2011/61/EU: Beschluss der Kommission vom 31. Januar 2011 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus im Staat Israel im Hinblick auf die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 332) Text von Bedeutung für den EWR
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
1 Der Staat Israel verfügt im Sinne von Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG über ein angemessenes Schutzniveau für die Übermittlung personenbezogener Daten aus der Europäischen Union im Falle automatisierter grenzüberschreitender Datenübermittlungen bzw. im Falle nicht automatisierter Datenübermittlungen unter der Bedingung einer anschließenden automatisierten Verarbeitung der Daten im Staat Israel.
2 Die Behörde, die im Staat Israel die Anwendung der israelischen Datenschutzbestimmungen überwacht, ist die im Anhang zu diesem Beschluss genannte „Israeli Law, Information and Technology Authority (ILITA)“.
Article 2
1 Soweit es um Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG geht, betrifft dieser Beschluss ausschließlich die Angemessenheit des Datenschutzes im Staat Israel im Sinne des Völkerrechts; sonstige Bedingungen oder Beschränkungen im Zusammenhang mit der Umsetzung anderer Bestimmungen der Richtlinie, die sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Mitgliedstaaten beziehen, bleiben hiervon unberührt.
2 Der Beschluss ist im Einklang mit den Bestimmungen des Völkerrechts anzuwenden. Er lässt den völkerrechtlichen Status der Golanhöhen, des Gazastreifens und des Westjordanlands einschließlich Ost-Jerusalem unberührt.
Article 3
1 Unbeschadet ihrer Befugnis, Maßnahmen zum Zwecke der Einhaltung einzelstaatlicher Vorschriften zu ergreifen, denen andere Bestimmungen als die des Artikels 25 der Richtlinie 95/46/EG zugrunde liegen, können die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten von ihrem Recht Gebrauch machen, zum Schutz von Privatpersonen bei der Verarbeitung von deren personenbezogenen Daten die Datenübermittlung an einen Empfänger im Staat Israel auszusetzen, wenn a) eine zuständige israelische Behörde feststellt, dass der Datenempfänger die geltenden Datenschutzvorschriften nicht einhält, oder b) eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Datenschutzvorschriften verletzt werden, Grund zur Annahme besteht, dass die zuständige israelische Behörde nicht rechtzeitig angemessene Maßnahmen ergreift, um das Problem zu lösen, die Fortsetzung der Datenübermittlung den betroffenen Personen einen unmittelbar bevorstehenden schweren Schaden zuzufügen droht und die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten sich unter den gegebenen Umständen in angemessener Weise bemüht haben, die für die Datenverarbeitung verantwortliche Stelle im Staat Israel zu benachrichtigen, und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben.
2 Die Aussetzung ist zu beenden, sobald der Datenschutz sichergestellt ist und dies den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten mitgeteilt wird.
Article 4
1 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich, wenn Maßnahmen gemäß Artikel 3 ergriffen werden.
2 Die Mitgliedstaaten und die Kommission benachrichtigen einander auch über Fälle, bei denen die Maßnahmen der verantwortlichen Stellen im Staat Israel nicht ausreichen, um die Einhaltung der Datenschutzvorschriften zu gewährleisten.
3 Ergeben die nach Artikel 3 sowie nach Absatz 1 und 2 dieses Artikels gewonnenen Erkenntnisse, dass eine für die Einhaltung der Vorschriften im Staat Israel verantwortliche Stelle ihre Aufgabe nicht vollständig erfüllt, so benachrichtigt die Kommission die zuständige israelische Behörde und schlägt erforderlichenfalls Maßnahmen gemäß dem in Artikel 31 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG genannten Verfahren vor, um eine Aufhebung oder Aussetzung dieses Beschlusses oder eine Beschränkung seines Anwendungsbereichs zu erwirken.
Article 5
Die Kommission überwacht die Durchführung dieses Beschlusses und unterrichtet den nach Artikel 31 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzten Ausschuss über relevante Erkenntnisse; dazu zählen auch Erkenntnisse, die sich auf die Feststellung in Artikel 1 dieses Beschlusses auswirken könnten, wonach der Staat Israel ein angemessenes Schutzniveau im Sinne von Artikel 25 der Richtlinie 95/46/EG bietet, ferner Erkenntnisse, die darauf hindeuten, dass dieser Beschluss in diskriminierender Weise angewandt wird. Ihre besondere Aufmerksamkeit gilt dabei der Verarbeitung personenbezogener Daten in manuellen Datenbanken.
Article 6
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um dem Beschluss binnen drei Monaten nach seiner Bekanntgabe nachzukommen.
Article 7
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions