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Seqlense EUR-Lex

2010/357/: Beschluss der Kommission vom 2. Dezember 2009 über die staatliche Beihilfe C 39/08 (ex N 148/08), die Rumänien als Ausbildungsbeihilfe zugunsten von Ford Craiova gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9350) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32010D0357
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2009-12-02
In force since
2010-07-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Beihilfe in Höhe von 57 Mio. EUR, die Rumänien zugunsten von Ford Romania SA, Craiova, gewähren will, ist mit dem Binnenmarkt vereinbar, sofern die in Artikel 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Article 2

1 Die Beihilfe wird in regelmäßigen Tranchen rückwirkend in Zeitabständen gezahlt, die von der rumänischen Genehmigungsbehörde und dem Beihilfeempfänger gemeinsam festgelegt werden, und die keinesfalls länger als ein Jahr auseinander liegen dürfen. Der Gesamtbetrag der regelmäßigen Zahlungen entspricht den tatsächlich getragenen Kosten, die vom Beihilfeempfänger an die rumänische Genehmigungsbehörde mitgeteilt werden.

2 Die rumänischen Behörden werden den für die Überwachung der Anwendung dieser Beihilfemaßnahmen verantwortlichen Wettbewerbsrat von Rumänien und die zuständigen Dienststellen der Kommission über die vertraglichen Festlegungen bezüglich der Zeiträume für die rückwirkenden Zahlungen informieren.

3 Am Ende jedes Jahres der Durchführung des Ausbildungsprogramms wird der Beihilfeempfänger den rumänischen Überwachungsbehörden und der Kommission detaillierte, von unabhängigen Gutachtern bestätigte Berichte über die Durchführung des Programms und die für den Berichtszeitraum getragenen Kosten vorlegen. Die Durchführungsberichte müssen ausführliche Informationen zu den entstandenen Kosten und der bereitgestellten Ausbildung beinhalten. Dabei müssen die beihilfefähigen Kosten, wie in Artikel 39 Absatz 4 AGVO festgelegt, für jedes Ausbildungsmodul aufgeschlüsselt werden. Aus den jährlichen Durchführungsberichten müssen außerdem die im Rahmen jedes Moduls über den Berichtszeitraum bereitgestellten Ausbildungslehrgänge, die Anzahl der an den Kursen teilnehmenden Arbeitnehmer, unterschieden nach den unterschiedlichen Arbeitnehmergruppen, die Gesamtzahl der Tage/Stunden der Ausbildung für jeden Kurs und, abhängig vom jeweiligen Ausbildungsmodul, die Gesamtzahl der Mitarbeiter des Unternehmens am Ende jedes Jahres der Programmdurchführung hervorgehen. Der unabhängige Prüfer ist im Einvernehmen zwischen dem Beihilfeempfänger und der rumänischen Genehmigungsbehörde auszuwählen.

4 Die Zahlung der Tranchen für die folgenden Jahre der Programmdurchführung ist an die Genehmigung der Jahresberichte durch die rumänische Überwachungsbehörde und die Kommission innerhalb von sechs Wochen nach Feststellung der Vollständigkeit des übermittelten Berichts gebunden. Die Jahresberichte gelten als stillschweigend gebilligt, wenn die genannten Organe im festgelegten Zeitraum keine Antwort übermitteln.

5 Der Beihilfeempfänger hat für jeden am Ausbildungsprogramm teilnehmenden Arbeitnehmer entweder zum Abschluss des Programms oder jährlich (je nach dem konkreten Fall) Teilnahmebestätigungen zu erstellen, in denen die belegten Kurse und die Zahl der Tage/Stunden, an denen der Arbeitnehmer die Ausbildung im Rahmen des Kurses erhalten hat, genannt sind. Diese Teilnahmebestätigungen müssen auf Ersuchen des Arbeitnehmers auch dann erteilt werden, wenn dieser nachfolgend offiziell seine Absicht bekundet, das Unternehmen zu verlassen. Auf diese Weise erhöhen die Teilnahmebestätigungen die Übertragbarkeit der durch diese Ausbildungsmaßnahme erworbenen Fertigkeiten.

6 Die rumänischen Behörden werden die in Absatz 1 bis 5 genannten Bedingungen in einem die Durchführung des Ausbildungsprogramms regelnden Rechtsakt verankern. Neben den oben genannten Bedingungen enthält dieser Rechtsakt die spezifischen Bedingungen für die Rückerstattung von zuvor gezahlten Beihilfetranchen, für die festgestellt wurde, dass die tatsächlich getragenen Kosten überschritten wurden und/oder dass sie höher sind als die Beihilfeintensitäten, auf deren Grundlage die Beihilfe entsprechend der Unterteilung in allgemeine oder spezifische Ausbildungsmaßnahmen genehmigt wurde. Des Weiteren muss sich der Beihilfeempfänger im Rechtsakt verpflichten, gemäß Nummer 16 letzter Absatz der Mitteilung über Ausbildungsbeihilfen aus dem Jahr 2009 jene Kosten, die nachfolgend aufgrund der Nutzung der von den Arbeitnehmern im Rahmen der Ausbildung erworbenen Fertigkeiten ausgeglichen werden, von den beanspruchten beihilfefähigen Kosten auszunehmen. Dieser Rechtsakt ist der Kommission unverzüglich zu übermitteln. Die Anwendung der Beihilfe kann erst nach Annahme dieses Aktes erfolgen.

7 Die Kommission fordert die Arbeitnehmervertreter des Ford-Werks in Craiova auf, am Ende jedes Jahres der Durchführung des Ausbildungsprogramms eine schriftliche Stellungnahme über den Inhalt der gewährten Ausbildungskurse und über die Kursteilnahme (die Anzahl der an den Kursen teilnehmenden Arbeitnehmer und die für die Ausbildung beanspruchte Zeit) abzugeben.

Article 3

Rumänien unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses über die im Sinne dieses Beschlusses eingeleiteten Maßnahmen.

Article 4

Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.

Relations

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