2011/73/EU: Beschluss der Kommission vom 2. Februar 2011 zur Genehmigung des Inverkehrbringens eines Mycelauszugs von Lentinula edodes (Shiitake-Pilz) als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 442)
Text
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Article 1
Der Lentinula-edodes-Mycelauszug gemäß der Spezifikation in Anhang I darf in der Union als neuartige Lebensmittelzutat für die in Anhang II aufgeführten Verwendungszwecke in Verkehr gebracht werden.
Article 2
Der mit diesem Beschluss zugelassene Lentinula-edodes-Mycelauszug ist in der Kennzeichnung des Lebensmittels, das ihn enthält, als „Auszug aus dem Pilz Lentinula edodes“ oder „Auszug aus dem Shiitake-Pilz“ zu bezeichnen.
Article 3
Dieser Beschluss ist an GlycaNova Norge AS, Oraveien 2, 1630 Gamle Fredrikstad, Norwegen, gerichtet.
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