2010/676/EU: Beschluss des Rates vom 8. November 2010 zur Unterzeichnung eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erzielt wurde
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Article 1
Die Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erzielt wurde („das Abkommen“), wird im Namen der Union vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens genehmigt.
Article 2
Der Präsident des Rates ist ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union zu unterzeichnen.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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