2010/365/: Beschluss des Rates vom 29. Juni 2010 über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Bulgarien und Rumänien
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
1 Ab 15. Oktober 2010 gelten die in Anhang I genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das SIS für die Republik Bulgarien und für Rumänien untereinander und in ihren Beziehungen zu dem Königreich Belgien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden sowie der Republik Island, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
2 Die in Anhang II genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das SIS gelten ab dem dort genannten Datum für die Republik Bulgarien und für Rumänien untereinander und in ihren Beziehungen zu dem Königreich Belgien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden sowie der Republik Island, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
3 Ab dem 29. Juni 2010 dürfen SIS-Echtdaten an die betroffenen Mitgliedstaaten übermittelt werden. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 4 können die betroffenen Mitgliedstaaten wie die Mitgliedstaaten, für die der Schengen-Besitzstand bereits in Kraft gesetzt worden ist, ab dem 15. Oktober 2010 Daten in das SIS einstellen und SIS-Daten nutzen.
4 Bis zum Zeitpunkt der Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen zu den betroffenen Mitgliedstaaten a) sind diese Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, Staatsangehörigen dritter Länder, die von einem anderen Mitgliedstaat im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben wurden, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern oder sie aus ihrem Hoheitsgebiet zu entfernen; b) stellen diese Mitgliedstaaten keine Daten nach Artikel 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (nachstehend „Schengener Durchführungsübereinkommen“ genannt) ein.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions