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Entscheidung der Kommission vom 21/12/2010 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M.6042 - BROSE / SEW / JV) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
32010M6042
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2010-12-21
In force since
2010-12-21
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entscheidung der Kommission vom 21/12/2010 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M.6042 - BROSE / SEW / JV) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich) (.PICT.) |EUROPÄISCHE KOMMISSION | Brüssel, den 21/12/2010 SG-Greffe(2010) D/21310 NICHTVERTRAULICHE FASSUNG K(2010) 9680 NICHTVERTRAULICHE FASSUNG | FUSIONSKONTROLLVERFAHREN BESCHLUSS NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 1 BUCHSTABE B VEREINFACHTES VERFAHREN An die Anmelder: Betr.: Sache COMP/M.6042 - Brose/ SEW/ JV Anmeldung vom 23.11.2010 nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr.

139/2004 des Rates [1] Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 323 vom 30.11.2010, S. 30. Sehr geehrte Damen und Herren, 1. Am 23.11.2010 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: das Unternehmen Brose Fahrzeugteile GmbH & Co. KG („Brose“, Deutschland), das der Brose-Gruppe angehört, und das Unternehmen SEW-EURODRIVE GmbH & Co KG („SEW“, Deutschland) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über ein neugegründetes Gemeinschaftsunternehmen.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: – Brose: Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Türsystemen für Fahrzeuge, Komponenten für Fahrzeugtüren, Sitzsystemen für Fahrzeuge und Komponenten für Fahrzeugsitze, Lüftermodulen, Kompressormotoren, Gebläsen für Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen, ABS-Motoren sowie Aktuatoren für den Antriebsstrang, für Fensterheber, Schiebedächer, Sitzgurte, Gurtstraffer, elektrische Feststellbremsen, sowie Elektromotoren für elektrische Servolenkungen; – SEW: Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Getriebemotoren, Frequenzumrichtern, Servotechnik, Antriebssystemen für dezentrale Installation, Industriegetrieben und sonstigen hiermit zusammenhängende Produkten, Diensten und Werkzeugen; – das neugegründete Gemeinschaftsunternehmen:

Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Antriebs- und Ladesystemen (Elektromotoren, Leistungs-, Regelungs- und Steuerelektronik sowie dazugehörige Ladetechnik) für Elektrofahrzeuge (z.B. PKW). 2. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe c der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates [2] fällt. 3. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären.

Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung. Für die Kommission (unterzeichnet) Alexander ITALIANER Generaldirektor [1]ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet. [2]ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.

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