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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) Nr. 715/2010 der Kommission vom 10. August 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates betreffend Anpassungen nach der Überarbeitung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige (NACE Rev. 2) und der statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen

CELEX
32010R0715
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2010-08-10
In force since
2010-08-31
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 wird wie folgt geändert: 1. Der Begriff „NACE Rev. 1“ wird im gesamten Text mit Ausnahme von Absatz 8.153 durch „NACE Rev. 2“ ersetzt. 2. In Absatz 2.34 wird „Abteilung 70“ durch „Abteilung 68“ ersetzt. 3. Der Text der Fußnote 1 zu Absatz 2.103 erhält folgende Fassung: „NACE Rev. 2 — Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik.“ 4. In Fußnote 2 zu Absatz 2.106 wird „ISIC Rev. 3“ durch „ISIC Rev. 4“ ersetzt. 5. Der Text der Fußnote 2 zu Absatz 2.118 erhält folgende Fassung: „CPA: Statistische Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 451/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Schaffung einer neuen statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 des Rates.“ 6. In Anhang 7.1 des Kapitels 7 erhält die Definition der „Fahrzeuge (AN.11131)“ folgende Fassung: „Sie dienen der Beförderung von Personen und Waren. Hierzu zählen die vom Fahrzeugbau hergestellten Erzeugnisse (ohne Ersatzteile), die in der Statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) in den Abteilungen 29 und 30 ausgewiesen werden, wie etwa Kraftwagen, Anhänger und Sattelanhänger, Schiffe, Schienenfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge, Krafträder, Fahrräder u. Ä.“ 7. In Anhang 7.1 des Kapitels 7 erhält die Definition „Sonstige Ausrüstungen (AN.11132)“ folgende Fassung: „Maschinen, Geschäftsausstattung und andere Ausrüstungen ohne Fahrzeuge. Hierzu zählen insbesondere die in folgenden CPA-Gruppen ausgewiesenen Erzeugnisse (jedoch ohne Ersatzteile und ohne Reparatur-, Wartungs- und Instandhaltungsleistungen): 28.1 (nicht wirtschaftszweigspezifische Maschinen); 28.2 (sonstige nicht wirtschaftszweigspezifische Maschinen); 28.3 (land- und forstwirtschaftliche Maschinen); 28.4 (Werkzeugmaschinen); 28.9 (Maschinen für sonstige bestimmte Wirtschaftszweige); 26.2 (Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte); 26.3 (Geräte und Einrichtungen der Telekommunikationstechnik); 26.4 (Geräte der Unterhaltungselektronik); 26.5 (Mess-, Kontroll-, Navigations- u. Ä. Instrumente und Vorrichtungen; Uhren); 26.6 (Bestrahlungs- und Elektrotherapiegeräte und elektromedizinische Geräte); 26.7 (optische und fotografische Instrumente und Geräte); und in Abteilung 27 der CPA elektrische Ausrüstungen. Ferner zählen hierzu die Erzeugnisse (jedoch ohne Ersatzteile und ohne Reparatur-, Wartungs- und Instandhaltungsleistungen) der CPA-Unterkategorie 20.13.14 (Nicht bestrahlte Brennstoffelemente (Euratom)); der CPA-Abteilung 31 (Möbel); der CPA-Gruppen 32.2 (Musikinstrumente); 32.3 (Sportgeräte) sowie 25.3 (Dampfkessel (ohne Zentralheizungskessel); Kernreaktoren)“. 8. Entfällt in der deutschen Fassung. 9. In Anhang II Absatz 7 wird „Klasse 70.20 ‚Vermietung und Verpachtung von eigenen Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen‘“ durch „Klasse 68.20 ‚Vermietung, Verpachtung von eigenen oder geleasten Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen‘“, „Abteilung 71 ‚Vermietung beweglicher Sachen ohne Bedienungspersonal‘“ durch „Abteilung 77 ‚Vermietung von beweglichen Sachen‘“ und „Klasse 60.24“ durch „Klasse 49.41“ ersetzt. 10. In Anhang II Absatz 11 wird „Klasse 65.21“ durch „Klasse 64.91“ ersetzt. 11. In Anhang II Absatz 14 wird „Klasse 65.22“ durch „Klasse 64.92“ ersetzt. 12. In Anhang III Absatz 14 wird „Klasse 75.30“ durch „Klasse 84.30“ ersetzt. 13. In Anhang III Absatz 17 wird „Klasse 66.02“ durch „Klasse 65.30“ ersetzt. 14. In Anhang III Absatz 32 wird „Klasse 66.01“ durch „Klasse 65.11“ ersetzt. 15. In Anhang III Absatz 37 wird „Klasse 66.03“ durch „Klasse 65.12“ ersetzt. 16. In Anhang III Absatz 41 wird „Klasse 67.20“ durch „Gruppe 66.2“ ersetzt. 17. In Tabelle 8.22 wird die Tabellenüberschrift „WIRTSCHAFTSBEREICHE (nach NACE-Abschnitten)“ durch „WIRTSCHAFTSBEREICHE (nach Abschnitten der NACE Rev. 1)“ ersetzt. 18. In Anhang IV wird die Abschnittsüberschrift „ZUSAMMENFASSUNG UND SCHLÜSSELUNG DER WIRTSCHAFTSBEREICHE (A), DER GÜTERGRUPPEN (P) UND DER INVESTITIONEN (ANLAGEINVESTITIONEN) (PI)“ durch Folgendes ersetzt: „ZUSAMMENFASSUNG UND SCHLÜSSELUNG DER WIRTSCHAFTSBEREICHE (A*), DER GÜTERGRUPPEN (P*) UND DER INVESTITIONEN (ANLAGEINVESTITIONEN) (AN)“. 19. In Anhang IV erhält der Text im Anschluss an die Überschrift: „ZUSAMMENFASSUNG UND SCHLÜSSELUNG DER WIRTSCHAFTSBEREICHE (A), DER GÜTERGRUPPEN (P) UND DER INVESTITIONEN (ANLAGEINVESTITIONEN) (PI)“ die Fassung des Textes im Anhang zu dieser Verordnung. 20. In Anhang B wird im ganzen Text ersetzt: „A3“ durch „A*3“, „A6“ durch „A*10“, „A6†“ durch „A*10“, „A17“ durch „A*21“, „A31“ durch „A*38“ und „A60“ durch „A*64“. 21. In Anhang B werden in der Tabelle „Übersicht über die Tabellen“ die Absätze gestrichen, die sich auf die Tabellen 15 und 16 beziehen: 15Aufkommenstabelle zu Herstellungspreisen mit Übergang auf Anschaffungspreise, A60 * P60362007von 2000 an16Detaillierte Verwendungstabelle zu Anschaffungspreisen, A60 * P60362007von 2000 an und durch folgende Formulierung ersetzt: 15Aufkommenstabelle zu Herstellungspreisen mit Übergang auf Anschaffungspreise362007von 2000 an16Verwendungstabelle zu Anschaffungspreisen362007von 2000 an die Absätze gestrichen, die sich auf die Tabellen 17, 18 und 19 beziehen: 17Symmetrische Input-Output-Tabelle zu Herstellungspreisen, P60 * P60, fünfjährlich362008von 2000 an18Symmetrische Input-Output-Tabelle der Inlandsproduktion zu Herstellungspreisen, P60 * P60, fünfjährlich362008von 2000 an19Importmatrix zu cif-Werten, P60 * P60, fünfjährlich362008von 2000 an und durch folgende Formulierung ersetzt: 17Symmetrische Input-Output-Tabelle zu Herstellungspreisen, fünfjährlich362008von 2000 an18Symmetrische Input-Output-Tabelle der Inlandsproduktion zu Herstellungspreisen, fünfjährlich362008von 2000 an19Symmetrische Input-Output-Tabelle für Einfuhren zu Herstellungspreisen, fünfjährlich362008von 2000 an 22. In Anhang B wird im gesamten Text „n = 60“ durch „n = 64“ und „m = 60“ durch „m = 64“ ersetzt. 23. In Anhang B erhält Tabelle 10 folgende Fassung: „Tabelle 10 — Regionaltabelle nach Wirtschaftsbereichen (NUTS II) CodeListe der VariablenGliederungB1.g 1. Bruttowertschöpfung zu Herstellungspreisen (jeweilige Preise) A*10D.1 2. Arbeitnehmerentgelt (jeweilige Preise) A*10P.51 3. Bruttoanlageinvestitionen (jeweilige Preise) A*10 4. Erwerbstätigkeit in 1000 Personen und 1000 geleisteten Arbeitsstunden ETO — Insgesamt A*10EEM — Arbeitnehmer A*10“ 24. In Anhang B erhält Tabelle 12 folgende Fassung: „Tabelle 12 — Regionaltabelle nach Wirtschaftsbereichen (NUTS III) CodeListe der VariablenGliederungB1.g 1. Bruttowertschöpfung zu Herstellungspreisen (jeweilige Preise) A*10 2. Erwerbstätige (1000 Personen) ETO — Insgesamt A*10EEM — Arbeitnehmer A*10“ 25. In Anhang B wird in den Tabellen 15 und 16 „Gütergruppen (CPA)“ durch „Gütergruppen (P*64)“ und „Wirtschaftsbereiche (NACE A60)“ durch „Wirtschaftsbereiche (A*64)“ ersetzt. 26. In Anhang B wird in den Tabellen 17, 18 und 19 „Gütergruppen“ durch „Gütergruppen (P*64)“ ersetzt. 27. In Anhang B wird im Abschnitt „Ausnahmen nach Mitgliedstaaten“: Bulgarien: 2.1 „Ausnahmen für die Tabellen“ wird der folgende Verweis auf Tabelle 22 gestrichen: 22Alle VariablenJahr 2005: erste Übermittlung 200820052008Jahre 2000-2004: erste Übermittlung 20102000-20042010Jahre 1998-1999: erste Übermittlung 20111998-19992011Jahre 1995-1997: nicht zu übermitteln1995-1997Nicht zu übermitteln und durch folgende Formulierung ersetzt: 22Alle VariablenJahr 2005: erste Übermittlung 200820052008Jahre 2000-2004: erste Übermittlung 20102000-20042010Jahre 1995-1999: nicht zu übermitteln1995-1999Nicht zu übermitteln Bulgarien: In Tabelle 2.2 „Ausnahmen für einzelne Variablen/Positionen in den Tabellen“ wird der folgende Verweis auf Tabelle 10 gestrichen: 10Bruttoanlageinvestitionen (P.51)Jahre 2005-2006: erste Übermittlung 20092005-20062009Jahre 2000-2004: erste Übermittlung 20112000-20042011Jahre 1998-1999: erste Übermittlung 20121998-19992012Jahre 1995-1997: nicht zu übermitteln1995-1997Nicht zu übermitteln und durch folgende Formulierung ersetzt: 10Bruttoanlageinvestitionen (P.51)Jahre 2005-2006: erste Übermittlung 20092005-20062009Jahre 2000-2004: erste Übermittlung 20112000-20042011Jahr 1999: erste Übermittlung 201219992012Jahre 1995-1998: nicht zu übermitteln1995-1998Nicht zu übermitteln Griechenland: In Tabelle 7.2 „Ausnahmen für einzelne Variablen/Positionen in den Tabellen“ wird der folgende Verweis auf Tabelle 1 gestrichen: 1Erwerbstätigkeit — vierteljährlichJahre 1990-1994: erste Übermittlung 20111990-19942011 und durch folgende Formulierung ersetzt: 1Erwerbstätigkeit — vierteljährlich — insgesamtJahre 1990-1994: erste Übermittlung 20111990-19942011Erwerbstätigkeit — vierteljährlich — Untergliederung nach WirtschaftbereichenJahre 1990-1994: nicht zu übermitteln1990-1994Nicht zu übermitteln Frankreich: In Tabelle 9.1 „Ausnahmen für die Tabellen“ wird der folgende Verweis auf Tabelle 3 gestrichen: 3Alle Variablen: Untergliederung nach Wirtschaftsbereichen A31, A60Jahre 1980-1998: erste Übermittlung 20111980-19982011 und durch folgende Formulierung ersetzt: 3Alle Variablen außer Bevölkerung, Erwerbstätigkeit und Arbeitnehmerentgelt Untergliederung nach Wirtschaftsbereichen A*38, A*64Jahre 1995-1998: erste Übermittlung 20121995-19982012Jahre 1980-1994: nicht zu übermitteln1980-1994Nicht zu übermitteln Niederlande: In Tabelle 18.2 „Ausnahmen für einzelne Variablen/Positionen in den Tabellen“ wird der folgende Verweis auf Tabelle 1 gestrichen: 1Arbeitnehmer und Selbständige in gebietsansässigen produzierenden Einheiten: Wirtschaftsbereiche J bis K und L bis P, Personen — jährlichJahre 1980-1986: nicht zu übermitteln1980-1986Nicht zu übermitteln und durch folgende Formulierung ersetzt: 1Arbeitnehmer und Selbständige in gebietsansässigen produzierenden Einheiten: Wirtschaftsbereiche K bis L und O bis T, Personen — jährlichJahre 1980-1986: nicht zu übermitteln1980-1986Nicht zu übermitteln Niederlande: In Tabelle 18.2 „Ausnahmen für einzelne Variablen/Positionen in den Tabellen“ werden folgende Verweise auf