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Seqlense EUR-Lex

2011/6/EU: Beschluss der Kommission vom 20. Juli 2010 über die von Portugal erhobene parafiskalische Abgabe zur Förderung des Weinabsatzes C 43/04 (ex NN 38/03) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4891)

CELEX
32011D0006
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2010-07-20
In force since
2011-01-08
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die einzige mit den Einnahmen aus der parafiskalischen Abgabe finanzierte Ausbildungsmaßnahme über einen Betrag von 367,12 EUR stellt keine Beihilfe dar.

Article 2

Die staatlichen Beihilfen für die allgemeine Absatzförderung von Wein und Weinerzeugnissen im Inland, die Portugal unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV in Form einer durch den Gesetzeserlass Nr. 137/95 vom 14. Juni festgelegten parafiskalischen Abgabe rechtswidrig gewährt hat, stellen für den Zeitraum zwischen ihrem Inkrafttreten und dem 31. Dezember 2006 im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfen dar.

Article 3

1 Die staatlichen Beihilfen für die allgemeine Absatzförderung von und Werbung für Wein und Weinerzeugnisse portugiesischer Herkunft in anderen Mitgliedstaaten und in Drittländern, die Portugal unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV in Form einer durch den Gesetzeserlass Nr. 137/95 vom 14. Juni festgelegten parafiskalischen Abgabe rechtswidrig gewährt hat, stellen unbeschadet der Anwendung von Artikel 2 für den Zeitraum zwischen ihrem Inkrafttreten und dem 31. Dezember 2006 im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfen dar, sofern Portugal die Bestimmungen in Absatz 2 des vorliegenden Artikels erfüllt.

2 Portugal hat den Abgabenpflichtigen den Teil der Abgabe zu erstatten, der zwischen dem Beginn der Abgabenerhebung und dem 31. Dezember 2006 auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten erhoben wurde, und zwar unter strikter Einhaltung folgender Bedingungen: wenn die Abgabepflichtigen nachweisen können, dass die Absatzförderungsabgabe auf eingeführte Erzeugnisse erhoben wurde, können sie die Rückerstattung des entsprechenden Abgabenanteils ihrer Erzeugnisse, der für die Finanzierung von ausschließlich inländischen Erzeugnissen zugute kommenden Absatzförderungsleistungen bestimmt war, in einer auf Grundlage des nationalen Rechtes festgelegten Frist, die mindestens sechs Monate ab dem Datum der Bekanntgabe der Entscheidung beträgt, fordern; Portugal muss den Umfang der möglichen Diskriminierung der eingeführten Erzeugnisse bestimmen. Zu diesem Zweck muss Portugal in einem Referenzzeitraum das Finanzäquivalent zwischen den insgesamt auf die inländischen Erzeugnisse erhobenen Abgabenbeträgen und den Vorteilen, die ausschließlich diesen Erzeugnissen zugute kommen, feststellen; die Erstattung muss innerhalb von höchstens sechs Monaten nach Antragstellung erfolgen; die erstatteten Beträge sind für den Zeitraum zwischen dem Datum ihrer Erhebung bis zum Datum der tatsächlichen Erstattung zu verzinsen. Grundlage für die Berechnung dieser Zinsen ist der Referenzzinssatz der Kommission, der in der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze vorgesehen ist ; die portugiesischen Behörden akzeptieren alle von den Abgabenpflichtigen vorgelegten stichhaltigen Beweise, aus denen hervorgeht, welcher Teil der entrichteten Abgabe auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten entfiel; der Erstattungsanspruch darf nicht an weitere Bedingungen geknüpft werden, insbesondere nicht an die, die Abgabe nicht umgelegt zu haben; sollte ein Abgabenpflichtiger die Abgabe noch nicht entrichtet haben, verzichten die portugiesischen Behörden formell auf deren Entrichtung sowie auf die Zahlung von eventuell in diesem Zusammenhang anfallenden Verzugszinsen; Portugal verpflichtet sich, auf Anforderung der Kommission einen vollständigen Bericht vorzulegen, der die ordnungsgemäße Durchführung der Erstattung belegt; wenn ein anderer Mitgliedstaat eine Abgabe für die gleichen Produkte festgesetzt hat, die in Portugal der Absatzförderungsabgabe für Wein unterlagen, sind die portugiesischen Behörden verpflichtet, den Abgabepflichtigen den Anteil der entrichteten Abgabe zu erstatten, der auf die Erzeugnisse aus diesem anderen Mitgliedstaat entfällt; Portugal ist verpflichtet, alle potentiellen Abgabepflichtigen von diesem Beschluss in Kenntnis zu setzen.

Article 4

Portugal teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieses Beschlusses die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um dem Beschluss nachzukommen.

Article 5

Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Relations

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