Verordnung (EU) Nr. 115/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Festlegung der Bedingungen für die Verwendung von aktiviertem Aluminiumoxid zur Entfernung von Fluorid aus natürlichen Mineralwässern und Quellwässern (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
1 Die Behandlung natürlicher Mineralwässer und Quellwässer mit aktiviertem Aluminiumoxid zur Entfernung von Fluorid, nachstehend „Behandlung zur Fluoridentfernung“, ist zulässig. Natürliche Mineralwässer und Quellwässer werden nachstehend als „Wasser“ bezeichnet.
2 Die Behandlung zur Fluoridentfernung wird gemäß den im Anhang festgelegten technischen Anforderungen durchgeführt.
Article 2
Die Freisetzung von Rückständen in das Wasser durch die Behandlung zur Fluoridentfernung ist gemäß den optimalen Verfahren so gering wie technisch möglich zu halten und darf kein Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellen. Um dies zu gewährleisten, führt der Unternehmer die im Anhang festgelegten kritischen Verfahrensschritte durch und überwacht sie.
Article 3
1 Die Durchführung einer Behandlung zur Fluoridentfernung ist den zuständigen Behörden mindestens drei Monate im Voraus zu melden.
2 Zusammen mit der Meldung übermittelt der Unternehmer den zuständigen Behörden einschlägige Informationen, Unterlagen und Untersuchungsergebnisse, aus denen hervorgeht, dass die Behandlung dem Anhang entspricht.
Article 4
Die Kennzeichnung von Wasser, das einer Behandlung zur Fluoridentfernung unterzogen wurde, umfasst in Nähe der Analyseangaben den Wortlaut: „Dieses Wasser wurde einem zugelassenen Adsorptionsverfahren unterzogen“.
Article 5
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Erzeugnisse, die bis zum 10. August 2010 in Verkehr gebracht wurden und Artikel 4 nicht entsprechen, dürfen bis zum 10. August 2011 vermarktet werden.
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