Tabelle 3 gestrichen: 3Jeweilige Preise:Variablen P.1, P.2, B.1G, D.29-D.39, D.1, D.11 für die Wirtschaftsbereiche B, DC_DD, DI, DNJahre 1980-1986: nicht zu übermitteln1980-1986Nicht zu übermittelnVariablen B.2N+B.3N für Wirtschaftsbereiche B, CA_CB, DC_DD, DH_DI, DK_DN, DH, DOJahre 1980-1986: nicht zu übermitteln1980-1986Nicht zu übermitteln3Vorjahrespreise und verkettete VolumenVariable B.1G für Wirtschaftsbereiche B, CA_CB, DB_DE, DH_DN, J_K, O_PJahre 1980-1987: nicht zu übermitteln1980-1987Nicht zu übermittelnVariable K.1 für Wirtschaftsbereiche B, CA_CB, DC_DD, DH_DI, DK_DN, H_OJahre 1980-1995: nicht zu übermitteln1980-1995Nicht zu übermitteln3Jeweilige Preise:Variablen P.5, P.52, P.53 Unterteilung nach WirtschaftsbereichenJahre 1980-1994: nicht zu übermitteln1980-1994Nicht zu übermittelnVariable P.51 für Wirtschaftsbereiche B, CA_CB, DC_DD, DIJahre 1980-1986: nicht zu übermitteln1980-1986Nicht zu übermitteln3Vorjahrespreise und verkettete VolumenVariablen P.5, P.52, P.53Jahre 1980-1987: nicht zu übermitteln1980-1987Nicht zu übermittelnVariablen P.5, P.52, P.53 Unterteilung nach WirtschaftsbereichenJahre 1988-1995: nicht zu übermitteln1988-1995Nicht zu übermittelnVariable P.51 für Wirtschaftsbereiche B, CA_CB, DC_DD, DIJahre 1980-1987: nicht zu übermitteln1980-1987Nicht zu übermitteln und durch folgende Formulierung ersetzt: 3Jeweilige Preise:Variablen P.1, P.2, B.1G, D.29-D.39 für die Wirtschaftsbereiche B, 03, 13-16, 23, 28Jahre 1980-1986: nicht zu übermitteln1980-1986Nicht zu übermittelnVariablen B.2N + B.3N für die Wirtschaftsbereiche 03, 05-09, 13-16, 22-23, 27-32Jahre 1980-1986: nicht zu übermitteln1980-1986Nicht zu übermitteln3Vorjahrespreise und verkettete VolumenVariable B.1G für die Wirtschaftsbereiche 03, 05-09, 13-17, 22-33, 64-68, 96-98Jahre 1980-1987: nicht zu übermitteln1980-1987Nicht zu übermittelnVariablen K.1 N für die Wirtschaftsbereiche 03, 05-09, 13-16, 22-23, 27-32, 55-96Jahre 1980-1995: nicht zu übermitteln1980-1995Nicht zu übermitteln3Jeweilige Preise:Variablen P.5, P.52, P.53 Unterteilung nach WirtschaftsbereichenJahre 1980-1994: nicht zu übermitteln1980-1994Nicht zu übermittelnVariable P.51 für die Wirtschaftsbereiche 03, 05-09, 13-16, 23Jahre 1980-1986: nicht zu übermitteln1980-1986Nicht zu übermitteln3Vorjahrespreise und verkettete VolumenVariablen P.5, P.52, P.53Jahre 1980-1987: nicht zu übermitteln1980-1987Nicht zu übermittelnVariablen P.5, P.52, P.53 Unterteilung nach WirtschaftsbereichenJahre 1988-1995: nicht zu übermitteln1988-1995Nicht zu übermittelnVariable P.51 für die Wirtschaftsbereiche 03, 05-09, 13-16, 23Jahre 1980-1987: nicht zu übermitteln1980-1987Nicht zu übermitteln Schweden: In Tabelle 26.2 „Ausnahmen für einzelne Variablen/Positionen in den Tabellen“ wird der Begriff „Untergliederung der Wirtschaftszweige 50-52“ durch den Begriff „Untergliederung der Wirtschaftszweige 45-47“ ersetzt. 28. In Anhang B wird hinter Tabelle 26 Folgendes eingefügt: „DATENÜBERMITTLUNG 1. Die aus der NACE Rev. 2 abgeleiteten Untergliederungen A*3, A*10, A*21, A*38 und A*64 sowie die aus der CPA 2008 abgeleiteten Untergliederungen P*3, P*10, P*21, P*38 und P*64 sind mit den im zweiten Unterabsatz angegebenen Ausnahmen für alle nach dem 31. August 2011 zur Übermittlung anstehenden Daten zu verwenden. Mitgliedstaaten, denen bis 2011 oder danach eine Ausnahme für die Datenübermittlung für die Tabellen 15 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 eingeräumt worden ist, verwenden unabhängig vom Zeitpunkt der Datenübermittlung für die Bezugszeiträume bis 2007 die Untergliederungen A3, A6, A17, A31, A60, P3, P6, P17, P31 und P60 sowie für die Bezugszeiträume von 2008 an die Untergliederungen A*3, A*10, A*21, A*38, A*64, P*3, P*10, P*21, P*38 und P*64. 2. Bis zum 31. Dezember 2014 sind für die Übermittlung der Tabelle 10 entweder die Untergliederung A*10 gemäß der NACE Rev. 2 oder die folgenden aggregierten Positionen der Untergliederung A*10 gemäß der NACE Rev. 2 zu verwenden: (G, H, I und J) anstelle von (G, H und I) und (J), (K, L, M und N) anstelle von (K), (L) und (M and N), (O, P, Q, R, S, T und U) anstelle von (O, P und Q) und (R, S, T and U). Vom 1. Januar 2015 an ist für die Übermittlung der Tabelle 10 die Untergliederung A*10 gemäß der NACE Rev. 2 zu verwenden. 3. Für die Übermittlung der Tabelle 12 sind entweder die Untergliederung A*10 gemäß der NACE Rev. 2 oder die aggregierten Positionen der Untergliederung A*10 gemäß der NACE Rev. 2 zu verwenden: (G, H, I und J) anstelle von (G, H und I) und (J), (K, L, M und N) anstelle von (K), (L) und (M and N), (O, P, Q, R, S, T und U) anstelle von (O, P und Q) und (R, S, T and U). 4. Die Datenübermittlung der laufenden Nummern 26a bzw. 44a in den Untergliederungen A*38 und A*64 (davon: unterstellte Mieten für Eigentümerwohnungen) im Abschnitt ‚ZUSAMMENFASSUNG UND SCHLÜSSELUNG DER WIRTSCHAFTSBEREICHE (A*), DER GÜTERGRUPPEN (P*) UND DER INVESTITIONEN (ANLAGEINVESTITIONEN)‘ (AN) von Anhang IV ist nur für die Variablen P.1, P.2 und B.1g in Tabelle 3 von Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 verbindlich. 5. Mit der ersten Übermittlung, die gemäß dem Programm des ESVG 1995 für die Übermittlung von Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung unter Verwendung der NACE Rev. 2 oder der CPA 2008 nach dem 31. August 2011 ansteht, sind nach Wirtschaftsbereichen oder Gütergruppen aufgeschlüsselte Daten für folgende Beobachtungszeiträume zu liefern: a)Tabelle 1von 2000 (2000Q1 für vierteljährliche Daten) an;b)Tabelle 3von 2000 an;c)Tabelle 102009;d)Tabelle 122009;e)Tabelle 20von 2000 an;f)Tabelle 22von 2000 an. Die Mitgliedstaaten übermitteln die jährlichen Daten für Tabelle 1 zusammen mit der ersten Übermittlung der vierteljährlichen Daten für Tabelle 1 für 2011Q2, spätestens jedoch am 30. September 2011. 6. Mit der ersten Übermittlung von Tabellen, die gemäß dem Programm des ESVG 1995 für die Übermittlung von Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen unter Verwendung der NACE Rev. 2 oder der CPA 2008 nach dem 31. August 2012 ansteht, sind nach Wirtschaftsbereichen oder Gütergruppen aufgeschlüsselte Daten wenigstens für folgende Beobachtungszeiträume zu liefern: a)Tabelle 1 (mit Ausnahme der Variablen unter ‚Bevölkerung, Erwerbstätigkeit Arbeitnehmerentgelt‘) 1990 (1990Q1 für vierteljährliche Daten) für Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien und das Vereinigte Königreich, 1995 (1995Q1 für vierteljährliche Daten) für Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Rumänien, Slowenien und die Slowakei, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern; b)Tabelle 3 (mit Ausnahme der Variablen unter ‚Bevölkerung, Erwerbstätigkeit und Arbeitnehmerentgelt‘)von 1995 an für A*10 und A*38;c)Tabelle 10von 2000 an;d)Tabelle 12von 2000 an. 7. Für die Tabellen 15, 16, 17, 18 und 19 sind keine Rückrechnungen unter Verwendung der NACE Rev. 2 oder der CPA 2008 erforderlich.“

Article 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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