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Seqlense EUR-Lex

Stellungnahme der Kommission vom 20. Dezember 2011 zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe in der ersten Rückbauphase des Reaktors A3 des Kernkraftwerks Chinon in Frankreich gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag

CELEX
32011A1221(01)
Document type
OPIN
Sector
Legislation
Date of document
2011-12-20
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Stellungnahme der Kommission vom 20. Dezember 2011 zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe in der ersten Rückbauphase des Reaktors A3 des Kernkraftwerks Chinon in Frankreich gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag (Nur der französische Text ist verbindlich) 2011/C 373/01 Die nachstehende Bewertung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und unbeschadet möglicher weiterer Prüfungen, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aus ihm und dem abgeleiteten Recht erwachsenden Pflichten durchzuführen sind. Am 7. Juni 2011 hat die Europäische Kommission von der französischen Regierung gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe in der ersten Rückbauphase des Reaktors A3 des Kernkraftwerks Chinon in Frankreich erhalten.

Auf der Grundlage dieser Angaben und nach Anhörung der Sachverständigengruppe nimmt die Kommission wie folgt Stellung: 1. Die Entfernung des Kraftwerks zur nächstgelegenen Landesgrenze eines Mitgliedstaates (des Vereinigten Königreichs) beträgt 384 km. Nach dem Vereinigten Königreich ist Belgien mit 426 km Entfernung der nächstgelegene Mitgliedstaat. Spanien und Luxemburg sind 460 km bzw. 494 km entfernt. 2. Unter normalen Rückbaubedingungen ist nicht davon auszugehen, dass die Ableitungen flüssiger und gasförmiger radioaktiver Stoffe die Gesundheit der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

3. Die radioaktiven Festabfälle werden am Standort zwischengelagert und später in genehmigte Behandlungsanlagen oder Endlager in Frankreich überführt. Ein Export der radioaktiven Abfälle außerhalb des französischen Hoheitsgebiets ist nicht geplant. Die Kommission empfiehlt, bei den Messungen der Restradioaktivität, mit denen überprüft werden soll, ob die Festabfälle nach der Dekontaminierung als konventionelle Abfälle einzustufen sind, die Freigabekriterien der grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 96/29/Euratom) zugrunde zu legen. 4. Im Falle nicht geplanter Freisetzungen radioaktiver Stoffe nach einem Unfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat wahrscheinlich aufgenommen würden, unter gesundheitlichen Gesichtspunkten unerheblich.

Zusammenfassend ist nach Ansicht der Kommission nicht davon auszugehen, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe jeglicher Art in der ersten Rückbauphase des Reaktors A3 des Kernkraftwerks Chinon in Frankreich im Normalbetrieb oder bei einem Unfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird. Brüssel, den 20. Dezember 2011 Für die Kommission Günther Oettinger Mitglied der Kommission

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