Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Empfehlung Nr. U2 vom 12. Juni 2009 zur Anwendung des Artikels 64 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates auf Arbeitslose, die ihren Ehepartner oder Partner begleiten, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat eine Erwerbstätigkeit ausübt (Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz)

CELEX
32010H0424(03)
Document type
RECO
Sector
Legislation
Date of document
2009-06-12
In force since
2009-06-12
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Empfehlung Nr. U2 vom 12. Juni 2009 zur Anwendung des Artikels 64 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates auf Arbeitslose, die ihren Ehepartner oder Partner begleiten, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat eine Erwerbstätigkeit ausübt (Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz) 2010/C 106/16 DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT — gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.

April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit , wonach die Verwaltungskommission alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ergeben, gestützt auf Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 kann eine vollarbeitslose Person, die sich in einen anderen Mitgliedstaat als den zuständigen Staat begibt, um dort eine Beschäftigung zu suchen, unter bestimmten Bedingungen und innerhalb bestimmter Grenzen den Anspruch auf Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit behalten. (2) Eine der Bedingungen gemäß Buchstabe a des genannten Absatzes ist, dass die betreffende Person der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates während mindestens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit zur Verfügung gestanden haben muss. (3) Gemäß Buchstabe a letzter Satz kann jedoch die zuständige Arbeitsverwaltung oder der zuständige Träger die Abreise des Arbeitssuchenden vor Ablauf der Frist von vier Wochen genehmigen.

(4) Diese Genehmigung sollte Personen nicht verwehrt werden, die unter Erfüllung der anderen Bedingungen gemäß Artikel 64 Absatz 1 der genannten Verordnung ihren Ehepartner oder Partner, der eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat angenommen hat, begleiten wollen. In Übereinstimmung mit den in Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 festgelegten Bedingungen — EMPFIEHLT DEN ZUSTÄNDIGEN DIENSTSTELLEN UND TRÄGERN: 1. Die Genehmigung der Abreise vor Ablauf der Frist von vier Wochen gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a letzter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist einer vollarbeitslosen Person zu gewähren, die alle anderen Bedingungen gemäß Artikel 64 Absatz 1 erfüllt und die ihren Ehepartner oder Partner, der eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat angenommen hat, begleitet.

Die Auslegung des Begriffs „ Partner “ bestimmt sich nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats. 2. Diese Empfehlung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie gilt ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 987/2009. Die Vorsitzende der Verwaltungskommission Gabriela Pikorová

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions