Verordnung (EU) Nr. 1036/2010 der Kommission vom 15. November 2010 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Zeolith-A-Pulver mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina
Text
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Article 1
1 Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Zeolith-A-Pulver, auch Zeolith-NaA oder Zeolith-A4-Pulver genannt, das gegenwärtig unter dem KN-Code ex28421000 eingereiht wird (TARIC-Code 2842100030), mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina eingeführt.
2 Der vorläufige Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Europäischen Union, unverzollt, der in Absatz 1 genannten Ware beträgt 28,1 %.
3 Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
4 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Article 2
1 Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.
2 Nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung Anmerkungen zu deren Anwendung vorbringen.
Article 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.
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