikel 6 Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen (1) Ersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Den Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für ihre Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen angenommen werden, die jedoch unverzüglich schriftlich bestätigt werden müssen. (2) Ersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten: a) ersuchende Behörde, b) Maßnahme, um die ersucht wird, c) Gegenstand und Grund des Ersuchens, d) betroffene Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und sonstige rechtliche Elemente, e) möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natürlichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten, f) Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen.

(3) Die Ersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache vorzulegen. Dies gilt nicht für die dem Ersuchen nach Absatz 1 beigefügten Unterlagen. (4) Entspricht ein Ersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; in der Zwischenzeit können Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden. Artikel 7 Erledigung der Amtshilfeersuchen (1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie die ihr bereits vorliegenden Angaben zu übermitteln und zweckdienliche Nachforschungen anzustellen oder zu veranlassen.

Dies gilt auch für eine andere Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wurde, sofern diese nicht selbst tätig werden kann. (2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei. (3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen in den Büros der ersuchten Behörde oder einer nach Absatz 1 zuständigen anderen Behörde Auskünfte über festgestellte oder vermutete Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, die die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls benötigt.

(4) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei in deren Zuständigkeitsbereich durchgeführten Ermittlungen anwesend sein. Artikel 8 Form der Auskunftserteilung (1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis der Ermittlungen schriftlich mit und fügt zweckdienliche Schriftstücke, beglaubigte Kopien und dergleichen bei. (2) Diese Auskünfte können auf elektronischem Wege erteilt werden. (3) Originalunterlagen werden nur auf Ersuchen übermittelt, wenn beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden.

Die Originalunterlagen werden so bald wie möglich zurückgegeben. Artikel 9 Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe (1) Die Amtshilfe kann abgelehnt oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn nach Auffassung einer Vertragspartei durch die Amtshilfe nach diesem Protokoll a) die Souveränität Montenegros oder eines Mitgliedstaats, der nach diesem Protokoll Amtshilfe leisten müsste, beeinträchtigt werden könnte oder b) die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigt werden könnten, insbesondere in den Fällen des Artikels 10 Absatz 2, oder c) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde.

(2) Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der Begründung zurückgestellt werden, dass sie laufende Ermittlungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit der ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann. (3) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines solchen Ersuchens steht dann im Ermessen der ersuchten Behörde.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 muss die Entscheidung der ersuchten Behörde der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitgeteilt werden. Artikel 10 Informationsaustausch und Geheimhaltung (1) Die Auskünfte, die nach diesem Protokoll, gleichgültig in welcher Form, erteilt werden, sind nach Maßgabe der Vorschriften der Vertragsparteien vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz der für solche Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, und der für die Gemeinschaftsbehörden geltenden entsprechenden Rechtsvorschriften.

(2) Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die Vertragspartei, die sie erhalten soll, zusagt, diese Daten mindestens in gleichem Maße zu schützen, wie es die Vertragspartei, die sie übermitteln soll, in dem betreffenden Fall getan hätte. Zu diesem Zweck übermitteln die Vertragsparteien einander Informationen über ihre anwendbaren Vorschriften, gegebenenfalls einschließlich der in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften. (3) Die Verwendung der nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte in wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht eingeleiteten Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gilt als Verwendung für die Zwecke dieses Protokolls.

Die Vertragsparteien können daher die nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, in Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in Gerichts- und Ermittlungsverfahren verwenden. Die zuständige Behörde, die die betreffende Auskunft erteilt oder Einsicht in die betreffenden Schriftstücke gewährt hat, wird über eine solche Verwendung unterrichtet. (4) Die erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet werden. Will eine Vertragspartei die Auskünfte für andere Zwecke verwenden, so holt sie zuvor die schriftliche Zustimmung der Behörde ein, die die Auskunft erteilt hat.

Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde festgelegten Beschränkungen. Artikel 11 Sachverständige und Zeugen Beamten der ersuchten Behörde kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und dabei Gegenstände, Schriftstücke oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, vor welcher Justiz- oder Verwaltungsbehörde der Beamte aussagen soll und in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung der Beamte befragt werden soll.

Artikel 12 Kosten der Amtshilfe Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören. Artikel 13 Durchführung (1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den Zollbehörden Montenegros einerseits und den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten andererseits übertragen. Sie treffen alle für seine Anwendung erforderlichen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei insbesondere den geltenden Datenschutzvorschriften Rechnung.

Sie können den zuständigen Stellen Änderungen empfehlen, die ihres Erachtens an diesem Protokoll vorgenommen werden müssen. (2) Die Vertragsparteien beraten sich miteinander über die nach diesem Protokoll zu erlassenen Durchführungsvorschriften und halten einander auf dem Laufenden. Artikel 14 Andere Übereinkünfte (1) Unter Berücksichtigung der jeweiligen Zuständigkeiten der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten a) lässt dieses Protokoll die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt; b) gilt dieses Protokoll als Ergänzung der Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Montenegro geschlossen worden sind oder geschlossen werden; und c) lässt dieses Protokoll die Gemeinschaftsvorschriften über den Austausch von nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünften, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten, zwischen den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten unberührt.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen dieses Protokolls den Bestimmungen der bilateralen Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Montenegro geschlossen worden sind oder geschlossen werden, vor, soweit letztere mit den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls unvereinbar sind. (3) Bei Fragen zur Anwendbarkeit dieses Protokolls beraten die Vertragsparteien miteinander, um die Angelegenheit im Rahmen des mit Artikel 119 dieses Abkommens eingesetzten Stabilitäts- und Assoziationsausschusses zu klären. PROTOKOLL Nr. 7 Streitbeilegung KAPITEL I Ziel und geltungsbereich Artikel 1 Ziel Ziel dieses Protokolls ist es, Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien zu vermeiden und beizulegen und einvernehmlich vereinbarte Lösungen zu erreichen.

Artikel 2 Geltungsbereich Dieses Protokoll gilt nur für Differenzen über die Auslegung und Anwendung der nachstehenden Bestimmungen, unter anderem wenn eine Vertragspartei der Auffassung ist, dass die andere Vertragspartei durch Einführung einer Maßnahme oder durch Untätigkeit gegen ihre Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen verstößt: a) Titel IV (Freier Warenverkehr), mit Ausnahme der Artikel 33 und 40, des Artikels 41 Absatz 1 und Absätze 4 und 5 (soweit sie nach Artikel 41 Absatz 1 getroffene Maßnahmen betreffen) und Artikel 47, b) Titel V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Niederlassung, Erbringung von Dienstleistungen, Kapitalverkehr): — Kapitel II (Niederlassung):

Artikel 52 bis 56 und Artikel 58, — Kapitel III (Erbringung von Dienstleistungen): Artikel 59 und 60 und Artikel 61 Absätze 2 und 3, — Kapitel IV (Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr): Artikel 62 und Artikel 63, mit Ausnahme des Absatzes 4 Unterabsatz 1 Satz 2, — Kapitel V (Allgemeine Bestimmungen): Artikel 65 bis 71, c) Titel VI (Angleichung der Rechtsvorschriften, Gesetzesvollzug und Wettbewerbsregeln): — Artikel 75 Absatz 2 (geistiges und gewerbliches Eigentum) und Artikel 76 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absätze 3 bis 6 (öffentliches Beschaffungswesen). KAPITEL II Streitbeilegungsverfahren Abschnitt I Schiedsverfahren Artikel 3 Einleitung des Schiedsverfahrens (1) Ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, die Streitigkeit beizulegen, so kann die Beschwerdeführerin unter den Voraussetzungen des Artikels 130 dieses Abkommens der Beschwerdegegnerin und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss ein schriftliches Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels übermitteln.

(2) Die Beschwerdeführerin nennt in ihrem Ersuchen den Streitgegenstand und gegebenenfalls die von der anderen Vertragspartei eingeführte Maßnahme oder die Unterlassung, die ihrer Auffassung nach gegen die in Artikel 2 genannten Bestimmungen verstößt. Artikel 4 Zusammensetzung des Schiedspanels (1) Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen. (2) Innerhalb von 10 Tagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss übermittelt wurde, nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um eine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels zu erzielen.

(3) Können die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist keine Einigung über seine Zusammensetzung erzielen, so kann jede Vertragspartei den Vorsitzenden des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses oder seinen Delegierten ersuchen, alle drei Mitglieder durch das Los von der nach Artikel 15 aufgestellten Liste zu bestimmen, eines unter den von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Personen, eines unter den von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Personen und eines unter den von den Vertragsparteien für den Vorsitz ausgewählten Schiedsrichtern. Erzielen die Vertragsparteien eine Einigung über ein oder mehrere Mitglieder des Schiedspanels, so werden die übrigen Mitglieder nach dem gleichen Verfahren bestimmt.

(4) Die Auswahl der Schiedsrichter durch den Vorsitzenden des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses oder seinen Delegierten erfolgt in Gegenwart je eines Vertreters der Vertragsparteien. (5) Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an dem dem Vorsitzenden des Panels mitgeteilt wird, dass die drei Schiedsrichter im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien ausgewählt worden sind, bzw. der Tag, an dem sie nach Absatz 3 bestimmt werden. (6) Hält sich nach Auffassung einer Vertragspartei ein Schiedsrichter nicht an den in Artikel 18 genannten Verhaltenskodex, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und ersetzen diesen Schiedsrichter, sofern sie sich darauf einigen, durch einen nach Absatz 7 bestimmten anderen Schiedsrichter.

Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung über die Notwendigkeit, den Schiedsrichter zu ersetzen, so wird die Frage dem Vorsitzenden des Schiedspanels vorgelegt, dessen Entscheidung endgültig ist. Hält sich nach Auffassung einer Vertragspartei der Vorsitzende des Schiedspanels nicht an den in Artikel 18 genannten Verhaltenskodex, so wird die Frage einem der übrigen für den Vorsitz ausgewählten Schiedsrichtern vorgelegt, der vom Vorsitzenden des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses oder von seinem Delegierten in Gegenwart je eines Vertreters der Vertragsparteien durch das Los bestimmt wird, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

(7) Ist ein Schiedsrichter nicht in der Lage, an dem Verfahren teilzunehmen, legt er sein Amt nieder oder wird er nach Absatz 6 ersetzt, so wird sein Nachfolger innerhalb von fünf Tagen nach dem für die Auswahl des ursprünglichen Schiedsrichters angewandten Verfahren bestimmt. Die Panelverfahren werden für die Dauer dieses Verfahrens ausgesetzt. Artikel 5 Entscheidung des Schiedspanels (1) Das Schiedspanel notifiziert den Vertragsparteien und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss seine Entscheidung innerhalb von 90 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung. Kann diese Frist nach Auffassung des Panels nicht eingehalten werden, so muss der Vorsitzende dies den Vertragsparteien und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss schriftlich notifizieren und ihnen die Gründe für die Verzögerung mitteilen.

Auf keinen Fall sollte die Entscheidung später als 120 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Panels ergehen. (2) In dringenden Fällen, unter anderem wenn es um leicht verderbliche Waren geht, unternimmt das Schiedspanel alle Anstrengungen, damit seine Entscheidung innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung ergehen kann. Auf keinen Fall sollte die Entscheidung später als 100 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Panels ergehen. Das Schiedspanel kann innerhalb von 10 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung vorab entscheiden, ob es den Fall als dringend ansieht. (3) In der Entscheidung werden der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens und die wichtigsten Gründe für die Feststellungen und Schlussfolgerungen erwähnt.

Die Entscheidung kann Empfehlungen für Maßnahmen enthalten, die zu treffen sind, um der Entscheidung nachzukommen. (4) Bis zur Notifizierung der Entscheidung an die Vertragsparteien und den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde jederzeit durch schriftliche Notifikation an den Vorsitzenden des Schiedspanels, die Beschwerdegegnerin und den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss zurücknehmen. Das Recht der Beschwerdeführerin, zu einem späteren Zeitpunkt wegen derselben Maßnahme eine neue Beschwerde einzulegen, bleibt von einer solchen Rücknahme unberührt.

(5) Das Schiedspanel setzt seine Arbeit auf Ersuchen beider Vertragsparteien jederzeit für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten aus. Bei Überschreiten des Zwölfmonatszeitraums erlischt die Befugnis zur Einsetzung des Panels unbeschadet des Rechts der Beschwerdeführerin, zu einem späteren Zeitpunkt wegen derselben Maßnahme um Einsetzung eines Panels zu ersuchen. Abschnitt II Durchführung der Entscheidung Artikel 6 Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels Die Vertragsparteien treffen die für die Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels erforderlichen Maßnahmen und bemühen sich, eine Einigung über eine angemessene Frist für die Durchführung der Entscheidung zu erzielen.

