Richtlinie der Kommission 2010/46/EU vom 2. Juli 2010 zur Änderung der Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinien 2002/53/EG und 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten und Gemüsearten (Text von Bedeutung für den EWR )
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Die Anhänge I und II der Richtlinie 2003/90/EG erhalten die Fassung des Teils A des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.
Article 2
Die Anhänge der Richtlinie 2003/91/EG erhalten die Fassung des Teils B des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.
Article 3
Für Prüfungen, die vor dem 1. Januar 2011 begonnen wurden, können die Mitgliedstaaten die Fassung der Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG anwenden, die vor der Änderung durch die vorliegende Richtlinie gegolten hat.
Article 4
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2010 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei. Sie wenden diese Bestimmungen ab 1. Januar 2011 an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Article 5
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 6
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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