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Seqlense EUR-Lex

2010/347/: Beschluss der Kommission vom 19. Juni 2010 zur Änderung der Entscheidung 2004/388/EG über ein Begleitformular für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3666) (Text von Bedeutung für den EWR )

CELEX
32010D0347
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2010-06-19
In force since
2010-10-29
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 3a

Sollten alle an einer Verbringung von Explosivstoffen beteiligten Mitgliedstaaten — also der Herkunftsmitgliedstaat, der Mitgliedstaat des Empfängers und die Durchfuhrmitgliedstaaten — ein gemeinsames elektronisches System für die Genehmigung der innergemeinschaftlichen Verbringung von Explosivstoffen verwenden, findet das in den Unterabsätzen 2 bis 5 erläuterte Verfahren Anwendung. Der Absender legt das Begleitformular für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen in Papierfassung oder elektronischer Fassung mit ausgefüllten Abschnitten 1 bis 4 nur der zuständigen Behörde des Mitgliedstaat des Empfängers zur Genehmigung vor. Nachdem der Mitgliedstaat des Empfängers seine Genehmigung erteilt hat, sendet er die Genehmigung über das gemeinsame elektronische System an den Herkunftsmitgliedstaat. Nachdem die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ihre Genehmigung erteilt hat, holt sie über das gemeinsame elektronische System die Genehmigung der zuständigen Behörden aller Durchfuhrmitgliedstaaten ein. Nachdem die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle Genehmigungen erhalten hat, stellt sie dem Absender das Begleitformular für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen, das die Zustimmung aller betroffenen Mitgliedstaaten enthält, auf sicher identifizierbarem Papier in der/den Sprache(n) des Herkunftsmitgliedstaats, des/der Durchfuhrmitgliedstaats(en) (gegebenenfalls), des Mitgliedstaats des Empfängers sowie in englischer Sprache aus.“

Article 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 29. Oktober 2010.

Article 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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