2010/322/GASP: Beschluss 2010/322/GASP des Rates vom 8. Juni 2010 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO
Text
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Article 1
„(2 Der Zivile Operationskommandeur übt unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und unter der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (Hoher Vertreter) bei der EULEX KOSOVO die Anordnungsbefugnis und Kontrolle auf strategischer Ebene aus.“
„(3 Kann der Personalbedarf für bestimmte Funktionen nicht durch aus den Mitgliedstaaten abgeordnetes Personal gedeckt werden, so kann die EULEX KOSOVO bei Bedarf auch internationales Zivilpersonal und örtliches Personal auf Vertragsbasis einstellen. Ausnahmsweise können in hinreichend begründeten Fällen, in denen keine qualifizierten Bewerbungen aus Mitgliedstaaten vorliegen, gegebenenfalls Staatsangehörige von teilnehmenden Drittstaaten auf Vertragsbasis eingestellt werden.
4 Das Personal erfüllt seine Pflichten und handelt im Interesse der Mission. Das Personal hat die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit einzuhalten, die im Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates festgelegt sind.
„(2 Das PSK nimmt unter Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters die politische Kontrolle und strategische Leitung der EULEX KOSOVO wahr.
3 Nach Artikel 7 ist der Zivile Operationskommandeur, der der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des PSK und der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters untersteht, der Befehlshaber der EULEX KOSOVO auf strategischer Ebene und erteilt als solcher dem Missionsleiter Weisungen und Ratschläge und leistet technische Unterstützung.
4 Der Zivile Operationskommandant erstattet über den Hohen Vertreter dem Rat Bericht.“
„(1 Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters die politische Kontrolle und strategische Leitung der EULEX KOSOVO wahr.
2 Der Rat ermächtigt das PSK, für diesen Zweck die geeigneten Beschlüsse im Einklang mit Artikel 38 Absatz 3 des Vertrags zu fassen. Diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Änderung des OPLAN und der Befehlskette ein. Sie umfasst auch die Befugnis, weitere Beschlüsse hinsichtlich der Ernennung des Missionsleiters zu fassen. Der Rat entscheidet auf Empfehlung des Hohen Vertreters über die Ziele und die Beendigung der EULEX KOSOVO.“
„(4 Die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in einer gemäß Artikel 37 des Vertrags und Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu schließenden Übereinkunft festgelegt. Schließen die Europäische Union und ein Drittstaat eine Übereinkunft über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung solch eines Drittstaats an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union, so gelten die Bestimmungen einer solchen Übereinkunft für die EULEX KOSOVO.“
„(1 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EULEX KOSOVO bis zum 14. Oktober 2010 beläuft sich auf 265000000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für EULEX KOSOVO für die darauf folgenden Zeiträume wird durch den Rat festgelegt.
2 Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet.“
Article 18 Weitergabe von Verschlusssachen
1 Der Hohe Vertreter wird ermächtigt, an die Vereinten Nationen, die NATO/KFOR und an andere dritte Parteien, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, EU-Verschlusssachen und für die Zwecke der EULEX KOSOVO erstellte Dokumente bis zu dem für diese dritten Parteien jeweils festgelegten Geheimhaltungsgrad unter Einhaltung des Beschlusses 2001/264/EG weiterzugeben. Zur Erleichterung des Verfahrens sind vor Ort entsprechende technische Vereinbarungen auszuarbeiten.
2 Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses wird der Hohe Vertreter auch ermächtigt, an die zuständigen lokalen Behörden Verschlusssachen-Informationen und Verschlusssachen-Dokumente der EU, die für die Zwecke der EULEX KOSOVO erstellt werden und bis zum Geheimhaltungsgrad ‚RESTREINT EU‘ eingestuft sind, unter Einhaltung des Beschlusses 2001/264/EG weiterzugeben. In allen anderen Fällen werden solche Informationen und Dokumente an die zuständigen lokalen Behörden nach Verfahren weitergegeben, die dem Grad ihrer Zusammenarbeit mit der Europäischen Union entsprechen.
3 Der Hohe Vertreter wird ermächtigt, nicht als EU-Verschlusssachen eingestufte, aber der Geheimhaltungspflicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates unterliegende Dokumente über die die EULEX KOSOVO betreffenden Beratungen des Rates an die Vereinten Nationen, die NATO/KFOR und andere Dritte, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, und an die zuständigen lokalen Behörden weiterzugeben.
Article 19 Überprüfung
Der Rat beurteilt bis spätestens sechs Monate vor dem Ende der Geltungsdauer dieser Gemeinsamen Aktion, ob die EULEX KOSOVO fortgesetzt werden soll.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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