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Beschluss Nr. A1 vom 12. Juni 2009 über die Einrichtung eines Dialog- und Vermittlungsverfahrens zu Fragen der Gültigkeit von Dokumenten, der Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und der Leistungserbringung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz)

CELEX
32010D0424(01)
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2009-06-12
In force since
2010-05-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Beschluss Nr. A1 vom 12. Juni 2009 über die Einrichtung eines Dialog- und Vermittlungsverfahrens zu Fragen der Gültigkeit von Dokumenten, der Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und der Leistungserbringung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz) 2010/C 106/01 DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT — gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit , wonach die Verwaltungskommission alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EG) Nr.

883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ergeben, gestützt auf Artikel 76 Absätze 3, 4 Unterabsatz 2 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Verpflichtung der zuständigen Behörden und Träger der Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit, um die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnungen zu gewährleisten, gestützt auf Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 über die Rechtswirkung von Dokumenten und Belegen, in denen der Status einer Person bescheinigt wird, gestützt auf Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr.

987/2009 über die vorläufige Anwendung von Rechtsvorschriften und die vorläufige Gewährung von Leistungen in Fällen, in denen zwischen den Trägern zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten eine Meinungsverschiedenheit darüber besteht, welche Rechtsvorschriften anzuwenden sind, gestützt auf Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 über die Einrichtung eines Verfahrens für die Anwendung von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, gestützt auf Artikel 60 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 über die Einrichtung eines Verfahrens für die Anwendung von Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Eine enge und effektive Zusammenarbeit zwischen den Behörden und Trägern der verschiedenen Mitgliedstaaten ist einer der Schlüsselfaktoren für ein effizientes Funktionieren der Gemeinschaftsvorschriften über die Koordinierung der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit. (2) Eines der Merkmale guter Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnungen ist ein Informationsaustausch, der auf den Grundsätzen öffentlicher Dienstleistungen, Effizienz, aktiver Unterstützung sowie rascher Bereitstellung und Zugänglichkeit zwischen den Behörden, Trägern und Personen beruht. (3) Es liegt im Interesse der Träger und Behörden wie auch der betroffenen Personen, dass sämtliche für die Begründung und Feststellung der Rechte und Pflichten einer Person erforderlichen Informationen unverzüglich zur Verfügung gestellt oder ausgetauscht werden.

(4) Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit, wie er auch in Artikel 10 EG-Vertrag festgelegt ist, gebietet es zudem, dass die Träger eine ordnungsgemäße Beurteilung der Sachverhalte durchführen, die für die Anwendung der Verordnungen relevant sind. Bei Zweifeln an der Gültigkeit eines Dokuments oder der Richtigkeit der Belege oder bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen Mitgliedstaaten darüber, welche Rechtsvorschriften anzuwenden sind oder welcher Träger die Leistungen zu erbringen hat, ist es im Interesse der Personen, die der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterliegen, dass die Träger oder Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten innerhalb einer angemessenen Frist eine Einigung erzielen.

(5) Die Artikel 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 sehen für diese Fälle ein Vermittlungsverfahren vor. (6) Diese Bestimmungen bestätigen und erweitern die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in Bezug auf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates , nach der ein Standardverfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedstaaten über die Gültigkeit von Entsendebescheinigungen entwickelt wurde, das im alten Beschluss Nr. 181 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer konsolidiert wurde .

(7) Sowohl in Artikel 5 als auch in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ist die Möglichkeit vorgesehen, die Verwaltungskommission anzurufen, wenn zwischen den beteiligten Trägern oder Behörden keine Einigung erzielt werden kann. (8) Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 sieht dieses Verfahren auch vor, wenn zwischen den Trägern oder Behörden eine Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der Anwendung von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 besteht. (9) Artikel 60 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 enthält hinsichtlich Meinungsverschiedenheiten über die prioritär anzuwendenden Rechtsvorschriften im Bereich der Familienleistungen einen ähnlichen Verweis auf Artikel 6 dieser Verordnung.

(10) Grundlage dieser Bestimmungen ist Artikel 76 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, wonach sich der Träger des zuständigen Mitgliedstaats oder des Wohnstaats im Falle von Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieser Verordnung mit den Trägern der beteiligten Mitgliedstaaten in Verbindung setzt; der Artikel sieht weiterhin die Befassung der Verwaltungskommission vor, wenn binnen einer angemessenen Frist keine Lösung gefunden wird. (11) Mitgliedstaaten haben zum Ausdruck gebracht, dass es einerseits eines Standardverfahrens bedarf, das zu durchlaufen ist, ehe die Verwaltungskommission angerufen wird, und andererseits einer genaueren Bestimmung der Rolle, die der Verwaltungskommission bei der Annäherung gegensätzlicher Standpunkte von Trägern hinsichtlich der anzuwendenden Rechtsvorschriften zukommt.

(12) Ein ähnliches Verfahren ist bereits in mehreren bilateralen Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten festgelegt. Diese Abkommen dienten als Muster für den vorliegenden Beschluss. (13) Um das Verfahren zu beschleunigen, ist es angezeigt, dass die Kommunikation zwischen den Ansprechpartnern der Träger und Behörden auf elektronischem Wege erfolgt. In Übereinstimmung mit den in Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 festgelegten Bedingungen — BESCHLIESST: 1. Mit diesem Beschluss werden die Vorschriften für die Anwendung eines Dialog- und Vermittlungsverfahrens festgelegt, das in folgenden Fällen angewandt werden kann: a) bei Zweifeln an der Gültigkeit eines Dokuments oder der Richtigkeit von Belegen, in denen der Status einer Person für die Zwecke der Anwendung der Verordnung (EG) Nr.

883/2004 oder der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 bescheinigt wird, oder b) bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen Mitgliedstaaten über die anzuwendenden Rechtsvorschriften. 2. Das Dialog- und Vermittlungsverfahren ist durchzuführen, ehe die Verwaltungskommission mit der Angelegenheit befasst wird. 3. Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Verwaltungsverfahren, die nach dem einzelstaatlichen Recht eines beteiligten Mitgliedstaats durchzuführen sind. 4. Ist die Angelegenheit Gegenstand eines gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens nach einzelstaatlichem Recht in dem Mitgliedstaat des Trägers geworden, der das betreffende Dokument ausgestellt hat, ist das Dialog- und Vermittlungsverfahren auszusetzen.

5. Der Träger oder die Behörde, der/die Zweifel an der Gültigkeit eines durch einen Träger oder eine Behörde eines anderen Mitgliedstaats ausgestellten Dokuments äußert, oder der/die mit der (vorläufigen) Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften nicht einverstanden ist, wird nachstehend als ersuchender Träger bezeichnet. Der Träger des anderen Mitgliedstaats wird nachstehend als ersuchter Träger bezeichnet. Erste Phase des Dialogverfahrens 6. In den unter Nummer 1 genannten Fällen setzt sich der ersuchende Träger mit dem ersuchten Träger in Verbindung und bittet um die notwendige Klarstellung von dessen Entscheidung sowie gegebenenfalls um Widerruf oder Ungültigkeitserklärung des betreffenden Dokuments bzw. um Änderung oder Aufhebung der Entscheidung.

7. Der ersuchende Träger begründet sein Ersuchen mit dem Hinweis auf die Anwendbarkeit des vorliegenden Beschlusses und übermittelt einschlägige Belege, die dem Ersuchen zugrunde liegen. Er teilt mit, wer während der ersten Phase des Dialogverfahrens als Ansprechpartner fungiert. 8. Der ersuchte Träger bestätigt unverzüglich den Eingang des Ersuchens per E-Mail oder Fax, spätestens jedoch binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens. Er teilt außerdem mit, wer während der ersten Phase des Dialogverfahrens Ansprechpartner ist. 9. Der ersuchte Träger setzt den ersuchenden Träger so bald wie möglich über das Ergebnis der Untersuchung in Kenntnis, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Eingang des Ersuchens.

10. Wird die ursprüngliche Entscheidung bestätigt bzw. aufgehoben und/oder das Dokument widerrufen bzw. für ungültig erklärt, informiert der ersuchte Träger den ersuchenden Träger entsprechend. Er informiert darüber hinaus die betroffene Person und gegebenenfalls ihren Arbeitgeber über die Entscheidung sowie über die Verfahren zur Anfechtung der Entscheidung nach den für ihn geltenden nationalen Rechtsvorschriften. 11. Kann der ersuchte Träger seine Untersuchung binnen drei Monaten nicht abschließen, da der Fall sehr komplex ist oder die Überprüfung bestimmter Angaben die Einbeziehung eines anderen Trägers erfordert, so darf er die Frist um höchstens drei Monate verlängern.

Der ersuchte Träger unterrichtet den ersuchenden Träger so bald wie möglich über die Fristverlängerung, spätestens jedoch eine Woche vor Ablauf der ursprünglichen Frist, wobei er die Gründe für die Verzögerung sowie den voraussichtlichen Termin für den Abschluss der Untersuchung angibt. 12. In außergewöhnlichen Fällen können die beteiligten Mitgliedstaaten von den Fristen gemäß Nummern 9 und 11 abweichen, sofern die Verlängerung im Lichte der Umstände des Einzelfalles gerechtfertigt und angemessen ist und es sich um eine zeitlich begrenzte Verlängerung handelt. Zweite Phase des Dialogverfahrens 13.

Wenn die Träger während der ersten Phase des Dialogverfahrens keine Einigung erzielen können oder wenn der ersuchte Träger seine Untersuchung binnen sechs Monaten nach Eingang des Ersuchens nicht abschließen konnte, benachrichtigen die Träger ihre zuständigen Behörden. Jeder Träger erstellt eine Aufzeichnung über seine Aktivitäten. 14. Die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten können beschließen, die zweite Phase des Dialogverfahrens einzuleiten oder direkt die Verwaltungskommission mit der Angelegenheit zu befassen. 15. Leiten die zuständigen Behörden die zweite Phase des Dialogverfahrens ein, ernennen sie binnen zwei Wochen nach der Benachrichtigung durch die Träger jeweils einen zentralen Ansprechpartner.

Die Ansprechpartner müssen nicht unbedingt über unmittelbare Zuständigkeit in der Sache verfügen. 16. Die Ansprechpartner bemühen sich, binnen sechs Wochen nach ihrer Ernennung eine Einigung herzustellen. Sie erstellen jeweils eine Aufzeichnung über ihre Aktivitäten und unterrichten die Träger über das Ergebnis der zweiten Phase des Dialogverfahrens. Vermittlungsverfahren 17. Wenn während des Dialogverfahrens keine Einigung erzielt werden kann, können die zuständigen Behörden die Verwaltungskommission anrufen. Die zuständigen Behörden erstellen jeweils einen Bericht für die Verwaltungskommission mit den Hauptstreitpunkten.

18. Die Verwaltungskommission bemüht sich darum, die unterschiedlichen Standpunkte binnen sechs Monaten nach ihrer Befassung miteinander in Einklang zu bringen. Sie kann entscheiden, die Sache an den Vermittlungsausschuss weiterzuleiten, der gemäß der Satzung der Verwaltungskommission eingesetzt werden kann. Schlussbestimmungen 19. Die Mitgliedstaaten erstatten der Verwaltungskommission jährlich Bericht über die Anzahl der Streitfälle, bei denen das im vorliegenden Beschluss dargelegte Verfahren zur Anwendung kam, sowie über die beteiligten Mitgliedstaaten, die Hauptstreitpunkte, die Dauer und das Ergebnis der Verfahren.

20. Die Mitgliedstaaten legen ihren ersten Jahresbericht binnen drei Monaten nach dem ersten Jahr der Anwendung dieses Beschlusses vor. 21. Innerhalb von drei Monaten nach Eingang der ersten Jahresberichte bewertet die Verwaltungskommission unter Berücksichtigung dieser Berichte die Erfahrungen der Mitgliedstaaten mit der Anwendung dieses Beschlusses. Nach dem ersten Jahr entscheidet die Verwaltungskommission über die Fortsetzung der jährlichen Berichterstattung. 22. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er gilt ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr.

987/2009. Die Vorsitzende der Verwaltungskommission Gabriela Pikorová

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