Empfehlung des Rates vom 16. Februar 2010 über die Entlastung der Kommission zur Ausführung der Rechnungsvorgänge des Europäischen Entwicklungsfonds (9. EEF) für das Haushaltsjahr 2008 (2010/103/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete AKP-EG-Partnerschaftsabkommen , geändert durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen , gestützt auf das Interne Abkommen über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens (im Folgenden als „ Internes Abkommen “ bezeichnet), mit dem unter anderem der 9.
Europäische Entwicklungsfonds (im Folgenden als „ 9. EEF “ bezeichnet) eingesetzt wurde, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 3, gestützt auf die auf den 9. Europäischen Entwicklungsfonds anwendbare Finanzregelung vom 27. März 2003 , insbesondere auf die Artikel 96 bis 103, nach Prüfung der zum 31. Dezember 2008 festgestellten Haushaltsrechnung und der Übersicht über die Rechnungsvorgänge des 9. EEF sowie des Berichts des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2008 mit den Antworten der Kommission , in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 32 Absatz 3 des Internen Abkommens ist der Kommission die Entlastung für die Finanzverwaltung des 9.
EEF vom Europäischen Parlament auf Empfehlung des Rates zu erteilen. (2) Die Kommission hat die Rechnungsvorgänge des 9. EEF im Haushaltsjahr 2008 insgesamt zufrieden stellend ausgeführt — EMPFIEHLT dem Europäischen Parlament, der Kommission die Entlastung für die Ausführung der Rechnungsvorgänge des 9. EEF für das Haushaltsjahr 2008 zu erteilen. Geschehen zu Brüssel am 16. Februar 2010 . Im Namen des Rates Die Präsidentin E. Salgado