Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Entscheidung der Kommission vom 20/10/2010 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M.5994 - APOTHEEK DOCMORRIS / K-MAIL ORDER / JV) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
32010M5994
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2010-10-20
In force since
2010-10-20
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entscheidung der Kommission vom 20/10/2010 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M.5994 - APOTHEEK DOCMORRIS / K-MAIL ORDER / JV) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich) (.PICT.) |EUROPÄISCHE KOMMISSION | Brüssel, den 20.10.2010 SG-Greffe(2010) D/16575-16576 K(2010) 7419 NICHTVERTRAULICHE FASSUNG FUSIONSKONTROLLVERFAHREN BESCHLUSS NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 1 BUCHSTABE B VEREINFACHTES VERFAHREN An die Anmelder Betr.: Sache COMP/M.5994 - APOTHEEK DOCMORRIS / K-MAIL ORDER / JV Anmeldung vom 22.09.2010 nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr.

139/2004 des Rates [1] Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 266 vom 01.10.2010, S. 12 Sehr geehrte Damen und Herren, 1. Am 22.9.2010 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates [2] bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Apotheek DocMorris N.V. (Niederlande), das der Unternehmensgruppe Haniel angehört, und das Unternehmen K-mail Order GmbH & Co KG (Deutschland) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Wellsana B.V.

(Niederlande) durch Erwerb von Anteilen an einem neugegründeten Gemeinschaftsunternehmen. 2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: - Apotheek DocMorris N.V.: Einzelhandel mit Waren des Apothekensortiments durch eine Apotheke - K-mail Order GmbH & Co KG: Einzelhandel mit Mode, Schmuck, Wohn- und Haushaltsgegenständen sowie mit Gesundheitsartikeln. 3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe c der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr.

139/2004 des Rates [3] fällt. 4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung. Für die Europäische Kommission (unterzeichnet) Alexander ITALIANER Generaldirektor [1]ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert.

So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet. [2]ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). [3]ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions