2011/58/EU: Beschluss des Rates vom 25. Oktober 2010 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung eines Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten im Namen der Union
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Article 1
Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung eines Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten wird, vorbehaltlich seines Abschlusses, im Namen der Union genehmigt .
Article 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union zu unterzeichnen.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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