2010/802/EU: Beschluss der Kommission vom 21. Dezember 2010 zur Befreiung bestimmter Fälle von Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit aus den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds im Programmplanungszeitraum 2000-2006 kofinanzierten Vorhaben von den besonderen Mitteilungsanforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1681/94 und Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/94 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 9244)
Text
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Article 1
Bei Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit aus den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds im Programmplanungszeitraum 2000-2006 kofinanzierten Vorhaben sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, folgende Mitteilungen vorzulegen: a) besondere Mitteilungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1681/94 und der Verordnung (EG) Nr. 1831/94 bei einfachen Insolvenzfällen gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Unterabsatz erster Gedankenstrich dieser Verordnungen, es sei denn, die Kommission wünscht dies ausdrücklich; b) Mitteilungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1681/94 und der Verordnung (EG) Nr. 1831/94, falls der betroffene Betrag weniger als 10000 EUR ausmacht, es sei denn, die Kommission wünscht dies ausdrücklich.
Article 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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