Entscheidung der Kommission vom 18/08/2010 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M.5923 - VERBUND / EVN) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich) (.PICT.) |EUROPÄISCHE KOMMISSION | Brüssel, den 18.08.2010 SG-Greffe(2010) D/12735/12736 K(2010)5863 ÖFFENTLICHE VERSION VEREINFACHTES VERFAHREN FUSIONSKONTROLLVERFAHREN BESCHLUSS NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 1 BUCHSTABE B An die anmeldenden Parteien Betr.: Sache COMP/M.5923 – Verbund/ EVN Anmeldung vom 22.07.2010 nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates [1] Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 205 vom 29.07.2010, S.
15 Sehr geehrte Damen und Herren, 1. Am 22.07.2010 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen EVN AG ("EVN", Österreich) und das Unternehmen Verbund AG ("Verbund", Österreich) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Energji Ashta Shpk ("Ashta", Albanien), bisher im alleinigen Eigentum von Verbund, durch Erwerb von Anteilen. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: – EVN:
Erzeugung und Verteilung von Strom, Versorgung von Endkunden und Weiterverteilern mit Strom, Stromhandel (schwerpunktmäßigin Österreich, Bulgarien und Deutschland); – Verbund: Erzeugung und Übertragung von Strom, Versorgung von Endkunden und Weiterverteilern mit Strom, Stromhandel (schwerpunktmäßig in Österreich, Deutschland und Frankreich); – Ashta: Erzeugung von Strom in Albanien 2. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe a der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr.
139/2004 des Rates [2] fällt. 3. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung. Für die Europäische Kommission, unterzeichnet, (Paul CSISZAR) Alexander ITALIANER Generaldirektor [1]ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert.
So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet. [2]ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 ("Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren").