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Entscheidung der Kommission vom 03/08/2010 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M.5774 - HOLTZBRINCK / BERTELSMANN / JV) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
32010M5774
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2010-08-03
In force since
2010-08-03
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entscheidung der Kommission vom 03/08/2010 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M.5774 - HOLTZBRINCK / BERTELSMANN / JV) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich) (.PICT.) |EUROPÄISCHE KOMMISSION | Brüssel, den 03.08.2010 SG-Greffe(2010) D/11958/11959 K(2010) 5499 VERÖFFENTLICHTE VERSION FUSIONSKONTROLLVERFAHREN BESCHLUSS NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 1 BUCHSTABE B VEREINFACHTES VERFAHREN An die anmeldenden Parteien Betr.: Sache COMP/M.5774 - HOLTZBRINCK/ BERTELSMANN/ JV Anmeldung vom 28.06.2010 nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr.

139/2004 des Rates [1] Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 182 vom 7.07.2010, S.12 Sehr geehrte Damen und Herren! 1. Am 28.06.2010 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Georg von Holtzbrinck GmbH & Co. KG („Holtzbrinck“, Deutschland) und Bertelsmann AG („Bertelsmann“, Deutschland) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der EG-Fusionskontrollverordnung durch den Erwerb von Anteilen an einem neugegründeten Gemeinschaftsunternehmen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Premium Vertriebs GmbH („Premium“, Deutschland).

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — Holtzbrinck: internationales Medienunternehmen, das in den Bereichen Publikumsverlage, Bildung und Wissenschaft, Zeitungen und Magazine sowie elektronische Medien und Dienstleistungen tätig ist, — Bertelsmann: internationales Medienunternehmen, das in den Bereichen Fernsehen, Radio, Publikumsverlage und andere Medien und Kommunikationsdienste tätig ist, — Premium: Plattform für den Online-Vertrieb aller Formen von Büchern, vorrangig von digitalen Verlagserzeugnissen in deutscher Sprache („e-books“). 2. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe a der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr.

139/2004 des Rates [2] fällt. 3. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung. Für die Europäische Kommission (unterzeichnet) Alexander ITALIANER Generaldirektor [1]ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert.

So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet. [2]ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.

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