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Beschluss 2010/573/GASP des Rates vom 27. September 2010 betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau

CELEX
32010D0573
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2010-09-27
In force since
2010-09-27
End of validity
2026-10-31
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um den Personen die Einreise oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern, die i) in Anhang I genannt sind und für die Verhinderung von Fortschritten bei der Erzielung einer politischen Lösung des Transnistrien-Konflikts in der Republik Moldau verantwortlich sind; ii) in Anhang II genannt sind und für die Gestaltung und Durchführung der Einschüchterungskampagne gegen moldauische Schulen in der transnistrischen Region der Republik Moldau, die die lateinische Schrift verwenden, und die Schließung solcher Schulen verantwortlich sind.

2 Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

3 Absatz 1 berührt nicht die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar i) als Sitzstaat einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation, ii) als Gastgeberstaat einer internationalen Konferenz, die von den Vereinten Nationen einberufen worden ist oder unter deren Schirmherrschaft steht, iii) im Rahmen eines multilateralen Abkommens, das Vorrechte und Immunitäten verleiht, oder iv) im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.

4 Absatz 3 ist auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist, als anwendbar anzusehen.

5 Der Rat wird in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat nach Absatz 3 oder 4 eine Ausnahme gewährt, ordnungsgemäß unterrichtet.

6 Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene – einschließlich solcher, die von der Europäischen Union unterstützt werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden – gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in der Republik Moldau unmittelbar gefördert werden.

7 Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 6 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Erheben ein oder mehrere Mitglieder des Rates Einspruch, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.

8 In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat nach Maßgabe der Absätze 3, 4, 6 und 7 den in den Anhängen I und II genannten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen.

Article 2

Der Rat nimmt je nach den politischen Entwicklungen in der Republik Moldau Änderungen der Listen in den Anhängen I und II an.

Article 3

Der Beschluss 2010/105/GASP des Rates wird aufgehoben.

Article 4

1 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

2 Dieser Beschluss gilt bis zum 30. September 2011. Er wird fortlaufend überprüft. Er kann verlängert oder gegebenenfalls geändert werden, wenn der Rat der Auffassung ist, dass die mit ihm verfolgten Ziele nicht erreicht wurden.

3 Die in diesem Beschluss genannten restriktiven Maßnahmen werden bis zum 31. März 2011 ausgesetzt. Am Ende dieses Zeitraums wird der Rat die restriktiven Maßnahmen überprüfen.

Relations

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