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Seqlense EUR-Lex

Richtlinie 2010/60/EU der Kommission vom 30. August 2010 mit Ausnahmeregelungen für das Inverkehrbringen von Futterpflanzensaatgutmischungen zur Erhaltung der natürlichen Umwelt Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32010L0060
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
2010-08-30
In force since
2010-09-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnen die Ausdrücke a)„Quellgebiet“ i) ein von einem Mitgliedstaat im Einklang mit der Richtlinie 92/43/EWG Artikel 4 Absatz 4 ausgewiesenes besonderes Schutzgebiet oder ii) ein Gebiet, das zum Erhalt pflanzengenetischer Ressourcen beiträgt und von einem Mitgliedstaat im Einklang mit einem nationalen Verfahren ausgewiesen wurde, das auf Kriterien beruht, die mit denen in Richtlinie 92/43/EWG Artikel 4 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 1 Buchstaben k und l der genannten Richtlinie vergleichbar sind, und das auf eine den Artikeln 6 und 11 der genannten Richtlinie entsprechende Weise verwaltet, geschützt und überwacht wird; b)„Entnahmeort“einen Teil des Quellgebiets, in dem das Saatgut geerntet wurde;c)„direkt geerntete Mischung“eine Saatgutmischung, die so wie am Entnahmeort, gereinigt oder ungereinigt, geerntet in den Verkehr gebracht wird;d)„angebaute Mischung“ eine Saatgutmischung, die gemäß folgendem Prozess erzeugt wurde: i) Das Saatgut der einzelnen Arten wird am Entnahmeort geerntet; ii) das in Ziffer i genannte Saatgut wird außerhalb des Entnahmeorts nach Arten getrennt vermehrt; iii) das Saatgut dieser Arten wird anschließend vermischt, um eine Mischung herzustellen, die sich aus den Gattungen, Arten und gegebenenfalls Unterarten zusammensetzt, die für die Art des Lebensraums am Entnahmeort typisch sind.

Article 2 Erhaltungsmischungen

1 Abweichend von Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 66/401/EWG können Mitgliedstaaten Mischungen verschiedener Gattungen, Arten und gegebenenfalls Unterarten für den freien Verkehr zulassen, die zur Bewahrung der natürlichen Umwelt im Rahmen der Erhaltung genetischer Ressourcen verwendet werden sollen, auf die Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe b der genannten Richtlinie Bezug nimmt. Solche Mischungen können Saatgut von Futterpflanzen enthalten, die unter die Richtlinie 66/401/EWG fallen, und außerdem Saatgut von Pflanzen, die keine Futterpflanzen im Sinne der genannten Richtlinie sind. Sie werden nachstehend als „Erhaltungsmischungen“ bezeichnet.

2 Wenn eine Erhaltungsmischung eine Erhaltungssorte enthält, kommt Richtlinie 2008/62/EG zur Anwendung.

3 Sofern in dieser Richtlinie nicht anders bestimmt, gilt die Richtlinie 66/401/EWG.

Article 3 Ursprungsgebiet

Wenn ein Mitgliedstaat eine Erhaltungsmischung für den freien Verkehr zulässt, bestimmt er das Gebiet, dem die Mischung normalerweise zugeordnet wird (nachstehend als „Ursprungsgebiet“ bezeichnet). Hierbei berücksichtigt er Informationen der für pflanzengenetische Ressourcen zuständigen Behörden oder anderer einschlägiger von den Mitgliedstaaten anerkannter Organisationen. Erstreckt sich das Ursprungsgebiet über mehrere Mitgliedstaaten, so ist es von allen betroffenen Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen zu ermitteln.

Article 4 Genehmigung

1 Die Mitgliedstaaten können Erhaltungsmischungen in ihrem Ursprungsgebiet in den Verkehr bringen, sofern diese Mischungen die Anforderungen gemäß Artikel 5 für direkt geerntete Mischungen bzw. Artikel 6 für angebaute Mischungen erfüllen.

2 Die Genehmigung muss Folgendes umfassen: a) Name und Anschrift des Erzeugers, b) die Erntemethode (direkt geerntet oder angebaut), c) Gewichtsprozent der Bestandteile, d. h. der einzelnen Arten und gegebenenfalls Unterarten, d) bei angebauten Erhaltungsmischungen die jeweilige Keimrate für Bestandteile der unter die Richtlinie 66/401/EWG fallenden Mischungen, die die Anforderungen hinsichtlich der Keimfähigkeit gemäß Anhang II der genannten Richtlinie nicht erfüllen, e) die Menge der Mischung, für die die Genehmigung gilt, f) das Ursprungsgebiet, g) eine Beschränkung des Inverkehrbringens auf das Ursprungsgebiet, h) das Quellgebiet, i) den Entnahmeort und bei angebauten Erhaltungsmischungen außerdem die Vermehrungsstelle, j) die Art des Lebensraums am Entnahmeort und k) das Jahr der Entnahme.

3 Was Absatz 2 Buchstabe c betrifft, reicht es bei direkt geernteten Erhaltungsmischungen aus, die Bestandteile, d. h. Arten und gegebenenfalls Unterarten, anzugeben, die typisch für die Art des Lebensraums am Entnahmeort und als Bestandteil der Mischung von Bedeutung für die Bewahrung der natürlichen Umwelt im Rahmen der Erhaltung genetischer Ressourcen sind.

Article 5 Anforderungen für die Genehmigung direkt geernteter Erhaltungsmischungen

1 Eine direkt geerntete Erhaltungsmischung muss in ihrem Quellgebiet an einem Entnahmeort geerntet worden sein, an dem 40 Jahre lang vor der Antragstellung durch den Erzeuger gemäß Artikel 7 Absatz 1 kein Saatgut ausgesät wurde. Das Quellgebiet muss sich im Ursprungsgebiet befinden.

2 Der prozentuale Anteil der einzelnen Bestandteile an den direkt geernteten Erhaltungsmischungen, d. h. der Arten und gegebenenfalls Unterarten, die typisch für die Art des Lebensraums am Entnahmeort und als Bestandteile der Mischung von Bedeutung für die Bewahrung der natürlichen Umwelt im Rahmen der Erhaltung genetischer Ressourcen sind, muss dem Zweck entsprechen, die Art des Lebensraums am Entnahmeort an anderem Ort wiederherzustellen.

3 Die Keimrate der in Absatz 2 genannten Bestandteile muss ausreichend sein, um die Art des Lebensraums am Entnahmeort an anderem Ort wiederherstellen zu können.

4 Der Anteil der Arten und gegebenenfalls Unterarten, die nicht die Anforderungen gemäß Absatz 2 erfüllen, darf 1 Gewichtsprozent nicht überschreiten. Eine direkt geerntete Erhaltungsmischung darf nicht Avena fatua, Avena sterilis oder Cuscuta spp. enthalten. Der Anteil an Rumex spp. (außer Rumex acetosella und Rumex maritimus) darf 0,05 Gewichtsprozent nicht überschreiten.

Article 6 Anforderungen für die Genehmigung angebauter Erhaltungsmischungen

1 Was angebaute Erhaltungsmischungen betrifft, muss das geerntete Saatgut, aus dem eine angebaute Erhaltungsmischung erzeugt wird, in dessen Quellgebiet an einem Entnahmeort geerntet worden sein, an dem vor der Antragstellung 40 Jahre lang durch den Erzeuger gemäß Artikel 7 Absatz 1 kein Saatgut ausgesät wurde. Das Quellgebiet muss sich im Ursprungsgebiet befinden.

2 Das Saatgut einer angebauten Erhaltungsmischung muss sich aus Arten und gegebenenfalls Unterarten zusammensetzen, die typisch für die Art des Lebensraums am Entnahmeort und als Bestandteile der Mischung von Bedeutung für die Bewahrung der natürlichen Umwelt im Rahmen der Erhaltung genetischer Ressourcen sind.

3 Bestandteile einer angebauten Erhaltungsmischung, die Futterpflanzensaatgut im Sinne der Richtlinie 66/401/EWG sind, müssen die Anforderungen an Handelssaatgut gemäß Anhang II Abschnitt III der genannten Richtlinie erfüllen, um vermischt werden zu können — hinsichtlich der technischen Reinheit gemäß den Spalten 4 bis 11 der Tabelle in Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe A des genannten Anhangs, hinsichtlich des Höchstanteils anderer Pflanzenarten in einer Probe des in Anhang III Spalte 4 der genannten Richtlinie bestimmten Gewichts (Gesamtzahl je Spalte) gemäß den Spalten 12, 13 und 14 der Tabelle in Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe A des Anhangs II der genannten Richtlinie und hinsichtlich Lupinus spp. gemäß Spalte 15 der genannten Tabelle.

4 Die Vermehrung ist über fünf Generationen zulässig.

Article 7 Formale Anforderungen

1 Die Zulassung wird auf Antrag des Erzeugers gewährt. Der Antrag ist mit den Informationen einzureichen, die notwendig sind, um die Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 4 und 5 bei direkt geernteten Erhaltungsmischungen bzw. Artikel 4 und 6 bei angebauten Erhaltungsmischungen zu überprüfen.

2 Bei direkt geernteten Erhaltungsmischungen nehmen die Mitgliedstaaten, in denen sich die Entnahmeorte befinden, Sichtkontrollen vor. Diese Sichtkontrollen sind an den Entnahmeorten während der Wachstumsperiode in geeigneten Intervallen durchzuführen, so dass die Mischungen mindestens die Anforderungen für eine Genehmigung gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 4 erfüllen. Die Ergebnisse der Sichtkontrollen sind von den Mitgliedstaaten festzuhalten.

3 Wenn ein Mitgliedstaat einen Antrag für angebaute Erhaltungsmischungen bearbeitet, führt er Prüfungen durch oder es werden Prüfungen unter amtlicher Aufsicht des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt, um zu gewährleisten, dass die Erhaltungsmischungen mindestens die Anforderungen für eine Genehmigung gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 3 erfüllen. Diese Prüfungen sind nach den international gebräuchlichen Methoden bzw. sofern diese nicht existieren, nach anderweitigen geeigneten Methoden durchzuführen. Der betreffende Mitgliedstaat stellt dabei sicher, dass die Proben aus homogenen Partien gezogen werden. Dabei sorgt er dafür, dass die Vorschriften zum Partiegewicht und zum Probengewicht gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 66/401/EWG angewandt werden.

Article 8 Mengenmäßige Beschränkungen

Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass die jährlich in den Verkehr gebrachte Gesamtmenge an Saatgut in Erhaltungsmischungen 5 % des Gesamtgewichts aller Futterpflanzensaatgutmischungen, die unter die Richtlinie 66/401/EWG fallen und im betreffenden Jahr im jeweiligen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht werden, nicht überschreitet.

Article 9 Anwendung der mengenmäßigen Beschränkungen

1 Bei direkt geernteten Erhaltungsmischungen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Erzeuger vor Beginn jeder Produktionsperiode die Menge an Saatgut für Erhaltungsmischungen, für die sie eine Genehmigung zu beantragen beabsichtigen, sowie die Größe und Lage der geplanten Entnahmeorte melden. Bei angebauten Erhaltungsmischungen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Erzeuger vor Beginn jeder Produktionsperiode die Menge an Saatgut für Erhaltungsmischungen, für die sie eine Genehmigung zu beantragen beabsichtigen, sowie die Größe und Lage sowohl der geplanten Entnahmeorte als auch der geplanten Vermehrungsstellen melden.

2 Ist aufgrund der Meldungen gemäß Absatz 1 anzunehmen, dass die in Artikel 8 festgelegten Mengen überschritten werden, so teilen die Mitgliedstaaten den einzelnen Erzeugern eine Menge zu, die sie in der jeweiligen Produktionsperiode in den Verkehr bringen dürfen.

Article 10 Verschluss von Verpackungen und Behältnissen

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Erhaltungsmischungen nur in geschlossenen Verpackungen oder Behältnissen mit einem Verschluss in den Verkehr gebracht werden.

2 Zur Sicherung der Verschließung bezieht das Verschlusssystem mindestens das Etikett oder die Anbringung einer Verschlusssicherung mit ein.

3 Die in Absatz 1 genannten Verpackungen und Behältnisse werden so verschlossen, dass sie nicht geöffnet werden können, ohne dass das Verschlusssystem verletzt wird oder am Etikett des Erzeugers, an der Verpackung oder am Behältnis Manipulation erkennbar ist.

Article 11 Kennzeichnung

1 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpackungen oder Behältnisse für Erhaltungsmischungen ein Etikett des Erzeugers oder einen aufgedruckten oder aufgestempelten Vermerk tragen, der mindestens folgende Angaben enthält: a) den Wortlaut „EU-Vorschriften und -Normen“; b) Namen und Anschrift des für die Anbringung der Etiketten Verantwortlichen oder sein Zeichen; c) die Erntemethode (direkt geerntet oder angebaut); d) das Jahr der Verschließung, Angabe als: „verschlossen …“ (Jahr); e) das Ursprungsgebiet; f) das Quellgebiet; g) den Entnahmeort; h) die Art des Lebensraums am Entnahmeort; i) den Wortlaut „Futterpflanzensaatgutmischung zur Erhaltung der Umwelt, zur Verwendung in einem Gebiet der genannten Art des Lebensraums wie am Entnahmeort, ungeachtet der biotischen Voraussetzungen“; j) die von der für das Anbringen des Etiketts verantwortlichen Person vergebene Partienummer; k) Gewichtsprozent der Bestandteile, d. h. der einzelnen Arten und gegebenenfalls Unterarten; l) angegebenes Netto- oder Bruttogewicht; m) bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen die Art des Zusatzes und das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der Knäuel oder reinen Körner und dem Gesamtgewicht sowie n) bei angebauten Erhaltungsmischungen die jeweilige Keimrate für Bestandteile der unter die Richtlinie 66/401/EWG fallenden Mischungen, die die Anforderungen hinsichtlich der Keimfähigkeit gemäß Anhang II der genannten Richtlinie nicht erfüllen;

2 Was Absatz 1 Buchstabe k betrifft, reicht es bei direkt geernteten Erhaltungsmischungen aus, die Bestandteile entsprechend Artikel 4 Absatz 3 anzugeben.

3 Was Absatz 1 Buchstabe n betrifft, reicht ein Durchschnittswert dieser erforderlichen jeweiligen Keimraten aus, wenn die Anzahl der erforderlichen jeweiligen Keimraten fünf übersteigt.

Article 12 Überwachung

Die Mitgliedstaaten stellen durch amtliche Überwachung sicher, dass diese Richtlinie befolgt wird.

Article 13 Berichterstattung

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Erzeuger für jede Produktionsperiode die jeweilige Menge der in den Verkehr gebrachten Erhaltungsmischungen melden. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten auf Anforderung die Menge der in ihrem Hoheitsgebiet in den Verkehr gebrachten Erhaltungsmischungen.

Article 14 Meldung der anerkannten, für pflanzengenetische Ressourcen zuständigen Organisationen

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission auf Anforderung die für pflanzengenetische Ressourcen zuständigen Behörden und andere einschlägige von den Mitgliedstaaten anerkannte Organisationen.

Article 15 Bewertung

Die Kommission bewertet die Durchführung dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 2014.

Article 16 Umsetzung

1 Die Mitgliedstaaten setzen bis zum 30. November 2011 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie in dem unter diese Richtlinie fallenden Rechtsbereich erlassen.

Article 17 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 18 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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Versions

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