2010/631/EU: Beschluss des Rates vom 13. September 2010 über den Abschluss des Protokolls über integriertes Küstenzonenmanagement im Mittelmeerraum zum Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers im Namen der Europäischen Union
Text
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Article 1
Das Protokoll über integriertes Küstenzonenmanagement im Mittelmeerraum zum Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers (im Folgenden „IKZM-Protokoll“) wird im Namen der Europäischen Union genehmigt .
Article 2
Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), die Genehmigungsurkunde im Namen der Union bei der spanischen Regierung, die nach Artikel 37 des IKZM-Protokolls als Verwahrer fungiert, zu hinterlegen, um dem Einverständnis der Union Ausdruck zu verleihen, durch das IKZM-Protokoll gebunden zu sein.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Das Datum des Inkrafttretens des IKZM-Protokolls wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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