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Entscheidung der Kommission vom 17/02/2010 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M.5657 - ENBW KRAFTWERKE / EVONIK POWER MINERALS / JV) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
32010M5657
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2010-02-17
In force since
2010-02-17
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entscheidung der Kommission vom 17/02/2010 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M.5657 - ENBW KRAFTWERKE / EVONIK POWER MINERALS / JV) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) |EUROPÄISCHE KOMMISSION | Brüssel, den 17.2.2010 SG-Greffe(2010) D/ 2110/ D/ 2111 ÖFFENTLICHE VERSION FUSIONSKONTROLLVERFAHREN BESCHLUSS NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 1 BUCHSTABE B VEREINFACHTES VERFAHREN K(2010) 1038 An die anmeldenden Parteien Sache: COMP/M.5657 - ENBW KRAFTWERKE/ EVONIK POWER MINERALS/JV Anmeldung vom 18/01/2010 nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr.

139/2004 des Rates [1] Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union C 18 vom 23/01/2010, S. 37 Sehr geehrte Damen und Herren, 1. am 18/01/2010 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der EGFusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die EnBW Kraftwerke AG ("EnBW-KWG", Deutschland), die von EnBW Energie Baden-Württemberg AG ("EnBW", Deutschland) kontrolliert wird, und die Evonik Power Minerals GmbH ("EPM", Deutschland), die letztendlich von Evonik Industries AG ("Evonik", Deutschland) kontrolliert wird, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der EG-Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen "NewCo" durch Kauf von Anteilsrechten.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: – EnBW-KWG: Betrieb von konventionellen Kraftwerken (insbesondere Steinkohlekraftwerke), Produktion von Strom, Fernwärme und Kraftwerksnebenprodukten (Steinkohleflugasche und Gips) in Deutschland; – EnBW: vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen in Deutschland; – EPM: Handel mit Baustoffen, darunter Steinkohleflugasche und Gips in der EU; – Evonik: Konzernobergesellschaft mit Tätigkeit in Spezialchemikalien, Energie und Immobilien; über ihre 100%ige Tochtergesellschaft Evonik Steag auch tätig in der Energieerzeugung und der Erzeugung von Kraftwerknebenprodukten. – NewCo:

Handel mit Steinkohleflugasche und Gips. 2. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EGFusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe a) der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates [2] fällt. 3. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, gegen den angemeldeten Zusammenschluss keine Einwände zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWRAbkommen vereinbar zu erklären.

Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der EGFusionskontrollverordnung. Für die Kommission, (unterzeichnet) Philip LOWE Generaldirektor [1]ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („EGFusionskontrollverordnung“). [2]ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).

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