2011/53/EU: Beschluss des Rates vom 18. Januar 2011 über den Standpunkt der Europäischen Union zur Anpassung von Anhang 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen in dem mit dem Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft
Text
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Article 1
Der gemeinsame Standpunkt der Europäischen Union, der von der Kommission in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft einzunehmen ist und die Anpassungen des Abkommens hinsichtlich des bilateralen Handels mit Erzeugnissen der Position 0406 des Harmonisierten Systems zur Berücksichtigung des vollständig liberalisierten Handels in diesem Sektor betrifft, beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft.
Article 2
Der Beschluss des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft wird nach seiner Annahme unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
Anhang 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und seine Anlagen erhalten die Fassung des Wortlauts im Anhang des vorliegenden Beschlusses.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach der Annahme durch den Gemischten Ausschuss in Kraft.
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