2010/437/GASP: Beschluss 2010/437/GASP des Rates vom 30. Juli 2010 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias
Text
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Article 1
„(2 Die zu diesem Zweck entsandten Truppen handeln vor der Küste Somalias und der Nachbarländer in den Meeresgebieten innerhalb der Region des Indischen Ozeans gemäß dem politischen Ziel einer Marineoperation der EU, wie es in dem vom Rat am 5. August 2008 gebilligten Krisenmanagementkonzept festgelegt ist.“
„(1 Unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (nachstehend ‚Hoher Vertreter‘ genannt) nimmt das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (nachstehend ‚PSK‘ genannt) die politische Kontrolle und strategische Leitung der EU-Militäroperation wahr. Der Rat ermächtigt das PSK hiermit, die entsprechenden Beschlüsse nach Artikel 38 des Vertrags zu fassen. Diese Ermächtigung beinhaltet die Befugnis zur Änderung der Planungsdokumente, einschließlich des Operationsplans, der Befehlskette und der Einsatzregeln. Sie beinhaltet auch die Befugnis, Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Operation und/oder des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte zu fassen. Die Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die Ziele und die Beendigung der EU-Militäroperation verbleibt beim Rat, der vom Hohen Vertreter unterstützt wird.“
Article 8 Kohärenz der EU-Reaktion
Der Hohe Vertreter, der Befehlshaber der EU-Operation und der Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte stimmen ihre jeweiligen Tätigkeiten bei der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion eng miteinander ab.“
Article 11 Status der EU-geführten Truppen
Der Status der EU-geführten Truppen und ihres Personals, einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Durchführung und das reibungslose Funktionieren der Mission erforderlichen Garantien, die im Landgebiet von Drittstaaten stationiert sind, in den Hoheitsgewässern oder den Binnengewässern von Drittstaaten operieren, wird nach dem Verfahren des Artikels 37 des Vertrags festgelegt.“
Article 15 Weitergabe von Informationen an die Vereinten Nationen und andere dritte Parteien
1 Der Hohe Vertreter ist befugt, an die Vereinten Nationen und an andere dritte Parteien, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, EU-Verschlusssachen und für die Zwecke der EU-Militäroperation erstellte Dokumente bis zu dem für diese dritten Parteien jeweils festgelegten Geheimhaltungsgrad unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates weiterzugeben .
2 Der Hohe Vertreter ist befugt, nicht als EU-Verschlusssachen eingestufte Dokumente der EU, die die Beratungen des Rates im Zusammenhang mit der Operation betreffen und die der Geheimhaltungspflicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates unterliegen, an die Vereinten Nationen und andere dritte Parteien, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, weiterzugeben.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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