2010/302/: Beschluss des Rates vom 10. Mai 2010 zum Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und der Europäischen Gemeinschaft über die Kooperation auf dem Gebiet der Luftsicherheitsaudits und -inspektionen sowie damit zusammenhängender Angelegenheiten
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
1 Die Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation über die Kooperation auf dem Gebiet der Luftsicherheitsaudits und -inspektionen sowie damit zusammenhängender Angelegenheiten (nachfolgend „Kooperationsvereinbarung“ genannt) wird im Namen der Union genehmigt.
2 Der Wortlaut der Kooperationsvereinbarung ist diesem Beschluss beigefügt .
Article 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu benennen, die befugt ist, die Notifizierung gemäß Nummer 6 Absatz 3 der Kooperationsvereinbarung vorzunehmen und folgende Notifizierung vorzunehmen: „Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten und deren Rechtsnachfolgerin geworden; von diesem Zeitpunkt an übt sie alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und übernimmt alle ihre Verpflichtungen. Daher müssen Bezugnahmen auf ‚die Europäische Gemeinschaft‘ im Wortlaut der Kooperationsvereinbarung, soweit angemessen, als Bezugnahmen auf ‚die Europäische Union‘ gelesen werden.“
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions