Entscheidung der Kommission vom 11/03/2010 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M.5750 - WABCO / WÜRTH / JV) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. 66 vom 17/03/2010 S. 0010 - 0010 |EUROPÄISCHE KOMMISSION | Brüssel, den 11.03.2010 SG-Greffe(2010) D/2777, 2778 K(2010) 1687 VERÖFFENTLICHE VERSION FUSIONSKONTROLLVERFAHREN BESCHLUSS NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 1 BUCHSTABE B VEREINFACHTES VERFAHREN An die anmeldenden Parteien Betr.: Sache COMP/M.5750 - WABCO/ Würth/ JV Anmeldung vom 8. Februar 2010 nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr.
139/2004 des Rates [1] Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union C 40 vom 17.02.2010, S. 16 Sehr geehrte Damen und Herren, 1. am 8. Februar 2010 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der EGFusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen WABCO Europe BVBA („WABCO Europe“, Belgien), das der Unternehmensgruppe WABCO („WABCO“, USA) angehört, und die RuC Holding GmbH („RuC Holding“, Österreich), die der Würth-Gruppe („Würth“, Österreich) angehört, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der EG-Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen an einem neugegründeten Gemeinschaftsunternehmen die gemeinsame Kontrolle über die WABCO Würth Workshop Services GmbH („WWWS“, Deutschland).
2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: - WABCO: Sicherheits- und Regelsysteme für Nutzfahrzeuge, - Würth: Befestigungs- und Montagematerial, - WWWS: Anbieter von Mehrmarken-Diagnosesystemen für Nutzfahrzeuge. 3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EGFusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe a der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates [2] fällt. 4.
Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, gegen den angemeldeten Zusammenschluss keine Einwände zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWRAbkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der EGFusionskontrollverordnung. Für die Kommission (Unterzeichnet) Alexander ITALIANER Generaldirektor [1]ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („EGFusionskontrollverordnung“). [2]ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).