2010/228/: Beschluss der Kommission vom 21. April 2010 über die Genehmigung des Inverkehrbringens von Püree und Konzentrat aus Früchten von Morinda citrifolia als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 2397)
Text
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Article 1
Püree und Konzentrat aus den Früchten von Morinda citrifolia (Noni) gemäß der Spezifikation in Anhang I dürfen in der Union als neuartige Lebensmittelzutat für die in Anhang II aufgeführten Verwendungszwecke in den Verkehr gebracht werden.
Article 2
Die Bezeichnung des durch diesen Beschluss zugelassenen Fruchtpürees aus Morinda citrifolia in der Kennzeichnung des Lebensmittels, das dieses enthält, lautet „Fruchtpüree aus Morinda citrifolia“ oder „Nonifruchtpüree“. Die Bezeichnung des durch diesen Beschluss zugelassenen Fruchtkonzentrats aus Morinda citrifolia auf der Etikettierung des Lebensmittels, das dieses enthält, lautet „Fruchtkonzentrat aus Morinda citrifolia“ oder „Nonifruchtkonzentrat“.
Article 3
Dieser Beschluss ist gerichtet an Tahitian Noni International Inc., 333 West River Park DRIVE, Provo, Utah 84604, USA.
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