Artikel 7 Angemessene Frist für die Durchführung der Entscheidung (1) Spätestens 30 Tage nach der Notifizierung der Entscheidung des Schiedspanels an die Vertragsparteien notifiziert die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Zeit, die sie für die Durchführung der Entscheidung benötigt (nachstehend „angemessene Frist“ genannt). Beide Vertragsparteien streben eine Einigung über die angemessene Frist an. (2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die angemessene Frist für die Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels kann die Beschwerdeführerin innerhalb von 20 Tagen nach der Notifizierung gemäß Absatz 1 den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss ersuchen, das ursprüngliche Schiedspanel wieder einzuberufen, damit dieses die angemessene Frist bestimmt.

Das Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung innerhalb von 20 Tagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen übermittelt wurde. (3) Ist das ursprüngliche Panel – oder einige seiner Mitglieder – nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 4 Anwendung. Die Entscheidung wird innerhalb von 20 Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Panels notifiziert. Artikel 8 Überprüfung der Maßnahmen zur Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels (1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss vor Ablauf der angemessenen Frist die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen.

(2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Vereinbarkeit einer nach Absatz 1 notifizierten Maßnahme mit den in Artikel 2 genannten Bestimmungen kann die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedspanel ersuchen, diese Frage zu entscheiden. In diesem Ersuchen ist zu erläutern, warum die Maßnahme nicht mit diesem Abkommen vereinbar ist. Wird das Schiedspanel wiedereinberufen, so ergeht seine Entscheidung innerhalb von 45 Tagen nach seiner Wiedereinsetzung. (3) Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder einige seiner Mitglieder – nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 4 Anwendung.

Die Entscheidung wird innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Panels notifiziert. Artikel 9 Vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtdurchführung der Entscheidung (1) Hat die Beschwerdegegnerin bei Ablauf der angemessenen Frist keine Maßnahmen notifiziert, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen, oder stellt das Schiedspanel fest, dass die nach Artikel 8 Absatz 1 notifizierte Maßnahme nicht mit den Verpflichtungen dieser Vertragspartei aus diesem Abkommen im Einklang steht, so legt die Beschwerdegegnerin auf Ersuchen der Beschwerdeführerin ein Angebot für einen vorübergehenden Ausgleich vor.

(2) Ist eine Einigung über den Ausgleich nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist bzw. nach der Entscheidung des Schiedspanels nach Artikel 8, dass die Durchführungsmaßnahme nicht mit diesem Abkommen vereinbar ist, erzielt worden, so ist die Beschwerdeführerin nach einer Notifikation an die andere Vertragspartei und den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss berechtigt, die Anwendung von Vorteilen, die nach den in Artikel 2 genannten Bestimmungen eingeräumt wurden, in einem Umfang auszusetzen, der den nachteiligen wirtschaftlichen Auswirkungen des Verstoßes entspricht.

Die Beschwerdeführerin kann die Aussetzung 10 Tage nach dem Tag der Notifikation vornehmen, sofern die Beschwerdegegnerin nicht nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels um ein Schiedsverfahren ersucht hat. (3) Entspricht der Umfang der Aussetzung nach Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht den nachteiligen wirtschaftlichen Auswirkungen des Verstoßes, so kann sie den Vorsitzenden des ursprünglichen Schiedspanels vor Ablauf der Zehntagesfrist nach Absatz 2 schriftlich um Wiedereinberufung des ursprünglichen Schiedspanels ersuchen. Das Schiedspanel notifiziert den Vertragsparteien und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss seine Entscheidung über den Umfang der Aussetzung der Vorteile innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen übermittelt wurde.

Die Vorteile werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedspanel entschieden hat, und die Aussetzung muss mit seiner Entscheidung vereinbar sein. (4) Die Aussetzung der Vorteile ist vorübergehend und wird nur so lange aufrechterhalten, bis die gegen dieses Abkommen verstoßenden Maßnahmen aufgehoben oder geändert worden sind, um sie mit diesem Abkommen in Einklang zu bringen, oder bis die Vertragsparteien eine Einigung über die Beilegung der Streitigkeit erzielt haben. Artikel 10 Überprüfung der Durchführungsmaßnahmen nach Aussetzung der Vorteile (1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der anderen Vertragspartei und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen, und ihr Ersuchen, die Aussetzung der Vorteile durch die Beschwerdeführerin aufzuheben.

(2) Erzielen die Vertragsparteien nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Notifizierung eine Einigung über die Vereinbarkeit der notifizierten Maßnahme mit diesem Abkommen, so kann die Beschwerdeführerin den Vorsitzenden des ursprünglichen Schiedspanels schriftlich ersuchen, diese Frage zu entscheiden. Dieses Ersuchen wird gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss notifiziert. Die Entscheidung des Schiedspanels wird innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag notifiziert, an dem das Ersuchen übermittelt wurde. Stellt das Schiedspanel fest, dass eine Durchführungsmaßnahme nicht mit diesem Abkommen vereinbar ist, so entscheidet es, ob die Beschwerdeführerin die Aussetzung der Vorteile im ursprünglichen Umfang oder in geändertem Umfang fortsetzen kann.

Stellt das Schiedspanel fest, dass eine Durchführungsmaßnahme mit diesem Abkommen vereinbar ist, so wird die Aussetzung der Vorteile aufgehoben. (3) Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder einige seiner Mitglieder – nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 4 Anwendung. Die Entscheidung wird innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Panels notifiziert. Abschnitt III Gemeinsame bestimmungen Artikel 11 Öffentlichkeit der Sitzungen Die Sitzungen des Schiedspanels sind nach Maßgabe der in Artikel 18 genannten Verfahrensordnung öffentlich, sofern das Schiedspanel nicht von sich aus oder auf Antrag der Vertragsparteien etwas anderes beschließt.

Artikel 12 Informationen und fachliche Beratung Das Panel kann auf Antrag einer Vertragspartei oder von sich aus Informationen aus jeder für geeignet erachteten Quelle für das Panelverfahren einholen. Das Panel hat auch das Recht, Gutachten bei für geeignet erachteten Sachverständigen einzuholen. Die auf diese Weise beschafften Informationen müssen beiden Vertragsparteien offen gelegt werden und kommentiert werden können. Interessierte Parteien können dem Schiedspanel nach Maßgabe der in Artikel 18 genannten Verfahrensordnung Amicus-Schriftsätze unterbreiten. Artikel 13 Auslegungsgrundsätze Die Bestimmungen dieses Abkommens werden von den Schiedspanels nach den Auslegungsregeln des Völkergewohnheitsrechts einschließlich des Wiener Vertragsrechtsübereinkommens angewandt und ausgelegt.

Der gemeinschaftliche Besitzstand wird von ihnen nicht ausgelegt. Dass eine Bestimmung inhaltlich mit einer Bestimmung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft übereinstimmt, ist für ihre Auslegung nicht entscheidend. Artikel 14 Beschlüsse und Entscheidungen des Schiedspanels (1) Alle Beschlüsse des Schiedspanels, einschließlich der Annahme der Entscheidung, ergehen mit Stimmenmehrheit. (2) Alle Beschlüsse des Schiedspanels sind für die Vertragsparteien bindend. Sie werden den Vertragsparteien und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss notifiziert, der sie der Öffentlichkeit zugänglich macht, sofern er nicht im Konsens etwas anderes beschließt.

KAPITEL III Allgemeine bestimmungen Artikel 15 Liste der Schiedsrichter (1) Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss stellt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls eine Liste mit 15 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen. Jede Vertragspartei wählt fünf Personen aus, die als Schiedsrichter dienen sollen. Ferner einigen sich die Vertragsparteien auf fünf Personen, die in Schiedspanels den Vorsitz führen sollen. Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss gewährleistet, dass die Liste immer auf diesem Stand bleibt. (2) Die Schiedsrichter sollten über Fachwissen oder Erfahrung auf den Gebieten Recht, Völkerrecht, Gemeinschaftsrecht und/oder internationaler Handel verfügen.

Sie müssen unabhängig sein und in persönlicher Eigenschaft handeln, sie dürfen keiner Organisation oder Regierung nahe stehen und keine Weisungen von einer Organisation oder Regierung entgegennehmen, und sie müssen sich an den in Artikel 18 genannten Verhaltenskodex halten. Artikel 16 Verhältnis zu den WTO-Verpflichtungen Im Falle des Beitritts Montenegros zur Welthandelsorganisation (WTO) gilt Folgendes: a) Die nach diesem Protokoll eingesetzten Schiedspanels entscheiden nicht über Streitigkeiten, die die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation betreffen. b) Das Recht der Vertragsparteien, die Streitbeilegungsbestimmungen dieses Protokolls in Anspruch zu nehmen, lässt ein Vorgehen im Rahmen der WTO, einschließlich der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens, unberührt.

Hat eine Vertragspartei jedoch für eine bestimmte Maßnahme ein Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 3 Absatz 1 dieses Protokolls oder nach dem WTO-Übereinkommen eingeleitet, so kann sie für dieselbe Maßnahme kein Streitbeilegungsverfahren vor dem anderen Gremium einleiten, bis das erste Verfahren abgeschlossen ist. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten ein Ersuchen um Einsetzung eines Panels gestellt hat. c) Dieses Protokoll schließt nicht aus, dass eine Vertragspartei eine von einem WTO-Streitbeilegungsgremium genehmigte Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen vornimmt.

Artikel 17 Fristen (1) Alle in diesem Protokoll festgesetzten Fristen werden in Kalendertagen ab dem Tag berechnet, der auf die Handlungen oder Ereignisse folgt, auf die sie sich beziehen. (2) Die in diesem Protokoll genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien verlängert werden. (3) Die in diesem Protokoll genannten Fristen können auch vom Vorsitzenden des Schiedspanels auf mit Gründen versehenen Antrag einer der Vertragsparteien oder auf eigene Initiative verlängert werden. Artikel 18 Verfahrensordnung, Verhaltenskodex und Änderung dieses Protokolls (1) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls eine Verfahrensordnung für die Durchführung der Schiedspanelverfahren fest.

(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat ergänzt die Verfahrensordnung spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls um einen Verhaltenskodex, der die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter gewährleistet. (3) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann beschließen, dieses Protokoll zu ändern. PROTOKOLL Nr. 8 über die allgemeinen grundsätze für die Teilnahme Montenegros an den Programmen der Gemeinschaft Artikel 1 Montenegro kann an den folgenden Programmen der Gemeinschaft teilnehmen: a) Programme, die im Anhang des Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Serbien und Montenegro über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Serbiens und Montenegros an Programmen der Gemeinschaft ( 1 ) aufgeführt sind, b) Programme, die nach dem 27.

Juli 2005 eingerichtet oder verlängert worden sind und die eine Öffnungsklausel enthalten, die die Teilnahme Montenegros vorsieht. Artikel 2 Montenegro leistet einen finanziellen Beitrag zum Gesamtshaushaltsplan der Europäischen Union, dessen Höhe sich nach den spezifischen Programmen richtet, an denen Montenegro teilnimmt. Artikel 3 Vertreter Montenegros können bei den Punkten, die Montenegro betreffen, als Beobachter an den Sitzungen der Verwaltungsausschüsse teilnehmen, die für die Überwachung der Programme zuständig sind, zu denen Montenegro einen finanziellen Beitrag leistet. Artikel 4 Für die von Teilnehmern aus Montenegro unterbreiteten Projekte und Initiativen gelten hinsichtlich der Programme so weit wie möglich dieselben Bedingungen, Regeln und Verfahren wie für die Mitgliedstaaten.

Artikel 5 Die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme Montenegros an jedem einzelnen Programm, insbesondere der zu leistende finanzielle Beitrag, werden von der Europäischen Kommission im Namen der Gemeinschaft im Einvernehmen mit Montenegro in Form einer Vereinbarung festgelegt. Ersucht Montenegro um Unterstützung im Rahmen der Außenhilfe der Gemeinschaft nach der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) ( 2 ) oder nach ähnlichen, später verabschiedeten Verordnungen, die Außenhilfe der Gemeinschaft für Montenegro vorsehen, so werden die Bedingungen für die Verwendung der Gemeinschaftsmittel durch Montenegro in einer Finanzierungsvereinbarung festgelegt.

Artikel 6 In der Vereinbarung wird im Einklang mit der Haushaltsordnung der Gemeinschaft festgelegt, dass die Finanzkontrolle oder Rechnungsprüfungen von der Europäischen Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden. Für die Finanzkontrolle und die Rechnungsprüfungen, die Verwaltungsmaßnahmen, die Sanktionen und die Wiedereinziehung von Geldern werden Durchführungsvorschriften festgelegt, mit denen der Europäischen Kommission, OLAF und dem Rechnungshof Befugnisse übertragen werden können, die ihren Befugnissen gegenüber den in der Gemeinschaft niedergelassenen Begünstigten und Auftragnehmern entsprechen.

Artikel 7 Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens und danach alle drei Jahre kann der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Durchführung dieses Protokolls auf der Grundlage der tatsächlichen Teilnahme Montenegros an einem oder mehreren Programmen der Gemeinschaft überprüfen. ( 1 ) ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 29 . ( 2 ) ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82 . SCHLUSSAKTE Die Bevollmächtigten DES KÖNIGREICHS BELGIEN, DER REPUBLIK BULGARIEN, DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK, DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK, DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER REPUBLIK ESTLAND, IRLANDS, DER HELLENISCHEN REPUBLIK, DES KÖNIGREICHS SPANIEN, DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, DER REPUBLIK ZYPERN, DER REPUBLIK LETTLAND, DER REPUBLIK LITAUEN, DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG, DER REPUBLIK UNGARN, MALTAS, DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE, DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER REPUBLIK POLEN, DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK, RUMÄNIENS, DER REPUBLIK SLOWENIEN, DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK, DER REPUBLIK FINNLAND, DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN, DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, und der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT und der EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt, einerseits und die Bevollmächtigten der REPUBLIK MONTENEGRO, nachstehend „Montenegro“ genannt, andererseits, die am 15.

Oktober 2007 in Luxemburg zur Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und Montenegro (nachstehend „Abkommen“ genannt) zusammengetreten sind, haben folgende Texte angenommen: dieses Abkommen und seine Anhänge I bis VII, nämlich: Anhang I (Artikel 21) – Zollzugeständnisse Montenegros für gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft Anhang II (Artikel 26) – Bestimmung des Begriffs „Baby-beef“ Anhang III (Artikel 27) – Zollzugeständnisse Montenegros für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft Anhang IV (Artikel 29) – Zugeständnisse der Gemeinschaft für Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Montenegro Anhang V (Artikel 30) – Zugeständnisse Montenegros für Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft Anhang VI (Artikel 52) – Niederlassung: „Finanzdienstleistungen“ Anhang VII (Artikel 75) – Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum und folgende Protokolle:

Protokoll Nr. 1 (Artikel 25) – Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen Protokoll Nr. 2 (Artikel 28) – Wein und Spirituosen Protokoll Nr. 3 (Artikel 44) – Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Protokoll Nr. 4 (Artikel 61) – Landverkehr Protokoll Nr. 5 (Artikel 73) – Staatliche Beihilfen für die Stahlindustrie Protokoll Nr. 6 (Artikel 99) – Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich Protokoll Nr. 7 (Artikel 129) – Streitbeilegung Protokoll Nr. 8 (Artikel 132) – Allgemeine Grundsätze für die Teilnahme Montenegros an den Programmen der Gemeinschaft Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten Montenegros haben folgende, dieser Schlussakte beigefügte Gemeinsame Erklärung angenommen:

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 75 Die Bevollmächtigten Montenegros haben folgende, dieser Schlussakte beigefügte Erklärung zur Kenntnis genommen: Erklärung der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten Съставено в Люксембург, на петнайсти октомври две хиляди и седма година. Hecho en Luxemburgo, el quince de octubre de dos mil siete. V Lucemburku dne patnáctého října dva tisíce sedm. Udfærdiget i Luxembourg den femtende oktober to tusind og syv. Geschehen zu Luxemburg am fünfzehnten Oktober zweitausendsieben. Kahe tuhande seitsmenda aasta oktoobrikuu viieteistkümnendal päeval Luxembourgis.

Έγινε στo Λουξεμβούργο, στις δέκα πέντε Οκτωβρίου δύο χιλιάδες επτά. Done at Luxembourg on the fifteenth day of October in the year two thousand and seven. Fait à Luxembourg, le quinze octobre deux mille sept. Fatto a Lussemburgo, addì quindici ottobre duemilasette. Luksemburgā, divtūkstoš septītā gada piecpadsmitajā oktobrī. Priimta du tūkstančiai septintųjų metų spalio penkioliktą dieną Liuksemburge. Kelt Luxembourgban, a kétezer-hetedik év október tizenötödik napján. Magħmul fil-Lussemburgu, fil-ħmistax-il jum ta’ Ottubru tas-sena elfejn u sebgħa.

