2011/132/EU: Beschluss der Kommission vom 28. Februar 2011 über eine finanzielle Beteiligung der Union an einem Programm zur Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen in den französischen überseeischen Departements im Jahr 2011 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1100)
Text
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Article 1
Die Gewährung einer finanziellen Beteiligung der Union an Frankreich für das amtliche Programm zur Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen in den französischen überseeischen Departements im Jahr 2011 gemäß Teil A des Anhangs wird hiermit genehmigt. Die finanzielle Beteiligung ist auf 60 % der förderfähigen Gesamtausgaben gemäß Teil B des Anhangs mit einem Höchstbetrag von 165000 EUR (ohne MwSt.) begrenzt.
Article 2
1 Binnen 60 Tagen nach Eingang des Antrags Frankreichs ist eine Vorauszahlung von 100000 EUR zu leisten.
2 Die Zahlung des Restbetrags der finanziellen Beteiligung der Union erfolgt nach Übermittlung eines abschließenden Durchführungsberichts über das Programm in elektronischer Form bis spätestens 15. März 2012 an die Kommission. Dieser Bericht muss zumindest Folgendes enthalten: a) eine genaue technische Bewertung des gesamten Programms mit dem Grad der Verwirklichung der materiellen und qualitativen Ziele sowie den erreichten Fortschritten und eine Bewertung der direkten pflanzengesundheitlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen und b) eine Kostenaufstellung über die tatsächlich angefallenen Ausgaben, aufgeschlüsselt nach Teilprogrammen und Maßnahmen.
3 Was die vorläufige Aufschlüsselung der Haushaltsmittel gemäß Teil B des Anhangs betrifft, kann Frankreich die Finanzierung der verschiedenen Maßnahmen im gleichen Teilprogramm bis zu einem Anteil von 15 % der finanziellen Beteiligung der Union an dem betreffenden Teilprogramm anpassen, sofern der Gesamtbetrag der im Programm veranschlagten förderfähigen Kosten nicht überschritten wird und die Hauptziele des Programms dadurch nicht beeinträchtigt werden. Frankreich informiert die Kommission über die vorgenommenen Anpassungen.
Article 3
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2011.
Article 4
Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.
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