Gedaan te Luxemburg, de vijftiende oktober tweeduizend zeven. Sporządzono w Luksemburgu dnia piętnastego października roku dwa tysiące siódmego. Feito em Luxemburgo, em quinze de Outubro de dois mil e sete. Întocmit la Luxembourg, la cincisprezece octombrie două mii şapte. V Luxemburgu dňa pätnásteho októbra dvetisícsedem. V Luxembourgu, dne petnajstega oktobra leta dva tisoč sedem. Tehty Luxemburgissa viidentenätoista päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattaseitsemän. Som skedde i Luxemburg den femtonde oktober tjugohundrasju. Sačinjeno u Luksemburgu petnaestog oktobra dvije hiljade i sedme godine.

Pour le Royaume de Belgique Voor het Koninkrijk België Für das Königreich Belgien Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale. Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest. Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

За Република България Za Českou republiku På Kongeriget Danmarks vegne Für die Bundesrepublik Deutschland Eesti Vabariigi nimel Thar cheann Na hÉireann For Ireland Για την Ελληνική Δημοκρατία Por el Reino de España Pour la République française Per la Repubblica italiana Για την Κυπριακή Δημοκρατία Latvijas Republikas vārdā Lietuvos Respublikos vardu Pour le Grand-Duché de Luxembourg A Magyar Köztársaság részéről Għal Malta Voor het Koninkrijk der Nederlanden Für die Republik Österreich W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej Pela República Portuguesa Pentru România Za Republiko Slovenijo Za Slovenskú republiku Suomen tasavallan puolesta För Republiken Finland För Konungariket Sverige For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland За Европейската общност Por las Comunidades Europeas Za Evropská společenství For De Europæiske Fællesskaber Für die Europäischen Gemeinschaften Euroopa ühenduste nimel Για τις Ευρωπαϊκές Κοινότητες For the European Communities Pour les Communautés européennes Per le Comunità europee Eiropas Kopienu vārdā Europos Bendrijų vardu Az Európai Közösségek részéről Għall-Komunitajiet Ewropej Voor de Europese Gemeenschappen W imieniu Wspólnot Europejskich Pelas Comunidades Europeias Pentru Comunitatea Europeană Za Európske spoločenstvá Za Evropske skupnosti Euroopan yhteisöjen puolesta På europeiska gemenskapernas vägnar U ime Republike Crne Gore GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 75 Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das „geistige Eigentum“ für die Zwecke dieses Abkommens insbesondere Folgendes umfasst: das Urheberrecht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen, und die verwandten Schutzrechte, die Rechte an Datenbanken, die Patente, einschließlich der ergänzenden Schutzzertifikate, die gewerblichen Muster und Modelle, die Marken für Waren und Dienstleistungen, die Topografien integrierter Schaltkreise, die geografischen Angaben, einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, und den gemeinschaftlichen Sortenschutz.

Der Schutz der Rechte an gewerblichem Eigentum umfasst insbesondere den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10 bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und den Schutz vertraulicher Informationen im Sinne des Artikels 39 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPs-Übereinkommen). Die Vertragsparteien sind sich ferner darüber einig, dass das in Artikel 75 Absatz 3 dieses Abkommens genannte Schutzniveau die Verfügbarkeit der in der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.

April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ( 1 ) vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe umfasst. ERKLÄRUNG DER GEMEINSCHAFT UND IHRER MITGLIEDSTAATEN In der Erwägung, dass die Gemeinschaft für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder, einschließlich Montenegros, mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 besondere Handelsmaßnahmen eingeführt hat, erklären die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten, dass bei der Anwendung des Artikels 35 dieses Abkommens die günstigeren der einseitigen autonomen Handelsmaßnahmen zusätzlich zu den von der Gemeinschaft in diesem Abkommen angebotenen vertraglichen Handelszugeständnissen angewandt werden, solange die Verordnung (EG) Nr.

2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union ( 2 ) teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete Anwendung findet; dass insbesondere für die Waren der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen ist, abweichend von der einschlägigen Bestimmung des Artikels 26 Absatz 2 dieses Abkommens auch der spezifische Zollsatz beseitigt wird. ( 1 ) ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45 . Berichtigte Fassung in ABl.

L 195 vom 2.6.2004, S. 16 . ( 2 ) ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1 . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 530/2007 des Rates ( ABl. L 125 vom 15.5.2007, S. 1 ).

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